Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421

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Quellenkennung: 32026D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/455 26.2.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/455 DES RATES vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird. (2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden. (3) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen. (4) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1), mit dem die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird, angenommen. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und anderen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor und verbietet, den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen. (5) Der Rat hat am 12. Dezember 2024 Schlussfolgerungen zu den künftigen Prioritäten zur Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Terrorismusbekämpfung gebilligt, in denen betont wird, dass die Terrorismusfinanzierung eine kritische und systemische Bedrohung für die Sicherheit darstellt, da es Gruppen dadurch ermöglicht wird, Anwerbung und Ausbildung für Anschläge zu betreiben sowie Anschläge zu planen und auszuführen. (6) In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2024 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den externen und internen Aspekten der Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus hat der Rat betont, dass Terrorismus und Gewaltextremismus in allen ihren Erscheinungsformen und ungeachtet ihrer Herkunft weiterhin eine große Bedrohung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen. (7) Angesichts der Schwere dieser Bedrohung ist es angezeigt, zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vorzusehen. (8) Führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von diesen Vereinigungen und Körperschaften begangen werden. Dies gilt insbesondere für die Anführer solcher Vereinigungen und Körperschaften, für die Mitglieder ihrer Leitungsgremien oder für Vertreter solcher Vereinigungen und Körperschaften, die die Begehung terroristischer Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen. Es ist daher angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, zu ermöglichen. (9) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen an Terrorismus beteiligte natürliche Personen zu erhöhen, sollte es möglich sein, zusätzlich zu den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten Reiseverbote gegen diese Personen zu verhängen. (10) Um den internationalen Terrorismus wirksamer zu bekämpfen, ist es darüber hinaus angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu ermöglichen, die mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, unter anderem durch ihre Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder durch ihre Beteiligung an Terrortraining oder an der Rekrutierung zugunsten derjenigen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. (11) Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen und die damit verbundenen Ausnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und die oben genannten zusätzlichen Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden. (12) Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sollten daher entsprechend aufgehoben werden. (13) Mit diesem Beschluss werden neben der Hinzufügung zusätzlicher Maßnahmen der Inhalt der Artikel 1, 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin angewandt werden, übernommen. (14) Am 29. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1577 (2) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet (im Folgenden „Liste“), angenommen. Der Rat hat am 19. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026/421 (3) angenommen, mit dem eine Körperschaft in die Liste aufgenommen wurde. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und dem vorliegenden Beschluss ist es erforderlich, die Namen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Gründe für ihre Beibehaltung auf der Liste bestehen. (15) Der Rat hat diese Überprüfung durchgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP verhängten und in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses genannten restriktiven Maßnahmen weiterhin für die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen gelten sollten. Der Beschluss (GASP) 2025/1577 und der Beschluss (GASP) 2026/421 sollten aufgehoben werden. (16) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „terroristische Handlung“ eine der folgenden vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können; b) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person; c) Entführung oder Geiselnahme; d) Weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln; f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Schusswaffen, einschließlich chemischer Waffen, biologischer Waffen, radiologischer Waffen oder Kernwaffen, sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf chemische, biologische oder radiologische Waffen oder Kernwaffen; g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; h) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; i) Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten; j) Anführen einer terroristischen Vereinigung; k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt; l) Rechtswidriger Systemeingriff oder Drohung mit einem rechtswidrigen Systemeingriff gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b oder c dieser Richtlinie Anwendung findet, und rechtswidriger Eingriff in Daten oder Drohung mit einem rechtswidrigen Eingriff in Daten gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie in Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c dieser Richtlinie Anwendung findet. (2)   Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „terroristische Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck „organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. Artikel 2 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die — unmittelbar oder mittelbar — Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sind, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2)   Die Liste in Anhang I wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde — gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien — gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat. (3)   Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. (4)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen — unmittelbar oder mittelbar — im Besitz oder Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle a) juristischer Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen; b) natürlicher oder juristischer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln; c) führender Mitglieder der in Anhang I aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder d) natürlicher oder juristischer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die mit den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verbunden sind, einschließlich durch i) die Beteiligung an der Finanzierung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden; ii) die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden; iii) die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, z. B. Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zugutekommen; oder iv) die Beteiligung an der Rekrutierung zugunsten einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, wie in Anhang II aufgeführt, werden eingefroren. (5)   Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (6)   Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in den Absätzen 1 und 4 genannten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste in Anhang I oder II ergangen ist, oder einer vor, an oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird; c) die Entscheidung kommt nicht einer in den Anhängen I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zugute; und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (8)   Absätze 1 und 4 verhindern nicht, dass eine benannte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach den Absätzen 1 oder 4 entgegengenommen wird. (9)   Absatz 5 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene a) Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 4 und 5 unterliegen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen, oder c) Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen. (10)   Die Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, g) Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. (11)   Unbeschadet des Absatzes 10 und abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. (12)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 11 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt. (13)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 11 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung einer solchen Genehmigung. Artikel 3 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Anhang III aufgeführte natürliche Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen. (2)   Die Liste in Anhang III wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde — gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien — gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat. (3)   Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. (4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern: a) natürliche Personen, die im Namen oder auf Anweisung der in den Anhängen I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln; b) führende Mitglieder der in Anhang I aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder c) natürliche Personen, die mit den in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verbunden sind, einschließlich durch i) die Beteiligung an der Finanzierung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden; ii) die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung ter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.