Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2390 der Kommission vom 3. März 2023 über die Maßnahme SA.43147 (2020/C) (ex 2019/NN) Belgien — Beschwerde gegen die Region Wallonien wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe für Renewi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1419)

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Quellenkennung: 32023D2390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ene Schaumarten (Polyurethanschaum, expandierte Polystyrolblöcke oder Füllschäume) aufgrund ihrer technischen Merkmale für die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums, einschließlich der Herstellung der Kuppel, durchaus geeignet seien. Diese Materialien standen auch in ausreichenden Mengen auf dem Markt zur Verfügung. Insbesondere in Bezug auf Argex weist die Region Wallonien darauf hin, dass Belgien in der Region Antwerpen über eine beträchtliche Produktionskapazität von rund 450 000 m3 pro Jahr verfüge. Angesichts der für die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums erforderlichen Mengen (veranschlagt im Jahr 2003 auf rund 100 000 m3 pro Jahr, dann auf 80 000 m3 und am Ende der Arbeiten auf 70 000 m3) ist die Region der Auffassung, dass Renewi dieses Material anstelle von Fluff für die Rekultivierung und Stilllegung des Standorts hätte verwenden können. (88) Darüber hinaus erklärt die Region Wallonien, dass ein anderes alternatives Primärmaterial, nämlich Lavagestein (Puzzolan), ebenfalls geeignet gewesen wäre und in ausreichender Menge (45) als Naturstein für die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums zur Verfügung gestanden hätte. Der Region zufolge handelt es sich bei Puzzolan um ein Material, das Argex ähnelt und häufig für ähnliche Zwecke verwendet wird (z. B. Bau von Gebäuden, Gartenarbeiten, Verfüllung). (89) Die Region macht geltend, dass Lavagestein (Puzzolan) aufgrund seiner technischen Merkmale die spezifischen Anforderungen an die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums erfüllte (insbesondere seine geringe Dichte, die fehlende biologische Abbaubarkeit, die Fäulnisbeständigkeit und die Durchlässigkeit) und eine Alternative zur Nutzung von Fluff hätte darstellen können, wenn dieses nicht in ausreichender Menge verfügbar gewesen wäre. Außerdem hätte Lavagestein als Alternative zu zerkleinertem Sperrmüll für die Maßnahmen im technischen Vergrabungszentrum verwendet werden können, wenn dieses nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hätte. 4.   STELLUNGNAHMEN VON RENEWI (90) Die Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, nämlich das Vorliegen eines Vorteils und der selektive Charakter der Maßnahme, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. (91) In Bezug auf den ersten Punkt vertritt Renewi die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, der in den wallonischen Rechtsvorschriften für Verwertungsmaßnahmen vorgesehen sei, keine unangemessene Verringerung ihrer Steuerlast darstellen könne, da die Nutzung von Fluff zur Stilllegung des Standorts den im Unionsrecht und im wallonischen Recht festgelegten Verwertungskriterien entspreche (siehe Abschnitt 4.1). Renewi weist daher darauf hin, dass Fluff die für diese Art von Maßnahmen erforderlichen technischen Merkmale aufweist und dass die Nutzung dieser Art von Abfällen es ermöglicht hat, die Nutzung von Primärmaterialien zu vermeiden, um die natürlichen Ressourcen zu schonen (siehe Abschnitt 4.3). (92) Was das Fehlen von Selektivität betrifft, so ist Renewi der Ansicht, dass die ihm erteilten Registrierungen und Verwertungszertifikate nicht nach freiem Ermessen, sondern nach Prüfung der Übereinstimmung der in Rede stehenden Maßnahme mit der Definition des Begriffs „Verwertung“ im Steuerdekret erteilt worden seien. Renewi stellt ferner fest, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze für Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen Teil einer allgemeinen Regelung war, die für alle Unternehmen gilt, die die Kriterien für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten erfüllen (siehe Abschnitt 4.2). 4.1.   Betrieb des technischen Vergrabungszentrums und Entscheidung über die Stilllegung (93) In seiner Stellungnahme weist Renewi darauf hin, dass es 2003 einen Antrag auf eine Globalgenehmigung gestellt habe, um das technische Vergrabungszentrum mit einem Gefälle von mindestens 3 % nach der Ablagerung so zu gestalten, dass der Standort nach der Stilllegung durch die Sammlung von Regenwasser und Biogas rekultiviert werden könne. Dieser Antrag führte zur Erteilung der Genehmigung vom 18. Dezember 2003, die durch den Ministerialerlass vom 10. Mai 2004 zur Festlegung der Bedingungen für den Betrieb und die Stilllegung des C.E.T. Mont-Saint-Guibert ersetzt wurde. (94) Renewi hat seit dem 30. November 2005 mehrere damit zusammenhängende Registrierungen und Verwertungszertifikate (siehe Erwägungsgründe 49 bis 52) für die Verwertung von Fluff und zerkleinertem Sperrmüll erhalten. (95) Renewi führt aus, dass die im C.E.T. Mont-Saint-Guibert beseitigten Abfallmengen seit Beginn des Betriebs des technischen Vergrabungszentrums, der mit der Globalgenehmigung im Jahr 2004 genehmigt worden sei, durch die sukzessiven Untersagungen der Beseitigung bestimmter Abfälle in technischen Vergrabungszentren durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 (46) erheblich verringert worden seien. Dies hat zu einer Verringerung der beseitigten Abfallmengen von 223 000 Tonnen im Jahr 2009 auf etwa 11 000 Tonnen im Jahr 2010 geführt, insbesondere durch das Verbot, ab dem 1. Januar 2010 zerkleinerte Haushaltsabfälle und biologisch abbaubare organische Abfälle in technischen Vergrabungszentren zu vergraben (47). Dieses Verbot ist eine Folge der Umsetzung der Richtlinie über Abfalldeponien. (96) Angesichts der Verringerung der Abfallmenge, die im technischen Vergrabungszentrum beseitigt werden könnte, stellte sich heraus, dass die Auffüllung (bis November 2014) nicht mehr innerhalb der ursprünglich in der Globalgenehmigung vorgesehenen Frist sichergestellt werden konnte. (48) Im Anschluss an ein Ende 2010/Anfang 2011 durchgeführtes Konsultationsverfahren wurde beschlossen, den Betrieb des technischen Vergrabungszentrums innerhalb der vorgesehenen Frist einzustellen und das in Artikel 18 Absatz 5 genannte Stilllegungsverfahren gemäß den besonderen Bedingungen der Globalgenehmigung durchzuführen. (97) Darüber hinaus betont Renewi, dass der Wissenschaftliche Ausschuss vor der Entscheidung, den Betrieb des technischen Vergrabungszentrums einzustellen, aufgefordert worden sei, zu prüfen, ob es möglich sei, das bei der Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums erforderliche Abfallvolumen zu verringern, um das technische Vergrabungszentrum in seiner derzeitigen Form stilllegen zu können. Renewi zufolge schätzte der Wissenschaftliche Ausschuss jedoch in einem Bericht vom 11. März 2011, dass die Restmenge der Ende 2010 noch zu behandelnden Abfälle um nur 76 401 m3 verringert werden könnte. In dem Bericht wurde diese Berechnung damit begründet, dass es schwierig sei, das Profil des C.E.T. Mont-Saint-Guibert zu ändern, da die im Jahr 2003 festgelegte Endfläche bereits so nah wie möglich an den Anforderungen für die Einhaltung des Mindestgefälles (3 %) und des Höchstgefälles (14 %) lag. (98) Unter Berücksichtigung der von Renewi angegebenen Abfallströme einerseits und der Studien über die Art des Materials, das für die Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums verwendet werden soll, und der Bestimmungen der Globalgenehmigung andererseits vertrat der Wissenschaftliche Ausschuss in seiner Stellungnahme vom 11. März 2011 die Auffassung, dass die Abfälle, die während des Stilllegungsverfahrens im Hinblick auf die Rekultivierung des Standorts eingesetzt werden könnten, in erster Linie Fluff seien. (99) Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses und unter Einhaltung der in der Globalgenehmigung enthaltenen Bedingungen erteilte der Umweltminister Renewi im Anschluss an das bereits eingeleitete Stilllegungsverfahren für den Sektor 1 am 4. November 2011 die Registrierung Nr. 2011/13/132/3/4 und das entsprechende Verwertungszertifikat, mit dem die Verwertung von Fluff für einen Zeitraum von fünf Jahren im Rahmen der Stilllegung des gesamten C.E.T. Mont-Saint-Guibert genehmigt wurde. (100) Am 6. Dezember 2013 wiederholte der Wissenschaftliche Ausschuss seine Stellungnahme aus dem Jahr 2011 und wies darauf hin, dass „die einzige akzeptable technische Lösung die Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums mit einem Material ist, das — insbesondere in Bezug auf die Dichte — dieselben technischen Merkmale aufweist wie Fluff. Jede andere Lösung würde darin bestehen, die Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums über einen längeren Zeitraum hinauszuzögern und auch die Nachsorgephase zu verlängern.“ In Anbetracht dieser Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses wurden am 18. August 2015 für fünf Jahre eine neue Registrierung und das Verwendungszertifikat Nr. 2015/13/223/3/4 ausgestellt. (101) Renewi betont, dass in allen Verwendungszertifikaten vorgesehen war, dass Qualitätsprüfungen durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen. Auf diese Weise wurde geprüft, ob das Fluff den Anforderungen der Registrierungen und Verwertungszertifikate entspricht. Renewi wendet sich daher gegen das von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vorgebrachte Argument, dass die Registrierungen und Zertifikate es nicht erlaubten, zu kontrollieren, was Fluff sei und welche Merkmale es aufweisen müsse. 4.2.   Korrekte Anwendung des Steuerdekrets und des Abfallverwertungserlasses durch den Minister (102) Renewi führt aus, dass das Steuerdekret für alle Abfallbehandlungsunternehmen, die solche Tätigkeiten durchführten, einen ermäßigten Steuersatz für die Abfallverwertung in technischen Vergrabungszentren vorsehe. (103) In Artikel 6 Absatz 1 Nummer 12 (vormals Artikel 6 Absatz 1 Nummer 11) des Steuerdekrets ist festgelegt, dass ein Satz von 0 EUR pro Tonne für den Zeitraum 2005-2015 und von 20 EUR pro Tonne für den Zeitraum ab 2015 „für die Nutzung verwertbarer Abfälle in technischen Vergrabungszentren als Ersatz für Produkte oder Ausrüstungen gilt, die für den Betrieb und die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums, einschließlich Nachsorge, gemäß der Betriebsgenehmigung oder der Umweltgenehmigung erforderlich sind“. (104) Nach Ansicht von Renewi enthält dieser Artikel eine Reihe objektiver und vorab festgelegter Kriterien, nach denen jedes Unternehmen, das 1) verwertbare Abfälle in technischen Vergrabungszentren, 2) als Ersatz für Produkte oder Ausrüstungen, 3) die für den Betrieb und die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums erforderlich sind, einschließlich Nachsorge, 4) im Einklang mit der Betriebsgenehmigung oder Umweltgenehmigung des technischen Vergrabungszentrums nutzt, in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes für Verwertungsmaßnahmen kommen kann. Anhang 1 des Abfallverwertungserlasses enthält eine Liste der Abfälle, die automatisch als verwertbar gelten. Renewi betont jedoch, dass Anhang 1 nicht abschließend sei, da es von vornherein unmöglich sei, eine erschöpfende Liste aller Abfälle zu erstellen, die verwertbar sein könnten. Renewi trägt weiter vor, in Artikel 13 des Abfallverwertungserlasses sei die Möglichkeit für den Minister vorgesehen, die Verwertung anderer nicht in Anhang 1 aufgeführter ungefährlicher Abfälle durch Registrierungen und Zertifikate zu genehmigen. Diese vom Minister genehmigten Abfälle könnten daher als „verwertbar“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 12 (vormals Nummer 11) des Steuerdekrets von 2007 angesehen werden. (105) Renewi betont, dass die Entscheidung des Ministers bei der Erteilung der Registrierungen und Zertifikate durch die verschiedenen geltenden Dekrete und Erlasse sowie durch eine Reihe zuvor getroffener Entscheidungen und durchgeführter Analysen begrenzt werde, die seine Entscheidungsbefugnis streng einschränkten. (106) Renewi weist daher darauf hin, dass der Minister prüfen müsse, ob die in den Artikeln 3 und 6 des Abfallverwertungserlasses genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Seine Entscheidung wurde auf der Grundlage von Artikel 13 des Abfallverwertungserlasses getroffen, in dem es heißt: „Der Minister kann die Aufwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht in der Anlage I angeführt werden, sowie andere Aufwertungen von nicht gefährlichen Abfällen, als diejenigen, die in der Anlage I des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind, für jede Person fördern, die einen Registrierungsantrag gemäß dem durch den vorliegenden Erlass festgelegten Verfahren eingereicht hat. Diese Registrierung stellt von der in Artikel 11, § 1, des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle erwähnten Genehmigung frei.“ (107) In diesem Zusammenhang weist Renewi darauf hin, dass die Kommission in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (49)die Auffassung vertritt, dass „[die] Tatsache, dass eine Steuererleichterung einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf, ... nicht automatisch [bedeutet], dass sie eine selektive Maßnahme darstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn die vorherige behördliche Genehmigung auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind und somit dem Ermessen der öffentlichen Verwaltung Grenzen setzen. Ein derartiges System vorheriger behördlicher Genehmigungen muss sich auch auf leicht zugängliches Verfahren stützen und geeignet sein, zu gewährleisten, dass ein Genehmigungsantrag unverzüglich, objektiv und unparteiisch bearbeitet wird; darüber hinaus muss die Versagung von Genehmigungen im Rahmen eines gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahrens anfechtbar sein“. (108) Da der Minister beim Erlass dieser Entscheidung an die verschiedenen nach wallonischem Recht geltenden Vorschriften gebunden war und nur hinsichtlich der Art der zur Verwertung zugelassenen Abfälle über einen Ermessensspielraum verfügte und dieses Ermessen durch im Voraus festgelegte, objektive und nicht diskriminierende wissenschaftliche Studien und Kriterien begrenzt war, bedeutet die Notwendigkeit, eine behördliche Genehmigung einzuholen, um in den Genuss des für Verwertungsmaßnahmen geltenden Steuersatzes zu kommen, nicht, dass die Genehmigungsmaßnahmen selektiv waren. (109) Renewi weist außerdem darauf hin, dass es beim Minister einen Antrag stellen müsse, dem „alle Unterlagen, die erforderlich sind, um die Erzeugungsbedingungen, die Merkmale der Abfälle und die Art der Verwendung zu ermitteln“, beizufügen seien. Die Einreichung dieser Anträge erfolgte ebenso wie alle Anträge auf Genehmigung für den Standort Mont-Saint-Guibert nach den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses, der sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammensetzte. Insbesondere bilden diese Stellungnahmen einen Rahmen für die Genehmigungsanträge und die Erteilungsentscheidungen des Ministers, um sicherzustellen, dass sie angesichts der geotechnischen Schwierigkeiten des Gebiets so genau wie möglich mit den Ergebnissen der durchgeführten Verträglichkeits- und Umweltprüfungen übereinstimmen. Daher hat der Minister stets auf der Grundlage dieser verschiedenen Informationsquellen, insbesondere der in den Antragsunterlagen enthaltenen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses vom 23. Juni 2005, 28. März 2006, 11. März 2011 und 6. Dezember 2013, die Registrierungen und Verwertungszertifikate ausgestellt. (110) Außerdem enthalten alle diese Genehmigungsentscheidungen ein „Benutzerhandbuch“, in dem die Erzeugungsbedingungen, Merkmale und Methoden der Nutzung der zur Verwertung zugelassenen Abfälle beschrieben werden. Schließlich ist in allen Verwendungszertifikaten vorgesehen, dass Qualitätsprüfungen der zur Verwertung zugelassenen Abfälle durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Merkmale zu überprüfen. (111) Renewi ist daher der Ansicht, dass die Registrierungen und die Zertifikate im Einklang mit den geltenden Vorschriften erteilt worden seien und dass der Minister keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Daher seien die in Rede stehenden Maßnahmen keine individuellen Maßnahmen, sondern Maßnahmen, die aufgrund einer allgemeinen Regelung erlassen worden seien, deren Selektivität nicht ohne Weiteres vermutet werden könne und nachgewiesen werden müsse. (112) Schließlich verweist Renewi auf das Beispiel von BEP Environnement, das im Jahr 2008 gemäß Artikel 13 des Abfallverwertungserlasses registriert worden sei und die Erlaubnis erhalten habe, an seinem Standort im technischen Vergrabungszentrum Happe-Chapois Maßnahmen zur Verwertung von „zerkleinerten, sperrigen, ungefährlichen Abfällen“ durchzuführen, um die Arbeiten durchzuführen, die erforderlich seien, um die in seiner Betriebsgenehmigung vorgesehene Kuppel dauerhaft zu installieren. Angesichts der Notwendigkeit einer bestimmten Höhe, um ein durchschnittliches Gefälle von mindestens 3 % zu erreichen, und der Tatsache, dass es dem Betreiber aufgrund des Inkrafttretens des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004, mit dem die Deponierung bestimmter Abfälle verboten wurde, unmöglich war, das für den Betrieb erforderliche Niveau zu erreichen, erteilte der wallonische Minister BEP Environnement die Registrierung, die für die Aufnahme von Verwertungsmaßnahmen im Hinblick auf die Rekultivierung des Standorts erforderlich war. 4.3.   Die Gründe, aus denen Renewi hauptsächlich Fluff für die Auffüllung verwendet hat (113) Renewi weist darauf hin, dass die Studien, die im Hinblick auf die Erteilung der Betriebsgenehmigung für das C.E.T. Mont-Saint-Guibert durchgeführt worden seien, die besondere Erwägung der Möglichkeit der Nutzung von „hochwertigen Materialien“ für Deponierungsmaßnahmen im Rahmen des Stilllegungsverfahrens im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie über Abfalldeponien umfassten. Diese Möglichkeit sei jedoch verworfen worden, um Primärmaterialien durch den Einsatz von Abfällen zu schonen. Nach Ansicht von Renewi sei die Möglichkeit, die Kuppel mit anderen Materialien als Abfällen zu schaffen, angesprochen worden, aber sehr schnell verworfen worden, da es offensichtlich sei, dass Materialien dadurch verschwendet würden. Renewi ist der Ansicht, dass der Zweck der Maßnahmen nicht darin bestanden habe, eine Abfallart durch eine andere zu ersetzen, da nach Ablauf der Globalgenehmigung Abfälle nicht mehr zur Beseitigung in das technische Vergrabungszentrum hätte gelangen dürfen. Renewi trägt vor, dass die im technischen Vergrabungszentrum verwerteten Abfälle hochwertige Materialien ersetzt hätten, die anstelle von Abfällen hätten genutzt werden müssen, und nicht andere Abfallarten, deren Einbringung in das technischen Vergrabungszentrum zum damaligen Zeitpunkt verboten war. Die Voraussetzung des Ersatzes von Materialien zur Schonung der natürlichen Ressourcen, die nach dem Unionsrecht als wesentlich für Verwertungsmaßnahmen angesehen wird, wäre daher im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. (114) Renewi macht geltend, dass der Wissenschaftliche Ausschuss aus technischen Gründen im Zusammenhang mit den Umweltzielen der Globalgenehmigung und aufgrund seiner Verfügbarkeit in ausreichender Menge, Dichte und Durchlässigkeit Fluff als Hauptmaterial für die Auffüllung des technischen Vergrabungszentrums (zusätzlich zu zerkleinertem Sperrmüll, wie in den Abschnitten 3.1 und 3.2 erläutert) ausgewählt habe. (115) Als solches wurde Fluff eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Kuppel die erforderliche Höhe und das erforderliche Gefälle aufweist. Diese Abfälle wiesen besondere Merkmale auf, die es ermöglichten, dieses Ziel zu erreichen: i) sehr geringe Dichte (0,4 Tonnen/m3 zum Zeitpunkt der Ablagerung im technischen Vergrabungszentrum und 0,6 Tonnen/m3 nach der Ablagerung), ii) keine biologische Abbaubarkeit und keine Gefahr einer Abfallzersetzung und iii) Durchlässigkeit. (116) Renewi weist ferner darauf hin, dass die stoffliche Verwertung, die als eigenständige Methode der Abfallverwertung anerkannt worden sei, in der Globalgenehmigung und vorgelagert im Steuerdekret als die für die Umwelt vorteilhafteste Lösung angesehen worden sei, um die erforderliche Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums abzuschließen. (117) Renewi zufolge war das in Rede stehende brennbare und nicht biologisch abbaubare Fluff nicht für die Verbrennung oder als Brennstoff in einem Zementofen geeignet und hätte daher nicht zur Energieerzeugung verbrannt werden können (siehe Erwägungsgrund 54). Was die wenigen anderen Verbrennungsanlagen betrifft, die bereit gewesen wären, eine bestimmte (begrenzte) Menge an Fluff mit einem derart hohen Hu zu akzeptieren, so wäre keine von ihnen eine echte Alternative gewesen, beispielsweise aufgrund der Chlorzusammensetzung des betreffenden Fluffs oder der Entfernung zwischen diesen Verbrennungsanlagen und der Anlage zur Erzeugung von Fluff. (118) Renewi weist zudem darauf hin, dass Fluff einen Hu habe, der für die Verwendung in einem Zementofen viel zu niedrig sei. Dies liegt daran, dass Abfälle, um in einem Zementofen aufgenommen zu werden, in der Regel einen Hu von ca. 17 000-18 000 kJ/kg aufweisen müssen. (119) Da außerdem das am Standort Mont-Saint-Guibert verwendete Fluff nicht dazu bestimmt sei, in einer Verbrennungsanlage oder einem Zementofen verbrannt zu werden, werde es keiner Vorbehandlung in Bezug auf seine Chlorzusammensetzung unterzogen. Zur Einhaltung der ihnen auferlegten Umweltauflagen — insbesondere hinsichtlich der Menge Chlor in den aus Verbrennungsanlagen oder Zementöfen freigesetzten Dämpfen — legen diese Anlagen jedoch Höchstwerte für den Chlorgehalt fest, ab dem die Abfälle nicht akzeptiert werden. Diese Werte liegen in der Regel bei rund 0,8-1 %. Dieser Höchstwert für den Chlorgehalt kann nur erreicht werden, wenn die Abfälle zu diesem Zweck einer spezifischen Vorbehandlung unterzogen werden. Da dies bei dem im C.E.T. Mont-Saint-Guibert verwerteten Fluff nicht der Fall sei, könne es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht in eine Verbrennungsanlage oder einen Zementofen aufgenommen werden. Renewi kommt daher zu dem Schluss, dass das Fluff nicht zur energetischen Verwertung hätte verwendet werden können und dass es keine alternativen Verwendungen für das Fluff gibt, die der Abfallhierarchie besser entsprechen würden. 5.   WÜRDIGUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFEMASSNAHME 5.1.   Fehlen einer Beihilfe (120) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden kann, müssen alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (50) 5.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (121) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können nur Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Außerdem müssen diese Vorteile dem Staat zurechenbar sein. (122) Im vorliegenden Fall hat die Übertragung staatlicher Mittel insofern einen Verlust an Steuereinnahmen zur Folge, als die Nutzungszertifikate, die die wallonischen Behörden angeblich zu Unrecht ausgestellt haben, es Renewi ermöglicht haben, einen ermäßigten Satz der Regionalabgabe auf die Vergrabung von Abfällen in technischen Vergrabungszentren anstelle des normalerweise geltenden vollen Satzes in Anspruch zu nehmen. (123) Es ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist. (124) Um beurteilen zu können, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, muss nach der Rechtsprechung geprüft werden, ob die Behörden am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren. (51) (125) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Steuerdekret ebenso wie bei der Gewährung der Steuerermäßigung um eine von den wallonischen Behörden erlassene Maßnahme handelt. Ebenso beruhten die aufeinanderfolgenden Registrierungen zur Verwertung und die Erteilung der entsprechenden Nutzungszertifikate an Renewi auf einer Entscheidung des wallonischen Umweltmini

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.