Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/9 des Rates vom 12. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss, der mit dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Festlegung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschusses und der Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

d nach deren Konsultation über die erforderliche neue Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Artikel 16 Zeitlicher Rahmen des Schiedsverfahrens (1)   Das Schiedspanel legt möglichst bald nach seiner Einsetzung und nach Aufforderung der Vertragsparteien zur Stellungnahme den vorläufigen Zeitplan für das Schiedsverfahren fest. Das Schiedspanel kann jederzeit, nachdem es die Vertragsparteien um Stellungnahme ersucht hat, diese Frist verlängern oder verkürzen. (2)   Jede Vertragspartei kann binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels einen begründeten Antrag auf Behandlung einer Sache als dringend stellen. In einem solchen Fall entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags über diesen Antrag. Artikel 17 Organisatorische Sitzung (1)   Die Vertragsparteien treffen binnen 30 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt Folgendes ein: a) die den Schiedsrichtern zu zahlende Vergütung und zu erstattenden Auslagen, b) das Mandat des Schiedspanels und c) den Zeitplan des Verfahrens. (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Panel folgendes Mandat: a) im Lichte der von den Vertragsparteien zitierten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens Untersuchung der im Antrag für die Einsetzung des Schiedspanels genannten Angelegenheit, b) Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den im Abkommen genannten Bestimmungen und c) Erlass einer Entscheidung. Artikel 18 Schriftsätze Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens zehn Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Artikel 19 Mündliche Verhandlungen (1)   Auf der Grundlage des in der organisatorischen Sitzung festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der mündlichen Verhandlung. Vorbehaltlich des Absatzes 6 werden diese Informationen von der Vertragspartei, in deren Gebiet die mündliche Verhandlung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Das Schiedspanel kann zusätzliche mündliche Verhandlungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3)   Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung anwesend sein. (4)   Die folgenden Personen dürfen der mündlichen Verhandlung mit vorheriger Zustimmung der Vertragsparteien beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter einer Vertragspartei, b) Berater, Assistenten und Verwaltungspersonal der Schiedsrichter, c) vom Schiedspanel benannte Sachverständige, d) Zeugen, e) Dritte. (5)   Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens sieben Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, mit den Namen der sonstigen Vertreter, die der mündlichen Verhandlung beiwohnen werden, sowie mit den Namen der Zeugen, die in der mündlichen Verhandlung gehört werden. (6)   Die mündlichen Verhandlungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von Amts wegen oder auf Antrag einer der Vertragsparteien anders entscheidet. (7)   Nach Konsultation der Vertragsparteien beschließt das Schiedspanel geeignete logistische Vorkehrungen und Verfahren, um eine effektive Durchführung öffentlicher Verhandlungen zu gewährleisten. Zu diesen logistischen Vorkehrungen und Verfahren können eine Live-Übertragung via Internet oder der Einsatz von Fernsehen im geschlossenen Kreis zählen. (8)   Das Schiedspanel führt die mündliche Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin, b) Argumentation der Beschwerdegegnerin. Gegenargumentation a) Erwiderung der Beschwerdeführerin, b) Erwiderung der Beschwerdegegnerin. (9)   Das Schiedspanel kann bei der mündlichen Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien oder an Zeugen richten. (10)   Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über die mündliche Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien innerhalb von sieben Tagen nach der mündlichen Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. (11)   Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der mündlichen Verhandlung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der mündlichen Verhandlung aufgeworfen wurden. Artikel 20 Versäumnis (1)   Erscheint eine der Vertragsparteien trotz ordnungsgemäßer Notifikation nach diesen Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren nicht zu einer mündlichen Verhandlung, ohne einen berechtigten Grund dafür geltend zu machen, so kann das Schiedspanel das Schiedsverfahren fortsetzen. (2)   Legt eine der Vertragsparteien, die ordnungsgemäß zur Vorlage von Beweisen verpflichtet ist, diese Beweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, ohne dafür hinreichende Gründe vorzubringen, so kann das Schiedspanel eine Entscheidung aufgrund der ihm vorliegenden Beweise erlassen. Artikel 21 Schriftliche Fragen (1)   Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. (2)   Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen, die dem Schiedspanel vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen. Artikel 22 Dritte (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in einer Vertragspartei haben oder deren Staatsangehörigkeit besitzen, oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von der Regierung Guyanas und den Organen und Einrichtungen der Union unabhängig sind, zulassen, sofern die Schriftsätze a) innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels beim Schiedspanel eingehen, b) für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind, c) Angaben zu der Person enthalten, die den Schriftsatz vorlegt, wie etwa die Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls der Wohnsitz einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person den Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen und d) die Art des Interesses, das die Person an dem Verfahren hat, konkretisieren. (2)   Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung der Schriftsätze Stellungnahmen vorlegen. (3)   Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle nach Absatz 1 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. (4)   Entscheidet sich das Schiedspanel dafür, in seinem Bericht auf die Argumente der Schriftsätze einzugehen, berücksichtigt es auch alle von den Vertragsparteien nach Absatz 2 vorgebrachten Stellungnahmen. Artikel 23 Sachverständige (1)   Das Schiedspanel kann einen oder mehrere Sachverständige beauftragen, ihm schriftliche Gutachten über vom Panel festzulegende spezifische Fragen vorzulegen. Den Vertragsparteien wird eine Kopie des vom Panel an den Sachverständigen erteilten Auftrags übermittelt. (2)   Nach Eingang des Sachverständigengutachtens übermittelt das Schiedspanel den Vertragsparteien eine Kopie, und diese erhalten die Gelegenheit, schriftlich zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Eine Vertragspartei ist berechtigt, jede Unterlage, auf die sich das Sachverständigengutachten stützt, zu prüfen. (3)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Sachverständige nach Vorlage des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, bei der die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, den Sachverständigen zu befragen. Bei der mündlichen Verhandlung kann jede Vertragspartei Sachverständige hinzuziehen, die zu den strittigen Punkten aussagen. Abschnitt IV Entscheidungen des Schiedspanels Artikel 24 Beschlüsse Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die fragliche Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Artikel 25 Form der Entscheidung (1)   In der schriftlich zu fassenden Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. (2)   In der Entscheidung, die von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen ist, sind das Datum ihres Erlasses und der Schiedsort anzugeben. Unterzeichnet einer der Schiedsrichter eine Entscheidung nicht, so ist in der Entscheidung der Grund für das Fehlen der Unterschrift(en) anzugeben. Artikel 26 Auslegung der Entscheidung (1)   Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel – mit Notifikation an die andere Vertragspartei und die Bestellungsbehörde des PCA – um Auslegung der Entscheidung ersuchen. (2)   Die Auslegung in Schriftform erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Die Auslegung ist Bestandteil der Entscheidung, und die Bestimmungen der Artikel 15 und 25 finden gegebenenfalls Anwendung. Artikel 27 Berichtigung der Entscheidung (1)   Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel – mit Notifikation an die andere Vertragspartei und die Bestellungsbehörde des PCA – ersuchen, Rechenfehler, Schreib- oder Tippfehler oder ähnliche Fehler in der Entscheidung zu berichtigen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe seiner Entscheidung auch von sich aus Berichtigungen vornehmen. (2)   Alle Berichtigungen erfolgen schriftlich und sind Bestandteil der Entscheidung, und die Bestimmungen der Artikel 15 und 25 finden gegebenenfalls Anwendung. Artikel 28 Zusätzliche Entscheidung (1)   Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Entscheidung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel – mit Notifikation an die andere Vertragspartei und die Bestellungsbehörde des PCA – ersuchen, eine zusätzliche Entscheidung zu erlassen, in der es Anträgen Rechnung trägt, die während des Schiedsverfahrens gestellt, aber in der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. (2)   Hält das Schiedspanel das Ersuchen um eine zusätzliche Entscheidung für gerechtfertigt und ist es der Auffassung, dass das Versäumnis ohne weitere mündliche Verhandlungen oder Beweismittel behoben werden kann, so erlässt es die zusätzliche Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens. (3)   Ergeht eine zusätzliche Entscheidung, so finden gegebenenfalls die Artikel 15 und 25 Anwendung. Artikel 29 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels (1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels eine angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über eine angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, eine angemessene Frist festzulegen, und notifiziert gleichzeitig die andere Vertragspartei. Die angemessene Frist kann von der Union und Guyana in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden. (2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit der Entscheidung des Schiedspanels kann eine Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen oder in dringenden Fällen innerhalb von 45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens. Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige der Schiedsrichter nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 6 eingesetzt. Das neue Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. (3)   Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Vertragspartei seine Entscheidung nicht umgesetzt hat, so legt es für diese Vertragspartei eine neue Frist für die Umsetzung fest. Kommt die Vertragspartei der Entscheidung des Schiedspanels weiterhin nicht nach, so kann die andere Vertragspartei nach Notifikation an die Vertragspartei, die die Entscheidung nicht umsetzt, das Abkommen gemäß Artikel 28 des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen Pflichtverletzung stehen, wobei der Schwere des Verstoßes und den betroffenen Rechten Rechnung zu tragen ist, und die Aussetzung muss darauf beruhen, dass die Vertragspartei der Entscheidung des Schiedspanels weiterhin nicht nachkommt. Die Aussetzung ist vorübergehend und gilt nur, bis die Vertragspartei der Entscheidung des Schiedspanels nachgekommen ist oder bis die Vertragsparteien vereinbart haben, die Streitigkeit auf andere Weise beizulegen. (4)   Die Vertragspartei notifiziert dem Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss (Joint Monitoring and Review Committee – JMRC) und der anderen Vertragspartei alle Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der von der anderen Vertragspartei angewandten Aussetzung. (5)   Erzielen die Vertragsparteien binnen 45 Tagen nach der Notifikation keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin durch die mitgeteilte Maßnahme die Entscheidung des Schiedspanels umsetzt, kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich um Entscheidung in dieser Angelegenheit ersuchen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige der Schiedsrichter nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 6 eingesetzt. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem JMRC innerhalb von 75 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. (6)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige der Schiedsrichter nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 6 eingesetzt. Das neue Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung in diesem Fall innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Artikel 30 Beilegung der Streitigkeit oder andere Gründe für die Einstellung des Schiedsverfahrens (1)   Einigen sich die Vertragsparteien vor Erlass der Entscheidung auf eine andere Lösung zur Beilegung der Streitigkeit, so beschließt das Schiedspanel entweder die Einstellung des Schiedsverfahrens oder nimmt, falls beide Vertragsparteien es beantragen und das Panel zustimmt, die Einigung in Form eines Schiedsspruchs mit dem vereinbarten Wortlaut zu Protokoll. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung mit einem vereinbarten Wortlaut zu begründen. (2)   Wird die Fortsetzung des Schiedsverfahrens vor Erlass der Entscheidung unmöglich oder aus anderen, nicht in Absatz 1 genannten Gründen gegenstandslos, so unterrichtet das Schiedspanel die Vertragsparteien über seine Absicht, einen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens zu erlassen, sofern eine Vertragspartei nicht triftige Gründe für einen Einwand vorbringt. Die Vertragsparteien nehmen daraufhin Konsultationen auf, um die Streitigkeit beizulegen. Abschnitt V Kosten Artikel 31 Kosten (1)   Das Schiedspanel setzt die Kosten des Schiedsverfahrens in seiner Entscheidung fest. Der Begriff „Kosten“ umfasst nur a) die Honorare des Schiedspanels, die für jeden Schiedsrichter gesondert auszuweisen und vom Schiedspanel im Einklang mit den Tagessätzen festzulegen sind, die von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Bestellung der Schiedsrichter vereinbart wurden, b) Reisekosten und sonstige Auslagen der Schiedsrichter, c) die Kosten für Sachverständigengutachten und sonstige Unterstützungsleistungen, die das Schiedspanel benötigt, d) Reisekosten und sonstige Auslagen von Zeugen, sofern diese Kosten vom Schiedspanel genehmigt werden. (2)   Die Kosten des Schiedsverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Vertragspartei zu tragen. Das Panel kann jedoch die Kosten zwischen den Vertragsparteien aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls für angemessen erachtet. (3)   Ein Schiedspanel darf für die Auslegung, Berichtigung oder Ergänzung seiner Entscheidung keine zusätzlichen Gebühren erheben. Artikel 32 Hinterlegung eines Kostenvorschusses (1)   Das Schiedspanel kann, nachdem es eingesetzt worden ist, jede Vertragspartei auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel 31 zu hinterlegen. (2)   Im Laufe des Schiedsverfahrens kann das Schiedspanel von den Vertragsparteien die Hinterlegung eines zusätzlichen Kostenvorschusses verlangen. (3)   Werden die geforderten Kostenvorschüsse nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens in voller Höhe hinterlegt, so teilt das Schiedspanel dies den Vertragsparteien mit, damit eine der Vertragsparteien die geforderte Zahlung leisten kann. Wird eine solche Zahlung nicht geleistet, so kann das Schiedspanel die Aussetzung oder Einstellung des Schiedsverfahrens anordnen. (4)   Nach Ergehen der Entscheidung verrechnet das Schiedspanel die von den Vertragsparteien hinterlegten Vorschüsse und erstattet den Vertragsparteien etwaige Restbeträge. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/9/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.