Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421

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Quellenkennung: 32026D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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roristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden; iii) die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, z. B. Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien, die den in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zugutekommen; oder iv) die Beteiligung an der Rekrutierung zugunsten einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, gemäß der Auflistung in Anhang IV. (5)   Die Absätze 1 und 4 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (6)   Die Absätze 1 und 4 lassen Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) gemäß dem 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrag. (7)   Absatz 6 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (8)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (9)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt. (10)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder für die Verbüßung einer gerichtlichen Strafe in einer Hafteinrichtung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist. (11)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 9 oder 10 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (12)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6, 7, 9, 10 oder 11 den in den Anhängen III oder IV aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen. Artikel 4 (1)   Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die Erstellung und die Änderung der Listen in den Anhängen I, II, III und IV. (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entsprechend. Artikel 5 Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit; Reisepass- und Personalausweisnummer; Geschlecht; Anschrift, sofern bekannt sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen; Ort und Datum der Registrierung; Registriernummer und Ort des Geschäftssitzes. Artikel 6 (1)   Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a) für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I, II, III und IV; b) für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I, II, III und IV. (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I, II, III und IV erforderlich ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können. Artikel 7 (1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) den benannten, in den Anhängen I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; b) natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften oder in deren Namen handeln. (2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss. Artikel 8 Es ist untersagt, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in diesem Beschluss genannten Verbote bezwecken oder bewirken. Artikel 9 Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind. Artikel 10 (1)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Die Namen von natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in den Listen in den Anhängen I, II, III und IV aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib in diesen Anhängen nach wie vor gerechtfertigt ist. (2)   Die in Artikel 2 Absätze 8 und 9 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 24 Monate, oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. Artikel 2 Absatz 8 gilt bis zum 22. Februar 2027. Artikel 11 (1)   Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP werden aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. (3)   Der Beschluss (GASP) 2025/1577 und der Beschluss (GASP) 2026/421 werden aufgehoben. Artikel 12 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. DAMIANOS (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2025/1577 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/207 (ABl. L, 2025/1577, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1577/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2026/421 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet (ABl. L, 2026/421, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/421/oj). (4)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/40/oj). (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). ANHANG I Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 1 A.   Natürliche Personen 1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass-Nr.: D9004878. 2. AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa’id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger. 3. AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger. 4. AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger. 5. ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger; Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein). 6. ASSADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657. 7. BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande). 8. HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass-Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019. 9. HASSAN EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass-Nr.: JX446643 (Kanada). 10. MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass-Nr.: M2719127 (Australien). 11. MOHAMMED Khalid Sheikh (alias Ali Salem, alias Bin Khalid Fahd Bin Abdallah, alias Henin Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood Khalid Abdul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr.: 488555. 12. SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Anschriften: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran. 13. SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran. B.   Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften 1. „Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)). 2. „Al-Aqsa Martyrs‘ Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade). 3. „Al-Aqsa e.V.“. 4. „Babbar Khalsa“. 5. „Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen. 6. „Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“. 7. „Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“). 8. „İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens). 9. „Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC).“ 10. „Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“. 11. „Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)). 12. „Hizbul Mujahideen“ (Hisbollah-Mudschaheddin) — „HM“. 13. „Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“. 14. „Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“). 15. „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (Befreiungstiger von Tamil Eelam) — „LTTE“. 16. „Ejército de Liberación Nacional“ (Nationale Befreiungsarmee). 17. „Palestinian Islamic Jihad“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) — „PIJ“. 18. „Popular Front for the Liberation of Palestine“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas) — „PFLP“. 19. „Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas). 20. „Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei). 21. „Sendero Luminoso“ — „SL“ (Leuchtender Pfad). 22. „Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans). 23. „The Base“ (Basis). ANHANG II Liste der juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 4 A.   Natürliche Personen (…) B.   Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften (…) ANHANG III Liste der natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 1 (…) ANHANG IV Liste der natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 4 (…) ANHANG V Übereinstimmungstabelle Bisherige Nummerierung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP Neue Nummerierung gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/455 Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Artikel 2 Absatz 5 Artikel 3a Artikel 2 Absätze 10 bis 13 ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/455/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.