Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2390 der Kommission vom 3. März 2023 über die Maßnahme SA.43147 (2020/C) (ex 2019/NN) Belgien — Beschwerde gegen die Region Wallonien wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe für Renewi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1419)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sters. Daher ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (126) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme dem Staat wahrscheinlich staatliche Mittel entzogen hat und dass die Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind. 5.1.2.   Fehlender Vorteil (127) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Maßnahmen gleich welcher Art, die geeignet sind, bestimmte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu begünstigen, oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen. (52) (128) Dieser Begriff des wirtschaftlichen Vorteils umfasst auch die Verringerung der normalen Steuerlast, die sich auf den Haushalt eines Unternehmens auswirkt. Dagegen verschafft ein Steuervorbescheid keinen Vorteil, wenn der Steuerpflichtige die Steuern zahlt, die normalerweise aufgrund der korrekten Anwendung der in Rede stehenden (nationalen und internationalen) Vorschriften geschuldet werden. (129) Das wallonische Dekret über Regionalabgaben von 2007 sieht je nach Art der Abfallbehandlung unterschiedliche Steuern auf technische Vergrabungszentren vor. Die Abfallverwertung unterliegt daher einem günstigeren Steuersatz als Behandlungsmethoden, die für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit schädlicher sind, wie z. B. die Abfallbeseitigung. (130) Um darüber zu entscheiden, ob Renewi durch die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes ein Vorteil gewährt wurde, ist die Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme anhand der Definitionen in der anwendbaren Unionsregelung und der Klarstellungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu bestimmen. 5.1.3.   Abfallverwertungsverfahren (131) Die Maßnahmen zur stofflichen Verwertung und Verfüllung sind in der Abfallrichtlinie definiert (siehe Erwägungsgründe 21 und 22). (132) In den Anhängen I und II der genannten Richtlinie sind auch die Verfahren aufgeführt, die als Beseitigung bzw. Verwertung eingestuft werden können. Der Gerichtshof hat auf die Bestimmungen der Richtlinie hingewiesen, wonach diese Beispiele nicht erschöpfend sind und dass ein Abfallbehandlungsverfahren, das keiner der in den I und II der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren oder Kategorien von Verfahren zugeordnet werden kann, allein auf der Grundlage des Wortlauts der betreffenden Maßnahmen von Fall zu Fall anhand der Ziele und Definitionen dieser Richtlinie einzuordnen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Hauptzweck der in Rede stehenden Maßnahme in der Verwertung von Abfällen besteht, die andere Materialien ersetzen, die hätten verwendet werden können. (133) Wie in den Erwägungsgründen 27 bis 32 ausführlich dargelegt, muss eine Maßnahme zwei Voraussetzungen erfüllen, um als Abfallverwertungsmaßnahme eingestuft zu werden: i) die Schonungsbedingung und ii) die Eignungsbedingung. (134) Die beiden Arten von Fluff (brennbares und nicht biologisch abbaubares Fluff), die sowohl für Sektor 1 als auch für die Sektoren 2 bis 8 des technischen Vergrabungszentrums genutzt werden, werden gemäß ihrer Registrierung als nicht gefährliche Abfälle nach dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 (siehe Erwägungsgründe 53 und 148) für die Zwecke der Analyse der Schonungs- und Eignungsbedingungen zusammen betrachtet. Auch zerkleinerter Sperrmüll, der nur im Jahr 2009 für Verwertungsverfahren genutzt wurde, wird unter Berücksichtigung dieser beiden Bedingungen analysiert. (135) Die Abfälle, die gemäß der im Jahr 2016 erfolgten Registrierung (siehe Erwägungsgrund 71) für die Abdeckungsphase verwendet werden, entsprechen den in Anhang 1 des Abfallverwertungserlasses genannten Abfällen und gelten daher de facto als verwertbar (im Gegensatz zu Abfällen, für die ein Ad-hoc-Zertifikat verlangt werden muss, wie die beiden oben genannten Arten von Fluff). (136) Obwohl die Beschwerde am 18. September 2015 eingereicht wurde und Registrierungen für die Verwertung von Abfällen und Nutzungszertifikate betraf, die Renewi vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, wird die Kommission bei ihrer Analyse auch die Renewi später erteilten Registrierungen und Zertifikate berücksichtigen. 5.1.3.1.   Schonungsbedingung (137) Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden. (138) Die Schonung der natürlichen Ressourcen muss der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein. Umgekehrt kann, wenn die Schonung natürlicher Ressourcen nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht infrage stellen. (139) Nach Auffassung des Gerichtshofs ist daher zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme auch dann durchgeführt worden wäre, wenn keine Abfälle zur Verfügung gestanden hätten, da in diesem Fall andere Materialien hätten verwendet werden müssen. (140) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass aus den Stellungnahmen der Parteien hervorgeht, dass die Globalgenehmigung Renewi aus Umweltschutzgründen verpflichtet habe, Verwertungsmaßnahmen durchzuführen, um den Sektor 1 des C.E.T. Mont-Saint-Guibert zu rekultivieren (siehe Erwägungsgrund 47). Renewi beantragte und erhielt daher mehrere Zertifikate (siehe Erwägungsgründe 49 bis 52). (141) Für die Sektoren 2 bis 8 gestattete die Globalgenehmigung vom 10. Mai 2004 Renewi zunächst, diese Sektoren zu betreiben (siehe Erwägungsgrund 47). Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Renewi nach der Entscheidung, das technischen Vergrabungszentrum gemäß den Anforderungen der Globalgenehmigung und auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in seinem Bericht vom 11. März 2011 stillzulegen, ab 2011 rechtlich verpflichtet war, die Sektoren 1 bis 8 des C.E.T. Mont-Saint-Guibert insgesamt stillzulegen und zu rekultivieren (siehe Erwägungsgründe 65 bis 72). (142) Die Kommission stellt daher fest, dass nach den wallonischen Rechtsvorschriften das Hang der Kuppel die in der Globalgenehmigung festgelegte Höhe nicht überschreiten und das Gefälle nicht weniger als 3 % betragen darf. Die Renewi erteilte Genehmigung sieht eine maximale Höhe von 161 Metern und ein Gefälle von mindestens 3 % (höchstens 14 %) vor. Unter den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen ist Renewi, wenn es sich als unmöglich erweist, diese Höhe zu erreichen, verpflichtet, das technische Vergrabungszentrum mit Materialien aufzufüllen, die den Eigenschaften und Bedingungen verwertbarer Abfälle gemäß dem Abfallverwertungserlass entsprechen. Aufgrund der durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 verhängten sukzessiven Verbote der Beseitigung bestimmter Abfälle in technischen Vergrabungszentren (siehe Erwägungsgründe 59 und 62), die es unmöglich machten, das technische Vergrabungszentrum innerhalb der ursprünglich in der Globalgenehmigung festgelegten Fristen aufzufüllen, wurde beschlossen, den Betrieb des technischen Vergrabungszentrums einzustellen. Die Verwendung von Fluff war zudem durch die technische Unmöglichkeit gerechtfertigt, das technische Vergrabungszentrum mit der vorhandenen Abfallmenge stillzulegen (siehe Erwägungsgrund 68). (143) Die Rekultivierung des Geländes (Schaffung der Kuppel und Abdeckung) (siehe Erwägungsgründe 69 und 71) hätte daher auf jeden Fall aufgrund dieser regulatorischen Verpflichtungen erfolgen müssen, auch wenn geeignete Abfälle für diesen Zweck nicht in ausreichender Menge zur Verfügung standen. (144) Daher wurden zur Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums nur Fluff und zerkleinerter Sperrmüll verwendet, obwohl es möglich gewesen wäre, andere damals vorhandene Materialien in ausreichender Menge zu verwenden. Diese Materialien, wie z. B. Blähton, verschiedene Arten von Schaum und Lavagestein (siehe Erwägungsgründe 87 bis 89), entsprachen den spezifischen Anforderungen für die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums. (145) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Schonungsbedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist. 5.1.3.2.   Eignungsbedingung (146) Nach Ansicht des Gerichtshofs kann eine Maßnahme nur dann als Verwertungsmaßnahme eingestuft werden, wenn die verwendeten Abfälle nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen für diesen Zweck geeignet sind. (147) Gemäß der Richtlinie über Abfalldeponien (siehe Erwägungsgrund 32) eignen sich Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle für die Durchführung von landschaftspflegerischen Arbeiten und Rekultivierungen. Darüber hinaus wird in Artikel 3 Nummer 17a der Abfallrichtlinie bestätigt, dass nicht gefährliche Abfälle auch für Verfüllungsmaßnahmen geeignet sind (siehe Erwägungsgrund 33). (148) Die Kommission weist darauf hin, dass die wallonischen Behörden und Renewi bestätigt hätten, dass es sich bei dem Fluff nicht um gefährliche Abfälle im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs und jeder der Renewi erteilten Registrierungen und Zertifikate handele. Der ungefährliche Charakter der Abfälle (siehe Erwägungsgrund 53) ist daher gemäß Artikel 13 des Abfallverwertungserlasses eine Voraussetzung für die Verwendung von Abfällen zu Verwertungszwecken (siehe Erwägungsgrund 18). (149) Obwohl die wallonischen Behörden eingeräumt haben, dass Fluff nicht als Inertabfälle im engeren Sinne angesehen werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Parteien, dass diese Abfälle im vorliegenden Fall hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verwendung mehrere der in Inertabfällen enthaltenen Merkmale aufweisen. Fluff wird sich daher aufgrund seiner Verwendung zum Auffüllen des Standorts wahrscheinlich nicht entzünden (siehe Erwägungsgründe 84 und 117-119). (150) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Fluff unter den besonderen Umständen des Falles als geeigneter Abfallstoff angesehen werden kann und dass die Eignungsbedingung erfüllt ist. Auch in Bezug auf den im Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2009 verwendeten Sperrmüll kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass diese Abfälle die Eignungsbedingung erfüllten, da sie die für die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums erforderlichen technischen Merkmale aufwiesen, d. h. geringe Dichte, eine fehlende biologische Abbaubarkeit und eine Verfügbarkeit in ausreichenden Mengen (siehe Erwägungsgrund 85). (151) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die wallonischen Behörden die in Rede stehenden Maßnahmen zu Recht als Verwertungsverfahren im Sinne der Abfallrichtlinie, insbesondere der Definition der Verfüllung in Artikel 3 Nummer 17a dieser Richtlinie, eingestuft und den sich daraus ergebenden ermäßigten Steuersatz im Einklang mit den einschlägigen wallonischen Rechtsvorschriften korrekt angewandt hätten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme Renewi keinen Vorteil verschafft. 5.1.4.   Fehlende Selektivität (152) Die Kommission weist darauf hin, dass die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde nicht das gesamte regionale Steuersystem Walloniens für die Vergrabung von Abfällen in technischen Vergrabungszentren betrifft, sondern nur seine Anwendung auf den konkreten Fall der im C.E.T. Mont-Saint-Guibert durchgeführten Tätigkeiten auf der Grundlage der entsprechenden Registrierungen und Nutzungszertifikate, die die Region Wallonien Renewi nacheinander erteilt hat. (153) Die Selektivität steuerlicher Maßnahmen wird im Rahmen einer dreistufigen Analyse bewertet: i) erstens muss das Bezugssystem bestimmt werden; ii) zweitens ist zu prüfen, ob eine bestimmte Maßnahme eine Ausnahme innerhalb dieses Systems darstellt, soweit sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf die dem System innewohnenden Ziele in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden; iii) drittens ist zu prüfen, ob die Ausnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. (154) Das Bezugssystem besteht aus einem kohärenten Regelwerk, das allgemein — auf der Grundlage objektiver Kriterien — für alle Unternehmen gilt, die in seinen durch sein Ziel definierten Anwendungsbereich fallen. Im Falle von Steuern stützt sich das Bezugssystem auf Elemente wie die Bemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, das steuerpflichtige Ereignis und die Steuersätze. Folglich ist das Bezugssystem grundsätzlich die Abgabe selbst. (53) (155) Im vorliegenden Fall ist das Bezugssystem die Steuer auf die Abfallverwertung in technischen Vergrabungszentren, wie sie sich aus dem Steuerdekret vom 22. März 2007, dem Erlass zu seiner Änderung vom 19. Juni 2015 und dem Abfallverwertungserlass ergibt. Dieses System beruht auf folgenden Faktoren: a) der Steuersatz beträgt 0 EUR pro Tonne, ersetzt durch 20 EUR pro Tonne gemäß dem Erlass vom 19. Juni 2015; b) der Satz wird auf verwertbare Abfälle angewandt, die in technischen Vergrabungszentren verwendet werden; c) Steuerschuldner ist der Betreiber des technischen Vergrabungszentrums. (156) Bei den in Erwägungsgrund 134 genannten Faktoren handelt es sich um objektive Kriterien. Darüber hinaus entsprechen sie dem Ziel der Abgabe auf die Abfallverwertung in technischen Vergrabungszentren. Insbesondere unterscheidet die wallonische Rechtsordnung ebenso wie der EU-Rechtsrahmen für Abfälle zwischen Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsmaßnahmen. Die wallonische Gesetzgebung sieht für diese beiden unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten, die in technischen Vergrabungszentren durchgeführt werden können, zwei unterschiedliche Steuersätze vor. Um die Verwendung von Verwertungsmaßnahmen zu fördern, ist der für Verwertungsmaßnahmen geltende Steuersatz günstiger als der für Beseitigungsmaßnahmen. (157) Die Anwendung des Satzes von 0 EUR pro Tonne und ab Juli 2015 von 20 EUR pro Tonne für verwertbare Abfälle, die in technischen Vergrabungszentren verwendet werden, ist eine allgemeine Maßnahme, die auf jedes Unternehmen angewandt werden kann, das eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 12 (vormals Nummer 11) des Steuerdekrets ausübt. Diese Maßnahme sieht allgemein und abstrakt einen ermäßigten Satz für verwertbare Abfälle vor, die in technischen Vergrabungszentren als Ersatz für Produkte oder Ausrüstungen verwendet werden, die für den Betrieb und die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums, einschließlich Nachsorge, gemäß der Betriebsgenehmigung oder der Umweltgenehmigung erforderlich sind. Dieser Satz führt nicht zu Unterschieden zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf die dem System innewohnenden Ziele in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, da sich ein Betreiber eines technischen Vergrabungszentrums, der verwertbare Abfälle im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme nutzt, in Bezug auf das dem System innewohnende Ziel, insbesondere die Förderung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Region Wallonien, nicht in der gleichen Situation befindet wie ein Betreiber, der Abfälle beseitigt. (158) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Tätigkeiten des C.E.T. Mont-Saint-Guibert steht im Einklang mit den geltenden Steuer- und Umweltvorschriften, die mit der Abfallhierarchie im Einklang stehen und nicht auf einer Ermessensentscheidung des zuständigen wallonischen Ministers beruhen. Die Kommission stellt daher auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Informationen fest, dass bei Entscheidungen des Ministers über die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung oder Beseitigung strenge Vorgaben gelten und diese Entscheidungen Teil eines laufenden Verwaltungsverfahrens sind, in dem die Kriterien für Verwertungsmaßnahmen beurteilt werden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Einstufung keineswegs subjektiv ist, da die geltenden Vorschriften strikt eingehalten werden müssen und die Einstufung auf objektiven und transparenten Kriterien beruht, die in den verschiedenen geltenden Dekreten und Erlassen vorgegeben sind (siehe Erwägungsgründe 105 bis 111). (159) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme keinen selektiven Charakter hat. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (160) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme, d. h. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeiten von Renewi im C.E.T. Mont-Saint-Guibert, der für Verwertungsmaßnahmen anstelle des für Beseitigungsmaßnahmen geltenden vollen Satzes gilt, keine staatliche Beihilfe darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dieses Beschlusses beschriebene Maßnahme der Region Wallonien zugunsten von Renewi stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 3. März 2023 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 187 vom 5.6.2020, S. 35. (2)  Nach der Übernahme der Van Gansewinkel Groep B.V. durch die Shanks Netherlands Holdings B.V. im Jahr 2017 wurde die Shanks Group PLC in Renewi PLC umbenannt. Renewi Valorisation & Quarry gehört zur Renewi PLC-Gruppe. Somit betrifft die Beschwerde nunmehr eine angeblich rechtswidrige Beihilfe zugunsten von Renewi, da Renewi die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Shanks übernommen hat. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Siehe Erwägungsgründe 6 bis 57 des Einleitungsbeschlusses. (5)  Fluff ist das Produkt der Abfallvorbehandlung, bei der bestimmte Stoffe (z. B. Metalle) zurückgewonnen und Rückstände zerkleinert und gesiebt werden. Nach dieser Vorbehandlung sind die zurückgewonnenen Materialien Fluff, das hauptsächlich aus Kunststoffen bestehen. (6)  Belgisches Staatsblatt vom 24. April 2007, S. 21883. Vor dem Erlass des Steuerdekrets von 2007 war die Abfallbesteuerung durch das Dekret vom 25. Juli 1991 die Veranlagung der Abfälle in der Wallonischen Region geregelt. (7)  Dieser Satz von 0 EUR pro Tonne galt für den Zeitraum, auf den sich die Maßnahme bezog, d. h. für den Zeitraum 2005-2015. (8)  Siehe Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses. (9)  Artikel 2 des Dekrets vom 19. Juni 2015 zur Änderung des Steuerdekrets vom 22. März 2007 über die Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung in der Region Wallonien, Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2015, S. 37691, in Kraft seit 1. Juli 2015. (10)  Erlass vom 14. Juni 2001 über die Förderung der Verwertung bestimmter Abfälle, Belgisches Staatsblatt vom 10. Juli 2001, S. 23859. (11)  Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Belgisches Staatsblatt vom 29. Mai 2012, S. 30502, abrufbar unter: https://www.ejustice.just.fgov.be//mopdf/2012/05/29_1.pdf#Page46. (12)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (13)  Artikel 3 Nummer 15 der Abfallrichtlinie. (14)  Artikel 3 Nummer 15a der Abfallrichtlinie. (15)  Artikel 3 Nummer 17a der Abfallrichtlinie. (16)  Artikel 3 Nummer 19 der Abfallrichtlinie. (17)  Artikel 2 des Dekrets vom 10. Mai 2012. (18)  Artikel 4 Absatz 1 der Abfallrichtlinie. (19)  Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999 S. 1). (20)  Artikel 2 Buchstabe e des Deponierichtlinie. (21)  Erwägungsgrund 15 der Deponierichtlinie. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, ECLI: EU:C:2016:606. (23)  In Fußnote 22 zitiertes Urteil, Randnummern 43 und 44. (24)  In Fußnote 22 zitiertes Urteil, Randnummer 45. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2002, Abfall Service AG (ASA)/Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, C-6/00, ECLI:EU:C:2002:121, Randnummer 69. (26)  In Fußnote 22 zitiertes Urteil, Randnummer 39 und die dort angeführte Rechtsprechung. (27)  In Fußnote 22 zitiertes Urteil, Randnummern 43 und 44. (28)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, ECLI: EU:C:2016:606, Randnummer 45. (29)  Artikel 3 Absatz 2 der Deponierichtlinie. (30)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1). (31)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1). (32)  Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003, S. 11486,: abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be//mopdf/2003/03/10_1.pdf#Page68. (33)  Beim „Abdecken“ wird auf jede Abfallschicht eine Abdichtungs-/Drainagefolie gelegt. (34)  Siehe Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs, Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1997, abrufbar unter: http://environnement.wallonie.be/legis/dechets/decat026.htm, (Erlass zur Festlegung eines Abfallkatalogs). (35)  Siehe Artikel 11/2 des Erlasses zur Festlegung eines Abfallkatalogs. (36)  Analysebericht der Agrolab Group vom 28. Januar 2014. (37)  In Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. März 2008 über die Bewirtschaftung der Abfälle aus der gewöhnlichen Tätigkeit der Haushalte und die Deckung der diesbezüglichen Kosten wird der Begriff „Sperrmüll“ definiert. „Sperrmüll“ ist jeglicher Abfall, der nicht in einen Sammelsack oder -behälter von 60 Litern passt Im weiteren Sinne umfasst der Begriff „Sperrmüll“ alle Abfälle, die zu groß (größer als ein Würfel mit Seitenlängen von 30 Zentimetern) und/oder zu schwer sind, um in einen (60-Liter-)Beutel oder einen mit einem Chip ausgestatteten Behälter zu passen, der nicht Gegenstand einer selektiven Sammlung ist (z. B.: Matratzen, Bettroste, demontierte Möbel, Linoleum, Teppiche, Tapeten). Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Sperrmüll, der im technischen Vergrabungszentrum verwendet wurde, um zerkleinerten Sperrmüll handelte. (38)   9 307 Tonnen im Jahr 2009, gegenüber 16 902 Tonnen nicht biologisch abbaubarem Fluff. (39)  Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 zur Untersagung der Zuweisung bestimmter Abfälle in technische Vergrabungszentren und zur Festlegung der Kriterien für die Annahme der Abfälle in technischen Vergrabungszentren, geändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Oktober 2010, abrufbar unter: http://environnement.wallonie.be/legis/dechets/decen008.htm. (40)  Artikel 18 Unterabsatz 5 der besonderen Bedingungen der Globalgenehmigung. (41)  Siehe Fußnote 39. (42)  Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003, S. 11486,: abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be//mopdf/2003/03/10_1.pdf#Page68. (43)  Die Region Wallonien erklärt, dass diese Studie in die Globalgenehmigung von 2004 aufgenommen wurde. (44)  Siehe Definition von Inertabfällen in der Deponierichtlinie, Artikel 2 Buchstabe e und im Dekret über die Abfälle, Artikel 2 Absatz 6. (45)  Laut der Region Wallonien könnte das Lavagestein (Puzzolan) aus Frankreich und Italien importiert worden s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.