Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Luftverkehrsleitlinien von 2005 genannter Vereinbarkeitskriterien muss von staatlichen Beihilfen für Flughäfen ebenso wie von allen sonstigen staatlichen Beihilfemaßnahmen ein Anreizeffekt in Bezug auf das angestrebte legitime Ziel ausgehen, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden kann (85). Über die in Erwägungsgrund 341 genannten Kriterien hinaus hat die Kommission daher den Anreizeffekt sowie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Beihilfe geprüft. i)   Klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse (343) Die zu bewertenden Maßnahmen dienten u. a. der Finanzierung des Baus eines neuen Terminals mit einer Kapazität von 2 Mio. Fluggästen; der alte Terminal (mit einer Kapazität von 800 000 Fluggästen) war bereits 2003 überlastet (86). Außerdem wurde die Investitionsbeihilfe zur Finanzierung mehrerer Maßnahmen verwendet, mit denen der Flughafen an neue Anforderungen im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr angepasst werden sollte, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Flughafens aufrechtzuerhalten. (344) Italien zufolge bestand der übergeordnete Zweck der Finanzierung der Infrastruktur des Flughafens Alghero in der Entwicklung sicherer und wirtschaftlicher Verkehrsinfrastrukturen und in der Anbindung der Region an das Verkehrsnetz. Italien ist der Auffassung, dass Regionalflughäfen hinsichtlich der Verbesserung der Erreichbarkeit von Einzugsgebieten entscheidende Bedeutung zukommt, und dass die zu prüfenden Investitionen der Verbesserung der Gefahrenabwehr, der Sicherheit und der Effizienz des Flughafens dienen und zur Verwirklichung umfassenderer Zielsetzungen im Bereich der Entwicklung der Region beitragen. (345) Außerdem betont Italien, dass das Pro-Kopf-BIP in Sardinien durchschnittlich erheblich niedriger als im übrigen Italien sei und dass die Arbeitslosenquote deutlich über dem italienischen Durchschnitt liege. In den Jahren 2003-2012 beispielsweise habe die durchschnittliche Arbeitslosenquote in Sardinien bei 13,3 % gelegen (gegenüber nur 7,9 % in ganz Italien). Daher seien mit jeder Steigerung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Weiterentwicklung der Infrastruktur am Flughafen Alghero wahrscheinlich entsprechende soziale und wirtschaftliche Vorteile für Sardinien sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen und des sozialen Zusammenhalts als auch in Bezug auf die Entwicklung der Insel insgesamt zu erwarten. (346) Diese Stellungnahmen decken sich mit den Schlussfolgerungen des Accuracy-Berichts, in dem bestätigt wurde, dass die Entwicklung des Luftverkehrssektors in Sardinien wichtig für die Entwicklung der Region ist. Im Accuracy-Bericht wird ein Beispiel für die potenzielle Größenordnung der positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer Weiterentwicklung der Infrastruktur für den Luftverkehr auf Sardinien erläutert. Einer im Accuracy-Bericht genannten Studie zufolge hatte die Entwicklung der Luftverkehrsinfrastruktur am Flughafen Cagliari (auf Sardinien) positive wirtschaftliche Auswirkungen im Umfang von etwa 140 Mio. EUR pro Jahr. (347) Außerdem ist der Luftverkehr der einzige bequeme Verkehrsträger zur Anbindung Sardiniens — abgesehen von Fähren, bei denen die Fahrzeiten allerdings erheblich länger sind. Nach Sardinien fahren zwar Fähren aus Spanien und vom italienischen Festland; die Überfahrt mit der Fähre dauert aber im Durchschnitt über neun Stunden. (348) Die Entwicklung der Infrastruktur am Flughafen Alghero war daher Bestandteil der Pläne Sardiniens zur Verbesserung der Verkehrsanbindung durch die Entwicklung von Regionalflughäfen. Entsprechend kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die öffentliche Finanzierung für die Modernisierung der Infrastruktur des Flughafens Alghero den eindeutig definierten Zielen der Verbesserung einer sicheren und wirtschaftlichen Verkehrsinfrastruktur und der Anbindung der Region dient. Daher lag die Entwicklung der Infrastruktur des Flughafens Alghero im gemeinsamen Interesse, da von den Investitionen positive externe Effekte hinsichtlich der wirtschaftlichen und der sozialen Entwicklung erwartet wurden. ii)   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Infrastruktur gemessen an der Zielsetzung (349) Investitionsbeihilfen können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie erforderlich und dem gesetzten Ziel von gemeinsamem Interesse angemessen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Investition keine bereits bestehende und nicht ausgelastete Infrastruktur nachgebildet wird. (350) Die staatliche Beihilfe zur Finanzierung der Investitionen am Flughafen Alghero war erforderlich, um die Kapazität des Flughafens zu erhöhen und dadurch dessen langfristige Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Bevor die Investitionen getätigt wurden, beschränkte sich die Kapazität des Flughafens Alghero auf 800 000 Fluggäste. In den Jahren 2003 und 2004 bestanden Kapazitätsengpässe am Flughafen Alghero; daher wurden Investitionen benötigt, damit auf dem Flughafen eine größere Anzahl an Fluggästen abgefertigt werden konnte. Außerdem waren gewisse Verbesserungen erforderlich, um Sicherheitsnormen zu erfüllen, und die vorhandene Flughafeninfrastruktur besser nutzen zu können; insoweit haben diese Verbesserungen zur Regionalentwicklung und zur Anbindung des Einzugsgebiets des Flughafens beigetragen. (351) Die Investitionen haben zu einer Steigerung der Kapazität des Flughafens von 800 000 Fluggästen im Jahr 2003 auf 2 Mio. Fluggäste im Jahr 2004 geführt. Seit 2011 hat das Fluggastaufkommen am Flughafen nahezu 70 % der Kapazität des Flughafens erreicht. Italien zufolge wären ohne die Finanzkrise noch höhere Fluggastzahlen erreicht worden. (352) Der Ecorys-Bericht erkennt an, dass die Entwicklung des Fremdenverkehrs die Erweiterung der Terminalkapazität des Flughafens Alghero erforderlich machte, um mit der erwarteten Zunahme des Verkehrsaufkommens Schritt halten zu können. Wie bereits erläutert, wurde dem Ecorys-Bericht zufolge vor den Investitionen am Flughafen Alghero die Entwicklung des Fremdenverkehrs durch die fehlende internationale Anbindung behindert. Im Geschäftsplan von So.Ge.A.AL von 2004 wurde tatsächlich prognostiziert, dass die Gesamtzahl der Fluggäste am Flughafen sich 2008 um etwa 30 % gegenüber dem Aufkommen vor der Kapazitätserweiterung des Flughafens im Jahr 2004 erhöhen würde. Dieses Fluggastaufkommen hätte ohne die Investitionen nicht bewältigt werden können. (353) Außerdem stellen die neuen Investitionen keine Verdoppelung einer bereits bestehenden rentablen Infrastruktur dar; die drei nächstgelegenen Flughäfen befinden sich nämlich nicht in demselben Einzugsgebiet (siehe Erwägungsgrund 33). Der Flughafen Alghero ist zwar einer von drei Flughäfen auf Sardinien (zusammen mit Cagliari und Olbia), die von kommerziellen Fluggesellschaften genutzt werden; keiner der beiden anderen Flughäfen liegt aber in demselben Einzugsgebiet. Olbia und Cagliari sind 128 km bzw. 235 km vom Flughafen Alghero entfernt. In ihrer Entscheidung von 2007 stellte die Kommission fest, dass der Flughafen Alghero wegen seiner Lage und der Beschaffenheit des Verkehrsnetzes auf Sardinien nicht durch diese beiden anderen Flughäfen substituierbar ist. Insoweit dienen die Investitionen nicht zur Verdoppelung einer bestehenden, nicht rentablen Infrastruktur. (354) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die unterstützten Investitionen erforderlich und den Zielen der Anbindung und der Regionalentwicklung angemessen waren, zu denen die zu bewertenden Maßnahmen wirksam beitragen. iii)   Mittelfristige Aussichten für die Nutzung insbesondere der bestehenden Infrastruktur (355) Die Investitionen ermöglichten dem Flughafen Alghero die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an den Flughafen und die Anpassung an den Transportbedarf im Einzugsgebiet des Flughafens. (356) Nach Erteilung der „umfassenden“ Konzession für den Betrieb des Flughafens Alghero führte So.Ge.A.AL ein Investitionsprogramm zur Anpassung der Infrastruktur und der Einrichtungen des Flughafens ein, um das wachsende Fluggastaufkommen bewältigen zu können. Nach dem Geschäftsplan von 2005 beliefen sich die geplanten Investitionen am Flughafen Alghero während der Dauer der Konzession auf 143,3 Mio. EUR (87). (357) Im Geschäftsplan von So.Ge.A.AL von 2004 wurde tatsächlich prognostiziert, dass die Gesamtzahl der Fluggäste am Flughafen Alghero sich 2008 um etwa 30 % gegenüber dem Aufkommen vor der Kapazitätserweiterung des Flughafens im Jahr 2004 erhöhen würde. Dieses Fluggastaufkommen hätte ohne die in dieser Sache zu bewertenden Investitionen nicht bewältigt werden können. Die späteren Entwicklungen bestätigen diese Prognosen im Großen und Ganzen. Tatsächlich konnte So.Ge.A.AL das Verkehrsaufkommen den eigenen Prognosen entsprechend beträchtlich steigern. Seit 2011 hat das Fluggastaufkommen am Flughafen nahezu 70 % der Kapazität des Flughafens erreicht. Nach Ansicht von Italien wären ohne die Finanzkrise noch höhere Fluggastzahlen erreicht worden. (358) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die modernisierte Infrastruktur mittelfristig gute Nutzungsperspektiven eröffnete. iv)   Gleicher und diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur (359) Nach den von Italien übermittelten Informationen und unbeschadet berechtigter Preisunterschiede bei den Verträgen mit einzelnen Fluggesellschaften war die Infrastruktur für alle potenziellen Nutzer immer diskriminierungsfrei zugänglich. v)   Die Entwicklung des Handelsverkehrs wird nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft (360) Bis 2005 wurde der Flughafen Alghero als Flughafen der Kategorie D nach Randnummer 15 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 eingestuft. Nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 dürfen Zahlungen an Flughäfen der Kategorie D den Wettbewerb kaum beeinflussen oder den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen. In ihrem Beschluss von 2012 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe vor 2005 den Handel nicht in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt hat. Im Laufe der Untersuchung haben weder Italien noch sonstige Beteiligte diese vorläufige Feststellung bestritten. (361) Außerdem befindet sich kein weiterer Flughafen in demselben Einzugsgebiet. Wie in Erwägungsgrund 33 erläutert, ist der nächstgelegene Flughafen mehr als 120 km entfernt und befindet sich in einer Region mit eher schlechtem Straßennetz; auch dies spricht für die Feststellung, dass die Fluggäste den Flughafen Alghero nicht in erheblichem Umfang als durch die übrigen sardischen Flughäfen substituierbar betrachten. (362) Entsprechend stellt die Kommission fest, dass die gewährten Finanzmittel für die Modernisierung der Infrastruktur (einschließlich „Anlagen und Bauarbeiten“) und der Ausstattung des Flughafens Alghero den Wettbewerb nicht in einem dem Interesse der Union zuwiderlaufenden Umfang verfälscht haben. vi)   Anreizeffekt, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (363) Die Kommission muss unter anderem feststellen, ob die gewährte staatliche Beihilfe für den Flughafen Alghero zu einer Änderung des Verhaltens des begünstigten Unternehmens derart geführt hat, dass das Unternehmen einer Tätigkeit nachgeht, die zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels beiträgt, wobei i) das Unternehmen dieser Tätigkeit ohne die Beihilfe nicht nachgehen würde oder ii) die Tätigkeit in eingeschränkterem Umfang oder in anderer Weise ausüben würde. Außerdem wird die Beihilfe nur dann als verhältnismäßig betrachtet, wenn das erzielte Ergebnis mit einer geringeren Beihilfe und unter geringerer Verfälschung des Wettbewerbs nicht hätte erreicht werden können. Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das Minimum beschränken, das erforderlich ist, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird. (364) In dieser Sache betrafen die Investitionszuschüsse vorwiegend die Modernisierung der Vorfelder, der Start- und Landebahn und der Rollbahn sowie des Terminals. Wegen der langen Rückzahlungsfristen bei den Investitionen in die Infrastruktur, der beträchtlichen Komplexität und der Risiken in Verbindung mit Großprojekten wäre es unter Umständen schwierig gewesen, privatwirtschaftliche Kapitalgeber zu finden. Kleinere Flughäfen wie der Flughafen Alghero sehen sich unter Umständen besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von privatem Kapital zu einem angemessenen Preis ausgesetzt, bei dem die erforderlichen Infrastrukturprojekte durchgeführt werden können. (365) Nach den von Italien übermittelten Informationen hätten diese Investitionen ohne die Beihilfe nicht getätigt werden können. Da So.Ge.A.AL im gesamten zu untersuchenden Zeitraum 2000-2010 kontinuierlich Verluste in einem Umfang erwirtschaftete, bei dem mehrere Kapitalzuführungen durch die öffentlichen Stellen vorgenommen werden mussten, ist die Kommission angesichts der Finanzlage der Gesellschaft zu dem Schluss gelangt, dass So.Ge.A.AL außerstande war, wesentlich umfangreichere Finanzmittel zur Finanzierung dieser Investitionen beizutragen, als sie tatsächlich aufgebracht hat, und dass die Gesellschaft keine Fremdmittel auf dem Markt beschaffen konnte. Daher kann festgestellt werden, dass die zu bewertenden Beihilfemaßnahmen erforderlich und angemessen waren, um der erwarteten größeren Anzahl der Fluggesellschaften und den höheren Fluggastzahlen im Einzugsgebiet gerecht werden zu können. (366) Daher stellt die Kommission fest, dass sich die Beihilfe auf das zur Durchführung der bezuschussten Maßnahmen erforderliche Mindestmaß beschränkte. vii)   Schlussfolgerung (367) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die zu prüfenden Maßnahmen zur öffentlichen Unterstützung für Infrastrukturinvestitionen am Flughafen Alghero nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, wenn sie als Investitionsbeihilfen bewertet werden können. 12.1.3.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe für So.Ge.A.AL (Maßnahmen 1, 2 und 3) unter der Annahme, dass sie Betriebsbeihilfen darstellen (368) Die vor Inkrafttreten der Luftverkehrsleitlinien von 2014, d. h. vor dem 4. April 2014, gewährte Betriebsbeihilfe kann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Diese Bedingung ist unter anderem erfüllt, wenn die Beihilfe die Mobilität von Bürgern der Union fördert und die Anbindung von Regionen verbessert oder wenn sie die Regionalentwicklung begünstigt (88). b) Geeignetheit einer staatlichen Beihilfe als politisches Instrument: Die Mitgliedstaaten müssen aufzeigen, dass die Beihilfe geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder die Schwierigkeiten, die die Beihilfe veranlasst haben, zu beseitigen (89). c) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann (90). d) Vorliegen eines Anreizeffekts: Ein Anreizeffekt ist dann gegeben, wenn ohne die Betriebsbeihilfe und unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Investitionsbeihilfen und des Verkehrsaufkommens der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Flughafens wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen würde (91). e) Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Um angemessen zu sein, müssen Betriebsbeihilfen auf das Minimum beschränkt bleiben, das erforderlich ist, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird (92). f) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (93). (369) Die verschiedenen Betriebsbeihilfen für So.Ge.A.AL, darunter insbesondere mehrere Kapitalzuführungen, sollten der Gesellschaft genügend Kapital für eine sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht tragbare Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit bereitstellen. Auch die Beschlüsse der öffentlichen Stellen zur Finanzierung gewisser Investitionen, ohne im Gegenzug die von So.Ge.A.AL gezahlten Konzessionsabgaben entsprechend zu erhöhen, trug zum Erhalt der Lebensfähigkeit der Gesellschaft bei; höhere Konzessionsabgaben hätten nämlich die die Betriebskosten erhöht und damit die Finanzlage der Gesellschaft weiter verschlechtert. Insoweit haben diese Maßnahmen alle dazu beigetragen, den Betrieb des Flughafens Alghero aufrechtzuerhalten. Angesichts der Bedeutung des Flughafens für die Erreichbarkeit der Region und für die regionale Wirtschaftsentwicklung (siehe Erwägungsgründe 343-348) stellt die Kommission fest, dass die Betriebsbeihilfen für So.Ge.A.AL zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse beigetragen haben. (370) Da der Flughafen Alghero im zu prüfenden Zeitraum Verluste erwirtschaftet hat (siehe Tabelle 3), versetzte erst die Betriebsbeihilfe den Flughafen in die Lage, seine Tätigkeit aufrechtzuerhalten und die Anbindung der Region Sardinien sicherzustellen. Daher betrachtet die Kommission die dem Flughafen Alghero gewährte Betriebsbeihilfe als geeignetes Instrument zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse. (371) Hinsichtlich der Notwendigkeit ist festzustellen, dass die Betriebsbeihilfe nach den Luftverkehrsleitlinien von 2014 eine wesentliche Verbesserung bewirken muss, die der Markt aus eigenen Kräften nicht herbeiführen kann. Die Kommission hält diese Bedingung in dieser Sache für erfüllt, da So.Ge.A.AL ohne die in Rede stehende Beihilfe wahrscheinlich aus dem Markt hätte ausscheiden müssen und da Sardinien entsprechend eine Verkehrsinfrastruktur verloren hätte, der entscheidende Bedeutung für die Zugänglichkeit und die Entwicklung der Insel (Fremdenverkehr) zukommt. (372) Außerdem hätte die Mittelempfängerin ihre Tätigkeit ohne die Beihilfe erheblich reduziert oder sogar völlig eingestellt. Die zu prüfenden Maßnahmen beschränkten sich auf das zum Ausgleich von Verlusten erforderliche Minimum sowie auf den Umfang, der benötigt wurde, damit So.Ge.A.AL die Anforderungen an die Kapitalausstattung erfüllen und in Zukunft rentabel geführt werden kann. Diese Maßnahmen waren erforderlich, um die Gesellschaft am Leben zu erhalten; diese Feststellung ist selbst dann zutreffend, wenn die Auswirkungen aller übrigen zu bewertenden Beihilfen (Betriebs- und Investitionsbeihilfen) berücksichtigt werden. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sämtliche So.Ge.A.AL gewährten Betriebsbeihilfen erforderlich waren und sich auf das zur Aufrechterhaltung der subventionierten Tätigkeit nötige Minimum beschränkten. (373) Wie bereits erläutert, befindet sich kein weiterer Flughafen im Einzugsgebiet des Flughafens Alghero. Außerdem hat Italien bestätigt, dass die Flughafeninfrastruktur allen Fluggesellschaften diskriminierungsfrei zugänglich gemacht wird. (374) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen der Luftverkehrsleitlinien von 2014 für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit den geltenden Vorschriften erfüllt sind und die Maßnahmen entsprechend nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu bewerten sind. 12.2.   MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON AM FLUGHAFEN TÄTIGEN FLUGGESELLSCHAFTEN 12.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (375) In diesem Abschnitt prüft die Kommission, ob die einzelnen von der Untersuchung betroffenen Verträge zwischen So.Ge.A.AL und den jeweiligen Fluggesellschaften staatliche Beihilfen für die Fluggesellschaften im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 12.2.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (376) Ein wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen mit den am Flughafen Alghero tätigen Fluggesellschaften wurde zwar nicht unmittelbar vom Staat, wohl aber von der in staatlichem Eigentum stehenden Flughafenbetreiberin So.Ge.A.AL gewährt. Angesichts der Vermutung, dass ein derartiger wirtschaftlicher Vorteil bei einem der zu prüfenden Verträge gegeben sein könnte, muss festgestellt werden, ob dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln finanziert wurde und dem Staat zuzurechnen ist. (377) Nach der Rechtsprechung können auch die Mittel öffentlicher Unternehmen (d. h. Unternehmen, auf die die öffentlichen Stellen mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss nehmen können) als staatliche Mittel betrachtet werden, weil diese Mittel „ständig unter öffentlicher Kontrolle … und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen“ (94). Da So.Ge.A.AL ein öffentliches Unternehmen ist, müssen die Mittel nach der Rechtsprechung für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Mittel betrachtet werden. Nach Artikel 2 der Transparenzrichtlinie wird ein beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand dann vermutet, wenn die öffentliche Hand die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Bei So.Ge.A.AL sind anscheinend alle drei genannten nicht kumulativen Voraussetzungen für die Vermutung eines beherrschenden Einflusses des Staates erfüllt. (378) So.Ge.A.AL und Ryanair bestreiten die Zurechenbarkeit der Verträge mit Fluggesellschaften zum Staat; Italien und Unioncamere bestätigen die Vermutung der Zurechenbarkeit. (379) Sowohl So.Ge.A.AL als auch Ryanair haben im Laufe der Untersuchung erklärt, die Verträge des Flughafens Alghero mit den Fluggesellschaften könnten dem Staat ausschließlich auf der Grundlage des objektiven Nachweises zugerechnet werden, dass der Staat auf die Entscheidung von So.Ge.A.AL über den Abschluss dieser Verträge derart eingewirkt habe, dass So.Ge.A.AL sich anders verhalten hätte, wenn sie unabhängig hätte entscheiden können; die Flughafenbetreiberin und Ryanair erklärten, dies sei bei keinem der öffentlichen Anteilseigner von So.Ge.A.AL der Fall gewesen. Nach der Rechtsprechung könne nur dann festgestellt werden, dass die Verträge von So.Ge.A.AL mit den am Flughafen tätigen Fluggesellschaften staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, wenn der Staat in der Lage sei, So.Ge.A.AL zu kontrollieren, und wenn die öffentlichen Stellen „in irgendeiner Form an der Bewilligung der jeweiligen Maßnahmen beteiligt waren“. Allerdings heißt es: „Insoweit kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen.“ (95). Um feststellen zu können, ob eine bestimmte Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, kann die Kommission sich auf jedes andere Indiz stützen, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist (96). (380) Im Urteil Stardust Marine hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme an den Staat sich entweder aufgrund „organischer“ oder „struktureller“ Kriterien oder Hinweise darauf begründen lässt, dass der Staat an dem Beschluss, der zu der betreffenden Maßnahme geführt hat, beteiligt bzw. höchstwahrscheinlich nicht unbeteiligt war. In diesem Urteil hat der Gerichtshof eine nicht erschöpfende Liste möglicher Indizien zur Beantwortung der Frage der Zurechenbarkeit an den Staat erstellt (siehe Erwägungsgrund 268): die fragliche Einrichtung [konnte] die beanstandete Entscheidung nicht treffen …, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; die Eingliederung [des öffentlichen Unternehmens] in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.