Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2390 der Kommission vom 3. März 2023 über die Maßnahme SA.43147 (2020/C) (ex 2019/NN) Belgien — Beschwerde gegen die Region Wallonien wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe für Renewi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1419)

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Quellenkennung: 32023D2390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Abfallmasse zu vermeiden und stabile Hanglagen zu gewährleisten, um Regenwasserabfluss zu ermöglichen“. Bei den betreffenden Abfällen handelte es sich um „nicht gefährliche und inerte Abfälle der Codes 1701 07 — behandelte Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, 170795 — behandelte Bau- und Abbruchabfälle, 191204 — zerkleinerte Reifen und Gummilamellen, 191212 — nicht biologisch abbaubares Fluff und 200307 — zerkleinerter Sperrmüll“. (50) Letztlich wurden jedoch die Registrierung und die Zertifikate mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren nie in Anspruch genommen, da die Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung der Verwertungsmaßnahmen im Sektor 1 erst im Dezember 2008 abgeschlossen waren. (51) So konnten Verwertungsmaßnahmen im Sektor 1 erst im Februar 2009 beginnen, wie aus einem Schreiben vom 3. August 2009 hervorgeht, in dem Renewi beim Wallonischen Amt für Abfälle (Office wallon des déchets) eine neue Registrierung und eine neues Nutzungszertifikat beantragte. Auf der Grundlage der am 18. Dezember 2008 erlangten Registrierung und des Nutzungszertifikats konnte die Verwertung im Sektor 1 beginnen. Mit dieser neuen Registrierung und diesem neuen Nutzungszertifikat, die bis zum 31. Dezember 2009 gültig waren, wurden Verwertungsmaßnahmen für dieselben Abfälle wie bisher (siehe Erwägungsgrund 49) für die Auffüllung des Sektors 1 genehmigt. Renewi konnte daher erst im Februar 2009 in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes für als Verwertung eingestufte Maßnahmen kommen. (52) Angesichts der Verzögerung der Rekultivierung und der landschaftspflegerischen Arbeiten im Sektor 1 mussten die Registrierung und das Zertifikat am 10. November 2009 erneut um drei Jahre verlängert werden, und zwar mit der Registrierung und dem Zertifikat Nr. 2009/13/73/3/4, gültig bis zum 31. Dezember 2011. Am selben Tag wurden eine neue Registrierung und ein neues Zertifikat Nr. 2009/13/114/3/4 (gültig bis zum 31. Dezember 2011) ausgestellt, die Renewi ermächtigen, neben „nicht gefährlichen und inerten Abfällen der Codes 1701 07 — behandelte Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, 170795 — behandelte Bau- und Abbruchabfälle, 191204 — zerkleinerte Reifen und Gummilamellen, 191212 — nicht biologisch abbaubares Fluff und 200307 — zerkleinerter Sperrmüll“ auch brennbares Fluff unter dem Code 1912 10 zu verwerten. (53) Sowohl brennbares Fluff als auch nicht biologisch abbaubares Fluff gehören zu den Kategorien 191210 — „brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)“ und 191212 — „sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, [die gefährliche Stoffe enthalten]“, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 (34) zur Festlegung eines Abfallkatalogs beschrieben sind. Diese beiden Kategorien — 191210 und 191212 — gelten in diesem Erlass als nicht gefährliche Abfälle. (54) Gemäß dem Erlass zur Festlegung eines Abfallkatalogs gehören sowohl brennbares Fluff als auch nicht biologisch abbaubares Fluff zu der Kategorie „nicht biologisch abbaubare Abfälle, die mit biologisch abbaubaren organischen Abfällen im Rahmen der Vergrabung in technischen Vergrabungszentren kompatibel sind“, sofern sie nicht mit biologisch abbaubaren organischen Abfällen reagieren oder die Wirksamkeit der Rückgewinnung von Gasen beeinträchtigen können. (35) Die Region Wallonien führt aus, der Begriff „brennbar“ ergebe sich allein daraus, dass diese neue Abfallart in eine der in der wallonischen Regelung aufgeführten bestehenden Abfallarten einzuordnen sei und dass es angesichts ihres Heizwerts sinnvoll gewesen sei, diese Art von Fluff mit Abfällen, die unter den Code 1912 10 — „brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)“ — fallen, zu klassifizieren. Der Begriff „brennbar“ bedeutet nur, dass diese Art von Fluff einen bestimmten unteren Heizwert hat, nicht aber, dass dieser Brennwert speziell für Verbrennungsmaßnahmen geeignet ist, sei es in Verbrennungsanlagen oder in Zementöfen. Um in den meisten Verbrennungsanlagen akzeptiert zu werden, muss der Abfall einen Hu von etwa 10 000-12 000 kJ/kg oder — bei kleinen Mengen — höchstens 13 000 kJ/kg aufweisen. Die Verbrennung von Abfällen mit einem höheren Heizwert führt zu einem übermäßigen Leistungsrückgang der Öfen. Das für die Verwertung im C.E.T. Mont-Saint-Guibert verwendete Fluff hat jedoch einen Hu von 14 100 kJ/kg (36). (55) Nach den Angaben der Region Wallonien wurden von den Abfällen, für die Renewi Verwertungszertifikate erhalten hat, ab Februar 2009 nur nicht biologisch abbaubares Fluff und zerkleinerter Sperrmüll tatsächlich für Verwertungszwecke im Sektor 1 verwendet. Brennbares Fluff wurde erst ab 2010 verwendet. (56) Zwischen Februar 2009 und Dezember 2009 wurde zerkleinerter Sperrmüll (37) in begrenzten Mengen (38) im technischen Vergrabungszentrum verwendet. Sperrmüll darf seit dem 1. Januar 2010 gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung zur Untersagung der Zuweisung bestimmter Abfälle in technische Vergrabungszentren nicht mehr in technische Vergrabungszentren gebracht werden (39). (57) In den Sektoren 2 bis 8 gestattete die Globalgenehmigung Renewi die Gestaltung des technischen Vergrabungszentrums wie eine Kuppel mit einer maximalen Höhe vor der Ablagerung von 167 m und einer Endhöhe nach der Ablagerung von 161 Metern über dem Meeresspiegel. Am Ende der Maßnahme musste das Gefälle der Kuppel nach der Ablagerung zwischen 3 % und 14 % betragen. (40) (58) Die Globalgenehmigung sieht für den Fall, dass die Zielhöhe von 161 Metern nicht erreicht wird, vor, dass der Betreiber das technische Vergrabungszentrum mit Materialien auffüllt, die den im Erlass zur Förderung der Verwertung bestimmter Abfälle festgelegten Bedingungen und Merkmalen der Verwertungsmaßnahmen entsprechen, damit diese Höhe sicher erreicht wird. (59) Während des Betriebs des technischen Vergrabungszentrums wurden in der Region Wallonien durch den Erlass der Wallonischen Regierung, mit dem die Deponierung bestimmter Abfälle verboten wurde, aufeinanderfolgende Verbote der Beseitigung bestimmter Abfälle in technischen Vergrabungszentren erlassen. (41) (60) Dieser Erlass untersagt somit die Vergrabung bestimmter Abfallarten, insbesondere bestimmter gefährlicher Abfälle, sowie ganzer gebrauchter Reifen, getrennt gesammelter Abfälle und Metallabfälle in technischen Vergrabungszentren. (61) Durch diese aufeinanderfolgenden Verbote wurden die im C.E.T. Mont-Saint-Guibert beseitigten Abfallmengen verringert, sodass Renewi gezwungen war, sich an einen sich ständig wandelnden Markt anzupassen, auf dem die Menge der zu beseitigenden Abfälle weiter zurückging. Nach Angaben der Region Wallonien wurde zwischen 2009 und 2010 eine Verringerung der beseitigten Abfallmengen um 212 000 Tonnen verzeichnet. (62) Ab 2004 musste Renewi daher jedes Jahr nach alternativen Wegen suchen, um unterschiedliche Abfallströme zu erhalten, damit das endgültige Profil erreicht werden konnte, das in der Globalgenehmigung gemäß dem Erlass über die sektoriellen Bedingungen (42) vorgegeben war. In den Jahren 2013 und 2014 konnte Renewi beispielsweise eine erhebliche Menge an Glasfaserabfällen und Abfällen aus der Zerstörung von Autowracks und Schrott zur Beseitigung im C.E.T. Mont-Saint-Guibert gewinnen. (63) Die Region Wallonien weist auch auf den besonderen hydrogeologischen Kontext des Standorts hin, der durch ein hohes Maß an Anfälligkeit gekennzeichnet ist, da ein erhebliches Risiko der Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die Infiltration von Sickerwasser besteht, was die Möglichkeiten der Nutzung dieses Wassers für die Trinkwassergewinnung ernsthaft gefährdet. Dieser schwierige Kontext führte zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses, der den Behörden bei Entscheidungen über das C.E.T. Mont-Saint-Guibert Empfehlungen erteilen soll. (64) Die Region Wallonien weist darauf hin, dass eine Erneuerung der Betriebsgenehmigung für das C.E.T. Mont-Saint-Guibert angesichts der festgestellten Umweltprobleme nicht möglich gewesen sei. Es sei auch nicht möglich gewesen, die Abfallmengen, die in das technische Vergrabungszentrum verbracht werden müssten, zu verringern, um die in der wallonischen Regelung festgelegten Mindestanforderungen an das Gefälle zu erfüllen. (65) Wie die Region Wallonien hervorhebt, musste mit der Planung der Stilllegung des Standorts bereits 2011 begonnen werden, um die tatsächliche Stilllegung bis zum 21. November 2014 sicherzustellen. Von diesem Punkt an hat der Wissenschaftliche Ausschuss besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt, das endgültige Profil so zu definieren, dass Gefälle im technischen Vergrabungszentrum erreicht werden, die verhindern, dass eine unterschiedliche Ablagerung zu einer Stagnation des Oberflächenwassers führt, das in die Entwässerungsgräben fließen sollte. Mit demselben Ziel hat der Wissenschaftliche Ausschuss bei der Rekultivierung des Standorts die Verwendung von Abfällen vorgeschrieben, die „so leicht wie möglich“ waren, um eine übermäßige Ablagerung zu vermeiden. (66) Die Region Wallonien weist darauf hin, dass das Profil des technischen Vergrabungszentrums nach der Ablagerung zu dem Zeitpunkt, als Anfang 2011 beschlossen worden sei, das technische Vergrabungszentrum stillzulegen, an einigen Stellen ein Gefälle von weniger als 3 % aufgewiesen habe und daher nicht den Anforderungen von Artikel 16 Unterabsatz 5 des Erlasses über die sektoriellen Bedingungen entsprach. Dieses Profil musste daher umgestaltet werden, um die Grenze für das Mindestgefälle von 3 % einzuhalten. Die vom Wissenschaftlichen Ausschuss in seiner Stellungnahme vom 11. März 2011 entwickelten Modelle ermöglichten es, die Mindestabfallmengen zu berechnen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass i) die Kuppel ein durchschnittliches Hanggefälle von mindestens 3 % nach der Ablagerung auf dem gesamten Standort aufweist und ii) ein durchschnittliches Hanggefälle von höchstens 14 % auf dem gesamten Gelände, um die Stabilität der Abfallmasse zu gewährleisten. Das für die Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums erforderliche Endvolumen an Abfällen wurde somit um 76 401 m3 verringert. (67) Am 28. Juni 2011 stellte Renewi nach der Entscheidung über die Stilllegung des Standorts gemäß den in der Globalgenehmigung festgelegten Bedingungen und auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in seinem Bericht vom 11. März 2011 einen Antrag auf Registrierung der Verwertung nicht gefährlicher Abfälle der Typen 191210 — brennbares Fluff und 191212 — nicht biologisch abbaubares Fluff zur Verwertung im Zusammenhang mit der Stilllegung des gesamten C.E.T. Mont-Saint-Guibert. (68) Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses und unter Einhaltung der in der Globalgenehmigung enthaltenen Bedingungen erteilte der Umweltminister Renewi im Anschluss an das bereits eingeleitete Stilllegungsverfahren für den Sektor 1 am 4. November 2011 die Registrierung Nr. 2011/13/132/3/4 und das entsprechende Verwertungszertifikat, mit dem die Verwertung von Fluff für einen Zeitraum von fünf Jahren im Rahmen der Stilllegung des gesamten C.E.T. Mont-Saint-Guibert genehmigt wurde. So erlaubten die neue Registrierung und das neue Zertifikat die Verwertung von brennbarem und nicht biologisch abbaubarem Fluff im Rahmen der Stilllegung des gesamten technischen Vergrabungszentrums, einschließlich des Sektors 1, der dann in den allgemeinen Prozess der Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums einbezogen wurde. (69) Mit Beschluss vom 18. August 2015 (Registrierung und Nutzungszertifikat Nr. 2015/13/223/3/4) wurde diese Registrierung und das Nutzungszertifikat, die sich zunächst auf die Gestaltung der Stätte wie eine Kuppel bezogen, erneuert. Dieses Zertifikat war bis zum 18. August 2020 gültig, wobei die Gültigkeitsdauer nach Ansicht der Region Wallonien durch die erheblichen Mengen an Materialien, die zur Vervollständigung der Kuppel erforderlich seien, gerechtfertigt sei (in Übereinstimmung mit dem Nutzungszertifikat wurde Renewi gestattet, bis zu 400 000 Tonnen Fluff zu verwerten). Die „Kuppel“ wurde im November 2019, also vor Ablauf des Nutzungszertifikats, fertiggestellt. (70) Sowohl die Registrierung Nr. 2011/13/132/3/4 als auch das damit verbundene Verwertungszertifikat und die Registrierung Nr. 2015/13/223/3/4 sowie das entsprechende Nutzungszertifikat ermöglichten landschaftspflegerische Arbeiten im technischen Vergrabungszentrum im Einklang mit der Globalgenehmigung (um eine übermäßige Ablagerung der Abfallmasse zu vermeiden und ein ausreichend stabiles Hanggefälle zu gewährleisten, um den natürlichen Regenwasserabfluss zu ermöglichen). (71) Die Rekultivierungsphase in Form einer Abdeckung der Sektoren 2 bis 8 begann im Jahr 2020 nach Fertigstellung der Kuppel. Die Region Wallonien weist darauf hin, dass die Rekultivierung ursprünglich unter Verwendung von Materialien erfolgt sei, die der Registrierung Nr. 2016/616/3/4 entsprächen, die am 26. Oktober 2026 auslaufe. Die unter die Registrierung Nr. 2016/616/3/4 fallenden Abfälle entsprechen den in Anhang 1 des Abfallverwertungserlasses aufgeführten Abfällen. (72) In ihren Ausführungen vom 3. Mai 2021 wiederholt die Region Wallonien ihre Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aufgrund der rechtlichen Verpflichtung, das technische Vergrabungszentrum stillzulegen und zu rekultivieren, auch ohne Nutzung der Abfälle durchgeführt worden wären. 3.2.   Fluff als wichtigste Art von Abfällen, die für die Rekultivierung geeignet sind, und zerkleinerter Sperrmüll (73) Die Region Wallonien bestätigt ferner, dass auf der Grundlage einer Studie der Beratungsfirma Greisch, die am 31. Oktober 2002 vorgelegt wurde (im Folgenden „Greisch-Studie“) (43), lange vor der Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums beschlossen worden sei, Abfälle für Rekultivierungsmaßnahmen zu verwenden, „um zu vermeiden, dass eine derart große Menge ‚hochwertiger‘ Materialien einem technischen Vergrabungszentrum zugeführt wird“. In der Greisch-Studie heißt es, dass die Abfälle „idealerweise in großen Mengen verfügbar (100 000 m3), leicht zu verarbeiten, leicht, wasserdicht und fäulnissicher sein“ sollten. (74) Die Entscheidung, Abfälle anstelle von Primärmaterialien wie Lavagestein zu verwenden, wurde später in die Globalgenehmigung aufgenommen. (75) Da die Globalgenehmigung die Durchführung von Verwertungsmaßnahmen im Hinblick auf die Stilllegung des Sektors 1 erforderte, nahm der Wissenschaftliche Ausschuss am 23. Juni 2005 eine Stellungnahme an, in der er die technischen Eigenschaften festlegte, die für die Auffüllung des Sektors 1 erforderlich sind. Diese Stellungnahme wurde am 28. März 2006 erneut herausgegeben. (76) Das von Renewi angeforderte Verwertungszertifikat Nr. 2005/13/73/3/4 besagt, dass die zur Verwertung zugelassenen Abfälle „eine geeignete Dichte aufweisen müssen, um eine übermäßige Ablagerung der Abfallmasse zu vermeiden und ein stabiles Hanggefälle zu gewährleisten, um Regenwasserabfluss zu ermöglichen“. Nicht biologisch abbaubares Fluff wies diese Eigenschaften auf (siehe Erwägungsgrund 49). Mit dem Nutzungszertifikat vom 18. Dezember 2008 und den nachfolgenden Zertifikaten (siehe Erwägungsgründe 51 und 52) wurde auch die Nutzung von Fluff (nicht biologisch abbaubar und brennbar) mit der Begründung genehmigt, dass es die technischen Merkmale aufweise, die für die Stilllegung des Sektors 1 geeignet seien. (77) Im Dezember 2009 heißt es in einem technischen Vermerk des Wissenschaftlichen Ausschusses über die „Rekultivierung von Sektor 1“, dass die Abfälle, die für die Rekultivierung von Sektor 1 verwendet werden sollen, Fluff sein müssen (d. h. Kunststoffabfälle, Rückstände aus der Sortierung und Vorbehandlung von Abfällen). (78) Am 11. März 2011 legte der Wissenschaftliche Ausschuss in einer Stellungnahme die vorläufigen technischen Überlegungen zur Überprüfung der zur Vermeidung von Absenkungen erforderlichen Gefälle und Profile des technischen Vergrabungszentrums vor, die auf der Grundlage genauer topografischer Erhebungen, die Ende 2010 durchgeführt worden waren, erstellt worden waren. Auf dieser Grundlage wird in dem Dokument weiter erläutert, dass die Materialien von geringer Dichte, nicht biologisch abbaubar und fäulnissicher sein müssen (um Absenkungen zu vermeiden) und durchlässig sein müssen (um den Durchgang von Wasser und Gasen zu ermöglichen). Der entsprechende Auszug ist nachstehend wiedergegeben: „Drei Merkmale sind hervorzuheben: 1. Dichte. Im korrigierten Profil des technischen Vergrabungszentrums erreichten 51 % der Fläche bereits die endgültige Einstufung „VOR der Ablagerung“. An einigen Stellen findet bereits seit einiger Zeit eine Ablagerung statt. Auch die neu hinzukommenden Materialien werden sich mit der Zeit verdichten. Derzeit wird es daher als geeignet erachtet, möglichst leichte Materialien hinzuzufügen, wie z. B. Verwertungsmaterialien, um die Absenkung zu begrenzen. Die Nutzung anderer, schwererer Materialien, wie Abfälle aus Rekultivierungsarbeiten, kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass solche Materialien zu einer Zunahme der Absenkung führen werden. 2. Formstabilität. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Auffüllung des technischen Vergrabungszentrums sollten nicht biologisch abbaubare Materialien verwendet werden, um andere Arten von Absenkungen zu vermeiden, die sich aus einer Verringerung des Volumens ergeben. 3. Durchlässigkeit. Die verwendeten Materialien sollten zu einer Abfallmasse führen, die den Durchgang von Wasser und Biogas ermöglicht.“ (79) In Anbetracht dieser technischen Merkmale und im Einklang mit den sukzessiven Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses, in denen die in der Globalgenehmigung enthaltenen Verpflichtungen zum Ausdruck kommen, wurde Fluff in der Stellungnahme als die wichtigste Art von Abfällen genannt, die für das Verfahren geeignet sind. Die Region Wallonien weist zudem darauf hin, dass die technischen Merkmale, die objektiv unter Berücksichtigung der Umweltprobleme ermittelt worden seien, zur Auswahl der zu verwendenden Abfallart geführt hätten und nicht umgekehrt (d. h. das Fluff sei nicht zuerst ausgewählt worden, und seine spezifischen Merkmale seien dann als Grundlage für die Festlegung der technischen Merkmale herangezogen worden). (80) Die Region Wallonien führt an, dass im Hinblick auf die Schonung der Ressourcen von Beginn des Verfahrens zur Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums an beschlossen worden sei, Abfälle vorzubehandeln, damit sie von Nutzen sein konnten. Da jedoch keine Abfälle oder Materialien zur sofortigen Nutzung zur Verfügung standen, war es erforderlich, vorhandene Materialien/Abfälle zu produzieren oder vorzubehandeln, um sie sinnvoll zu verwenden. (81) So wurde das Fluff speziell für die Rekultivierung des Standorts Mont-Saint-Guibert erzeugt und angepasst. (82) Die Region Wallonien weist ferner darauf hin, dass die Nutzung von Fluff im Einklang mit dem im Abfallverwertungserlass vorgesehenen Abfallverwertungsverfahren sorgfältig geprüft worden sei. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Fluff wurde als ungefährlicher Abfall im Sinne des Erlasses zur Festlegung eines Abfallkatalogs (siehe Erwägungsgrund 53) und aller Renewi ausgestellten Registrierungen und Zertifikate angesehen. Der ungefährliche Charakter der Abfälle wurde als Voraussetzung dafür angesehen, dass die Abfälle für Verwertungsmaßnahmen geeignet sind. So ist in Artikel 13 Absatz 1 des Abfallverwertungserlasses vorgesehen, dass „[d]er Minister ... die Aufwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht in der Anlage I angeführt werden, sowie andere Aufwertungen von nicht gefährlichen Abfällen, als diejenigen, die in der Anlage I des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind, für jede Person fördern [kann], die einen Registrierungsantrag gemäß dem durch den vorliegenden Erlass festgelegten Verfahren eingereicht hat“. (83) Nach Angaben der Region Wallonien hat Fluff mehrere Eigenschaften mit Inertabfällen gemeinsam. Die Region Wallonien stuft es daher als „nicht biologisch abbaubare Abfälle, die mit biologisch abbaubaren organischen Abfällen im Rahmen der Vergrabung in technischen Vergrabungszentren kompatibel sind“, ein, da es nicht mit biologisch abbaubaren organischen Abfällen reagieren oder die Wirksamkeit der Rückgewinnung von Gasen beeinträchtigen kann (siehe Erwägungsgrund 54). Nach Ansicht der Region Wallonien ähnelt die letztgenannte Eigenschaft des Fluffs der Definition von Inertabfällen, da diese Eigenschaft auch Abfälle betreffe, „die keine andere physikalische oder chemische Reaktion hervorrufen, nicht biologisch abbaubar sind und andere Stoffe, mit denen sie in Berührung kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die geeignet ist, eine Umweltverschmutzung zu verursachen oder die menschliche Gesundheit zu schädigen“. (44). (84) Die Region Wallonien weist zudem darauf hin, dass gemäß Artikel 23 der Abfallrichtlinie jede Anlage, die Abfälle energetischer Verwertung verbrenne, sicherstellen müsse, dass bei den Verwertungsmaßnahmen „ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird“. In diesem Zusammenhang weisen die wallonischen Behörden darauf hin, dass der Heizwert von Fluff zu hoch sei (14 000 kJ/kg, während aus Abfall gewonnene Brennstoffe einen Heizwert zwischen 10,5 und 11,5 kJ/kg hätten), um in Verbrennungsanlagen und Zementöfen verbrannt zu werden, sodass es unmöglich gewesen wäre, es zur energetischen Verwertung zu verbrennen. Die Region Wallonien macht ferner geltend, dass die Abfallhierarchie keine Rangfolge zwischen energetischer Verwertung und stofflicher Verwertung vorschreibe. (85) Hinsichtlich des in der Zeit von Februar 2009 bis Dezember 2009 verwendeten zerkleinerten Sperrmülls weist die Region Wallonien darauf hin, dass er alle erforderlichen technischen Merkmale aufwies, da er eine geringe Dichte (0,6 Tonnen/m3 nach der Verdichtung) aufwies, nicht biologisch abbaubar und fäulnissicher sei (Absenkungen verhindere und keine Gefahr einer Abfallzersetzung berge), durchlässig sei (damit Wasser und Gase durchdringen könnten) und in ausreichender Menge geliefert und zerkleinert werden könne. Zerkleinerter Sperrmüll wurde daher als technisch geeignet angesehen. 3.3.   Sonstiges Material, das zum Zeitpunkt der Maßnahme zur Verfügung steht (86) Die Entscheidung, Abfälle anstelle von Primärmaterialien zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu nutzen, bedeutet jedoch nicht, dass es keine wirklichen Alternativen zur Nutzung von Abfällen für die Rekultivierung des Standorts gebe. Das Vorhandensein alternativer Lösungen ermöglicht somit die Feststellung, ob Fluff und zerkleinerter Sperrmüll für sinnvolle Zwecke verwendet wurden und ob die Rekultivierung des Geländes in jedem Fall stattgefunden hätte, unabhängig davon, ob geeignete Abfälle in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hätten. (87) Die Region Wallonien erläutert in ihren Ausführungen vom 3. Mai 2021, dass sie nicht auf die Frage eingehen musste, welche Rohstoffe als Alternative zu Abfällen verwendet werden sollten, da geeignete Abfälle (in Bezug auf Dichte, fehlende biologische Abbaubarkeit, Fäulnisbeständigkeit und Durchlässigkeit) während des gesamten Zeitraums in ausreichender Menge für die Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums zur Verfügung standen (hauptsächlich Fluff und zerkleinerter Sperrmüll). Die Region Wallonien weist jedoch darauf hin, dass, wenn sich eine solche Frage gestellt hätte, ab Beginn der Rekultivierungsarbeiten im Februar 2009 alternative Materialien in ausreichender Menge für die Rekultivierung des gesamten technischen Vergrabungszentrums verfügbar gewesen wären. Die Region Wallonien ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall Argex (ein Primärmaterial aus leichten Blähtonkörnern, hergestellt aus natürlichem Rohton, der anschließend verarbeitet werde) und verschied

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.