Europäische Union

2011/486/GASP: Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

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2.8.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/57 BESCHLUSS 2011/486/GASP DES RATES vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (1) angenommen. (2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Juni 2011 die Resolution (im Folgenden „UNSCR“)1988 (2011) verabschiedet, in der er anerkennt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterentwickelt hat und dass einige Mitglieder der Taliban sich mit der Regierung Afghanistans ausgesöhnt haben, die terroristische Ideologie der Al-Qaida und ihrer Anhänger verworfen haben und eine friedliche Beilegung des andauernden Konflikts in Afghanistan unterstützen. (3) In der UNSCR 1988 (2011) wurde auch anerkannt, dass die Situation in Afghanistan trotz ihrer Weiterentwicklung und der Fortschritte bei der Aussöhnung weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und es wurde die Notwendigkeit bekräftigt, diese Bedrohung zu bekämpfen. (4) Die UNSCR 1988 (2011) verhängte ferner bestimmte restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem gemäß Nummer 30 der UNSCR 1988 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) des Sicherheitsrates bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind. (5) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind, werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 verhängt. (2)   Die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihnen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Nutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder weitergegeben werden. Artikel 3 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist, namentlich wenn dies unmittelbar mit der Unterstützung von Maßnahmen der afghanischen Regierung zur Förderung der Aussöhnung zusammenhängt. (4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. Artikel 4 (1)   Sämtliche Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 werden eingefroren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden. (2)   Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die a) für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss und eine Billigung durch diesen erfolgen muss. (4)   Die Ausnahmen nach den Buchstaben a, b und c des Absatz 3 können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, Vermögenswerten oder Ressourcen zu genehmigen, und sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, zustande gekommen sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. Artikel 5 Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert sie entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses. Artikel 6 (1)   Setzt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung auf die Liste, so nimmt der Rat diese Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entweder auf direktem Weg, falls die entsprechende Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. diesem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. (2)   Wird eine Stellungnahme eingereicht oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entsprechend. Artikel 7 (1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. (2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss. Artikel 8 Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. DOWGIELEWICZ (1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. ANHANG LISTE DER PERSONEN, GRUPPEN, UNTERNEHMEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 A.   Mit den Taliban in Verbindung stehende Personen 1. Abdul Baqi Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes, b) Vizeminister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes, c) Konsularabteilung, Außenministerium unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 2. Abdul Qadeer Abdul Baseer. Titel: a) General, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: Im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 3. Amir Abdullah (Aliasname Amir Abdullah Sahib) Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 20.7.2010. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Amir Abdullah diente als Kassenverwalter für den ranghohen Taliban-Führer Abdul Ghani Baradar (TI.B.24.01.) und war der ehemalige Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar, Afghanistan. Amir Abdullah unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, Libyen und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Er erleichterte ferner die Kommunikation für die Taliban-Führung und koordinierte hochrangige Treffen im Gästehaus seiner Residenz in Pakistan. Abdullah half vielen ranghohen Taliban-Mitgliedern, die 2001 aus Afghanistan flohen und sich in Pakistan niederließen. 4. Abdul Manan. Titel: a) Herr, b) Mawlawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 5. Abdul Razaq Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Handelsminister (Taliban-Regime). b) 2003 in der Provinz Kandahar in Afghanistan verhaftet. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001. 6. Abdul Wahab. Titel: Malawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger der Taliban in Riad während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 7. Abdul Rahman Agha. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 8. Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001. 9. Janan Agha. Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Fariab, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Central Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 10. Sayed Mohammad Azim Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammad Azim Agha. b) Agha Saheb). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 11. Sayyed Ghiassouddine Agha (Aliasnamen: a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin c) Sayed Ghias). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Faryab, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001. 12. Mohammad Ahmadi. Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Präsident der Da Afghanistan Bank während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Distrikt Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 13. Mohammad Shafiq Ahmadi. Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 14. Ahmadullah (Aliasname: Ahmadulla)). Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 15. Abdul Bari Akhund (Aliasname: Haji Mullah Sahib). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953 Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 16. Ahmed Jan Akhund. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasser und Elektrizität während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 17. Attiqullah Akhund. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Shawali Kott, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 18. Hamidullah Akhund. Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 19. Mohammad Hassan Akhund. Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Außenminister vor Wakil Ahmad Mutawakil während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur von Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets, b) Absolvent einer Madrassa in Quetta, Pakistan, c) enger Mitarbeiter von Mullah Omar. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001 20. Mohammad Abbas Akhund. Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 21. Mohammad Essa Akhund. Titel: a) Alhaj, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 22. Ubaidullah Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund). Titel: a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar, b) Mitglied der Taliban-Führung, zuständig für militärische Operationen. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 23. Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (Aliasnamen: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Anfang 2007 für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständiges Mitglied der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 24. Mohammad Eshaq Akhunzada. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Laghman (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Qarabajh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 25. Agha Jan Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha). Titel: Haji. Geburtsdatum: a) 15.10.1963, b) 14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Agha Jan Alizai verwaltete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 einigte sich eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, darauf, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogenmaterialtransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten. Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai erleichterte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zu Ausbildungsmaßnahmen nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran. 26. Allahdad (Aliasname: Akhund). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001. 27. Aminullah Amin. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Saripul (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 28. Mohammad Sadiq Amir Mohammad. Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar (Pakistan), während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (Afghanischer Reisepass). Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. 29. Muhammad Taher Anwari (Aliasnamen: a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. 30. Arefullah Aref. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regime

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.