Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Staat an dem Beschluss, der zu der betreffenden Maßnahme geführt hat, beteiligt bzw. höchstwahrscheinlich nicht unbeteiligt war. Der Gerichtshof hat eine nicht erschöpfende Liste möglicher Indizien zur Beantwortung der Frage der Zurechenbarkeit zum Staat erstellt und u. a. die folgenden Indizien genannt (69): a) die fragliche Einrichtung [konnte] die beanstandete Entscheidung nicht treffen …, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; b) die Eingliederung [des öffentlichen Unternehmens] in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; c) die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsbeteiligten; d) der Rechtsform des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt; e) die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder f) jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (269) Die Untersuchung in dieser Sache bestätigt die ursprüngliche Einschätzung der Kommission, dass die Kapitalzuführungen Ergebnis eines Verhaltens sind, das dem Staat zuzurechnen ist, und dass die SFIRS an den zu prüfenden Kapitalzuführungen nicht nur aus Gründen der Gewinnmaximierung beteiligt war. (270) Die SFIRS wurde als Investmentgesellschaft der RAS gegründet, um Pläne und Leitlinienentwürfe zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Region zu erstellen. Hauptzweck der SFIRS war somit nicht die Gewinnmaximierung, sondern vielmehr die Funktion als Instrument der RAS zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Sardiniens. In einer Aktionärsversammlung von So.Ge.A.AL am 30. April 2004 hat der Vertreter der RAS zudem den von der Flughafenbetreiberin im Jahr 2003 erzielten Betriebsverlust angesichts der „strategischen Funktion des Flughafens auf regionaler Ebene als unerheblich bezeichnet“ (70). Die RAS hat also der Entwicklung des Flughafens besondere Bedeutung beigemessen; dieses Ziel verfolgte die RAS gemeinsam mit den anderen öffentlichen Anteilseignern von So.Ge.A.AL auch über ihre Investmentgesellschaft SFIRS. Darüber hinaus erfolgte die Maßnahme der SFIRS parallel zum Verhalten der übrigen öffentlichen Anteilseigner. (271) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführungen mit staatlichen Mitteln verbunden waren und dem Staat zuzurechnen sind. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Italien dieses Ergebnis der Untersuchung nicht bestritten hat. 12.1.1.4.   Wirtschaftlicher Vorteil (272) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne das Eingreifen des Staates, nicht erlangt hätte (71). Insoweit wird mit der Finanzierung der bei der Erbringung der DAWI anfallenden Kosten dem Begünstigten kein wirtschaftlicher Vorteil in dem Umfang gewährt, dass die vom Gerichtshof im Altmark-Urteil genannten Kriterien (72) erfüllt wären (siehe Erwägungsgründe 273-278). Nur die Auswirkungen der Maßnahmen auf das Unternehmen sind von Bedeutung; die Ursache und der Zweck des staatlichen Eingreifens hingegen sind unerheblich (73). Entsprechend bewertet die Kommission erstens, ob die in Rede stehenden Maßnahmen (Maßnahmen 1, 2 und 3) die Altmark-Kriterien erfüllen, und zweitens, ob die Maßnahmen zu marktüblichen Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wurden. 12.1.1.4.1.   Nichterfüllung der Altmark-Kriterien (273) Während der Untersuchung hat So.Ge.A.AL erklärt, sie sei mit der Erbringung einer DAWI (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) beauftragt worden. Sie habe in dem Vertrag über die umfassende Konzession vorgesehene Gemeinwohlverpflichtungen erfüllt (siehe Erwägungsgründe 173-176). (274) In seinen Stellungnahmen zum Beschluss von 2012 hatte Italien nicht erklärt, dass die Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb des Flughafens vollständig oder teilweise als DAWI zu bewerten seien und dass die zu prüfenden Maßnahmen entsprechend einen Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen darstellten. In der Stellungnahme zu den im Laufe der Untersuchung von Ryanair übermittelten Feststellungen hatte Italien nur bestätigt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Flughafenbetreiberin eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht habe (siehe Erwägungsgrund 246). Erst zu einem späten Zeitpunkt in der Untersuchung erklärte Italien im Namen der RAS in der Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission, So.Ge.A.AL erbringe tatsächlich DAWI, mit denen sie betraut worden sei: a) im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens durch die verschiedenen Verträge über die umfassende Konzession, die So.Ge.A.AL mit dem Staat geschlossen habe, und b) bezüglich der Flughafeninfrastruktur durch die verschiedenen Rechtsakte über die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. (275) Um festzustellen, ob die zu bewertenden Maßnahmen bei Unternehmen, die mit der Erbringung einer DAWI beauftragt wurden, einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss die Kommission prüfen, ob die Kriterien erfüllt sind, die der Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil genannt hat. Diese Bedingungen lauten wie folgt: a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein („Altmark-Kriterium 1“). b) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, wurden zuvor objektiv und transparent aufgestellt („Altmark-Kriterium 2“). c) Der Ausgleich geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken („Altmark-Kriterium 3“). d) Wenn das Unternehmen, das mit der Erfüllung von DAWI betraut werden soll, nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wird, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind („Altmark-Kriterium 4“). (276) Zunächst prüft die Kommission, ob das Altmark-Kriterium 2 erfüllt ist. Da die Altmark-Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, führt bereits die Nichterfüllung eines einzigen Kriteriums zu der Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Prüfung ein Vorteil nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn die von So.Ge.A.AL erbrachten Dienstleistungen tatsächlich als DAWI einzustufen wären. (277) In dieser Sache wurden die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs, den die Flughafenbetreiberin für die Erbringung von DAWI erhält, nicht im Vorfeld festgelegt. Der Vertrag über die umfassende Konzession enthält keinerlei ausdrücklichen Hinweis auf einen Ausgleich, den der Staat der Flughafenbetreiberin für die Erbringung von Flughafendienstleistungen zahlen sollte. Dies allein ist bereits hinreichend für die Feststellung, dass das Altmark-Kriterium 2 in dieser Sache nicht erfüllt ist. (278) Da die vier Altmark-Kriterien in dieser Sache nicht kumulativ erfüllt sind, stellt die Kommission fest, dass aufgrund dieser Prüfung ein Vorteil nicht ausgeschlossen werden kann — auch nicht, soweit die von So.Ge.A.AL erbrachten Dienste als DAWI betrachtet werden könnten. 12.1.1.4.2.   Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (279) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass „Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind“ (74). (280) Um festzustellen, ob So.Ge.A.AL durch die öffentliche Finanzierung des Flughafens Alghero einen Vorteil erlangt hat, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte, muss die Kommission das Verhalten der öffentlichen Stellen, die die in Rede stehende Finanzierung gewährt haben, mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergleichen, der sich an Rentabilitätsaussichten orientiert (75). (281) Bei der Bewertung sollten positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Region, in der sich der Flughafen befindet, außer Acht gelassen werden, soweit sie nicht unmittelbar Gewinne betreffen, die von den öffentlichen Stellen erwartet werden, die die betreffenden Maßnahmen bewilligt haben. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass bei der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als maßgeblich zu beurteilen ist, „ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“ (76). (282) In der Rechtssache Stardust Marine hat der Gerichtshof festgestellt: „[…] dass man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (77). (283) Ferner hat der Gerichtshof in der Rechtssache EDF festgestellt: „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat“ (78). (284) Um die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vornehmen zu können, muss sich die Kommission in die Zeit versetzen, in der der Beschluss über die Bereitstellung öffentlicher Mittel für So.Ge.A.AL gefasst wurde. Bei der Beurteilung, ob die Investitionsentscheidungen unter Berücksichtigung von Rentabilitätsaussichten getroffen wurden, sollte die Kommission von den Informationen und Annahmen der öffentlichen Stellen zu dem Zeitpunkt ausgehen, zu dem die Bereitstellung der Mittel für So.Ge.A.AL beschlossen wurde. Nach Randnummer 63 der Luftverkehrsleitlinien können zwischen Luftverkehrsgesellschaften und einem Flughafen geschlossene Verträge als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehend angesehen werden, wenn sie von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet zusätzlich zur Rentabilität des Flughafens beitragen. Dieses Kriterium beruht auf der Logik der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. Das Kriterium wurde allerdings erst kürzlich näher erläutert und bezieht sich eher auf individuelle Vereinbarungen als auf die Geschäftstätigkeit insgesamt; bei der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten wird meist von Letzterer ausgegangen. Daher erkennt die Kommission an, dass es für den jeweiligen Mitgliedstaat und für die betreffenden Betreiber schwierig sein kann, umfassendes Beweismaterial aus dem relevanten Zeitraum für Vereinbarungen vorzulegen, die vor vielen Jahren getroffen wurden; die Kommission wird dies bei der Prüfung in dieser Sache berücksichtigen. i)   Finanzierung der Flughafeninfrastruktur (einschließlich „Anlagen und Bauarbeiten“) und Ausstattung (285) Wie in Erwägungsgrund 81 erläutert, hat die Kommission in der diesem Beschluss zugrunde liegenden Untersuchung die Beihilfen für Maßnahme 2 (Beihilfen für Infrastrukturinvestitionen) und für Maßnahme 3 („Anlagen und Bauarbeiten“) als aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Finanzierung der Einrichtung und Modernisierung von Infrastrukturen und Einrichtungen gemeinsam geprüft. (286) Die Kosten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb des Flughafens einschließlich der Investitionskosten werden in der Regel vom Flughafenbetreiber übernommen. Indem diese Kosten teilweise finanziert werden, wird der Flughafenbetreiber von einer Belastung befreit, die im Allgemeinen von diesem zu tragen wäre. (287) Es ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen bei der Gewährung von Investitionszuschüssen zur Finanzierung von Infrastrukturen, Ausstattung und Anlagen und Bauarbeiten am Flughafen Alghero vernünftigerweise einen Gewinn erwarten konnten und inwieweit sie davon ausgehen konnten, dass dieser Gewinn zur Rentabilität ihrer Investitionen beitragen würde. (288) Italien hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass die Investitionszuschüsse dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprächen. Italien hat auch keinen Geschäftsplan mit Berechnungen bezüglich der Rentabilitätsaussichten der Investitionszuschüsse vorgelegt — weder im Vorfeld erstellte Analysen noch nachträgliche Bewertungen auf der Grundlage von verfügbaren Informationen und damals absehbaren Entwicklungen. (289) Bezüglich der staatlichen Zuschüsse ist darauf hinzuweisen, dass So.Ge.A.AL als Gegenleistung für das Recht zum Betrieb der Flughafeninfrastruktur eine Konzessionsabgabe an den Staat zahlt. Italien zufolge richteten sich die seitens der Flughafenbetreiber zu zahlenden Konzessionsabgaben nach dem Verkehrsaufkommen; insoweit sei eine Vergütung staatlicher Investitionen in die Flughafeninfrastruktur nicht beabsichtigt gewesen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staat bei der Finanzierung bestimmter Investitionen am Flughafen Alghero eine Steigerung des Verkehrsaufkommens und eine entsprechende Erhöhung der Konzessionsabgaben in einer Größenordnung erwarten konnte, bei der die staatlichen Ausgaben rentabel geworden wären. (290) Die Kommission stellt fest, dass angesichts der erheblichen inhärenten Unwägbarkeiten von Infrastrukturprojekten staatliche Investitionszuschüsse nicht nach den Maßstäben bewertet werden, die ein umsichtiger Anleger bei der Analyse dieser Projekte anlegen würde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der zu bewertenden Finanzierung ein normaler Ertrag erwartet wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nach dem 12. Dezember 2000 gewährte staatliche Finanzierung nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten stand und der Flughafenbetreiberin einen Vorteil verschafft hat. (291) Auch die öffentlichen Mittel für die Ausstattung entsprechen nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, weil weder eine Sensitivitätsanalyse vorgenommen wurde noch die zugrunde liegenden Rentabilitätsaussichten so geprüft wurden, dass ersichtlich wäre, mit welchem finanziellen Ertrag aus den So.Ge.A.AL gewährten Investitionsbeihilfen die RAS vernünftigerweise rechnen konnte. Es ist nicht einmal klar, ob die RAS überhaupt einen Ertrag erwarten konnte; denn im Unterschied zum Staat erhält sie von So.Ge.A.AL keine Konzessionsabgabe. (292) Selbst wenn angenommen würde, dass die möglichen Dividenden und der potenzielle Wertzuwachs der Geschäftsanteile der RAS als Haupt-Anteilseigner von So.Ge.A.AL als Quelle eines finanziellen Gewinns in Betracht kommen und bei der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in diesem Zusammenhang entsprechend berücksichtigt werden könnten (79), ist die Feststellung hinreichend, dass So.Ge.A.AL im zu untersuchenden Zeitraum (ab 2000) Jahr für Jahr erhebliche Verluste erwirtschaftet hat. Insoweit konnten weder der Staat noch die RAS vernünftigerweise davon ausgehen, dass ihre Finanzierung der Infrastruktur oder der Ausstattung des Flughafens Alghero in diesem Zeitraum zu einer Verbesserung der Finanzlage von So.Ge.A.AL derart beitragen würde, dass Letztere hinreichende Dividenden zahlen würde, oder dass der Wert der Geschäftsanteile von So.Ge.A.AL infolge dieser Finanzierung derart steigen würde, dass die öffentliche Finanzierung „rentabel“ würde. Weder Italien noch Dritte haben Argumente vorgetragen, die diese Bewertung widerlegen würden. (293) Daher ist festzustellen, dass die Maßnahmen 2 und 3 nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehen und So.Ge.A.AL einen Vorteil verschafft haben. ii)   Kapitalzuführungen in den Jahren 2000-2010 (294) Italien und So.Ge.A.AL haben gleichermaßen geltend gemacht, die Kapitalzuführungen durch die öffentlichen Anteilseigner von So.Ge.A.AL im Zeitraum 2000-2010 stünden im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. Auch wenn die Flughafenbetreiberin seit 2000 kontinuierlich Verluste verbucht habe, sei die Annahme legitim gewesen, dass sie Gewinne erwirtschaften würde, insbesondere angesichts der bevorstehenden Erteilung der „umfassenden“ Konzession für So.Ge.A.AL. Als die in Rede stehenden Maßnahmen getroffen worden seien, hätten sich die öffentlichen Anteilseigner wie umsichtige marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalten. (295) Als über die Kapitalzuführung entschieden wurde, befand sich So.Ge.A.AL in einer prekären finanziellen Lage; daher vertrat die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 vorläufig die Einschätzung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Umsetzung eines Plans zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft gefordert hätte. Die Kommission stellte fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einer Gesellschaft, deren Kapitalausstattung unter das rechtlich vorgeschriebene Niveau gefallen ist (wie bei So.Ge.A.AL), frisches Kapital nur dann zugeführt hätte, wenn er Grund zu der Annahme gehabt hätte, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit wieder rentabel würde. Damals wurde der Kommission kein entsprechender Plan vorgelegt, und wie in den Erwägungsgründen 301-311 erläutert, bildeten die verschiedenen von oder im Auftrag von So.Ge.A.AL erstellten Geschäftspläne über den Zeitraum, in dem die Kapitalzuführungen erfolgten, keine Grundlage, die von Rentabilitätsaussichten geleitete Anleger als hinreichend fundiert betrachtet hätten, um einen angemessenen Gewinn erwarten zu können. (296) Im Laufe der Untersuchung hat Italien der Kommission mehrere Dokumente vorgelegt, die Geschäftspläne dargestellt hätten und als Grundlage für Entscheidungen über Kapitalzuführungen für So.Ge.A.Al. herangezogen worden seien. Außerdem machte Italien geltend, aus Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers könne der Ausgleich der Verluste von So.Ge.A.AL nicht nur durch ein bestehendes Programm zur strategischen Umstrukturierung mit guten langfristigen Gewinnaussichten, sondern auch durch andere als rein finanzielle Rentabilitätsaussichten geleitete Erwägungen gerechtfertigt sein; dies gelte insbesondere für eher allgemeine Ziele von öffentlichem Interesse wie etwa die Regionalentwicklung. Die von Italien vorgelegten Geschäftspläne werden in den Erwägungsgründen 59-75 behandelt. (297) Insoweit stehen die Maßnahmen des Staates, der RAS und der SFIRS nicht im Einklang mit dem Verhalten eines von Rentabilitätsaussichten geleiteten marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Im gesamten Zeitraum 2000-2010 haben der Staat, die RAS und die SFIRS ständig die erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt, um So.Ge.A.AL am Leben zu erhalten. Die Kommission stellt fest, dass angesichts der Finanzlage von So.Ge.A.AL kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Verluste über einen derart langen Zeitraum finanziert hätte, wenn er nicht zuvor eine realistische Bewertung vorgenommen hätte, nach der es als kostenwirksamer eingeschätzt wurde, weiterhin für Verluste aufzukommen, als eine Umstrukturierung der Gesellschaft vorzunehmen. (298) Die Kommission kann auch die Argumentation Italiens nicht anerkennen, dass bei der Bewertung geschäftlicher Erwägungen eines öffentlichen Investors Ziele von öffentlichem Interesse zu berücksichtigen wären. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass sich öffentliche Investoren, die sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, nicht von Zielen von öffentlichem Interesse leiten ließen und dass die Investitionen an sich rentabel sein müssten. (299) Da So.Ge.A.AL im Laufe der Untersuchung vorgetragen hat, dass die wirtschaftlichen Beweggründe für die Maßnahmen getrennt jeweils vor und nach Erteilung der umfassenden Konzession im Jahr 2007 bewertet werden müssten, prüft die Kommission die Kapitalzuführungen in den Zeiträumen 2000-2007 und 2008-2010 unabhängig voneinander. Kapitalzuführungen in den Jahren 2000-2007 (300) So.Ge.A.AL erklärte, die vor 2007 vorgenommen Rekapitalisierungen seien aufgrund der Notwendigkeit erfolgt, insbesondere angesichts der bevorstehenden Erteilung der „umfassenden“ Konzession die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu schützen. Nach den bei den Entscheidungen über die Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen war die Aussicht auf die Erteilung der umfassenden Konzession für die Anteilseigner von So.Ge.A.AL von entscheidender Bedeutung. (301) Daher stellt die Kommission fest, dass die Geschäftspläne von So.Ge.A.AL nicht als realistische Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Gesellschaft im Zeitraum 2000-2010 betrachtet werden können. In diesen Plänen wurde vereinzelt auf Kapitalzuführungen verwiesen, die erforderlich seien, um die Kapitalausstattung wieder auf den rechtlich vorgeschriebenen Umfang aufzustocken. Außerdem enthalten die Pläne keine Anhaltspunkte dafür, dass die öffentlichen Anteilseigner von So.Ge.A.AL zum Zeitpunkt der Entscheidung über die zu prüfenden Kapitalzuführungen erwartet hätten, dass die Gesellschaft wieder rentabel würde, und dass sie mit ihrer Investition einen Gewinn (in Form gezahlter Dividenden oder einer Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile an der Gesellschaft) erzielen würden, der das investierte Kapital übersteigen würde. Außerdem enthalten die Pläne keine Analyse alternativer Szenarien, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verlangen würde, bevor er derart beträchtliche Kapitalzuführungen vornehmen würde. (302) Die Kommission stellt fest, dass nur eines der von Italien als Geschäftspläne bezeichneten Dokumente vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die erste Kapitalzuführung erstellt wurde. Im Geschäftsplan von 1999 wird zwar erklärt, dass So.Ge.A.AL eine Kapitalzuführung benötige; der Plan enthält aber keine Bewertung aus der hervorginge, dass es für die Anteilseigner der Gesellschaft kostenwirksamer wäre, die Verluste der Flughafenbetreiberin zu finanzieren, als Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Flughafenbetreiberin innerhalb eines für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbaren Zeitrahmens zu beschließen. Aus dem Geschäftsplan von 1999 geht auch nicht hervor, dass So.Ge.A.AL nach den Kapitalzuführungen rentabel würde. (303) Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Geschäftsplan von 1999 auf der Annahme beruhte, dass So.Ge.A.AL noch im selben Jahr eine umfassende Konzession erteilt würde. Die Kommission stellt fest, dass ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.