Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2390 der Kommission vom 3. März 2023 über die Maßnahme SA.43147 (2020/C) (ex 2019/NN) Belgien — Beschwerde gegen die Region Wallonien wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe für Renewi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1419)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ein, wo dieses Material in großen Mengen hergestellt wird. Nach Angaben der wallonischen Behörden verfügt Frankreich über eine jährliche Produktionskapazität von 700 000 Tonnen. Da Lavagestein (Puzzolan) und Fluff eine vergleichbare Dichte aufweisen, beläuft sich der geschätzte Bedarf von Renewi auf insgesamt 651 979 Tonnen über einen Zeitraum von zehn Jahren, was deutlich unter der französischen Produktionskapazität liegt, ohne die Lieferungen aus Italien zu berücksichtigen. (46)  Siehe Fußnote 39. (47)  Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004, zitiert in Fußnote 37, Artikel 2 Absatz 7. (48)  Renewi weist darauf hin, dass parallel zu dieser erheblichen Verringerung der zur Deponierung zugelassenen Abfallarten durch die Globalgenehmigung die maximal zulässige Abfallmenge der im C.E.T. Mont-Saint-Guibert erhöht wurde. Diese Erhöhung resultierte aus der Annahme des Erlasses vom 27. Februar 2003 über die sektoriellen Bedingungen für den Betrieb von technischen Vergrabungszentren, mit dem die Rekultivierung aller technischen Vergrabungszentren in Form einer Kuppel vorgeschrieben wurde, um ein Gefälle von mindestens 3 % nach der Ablagerung zu gewährleisten, um den Regenwasserfluss in die Gräben um das technische Vergrabungszentrum zu verursachen; dies bedeutete, dass es für Renewi noch schwieriger war, sein technisches Vergrabungszentrum gemäß den Anforderungen der Globalgenehmigung und innerhalb der vorgesehenen Frist aufzufüllen. (49)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (50)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Randnummer 38 und die dort zitierte Rechtsprechung. (51)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Randnummern 17 und 18. (52)  In Fußnote 42 zitiertes Urteil, Randnummer 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Navantia, S.A, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Randnummer 21. (53)  Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe, zitiert in Fußnote 49, Randnummern 133-134. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2390/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.