Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2390 der Kommission vom 3. März 2023 über die Maßnahme SA.43147 (2020/C) (ex 2019/NN) Belgien — Beschwerde gegen die Region Wallonien wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe für Renewi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1419)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2390 10.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2390 DER KOMMISSION vom 3. März 2023 über die Maßnahme SA.43147 (2020/C) (ex 2019/NN) Belgien — Beschwerde gegen die Region Wallonien wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfe für Renewi (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1419) (Nur die französische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 18. September 2015 wurde bei der Kommission eine Beschwerde aufgrund einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe der Region Wallonien an das Unternehmen Renewi Valorisation & Quarry (vormals bekannt als „Shanks“ (2), im Folgenden „Renewi“) für die Verwaltung des technischen Vergrabungszentrums in Mont-Saint-Guibert („Centre d’enfouissement technique de Mont-Saint-Guibert“) (im Folgenden: C.E.T. Mont-Saint-Guibert) in Belgien eingereicht. Die in Rede stehende Beihilfemaßnahme sei auf die auf der Grundlage der von den wallonischen Behörden erteilten Registrierungen für die Verwertung von Abfällen und Nutzungszertifikate zu einem ermäßigten Satz erhobene Besteuerung von Tätigkeiten zurückzuführen, die in Wirklichkeit Abfallbeseitigungsmaßnahmen darstellten und daher dem Normalsteuersatz für die Abfallbeseitigung in technischen Vergrabungszentren hätten unterliegen müssen. (2) Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme über die Beihilfemaßnahme auf. (4) Die Kommission erhielt am 14. April, 18. Mai, 6. August und 17. Dezember 2020, 3. Mai 2021 und 17. Mai 2022 Stellungnahmen von der Region Wallonien und am 1. Juli 2020 von Renewi. Die Kommission leitete die von Renewi eingegangenen Ausführungen am 10. Juli 2020 an die Region Wallonien weiter. (5) Auf Ersuchen der Region Wallonien fanden zwei Sitzungen statt, nämlich am 22. Oktober und am 12. November 2020. An diesen Sitzungen nahmen Vertreter der Generaldirektion Wettbewerb, der Generaldirektion Umwelt, von Renewi und der Region Wallonien teil. (6) Es gingen keine weiteren Stellungnahmen von Dritten, den Mitgliedstaaten oder dem Beschwerdeführer ein. 2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MUTMAẞLICHEN BEIHILFEMAẞNAHME 2.1.   Bezeichnung und Beschreibung der mutmaßlichen Beihilfemaßnahme (7) Da die zu prüfende Maßnahme bereits im Einleitungsbeschluss (4) ausführlich beschrieben wurde, wird eine Beschreibung in den vorliegenden Beschluss nur insoweit aufgenommen, als dies erforderlich ist. (8) Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestand die in Rede stehende Maßnahme darin, ab 2005 einen ermäßigten Steuersatz auf die Beseitigung bestimmter Abfälle beim C.E.T. Mont-Saint-Guibert anzuwenden, obwohl für die Beseitigung dieser Abfälle grundsätzlich ein höherer Steuersatz hätte gelten müssen. (9) Die im vorliegenden Fall eingereichte Beschwerde betraf nicht die wallonische Regionalabgabe auf Abfallbeseitigung in Deponien als solche, sondern ihre Anwendung auf die spezifischen Tätigkeiten, die im C.E.T. Mont-Saint-Guibert auf der Grundlage von Registrierungen für die Verwertung von Abfällen und damit zusammenhängenden Nutzungszertifikaten durchgeführt wurden, die Renewi von den wallonischen Behörden zwischen 2005 und 2015 nacheinander erteilt worden waren. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die Gewährung der Beihilfe, die dem Unternehmen zugutekam, auf die unrechtmäßig erfolgte Einstufung der Tätigkeiten des C.E.T. als Abfallverwertung zurückzuführen, was zu einer erheblichen Verringerung der erhobenen Regionalabgabe geführt habe. Dem Beschwerdeführer zufolge entspricht die mutmaßliche Beihilfe somit der Differenz zwischen dem vollen Satz der Regionalabgabe, der für Beseitigungsmaßnahmen gelte, und dem ermäßigten Satz für Verwertungsmaßnahmen, der auf die Beseitigung bestimmter Abfälle durch Renewi im C.E.T. Mont-Saint-Guibert angewandt worden sei. Renewi habe daher von einem niedrigeren als dem für die Beseitigung geltenden Satz profitiert, der 0 EUR je Tonne und ab 2015 20 EUR pro Tonne entsprach (siehe Erwägungsgründe 12 und 13). (10) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der den Abfallerzeugern in Rechnung gestellte Preis für die Abfallbehandlung alle Kosten im Zusammenhang mit der Vorbehandlung und Behandlung (z. B. Verbrennung oder Beseitigung) sowie die Steuerbeträge umfasse, die das die Abfälle behandelnde Unternehmen an die Region Wallonien zahlen müsse. Renewi sei somit in der Lage, Erzeugern von Fluff (5) einen besonders attraktiven Preis für die Beseitigung ihrer Abfälle im technischen Vergrabungszentrum im Vergleich zu dem Preis anzubieten, der von Wettbewerbern in anderen technischen Vergrabungszentren oder Verbrennungsanlagen verlangt werde. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass die Entscheidungen des wallonischen Umweltministers über die Registrierung der Verwertung und über die Erteilung der entsprechenden Zertifikate auf der Grundlage einer Ermessensbefugnis erlassen worden seien. 2.2.   Anwendbares nationales Steuerrecht (11) Die Abgabe auf Abfallbeseitigung in technischen Vergrabungszentren ist im Steuerdekret vom 22. März 2007 (6) zur Förderung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region geregelt, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. (12) Das Steuerdekret von 2007 sieht höhere Steuersätze für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit schädlichere Behandlungsmethoden wie die Abfallbeseitigung und günstigere Steuersätze für weniger schädliche Behandlungsmethoden wie die Abfallverwertung vor. (13) In Artikel 6 Absatz 1 Nummer 11 des Steuerdekrets von 2007 ist für „verwertbare Abfälle ..., die in einem technischen Vergrabungszentrum als Ersatz für Produkte oder Ausrüstungen verwendet werden, die zum Betrieb und zur Rekultivierung des technischen Vergrabungszentrums gemäß der Betriebsgenehmigung oder der Umweltgenehmigung notwendig sind“, ein Steuersatz von 0 EUR pro Tonne (7) vorgesehen. Die Regelsteuersätze für nicht verwertbare Abfälle stiegen zwischen 2007 und 2017 schrittweise von 35 EUR pro Tonne auf 100 EUR pro Tonne. (8) (14) Mit Dekret vom 19. Juni 2015 (9) wurde der für Verwertungsverfahren geltende Satz von 0 EUR pro Tonne durch einen Satz von 20 EUR pro Tonne ersetzt. 2.3.   Geltendes wallonisches Umweltrecht (15) In Wallonien wird die Abfallbewirtschaftung durch das Dekret vom 27. Juni 1996 über Abfälle geregelt. Sein Ziel ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen von Abfällen. In Artikel 1 des Dekrets wird der Grundsatz der Abfallhierarchie in der wallonischen Rechtsordnung aufgestellt. (16) Auf der Grundlage des Dekrets von 1996 über Abfälle nahm die Region Wallonien den Erlass vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Verwertung bestimmter Abfälle (10) (im Folgenden „Abfallverwertungserlass“) an. Anhang 1 des genannten Erlasses enthält ein Verzeichnis der Abfälle, die a priori als verwertbar angesehen werden. Im Anhang sind das zu verwertende Material, unabhängig davon, ob seine Nutzung einem Zertifikat unterliegt oder nicht, sowie die Umstände, unter denen die Abfälle verwertet werden, die Merkmale des Abfalls und die Verwertungsmethode(n) aufgeführt. (17) Mit dem Dekret vom 10. Mai 2012 (11) hat die Region Wallonien die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über Abfälle (im Folgenden „Abfallrichtlinie“) umgesetzt. In dem Dekret wird der Begriff „Beseitigung“ definiert als jede Maßnahme, bei der es sich nicht um eine Verwertung handelt, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Der Begriff „Verwertung“ wird wiederum definiert als jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. (18) Artikel 13 des Abfallverwertungserlasses sieht vor, dass andere ungefährliche Abfälle, die zum Zeitpunkt der Annahme des Erlasses nicht als verwertbar galten, verwertet werden können, sofern in der ministeriellen Genehmigungsentscheidung die Erzeugungsbedingungen, die Merkmale und die Art der Verwendung dieser Abfälle und gegebenenfalls ein Verwendungsnachweis angegeben sind. Dieser Artikel sieht die Ablehnung von Anträgen im Zusammenhang mit der Verwertung gefährlicher Abfälle vor. 2.4.   Geltendes europäisches Umweltrecht 2.4.1.   Begriffe der Beseitigung und Verwertung im europäischen Recht (19) Die Begriffe „Abfallbeseitigung“, „Verwertung“ und „stoffliche Verwertung“ sind in der Abfallrichtlinie definiert. (20) „Verwertung“ bezeichnet „ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen“. (13) (21) In der Abfallrichtlinie ist der Begriff „stoffliche Verwertung“ wie folgt definiert: „jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung“. (14) (22) „Verfüllung“ ist definiert als „jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein“. (15) (23) „Beseitigung“ ist definiert als „jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden“. (16) (24) Die in der Abfallrichtlinie festgelegte Abfallhierarchie wurde durch das Dekret vom 10. Mai 2012 (17) umgesetzt, in dem sie wie folgt definiert wird: „Folgende Abfallhierarchie liegt den wallonischen Rechtsvorschriften, Regelungen und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung, 5. Beseitigung. (18)“ (25) In der Richtlinie 1999/31/EG (19) des Rates (im Folgenden „Deponierichtlinie“) werden Inertabfälle wie folgt definiert: „Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden“ (20). (26) In der Deponierichtlinie wird auch anerkannt, dass nicht gefährliche Abfälle für landschaftspflegerische Arbeiten und Rekultivierungen geeignet sind: „Die im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG erfolgende Verwertung hierfür geeigneter Inertabfälle und nicht gefährlicher Abfälle durch ihren Einsatz für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke stellt nicht notwendigerweise eine Deponierung dar“ (21). 2.4.2.   Einstufung als Abfallverwertungsmaßnahme (27) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) (22) müssen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Abfallrichtlinie eingestuft werden kann: (1) Der Hauptzweck der Maßnahme ist es sicherzustellen, dass Abfallmaterialien einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung dieser Funktion verwendet worden wären, und so die Schonung der natürlichen Ressourcen gefördert wird (Schonungsbedingung) (23); (2) die verwendeten Abfälle sind für diesen Zweck geeignet (Eignungsbedingung) (24). 2.4.3.   Schonungsbedingung (28) Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden. (25) (29) Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, folgt daraus, dass die Schonung der natürlichen Ressourcen der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein muss. Umgekehrt kann, wenn die Schonung natürlicher Ressourcen nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht infrage stellen. (26) (30) Es ist daher zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme auch dann stattgefunden hätte, wenn solche Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und daher andere Materialien hätten verwendet werden müssen. (27) 2.4.4.   Eignungsbedingung (31) Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Maßnahme nur dann als Verwertung eingestuft werden kann, wenn die Abfälle nach dem jüngsten Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse für diesen Zweck geeignet sind. (28) (32) Gemäß des Deponierichtlinie sind Inertabfälle für landschaftspflegerische Arbeiten und Rekultivierungen geeignet. (29) In Erwägungsgrund 15 der genannten Richtlinie wird auch anerkannt, dass nicht gefährliche Abfälle für landschaftspflegerische Arbeiten und Rekultivierungen sind: „Die im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG erfolgende Verwertung hierfür geeigneter Inertabfälle und nicht gefährlicher Abfälle durch ihren Einsatz für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke stellt nicht notwendigerweise eine Deponierung dar“. (33) In Artikel 3 Nummer 17a der Abfallrichtlinie wird auch bestätigt, dass die Verfüllung mit geeigneten nicht gefährlichen Abfällen erfolgt (siehe Erwägungsgrund 22). 2.5.   Beschreibung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens (34) Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verfügbaren Informationen war die Kommission der Auffassung, dass die streitige Maßnahme, d. h. die Anwendung des ermäßigten Satzes für Verwertungsmaßnahmen anstelle des seit Februar 2009 für die Beseitigung geltenden vollen Satzes (siehe Erwägungsgründe 49, 50 und 51), im Rahmen der Tätigkeiten von Renewi im C.E.T. Mont-Saint-Guibert Zweifel an ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf. (35) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-147/15 Zweifel an der Geeignetheit der Einstufung des Betriebs des technischen Vergrabungszentrums durch die belgischen Behörden als Verwertungsmaßnahme. Auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Schonung der natürlichen Ressourcen im vorliegenden Fall der Hauptzweck der Maßnahme war. Insbesondere kann angesichts der Tatsache, dass die Herstellung der Kuppel aus anderen Materialien als Abfällen offenbar nicht in Betracht gezogen wurde, nicht geltend gemacht werden, dass Abfälle andere Materialien sinnvoll ersetzen würden. Angesichts der wissenschaftlich definierten technischen Merkmale, die die Materialien aufweisen mussten (hauptsächlich leicht, inert und nicht biologisch abbaubar) und der erforderlichen Mengen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums (etwa 80 000 Tonnen über einige Jahre) erschien nur Fluff in ausreichender Menge geeignet und verfügbar. (36) Darüber hinaus war die Kommission aufgrund der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verfügbaren Informationen zu der Auffassung gelangt, dass Fluff im Hinblick auf die Einhaltung der Abfallhierarchie besser für die Verbrennung und die Energieerzeugung geeignet ist. (37) In Anbetracht dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Verwertungsmaßnahmen auf das Vergrabungszentrum einen selektiven Vorteil darstellen könnte. Die Kommission war daher der Auffassung, dass Renewi offenbar von einer steuerlichen Belastung befreit worden sei, die es normalerweise hätte tragen müssen, wenn seine Tätigkeiten als Abfallbeseitigung und nicht als Abfallverwertung behandelt worden wären. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien offensichtlich erfüllt sind. (38) Die in Rede stehende Maßnahme stellte daher möglicherweise eine staatliche Beihilfe dar. (39) Da die in Rede stehende Maßnahme vor ihrer Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde, haben die wallonischen Behörden möglicherweise gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. (40) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der angeblich gewährten Beihilfe äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Anwendung des ermäßigten Satzes auf die von Renewi im C.E.T. Mont-Saint-Guibert durchgeführten Maßnahmen anstelle des für die Beseitigung auf Deponien geltenden Satzes i) einen mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbaren Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung darstellen oder ii) als mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2008 (30) oder 2014 (31) vereinbar erklärt werden könnte. (41) Angesichts der ihr damals vorliegenden Informationen und da die Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht festgestellt werden konnte, beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. 3.   STELLUNGNAHMEN DER REGION WALLONIEN (42) In Bezug auf die angebliche Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe ist die Region Wallonien der Ansicht, dass die Kriterien des Vorteils und der Selektivität nicht erfüllt sind. Sie ist der Ansicht, dass die Maßnahme gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften der EU und Walloniens festgelegten Kriterien korrekt als Verwertung eingestuft wurde. Die Maßnahmen wären in der Tat auch ohne geeignete Abfälle in ausreichender Menge durchgeführt worden (siehe Abschnitt 3.1); dann wären andere Materialien verwendet worden (siehe Abschnitt 3.3); und die verwendeten Abfälle waren für den Zweck geeignet (siehe Abschnitt 3.2). (43) Nach Ansicht der Region Wallonien ergibt sich das Fehlen einer Selektivität aus allgemeinen Steuervorschriften, die unterschiedslos für jedes Unternehmen entsprechend der Einstufung der Verwendungsart der Abfälle gelten. Die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung oder Beseitigung erfolgt ohne Ermessensspielraum, da die Entscheidung des Umweltministers Teil eines förmlichen Verfahrens ist und auf einer eingehenden Prüfung der vom Antragsteller für die Registrierung der Abfallverwertung vorgelegten Unterlagen und Informationen durch die wallonische Verwaltung beruht. 3.1.   Die rechtliche Verpflichtung zur Stilllegung und Rekultivierung des C.E.T. Mont-Saint-Guibert (44) In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 weist die Region Wallonien darauf hin, dass nach dem Erlass vom 27. Februar 2003 über die sektoriellen Bedingungen für den Betrieb von technischen Vergrabungszentren (im Folgenden „Erlass über die sektoriellen Bedingungen“) (32) ausnahmslos alle Betreiber von technischen Vergrabungszentren in der Region Wallonien verpflichtet seien, ihre Standorte kuppelförmig zu gestalten, um ein Gefälle von mindestens 3 % nach der Ablagerung zu gewährleisten und den Ablauf des Regenwassers in die Gräben über das technische Vergrabungszentrum hinaus zu ermöglichen. (45) Seit 2004 wird das C.E.T. Mont-Saint-Guibert auf der Grundlage einer Globalgenehmigung vom 10. Mai 2004 (im Folgenden „Globalgenehmigung“), die von der Region Wallonien erteilt wurde und bis zum 20. November 2014 (als Betriebsgenehmigung) gültig ist, verwaltet. (46) Das C.E.T. Mont-Saint-Guibert ist in eine Reihe von Sektoren unterteilt. (47) Bei der Erteilung der Globalgenehmigung hat der wallonische Umweltminister — die vollständige Rekultivierung von Sektor 1 durch Verwertungsmaßnahmen auf der Grundlage einer detaillierten Untersuchung der zu behandelnden Materialien oder Abfälle verlangt, um geeignete Profile zu erstellen, wobei eine optimale Verbindung zu den Sektoren 2 bis 8 des technischen Vergrabungszentrums gewährleistet werden musste, — Renewi die Genehmigung für den Betrieb der Sektoren 2 bis 8 des technischen Vergrabungszentrums erteilt, — Renewi aufgefordert, auf Abfallverwertung zurückzugreifen, wenn die Zielhöhe von 161 Metern nach der Ablagerung nicht im gesamten technischen Vergrabungszentrum erreicht wurde. (48) Im Hinblick auf die Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums am 21. November 2014 begannen die Arbeiten zur Rekultivierung (um das technische Vergrabungszentrum wie eine Kuppel zu formen) und zur Abdeckung (33) (ab Februar 2009 für Sektor 1 und ab November 2011 für die Sektoren 2 bis 8). Die Region weist darauf hin, dass die Vorbereitung der Stilllegung eines technischen Vergrabungszentrums, um einen effizienteren Rekultivierungsprozess zu ermöglichen, bei gleichzeitiger Fortsetzung des Beseitigungsbetriebs in der Abfallwirtschaft sehr üblich ist. Während des Betriebs eines technischen Vergrabungszentrums werden einige Bereiche des technischen Vergrabungszentrums, die nicht mehr zur Beseitigung freigegeben sind, für Rekultivierungsmaßnahmen vorbereitet, während andere Bereiche des technischen Vergrabungszentrums weiterhin genutzt werden. Für diese Rekultivierungsmaßnahmen waren Verwertungszertifikate erforderlich, mit denen Renewi die Verwendung bestimmter Arten verwertbarer Abfälle gestattet wurde, die nicht in Anhang 1 des Abfallverwertungserlasses aufgeführt sind. Alle Registrierungen und Zertifikate bestätigen den Hauptzweck der betreffenden Tätigkeiten und weisen darauf hin, dass die Verwertung von Fluff Teil des Prozesses der landschaftspflegerischen Arbeiten und Rekultivierungen im C.E.T. Mont-Saint-Guibert ist. (49) Da die Verwertung von Abfällen im Zusammenhang mit der Stilllegung des technischen Vergrabungszentrums Renewi durch die besonderen Bedingungen der Globalgenehmigung auferlegt wurde, beantragte das Unternehmen die Registrierung, die es am 30. November 2005 zusammen mit dem entsprechenden Verwertungszertifikat Nr. 2005/13/73/3/4 für die Auffüllung des Sektors 1 erhielt. Im Verwertungszertifikat heißt es, dass die zur Verwertung zugelassenen Abfälle „eine geeignete Dichte aufweisen müssen, um eine übermäßige Ablagerung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.