Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/9 des Rates vom 12. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Festlegung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses und der Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch dessen Erhalt schriftlich. Andernfalls gilt das Ersuchen um Mediation als abgelehnt. 2.   Kommen die Vertragsparteien überein, die Mediation nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens in Anspruch zu nehmen, so wählen die Vertragsparteien gemeinsam zu Beginn des Mediationsverfahrens, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Eingang der Antwort auf das Mediationsersuchen, einen Mediator aus. Andernfalls können die Vertragsparteien den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs gemeinsam ersuchen, innerhalb von sieben Tagen einen Mediator zu bestellen. 3.   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist der Mediator weder Bürger der einen noch der anderen Vertragspartei. Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unabhängiger und unparteiischer Weise bei ihren Bemühungen um eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeiten. Der Mediator lässt sich von den Grundsätzen der Objektivität, Fairness und Gerechtigkeit leiten und trägt dabei unter anderem den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien und den Umständen der Streitigkeit, einschließlich früherer Praktiken zwischen den Vertragsparteien, Rechnung. Der Mediator kann das Mediationsverfahren in einer Weise führen, die er unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, etwaiger Wünsche der Vertragsparteien, einschließlich des Ersuchens einer Vertragspartei an den Mediator, mündliche Erklärungen anzuhören, und einer etwaigen besonderen Notwendigkeit einer raschen Beilegung der Streitigkeit für angemessen hält. 4.   Der Mediator hat die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, die Hilfe von Sachverständigen und Interessenträgern in Anspruch zu nehmen oder Sachverständige und Interessenträger zu konsultieren und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. 5.   Der Mediator sollte den Vertragsparteien seine Stellungnahme innerhalb von 45 Kalendertagen nach seiner Bestellung übermitteln. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann von den Vertragsparteien gestellt werden, sofern dieser hinreichend begründet ist. 6.   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mediators bemühen sich die Vertragsparteien, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Notifikation der Stellungnahme des Mediators zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen. 7.   Die Lösung kann vom JMRC angenommen werden. Die Vertragsparteien können beschließen, anstelle der Einberufung einer Sitzung des JMRC das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieses Anhangs anzuwenden. Die für beide Seiten zufriedenstellenden Lösungen werden öffentlich bekannt gemacht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf allerdings keine Informationen enthalten, die von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden. 8.   Der Mediator legt den Vertragsparteien einen schriftlichen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem er die strittige Angelegenheit sowie die für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, die das endgültige Ergebnis des Verfahrens darstellt, kurz zusammenfasst, wobei auch etwaige Zwischenlösungen aufzuführen sind. Der Mediator räumt den Vertragsparteien eine Frist von 15 Tagen ein, in der sie zu dem Berichtsentwurf Stellung nehmen können. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen den endgültigen schriftlichen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens enthalten. 9.   Das Verfahren endet a) am Tag der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien, b) mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag der Abgabe dieser Erklärung, c) mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie im Rahmen des Mediationsverfahrens Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen sondiert und die Stellungnahme des Mediators geprüft hat, am Tag der Abgabe dieser Erklärung. Diese Erklärung darf nicht vor Ablauf der in Absatz 7 festgelegten Frist abgegeben werden, oder d) am Tag der Erzielung eines gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in jeder Phase des Verfahrens. 10.   Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um sie innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen. Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich über alle Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. 11.   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kosten im Zusammenhang mit einem Mediationsverfahren gleichmäßig zwischen sich aufzuteilen. Zu diesem Zweck finden Ad-hoc-Gespräche zwischen den Vertragsparteien statt. Artikel 20 Änderung der Anhänge 1.   Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, die Bestimmungen der Anhänge des Abkommens zu ändern, so notifiziert sie dies dem JMRC und legt ihren entsprechenden Vorschlag vor. 2.   Der JMRC kann den Fachausschuss des JMRC ersuchen, den Vorschlag zu prüfen, seinen Standpunkt dazu darzulegen und Anregungen abzugeben. Der JMRC kann einen Unterausschuss einsetzen, der den Fachausschuss des JMRC bei dieser Arbeit unterstützt. 3.   Der JMRC kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und unter Berücksichtigung der Standpunkte und Anregungen des Fachausschusses des JMRC einen Beschluss zur Änderung der Anhänge gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 14 dieser Geschäftsordnung fassen. Artikel 21 Änderung der Geschäftsordnung Der JMRC kann Beschlüsse zur Änderung dieser Geschäftsordnung gemäß Artikel 14 dieser Geschäftsordnung fassen. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2024 DES GEMEINSAMEN ÜBERWACHUNGS- UND ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSSES vom … über die Annahme der Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union DER GEMEINSAME ÜBERWACHUNGS- UND ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS — gestützt auf das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 26, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen sieht vor, dass der Gemeinsame Überwachungs- und Überprüfungsausschuss Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren festlegt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren im Falle einer Streitbeilegung im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss Der gemeinsame Vorsitz (1)   ABl. EU L 121 vom 5.5.2023, S. 3. ANHANG VERFAHRENSREGELN FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN Abschnitt I Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich (1)   Diese Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren ergänzen und präzisieren das Freiwillige Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Kooperativen Republik Guyana (im Folgenden „Guyana“), insbesondere Artikel 26. (2)   Diese Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren sollen es der Union und Guyana (im Folgenden „Vertragsparteien“) ermöglichen, Streitigkeiten, die zwischen ihnen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können, im Rahmen eines Schiedsverfahrens beizulegen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren bezeichnet der Ausdruck 1. „Schiedspanel“ ein nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens eingesetztes Panel; 2. „Schiedsrichter“ ein Mitglied des Schiedspanels; 3. „Beschwerdeführerin“ die Partei des Abkommens, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens ersucht; 4. „Beschwerdegegnerin“ die Partei des Abkommens, der das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens notifiziert wird; 5. „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Vertragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, die diese Vertragspartei in einer sich aus dem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt; 6. „Tag“ einen Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist; 7. „Dritter“ eine Partei, die keine Streitpartei ist, aber am Schiedsverfahren teilnimmt; 8. „Internationales Büro“ das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration – PCA); 9. „PCA-Vorschriften“ die seit dem 17. Dezember 2012 geltende Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs aus dem Jahr 2012 einschließlich aller späteren Änderungen; 10. „Bestellungsbehörde des PCA“ die Behörde des Ständigen Schiedshofs, die nach den PCA-Vorschriften für die Bestellung von Schiedsrichtern im Einklang mit den PCA-Vorschriften zuständig ist. Artikel 3 Anwendbares Recht (1)   Das Schiedspanel wendet das Abkommen nach der Auslegung im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen für die Streitigkeit relevanten und zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Verträgen, Regeln und Grundsätzen an. (2)   Wird in einer Streitigkeit, für die ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, eine Frage zur Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des Abkommens aufgeworfen, die auf eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts einer Vertragspartei Bezug nimmt, so kann das Schiedspanel ungeachtet des Absatzes 1 das innerstaatliche Recht dieser Vertragspartei gegebenenfalls als Tatsache heranziehen. Dabei folgt das Schiedspanel der vorherrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei. Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch das Schiedspanel ist für die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend. Artikel 4 Notifikationen (1)   Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen des Schiedspanels werden gleichzeitig an beide Vertragsparteien und, soweit sachdienlich und angemessen, an das Internationale Büro versandt. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen einer Vertragspartei, die an das Schiedspanel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei in Kopie und gleichzeitig, soweit sachdienlich und angemessen, an das Internationale Büro übermittelt. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden dem Schiedspanel in Kopie und gleichzeitig, soweit sachdienlich und angemessen, an das Internationale Büro übermittelt. (2)   Die Notifikationen von Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen gemäß Absatz 1 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Kommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. (3)   Nach Artikel 22 des Abkommens sind alle Notifikationen für Guyana an den Finanzminister Guyanas und für die Union an den Leiter der Delegation der Union in Guyana zu richten. (4)   Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich markiert sind, berichtigt werden. (5)   Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Guyana oder in der Union, so läuft die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag ab. Artikel 5 Vertreter Die Vertragsparteien können im Einklang mit ihren internen Vorschriften und Verfahren von Personen ihrer Wahl vertreten oder unterstützt werden. Die Namen und Anschriften dieser Personen sind der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen und es ist anzugeben, ob die Ernennung zum Zwecke der Unterstützung oder Vertretung erfolgt. Abschnitt II Einsetzung des Schiedspanels Artikel 6 Bestellung der Schiedsrichter (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 bestellen die Vertragsparteien jeweils einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter aus, der den Vorsitz im Schiedspanel führt. (2)   Wenn nach Eingang der Mitteilung einer Beschwerdeführerin über die Bestellung eines Schiedsrichters die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 30 Tagen den von ihr bestellten Schiedsrichter notifiziert, so kann die Beschwerdeführerin das Internationale Büro ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Die Bestellungsbehörde des PCA bestellt den zweiten Schiedsrichter so rasch wie möglich. (3)   Haben sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf die Wahl des dritten Schiedsrichters geeinigt, so kann jede Vertragspartei vorbehaltlich des Absatzes 5 das Internationale Büro ersuchen, den dritten Schiedsrichter im Einklang mit den geltenden PCA-Vorschriften zu bestellen. Die Bestellungsbehörde des PCA bestellt den dritten Schiedsrichter so rasch wie möglich. Bei der Bestellung wendet die Bestellungsbehörde des PCA das folgende Listenverfahren an: a) Die Bestellungsbehörde des PCA übermittelt jeder Vertragspartei eine identische Liste mit mindestens drei Namen; b) jede Vertragspartei streicht den oder die Namen, gegen die sie Einwände erhebt, nummeriert die übrigen Namen in der von ihr bevorzugten Reihenfolge und sendet die Liste gemäß Buchstabe a innerhalb von 15 Tagen nach Eingang an das Internationale Büro zurück, ohne der anderen Vertragspartei eine Kopie zuzusenden; c) nach Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b bestellt die Bestellungsbehörde des PCA den dritten Schiedsrichter aus dem Kreis der Namen, die auf den zurückgesandten Listen gebilligt wurden, und nach der von den Vertragsparteien angegebenen Rangfolge; d) kann die Bestellung aus irgendeinem Grund nicht nach dem Verfahren gemäß dem vorliegenden Absatz erfolgen, so kann die Bestellungsbehörde des PCA bei der Bestellung des dritten Schiedsrichters nach eigenem Ermessen handeln. (4)   Bei der Bestellung der Schiedsrichter können die Vertragsparteien und die Bestellungsbehörde des PCA Personen auswählen, die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs sind. (5)   Bei der Bestellung der Schiedsrichter wählen die Vertragsparteien und die Bestellungsbehörde des PCA keine Personen aus, die Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats der Union oder der Regierung Guyanas sind. Artikel 7 Nichteinsetzung des Schiedspanels Gelingt es nicht, das Schiedspanel nach Artikel 6 einzusetzen, so setzt die Bestellungsbehörde auf Ersuchen einer Vertragspartei das Schiedspanel ein und kann dabei jede bereits erfolgte Bestellung widerrufen, jeden der Schiedsrichter bestellen und einen von ihnen zum Vorsitzenden ernennen. Die Bestellungsbehörde des PCA kann, wenn sie dies für zweckmäßig hält, zuvor bestellte Personen erneut bestellen. Artikel 8 Unabhängigkeit und Immunität der Schiedsrichter (1)   Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen. (2)   Wird eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter kontaktiert, so teilt sie den Vertragsparteien und der Bestellungsbehörde des PCA alle Umstände mit, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten. Ein Schiedsrichter teilt den Vertragsparteien, dem Internationalen Büro und den anderen Schiedsrichtern ab seiner Bestellung und während des gesamten Schiedsverfahrens unverzüglich alle Umstände mit, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten. (3)   Die Schiedsrichter genießen in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren Immunität von der Gerichtsbarkeit in der Union und in Guyana. Artikel 9 Einseitige Kontakte (1)   Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. (2)   Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. Artikel 10 Ersetzung eines Schiedsrichters (1)   Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Schiedsrichters während des Schiedsverfahrens wird ein Ersatzschiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 6 bestellt oder ausgewählt, das für die Bestellung oder Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters gilt. (2)   Für den Fall, dass ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de jure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu wahrzunehmen, findet das Verfahren zur Ablehnung und Ersetzung eines Schiedsrichters nach Artikel 11 Anwendung. (3)   Sofern das Schiedspanel nichts anderes beschließt, wird im Falle der Ersetzung eines Schiedsrichters das Verfahren in der Phase wieder aufgenommen, in der der ersetzte Schiedsrichter seine Aufgaben nicht mehr erfüllt hat. Artikel 11 Ablehnung von Schiedsrichtern (1)   Jede Vertragspartei kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben. (2)   Eine Vertragspartei kann den von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen ablehnen, von denen sie nach der Bestellung Kenntnis erhält. (3)   Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Schiedsrichter abzulehnen, so teilt sie dies innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation der Bestellung des Schiedsrichters an die ablehnende Vertragspartei oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Umstände, die begründete Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen können, dieser Vertragspartei bekannt wurden, mit. (4)   Die Ablehnungsmitteilung wird der anderen Vertragspartei, dem abgelehnten Schiedsrichter, den anderen Mitgliedern des Schiedspanels und dem Internationalen Büro übermittelt. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben. (5)   Wurde ein Schiedsrichter von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann die andere Vertragspartei der Ablehnung zustimmen. Der Schiedsrichter kann auch nach der Ablehnung von seinem Amt zurücktreten. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung der Gründe für die Ablehnung. (6)   Stimmt die andere Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung der Ablehnung der Ablehnung nicht zu oder tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, so kann die Vertragspartei, die den Schiedsrichter abgelehnt hat, beschließen, die Ablehnung weiterzuverfolgen. In diesem Fall ersucht sie die Bestellungsbehörde des PCA innerhalb von 30 Tagen nach er Mitteilung der Ablehnung um eine Entscheidung über die Ablehnung. (7)   Bei der Entscheidung über die Ablehnung kann die Bestellungsbehörde des PCA die Gründe für die Entscheidung angeben, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, dass keine Gründe angegeben werden. Wird die Ablehnung von der Bestellungsbehörde des PCA bestätigt, so wird ein Ersatzschiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 6 bestellt oder ausgewählt, das für die Bestellung oder Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters gilt. Abschnitt III Schiedsverfahren Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen (1)   Das Schiedspanel führt das Schiedsverfahren auf eine von ihm als sachgerecht erachtete Weise durch, vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien gleichbehandelt werden und dass jede Vertragspartei in einer geeigneten Phase des Verfahrens angemessen Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt darzulegen. Das Schiedspanel führt bei der Ausübung seines Ermessens das Verfahren so durch, dass unnötige Verzögerungen und Kosten vermieden werden und ein faires und effizientes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit gewährleistet ist. (2)   Die Entscheidung des Schiedspanels ist endgültig und für die Union und für Guyana bindend. (3)   Die Union und Guyana machen den gesamten Wortlaut der Entscheidung des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Artikel 13 Schiedsort (1)   Schiedsort ist Den Haag, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (2)   Das Schiedspanel kann an jedem Ort zusammentreten, den es zur Prüfung von Waren, anderen Gegenständen oder Unterlagen für geeignet hält. Die Vertragsparteien werden rechtzeitig unterrichtet, damit sie einer solchen Prüfung beiwohnen können. Artikel 14 Vertraulichkeit (1)   Jede Vertragspartei und das Schiedspanel behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als solche eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen einen Schriftsatz ohne diese vertraulichen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können. (2)   Diese Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt. Solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, gibt eine Vertragspartei keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen weiter. (3)   Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Schiedspanel in nichtöffentlicher Sitzung. Finden die Anhörungen des Schiedspanels in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit. Artikel 15 Arbeitsweise des Schiedspanels (1)   Der Vorsitzende des Schiedspanels führt in allen Sitzungen des Schiedspanels den Vorsitz. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. (2)   Das Schiedspanel bedient sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten jedes beliebigen Kommunikationsmittels, einschließlich Telefon, E-Mail, Telefax oder Computerverbindungen. (3)   An den Beratungen des Schiedspanels nehmen nur die Schiedsrichter teil; allerdings kann das Schiedspanel seinen Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. (4)   Für die Abfassung von Entscheidungen oder Berichten ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. (5)   Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.