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2011/486/GASP: Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-02-05

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02011D0486 — DE — 05.02.2022 — 019.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS 2011/486/GASP DES RATES vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/639/GASP DES RATES vom 29. September 2011   L 257 24 1.10.2011  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/698/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2011   L 276 47 21.10.2011  M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/167/GASP DES RATES vom 23. März 2012   L 87 60 24.3.2012  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/334/GASP DES RATES vom 25. Juni 2012   L 165 75 26.6.2012  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/393/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012   L 187 52 17.7.2012  M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/454/GASP DES RATES vom 1. August 2012   L 206 11 2.8.2012  M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/745/GASP DES RATES vom 3. Dezember 2012   L 332 22 4.12.2012  M8 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/809/GASP DES RATES vom 20. Dezember 2012   L 352 47 21.12.2012  M9 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/73/GASP DES RATES vom 31. Januar 2013   L 32 21 1.2.2013  M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/145/GASP DES RATES vom 21. März 2013   L 82 55 22.3.2013  M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/219/GASP DES RATES vom 16. Mai 2013   L 133 22 17.5.2013  M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/140/GASP DES RATES vom 14. März 2014   L 76 42 15.3.2014  M13 DURCHFÜRHUNGSBESCHLUSS 2014/142/GASP DES RATES vom 14. März 2014   L 76 46 15.3.2014  M14 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/701/GASP DES RATES vom 8. Oktober 2014   L 293 37 9.10.2014  M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1332 DES RATES vom 31. Juli 2015   L 206 31 1.8.2015  M16 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2054 DES RATES vom 16. November 2015   L 300 29 17.11.2015  M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1748 DES RATES vom 29. September 2016   L 264 38 30.9.2016 ►M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/416 DES RATES vom 7. März 2017   L 63 126 9.3.2017 ►M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/656 DES RATES vom 26. April 2018   L 108 36 27.4.2018 ►M20 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/285 DES RATES vom 18. Februar 2019   L 47 42 19.2.2019 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2022/153 DES RATES vom 3. Februar 2022   L 25 17 4.2.2022 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 006 vom 10.1.2012, S.  12 (2011/698/GASP) ▼B BESCHLUSS 2011/486/GASP DES RATES vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind, werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 verhängt. (2)   Die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihnen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Nutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder weitergegeben werden. Artikel 3 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist, namentlich wenn dies unmittelbar mit der Unterstützung von Maßnahmen der afghanischen Regierung zur Förderung der Aussöhnung zusammenhängt. (4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. Artikel 4 (1)   Sämtliche Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 werden eingefroren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden. (2)   Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die a)  für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d)  für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss und eine Billigung durch diesen erfolgen muss. (4)   Die Ausnahmen nach den Buchstaben a, b und c des Absatz 3 können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, Vermögenswerten oder Ressourcen zu genehmigen, und sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a)  Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b)  fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, zustande gekommen sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. ▼M21 (6)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bearbeitung und Auszahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rechtzeitige Durchführung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen. ▼B Artikel 5 Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert sie entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses. Artikel 6 (1)   Setzt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung auf die Liste, so nimmt der Rat diese Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entweder auf direktem Weg, falls die entsprechende Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. diesem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. (2)   Wird eine Stellungnahme eingereicht oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entsprechend. Artikel 7 (1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. (2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss. Artikel 8 Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M18 ANHANG A.    Mit den Taliban verbundene Personen 1.    Abdul Baqi Basir Awal Shah (alias Abdul Baqi). Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Minister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes; c) Konsularabteilung, Außenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ungefähr im Zeitraum 1960-1962. Geburtsort: a) Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Shinwar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:23.2.2001. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2008). Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 1.6.2010 abgeschlossen. Weblink zur besonderen Ausschreibung (Special Notice) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1493921 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul Baqi war zunächst Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika für das Taliban-Regime. Er wurde anschließend zum Stellvertretenden Minister für Information und Kultur ernannt. Er diente außerdem in der Konsularabteilung des Außenministeriums des Taliban-Regimes. 2003 war Abdul Baqi an gegen die Regierung gerichteten militärischen Aktivitäten in den Bezirken Shinwar, Achin, Naziyan und Dur Baba der Provinz Nangarhar beteiligt. Ab 2009 organisierte er militante Aktivitäten in der gesamten östlichen Region, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Jalalabad-Stadt. 2.    Abdul Qadeer Basir Abdul Baseer (alias a) Abdul Qadir b) Ahmad Haji c) Abdul Qadir Haqqani d) Abdul Qadir Basir). Titel: a) General; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Bezirk Surkh Rod, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Hisarak, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepass-Nr.: D 000974 (afghanischer Pass). Tag der Benennung durch die VN:25.1.2001 Weitere Angaben: Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 21.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1474039 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul Qadeer Abdul Baseer diente 2009 als Kassenverwalter für die Taliban in Peshawar, Pakistan. Anfang 2010 war er Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Er überbringt persönlich Gelder von der Schura der Taliban-Führung an Taliban-Gruppen in ganz Pakistan. 3.    Amir Abdullah (alias Amir Abdullah Sahib). Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar. Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:20.7.2010. Weitere Angaben: Unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, der Libysch-Arabischen Dschamahirija und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Kassenverwalter für Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1621271 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Amir Abdullah diente als Kassenverwalter für den ranghohen Taliban-Führer Abdul Ghani Baradar und war der ehemalige Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar, Afghanistan. Amir Abdullah unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, Libyen und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Er leistete ferner Hilfestellung für die Kommunikation der Taliban-Führung und koordinierte hochrangige Treffen im Gästehaus seiner Residenz in Pakistan. Abdullah half vielen ranghohen Taliban-Mitgliedern, die 2001 aus Afghanistan flohen und sich in Pakistan niederließen. 4.    Abdul Manan Mohammad Ishak. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Sekretär, Taliban-Botschaft, Riad, Saudi-Arabien; b) Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: zwischen 1940 und 1941. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:25.1.2001. Weitere Angaben: Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4652765 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul Manan Mohammad Ishak war zudem während des Taliban-Regimes Erster Sekretär an der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien. Danach war er ein ranghoher Taliban-Befehlshaber in den Provinzen Paktia, Paktika und Khost in Ostafghanistan. Er war u. a. verantwortlich für die Verbringung von Taliban-Kämpfern und Waffen über die afghanisch-pakistanische Grenze. 5.    Abdul Rahman Agha. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Militärgerichts während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: a) afghanisch; b) pakistanisch. Tag der Benennung durch die VN:25.1.2001 Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 29.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427565 6.    Janan Agha (alias Abdullah Jan Agha). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Faryab während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1958, b) um 1953. Geburtsort: Tirin-Kot-Stadt, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:23.2.2001. Weitere Angaben: Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Berater von Mullah Mohammed Omar (Juni 2010). Anführer einer „Taliban-Front“ (mahaz) seit Mitte 2013. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört der Volksgruppe der Sadat an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1428048 7.    Sayed Mohammad Azim Agha (alias a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten im Innenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) um 1966; b) um 1969. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:23.2.2001. Weitere Angaben: Seit Mitte 2013 Anführer einer „Taliban-Front“ (mahaz) und Mitglied der Militärkommission der Taliban. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427409 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Der Dienstposten von Sayed Mohammad Azim Agha als Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten unterstand dem Innenministerium des Taliban-Regimes. 8.    Sayyed Ghiassouddine Agha (alias a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin, c) Sayed Ghias). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Pilger- und religiöse Angelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Bildungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Kohistan, Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:31.1.2001. Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinzen Faryab, Jawzjan, Sari Pul und Balkh, Afghanistan, (Juni 2010). Am Drogenhandel beteiligt. Mitglied des Obersten Rates und des Militärrates der Taliban (Dezember 2009). Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört der Volksgruppe der Sadat an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/4652713 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Sayyed Ghiassouddine Agha diente auch als Bildungsminister des Taliban-Regimes. Er war zudem das für die Provinzen Faryab, Jawzjan, Sari Pul und Balkh, Afghanistan, zuständige Taliban-Mitglied (Juni 2010). Er war Mitglied des Obersten Rates und des Militärrates der Taliban (Dezember 2009). Er soll am Drogenhandel beteiligt sein. 9.    Mohammad Ahmadi. Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes, b) Finanzminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Pashmul, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:23.2.2001 Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Kakar an. Mitglied des Obersten Rates der Taliban. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 23.7.2010 abgeschlossen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427516 Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Mohammad Ahmadi wurde am 23. Februar 2001 in die Liste aufgenommen, weil er als Präsident der Zentralbank (Da Afghanistan Bank) während des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel. Er war zudem Finanzminister des Taliban-Regimes. Er war Mitglied des Obersten Rates der Taliban. 10.    Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (alias a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1956 und 1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghani

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.