Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/9 des Rates vom 12. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Festlegung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses und der Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/9 14.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/9 DES RATES vom 12. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Festlegung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses und der Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/904 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemeinsamer Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (Joint Monitoring and Review Committee — JMRC) eingesetzt, um die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Abkommens, einschließlich der Verwaltung der unabhängigen Prüfung, sowie den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass sich der JMRC eine Geschäftsordnung gibt. (3) Gelingt es den Vertragsparteien des Abkommens nicht, eine Streitigkeit durch Konsultationen und gegebenenfalls Mediation beizulegen, so kann jede Partei gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der JMRC die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren festlegt. (4) Der JMRC wird auf seiner nächsten Sitzung Beschlüsse über seine Geschäftsordnung und die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren annehmen. (5) Die Union sollte im JMRC den Standpunkt festlegen, der hinsichtlich der Annahme der Beschlüsse über die Festlegung der Geschäftsordnung des JMRC und die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren zu vertreten ist. (6) Der Standpunkt der Union im JMRC sollte daher auf den beigefügten Entwürfen von Beschlüssen beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (Joint Monitoring and Review Committee — JMRC), der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des JMRC, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. (2)   Die Vertreter der Union im JMRC können geringfügige technische Änderungen der Entwürfe von Beschlüssen des JMRC ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbaren. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident PINTÉR S. (1)   ABl. L 121 vom 5.5.2023, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2023/904 des Rates vom 7. März 2023 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (ABl. L 121 vom 5.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/904/oj). ENTWURF BESCHLUSS NR. …… des JMRC zur Annahme der Geschäftsordnung des JMRC nach Artikel 20 des Abkommens zwischen der EU und Guyana DER JMRC — gestützt auf das Abkommen zwischen der EU und Guyana, das am 15. Dezember 2022 in Montreal (Kanada) unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der JMRC gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt seine in Anhang X des Abkommens beschriebenen Aufgaben wahr. 2. Nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens ist der Beschluss über die Geschäftsordnung von den Vertragsparteien einvernehmlich zu fassen. 3. Die Geschäftsordnung ist für die Vertragsparteien verbindlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: 1. Die Geschäftsordnung des JMRC wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses festgelegt. 2. Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu … ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES JMRC Artikel 1 Vertretung der Vertragsparteien 1.   Der JMRC setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und/oder auf der Ebene hoher Beamter zusammen. 2.   Die Vertretung der EU im JMRC, an deren Spitze der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) steht, setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission mit einer Höchstzahl von bis zu zehn Vertretern zusammen. 3.   Die Vertretung Guyanas im JMRC, an deren Spitze der Minister für natürliche Ressourcen steht, setzt sich aus dem Forstkommissar, Beamten des Ministeriums für natürliche Ressourcen, des Finanzministeriums, des Handelsministeriums, des Arbeitsministeriums, des Ministeriums für amerindische Angelegenheiten, gegebenenfalls anderer Ministerien oder Regierungsstellen und der Forstkommission mit einer Höchstzahl von bis zu zehn Vertretern zusammen. 4.   Jede Vertragspartei teilt dem (in Artikel 7 genannten) Sekretariat schriftlich die Namen, Kontaktdaten und Aufgaben ihrer Vertreter im JMRC mit. Die Vertreter gelten als befugt, die Vertragspartei zu vertreten, bis die Vertragspartei das Sekretariat über die Ernennung eines neuen Vertreters unterrichtet. Artikel 2 Vorsitz Den Vorsitz im JMRC führen im Namen Guyanas der Minister für natürliche Ressourcen und im Namen der EU der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) gemeinsam. Jeder Vorsitzende kann sich durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Der Stellvertreter übt alle Rechte dieses Vorsitzenden aus. Artikel 3 Beobachter der Interessenträger 1.   Nationale Interessenträger in Guyana aus der Zivilgesellschaft, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen, dem Privatsektor und indigenen Völkern werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen des JMRC und des Fachausschusses des JMRC (im Folgenden „Beobachter der Interessenträger“) teilzunehmen, mit Ausnahme der Sitzungen, die nach Auffassung der Vorsitzenden ausschließlich den Vertretern der Vertragsparteien vorbehalten sind. 2.   Das Sekretariat lädt einschlägige nationale Interessenverbände der Zivilgesellschaft, lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen, den Privatsektor und indigene Völker ein, ihre Beobachter und Stellvertreter im JMRC und im Fachausschuss des JMRC nach ihren jeweiligen eigenen Verfahren für einen Zeitraum von zwei Jahren zu benennen/zu wählen, und zwar wie folgt: — im Bereich Wald oder Umwelt tätige Organisationen der Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen (NRO): zwei (2) Beobachter, — Organisationen indigener Völker: zwei (2) Beobachter, — Privatsektor: zwei (2) Beobachter. 3.   Die Interessenverbände teilen dem Sekretariat die Namen, die Organisation und die Kontaktdaten ihrer benannten/gewählten Beobachter sowie ihrer Stellvertreter schriftlich mit. Die Interessenträger teilen dem Sekretariat auch das Verfahren zur Auswahl der Beobachter mit. 4.   Beobachter der Interessenträger können dem Sekretariat spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung des JMRC Unterlagen zu bestimmten Tagesordnungspunkten vorlegen. Bestätigt das Sekretariat die Relevanz und den Mehrwert der vorgelegten Unterlagen, so kennzeichnet es sie mit „Zur Kenntnisnahme“ und leitet sie an die Vertreter der Vertragsparteien weiter. 5.   Beobachtern kommt in Bezug auf die Beschlüsse und Empfehlungen des JMRC oder eines seiner Gremien kein Stimmrecht und keine Entscheidungsfunktion zu. Artikel 4 Fachausschuss des JMRC 1.   Der JMRC wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Beamtenebene zusammensetzt (im Folgenden „Fachausschuss des JMRC“). 2.   Der Fachausschuss des JMRC (im Folgenden „Fachausschuss“) bereitet die Sitzungen und Beratungen des JMRC vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des JMRC durch und gewährleistet im Allgemeinen die Kontinuität des JMRC und das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens. Er prüft alle ihm vom JMRC vorgelegten Angelegenheiten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. 3.   Den Vorsitz im Fachausschuss führen gemeinsam der Leiter der Abteilung „Zusammenarbeit“ der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) und der Forstkommissar oder die von ihnen benannten Personen. 4.   Die Vertreter der EU im Fachausschuss sind Beamte der Delegation der Europäischen Union in Guyana und der Europäischen Kommission. 5.   Die Vertreter Guyanas im Fachausschuss sind Beamte aus — dem Ministerium für natürliche Ressourcen, — dem Finanzministerium, — der Guyanischen Forstkommission — oder aus sonstigen für die Durchführung des Abkommens relevanten Ministerien oder Agenturen. 6.   Der Fachausschuss tritt regelmäßig und mindestens vor jeder Sitzung des JMRC zusammen. 7.   Tritt der Fachausschuss unabhängig von einer Sitzung des JMRC zusammen, so erstellt der Vermittler ein gemeinsames Protokoll, in dem die Beratungen zusammengefasst sind und das von den Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Sekretariat übermittelt es den Vorsitzenden des JMRC. 8.   Das Sekretariat des JMRC leistet dem Fachausschuss administrative Unterstützung. 9.   Diese Geschäftsordnung wird vom Fachausschuss sinngemäß angewandt. 10.   Der Fachausschuss hat keine Entscheidungsbefugnis, kann aber dem JMRC Empfehlungen unterbreiten. Artikel 5 Unterausschüsse des JMRC 1.   Gemäß Anhang V Abschnitt 3.11 des Abkommens können die Vertragsparteien Unterausschüsse des JMRC einsetzen, die sich mit spezifischen Bereichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befassen. Der JMRC legt den Zweck, die Zusammensetzung, die Dauer des Mandats, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden dieser Unterausschüsse fest. Die Vertragsparteien ernennen ihre Vertreter in den Unterausschüssen und unterrichten das Sekretariat darüber. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Unterausschüsse werden auch an das Sekretariat weitergeleitet. 2.   Auf jeder ordentlichen Sitzung erhält der JMRC von jedem Unterausschuss Berichte über seine Tätigkeiten und Fortschritte, einschließlich Empfehlungen an den JMRC zur Prüfung und zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen. 3.   Sofern mit dem JMRC nicht anders vereinbart, wird diese Geschäftsordnung von den Unterausschüssen sinngemäß angewandt. 4.   Die Unterausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis, können aber dem JMRC Empfehlungen unterbreiten. Artikel 6 Sachverständige und Durchführungsstellen 1.   Die Vorsitzenden können Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen des Fachausschusses und/oder des JMRC sowie der Unterausschüsse auf Ad-hoc-Basis einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen, und zwar nur zu den Teilen der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden. 2.   Die Vorsitzenden können vereinbaren, an der Durchführung des Abkommens beteiligte Stellen (im Folgenden „Durchführungsstellen“) zur Teilnahme an den Sitzungen des Fachausschusses des JMRC und/oder der Sitzungen des JMRC sowie gegebenenfalls der Unterausschüsse oder Teilen davon auf Ad-hoc-Basis einzuladen, um Informationen auszutauschen und sich auf dem Laufenden zu halten sowie um Orientierungshilfen und Ratschläge zu ihren Tätigkeiten zu erhalten und einen Beitrag zur Durchführung des Abkommens und zur Verwirklichung seiner Ziele zu leisten. Artikel 7 Sekretariat 1.   Ein Beamter der Delegation der Europäischen Union in Guyana und ein Beamter der Guyanischen Forstkommission fungieren gemeinsam als Sekretariat des JMRC (im Folgenden „Sekretariat“). Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Namen, die Funktion/Position und die Kontaktdaten des Beamten mit, der Mitglied des Sekretariats ist. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet. 2.   Das Sekretariat leistet dem JMRC und dem Fachausschuss sowie den vom JMRC eingesetzten Unterausschüssen administrative Unterstützung. 3.   Das Sekretariat wird bei seinen Aufgaben von dem in Artikel 8 genannten Vermittler unterstützt. Artikel 8 Vermittlung 1.   Der JMRC nimmt die Dienste einer unabhängigen und unparteiischen Person in Anspruch, um die Interaktion, den Dialog und die Beratungen zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zu erleichtern (im Folgenden „Vermittler“). 2.   Der Vermittler hat unter anderem folgende Aufgaben: — Unterstützung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse, einschließlich der Tagesordnung, der Einladungen, der Logistik und aller sonstiger Angelegenheiten, in denen das Sekretariat Unterstützung anfordert, — Erleichterung der Beratungen in den Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse, Anfertigung von Aufzeichnungen über die Beratungen und gegebenenfalls Vorlage des Entwurfs des Aide-mémoire/Gemeinsamen Protokolls bzw. einer Zusammenfassung der Beratungen, — in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien Bestimmung aller einschlägigen Interessenträger und erforderlichenfalls Unterstützung bei den Verfahren für die Ernennung/Wahl der Vertreter als Beobachter der Interessenträger, — Unterstützung bei der Ausarbeitung des Jahresberichts über die Durchführung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens, — Identifizierung aller Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Umsetzungsrahmens und/oder der Durchführung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens im Allgemeinen sowie Meldung dieser Probleme an das Sekretariat, — auf Anfrage Unterstützung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Finanzmitteln, Finanzierung und Geberkoordinierung, — Identifizierung aller Probleme im Zusammenhang mit Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen, unter anderem mit der Waldpartnerschaft zwischen Guyana und der EU und REDD+, und Meldung dieser Probleme an das Sekretariat, — Beantwortung aller Ersuchen des Sekretariats und/oder der Vorsitzenden des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse. 3.   Der Vermittler arbeitet unter der Leitung und der Aufsicht des Sekretariats, das stets über die Tätigkeiten des Vermittlers auf dem Laufenden zu halten ist. Artikel 9 Unterlagen Stützen sich die Beratungen des JMRC und/oder des Fachausschusses auf schriftliche Belege, so werden diese vom Sekretariat nummeriert, als Unterlagen des JMRC verteilt und im Aide-mémoire und/oder im Gemeinsamen Protokoll genannt. Artikel 10 Schriftverkehr 1.   Die für amtliche Mitteilungen über die Durchführung des Abkommens zuständigen Vertreter der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens für die EU der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Guyana (oder mit Zuständigkeit für Guyana) und für Guyana der Finanzminister Guyanas. 2.   Der gesamte Schriftverkehr an den JMRC ist an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat teilt mit, welche Kommunikationswege genutzt werden können, z. B. schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege. 3.   Das Sekretariat stellt sicher, dass der an den JMRC gerichtete Schriftverkehr an die Vorsitzenden weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 9 an die Vertreter der Vertragsparteien weitergeleitet wird; das Sekretariat nummeriert von einem der Vorsitzenden kommenden Schriftverkehr und übermittelt diesen an die Empfänger und gegebenenfalls an die andere Vertragspartei. 4.   Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat mindestens 14 Kalendertage vor der nächsten Sitzung des JMRC alle einschlägigen Unterlagen. Artikel 11 Sitzungen 1.   Der JMRC tritt gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens mindestens zweimal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. 2.   Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Vertragsparteien können die Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse virtuell/als Videokonferenz abgehalten werden. 3.   Alle Sitzungen des JMRC werden vom Sekretariat anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat den Vertretern der Vertragsparteien die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. 4.   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat des JMRC spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung der an der Sitzung teilnehmenden Delegationen mit. Artikel 12 Tagesordnung 1.   Das Sekretariat erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt. 2.   Ergänzungen oder Änderungen der vorläufigen Tagesordnung müssen dem Sekretariat spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Sitzung zugehen, sofern alle einschlägigen Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung beim Sekretariat eingegangen sind. 3.   Die Tagesordnung wird vom JMRC zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien. 4.   Das Sekretariat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen mit Zustimmung der Vorsitzenden verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 13 Aide-mémoire 1.   Der Vermittler fertigt über jede Sitzung einen Protokollentwurf an. 2.   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe (a) der dem JMRC vorgelegten Unterlagen, (b) aller Erklärungen, die mit Zustimmung der Vorsitzenden aufgenommen wurden, (c) von Schlussfolgerungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten. Die Schlussfolgerungen spiegeln die Ergebnisse der Beratungen über ein bestimmtes Thema wider. Sie können mit Empfehlungen verknüpft sein, (d) der gemäß Artikel 14 angenommenen Empfehlungen, (e) der gemäß Artikel 14 angenommenen Beschlüsse. 3.   Das Protokoll enthält auch eine Liste der Sitzungsteilnehmer. 4.   Das Protokoll wird am Ende der Sitzung von den Vorsitzenden angenommen und unterzeichnet („Aide-mémoire“). Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien eine Originalausfertigung dieser Unterlagen. 5.   Für eine Sitzung des Fachausschusses des JMRC, die unabhängig von einer Sitzung des JMRC anberaumt wird, wird ein eigenes Protokoll erstellt, in dem die Beratungen über jeden Tagesordnungspunkt zusammengefasst werden. Diese Beratungen fließen in die einschlägigen Sitzungen des JMRC ein. Das Aide-mémoire wird veröffentlicht. Artikel 14 Beschlüsse und Empfehlungen 1.   Der JMRC kann Beschlüsse und/oder Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen es vorsieht. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens werden Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich angenommen. 2.   Die Beschlüsse und/oder Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich und treten nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft. 3.   Zwischen den Sitzungen kann der JMRC im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern die Vertragsparteien dem zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien. Die Vorsitzenden sind befugt, einen derartigen Notenwechsel zu führen und – sofern erforderlich – die Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss zu bestätigen. Für das schriftliche Verfahren gilt ein Frist von höchstens 21 Tagen, innerhalb der die andere Vertragspartei etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitteilen muss. Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei binnen 21 Tagen nach Eingang der Note für das schriftliche Verfahren schriftlich ersuchen, den Vorschlag in der nächsten Sitzung des JMRC zu erörtern. Mit einem solchen Ersuchen wird das schriftliche Verfahren automatisch unterbrochen. Ein Vorschlag, zu dem innerhalb der für ein schriftliches Verfahren gesetzten Frist keine Vorbehalte vorliegen, gilt als vom JMRC angenommen. Angenommene Vorschläge werden im Aide-mémoire der nächsten Sitzung des JMRC festgehalten. 4.   Die Beschlüsse oder Empfehlungen tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben. 5.   Die vom JMRC angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem jeder Vertragspartei eine von den Vorsitzenden des JMRC unterzeichnete beglaubigte Kopie zur Verfügung gestellt wird. Artikel 15 Sprachen 1.   Die Amtssprache des JMRC ist Englisch. 2.   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der JMRC bei seinen Beratungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in englischer Sprache abgefasst sind. Artikel 16 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit 1.   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des JMRC nicht öffentlich. 2.   Legt eine Vertragspartei dem JMRC, dem Fachausschuss und den Unterausschüssen Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich. 3.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des JMRC in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Artikel 17 Kosten 1.   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des JMRC, des Fachausschusses und der Unterausschüsse entstehen. 2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kosten für die Organisation von Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen gleichmäßig zwischen sich aufzuteilen. Zu diesem Zweck finden Ad-hoc-Gespräche zwischen den Vertragsparteien statt. Artikel 18 Missionen Beantragt eine Vertragspartei die Durchführung einer Mission im Zusammenhang mit dem Abkommen, so vereinbaren beide Vertragsparteien das Mandat und den Zeitplan für die Mission. Artikel 19 Mediation 1.   Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren aufnehmen. Das Ersuchen muss hinreichend detailliert sein, dass daraus die strittige Angelegenheit und das Begehren der Beschwerdeführerin eindeutig ersichtlich wird. Ersucht eine Vertragspartei um Mediation nach Absatz 1, so prüft die andere Vertragspartei das Ersuchen und antwortet darauf innerhalb von sieben Kalendertagen na

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.