Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uggesellschaft als staatliche Beihilfe zu betrachten sei, müsse ermittelt werden, in welchem Umfang die Kosten in den Preisen berücksichtigt werden. Verhältnismäßig niedrige Entgelte an sich stellten nicht zwangsläufig eine staatliche Beihilfe dar, und entsprechend den Ergebnissen von Ecorys seien die niedrigeren Entgelte auch Ausdruck der Tatsache, dass Ryanair weniger Dienstleistungen benötigt habe. (224) In dieser Sache seien Ryanair die Nachlässe als Gegenleistung für das beträchtliche kommerzielle Risiko angeboten worden, das Ryanair mit der Einrichtung ganzjähriger Verbindungen an einem damals noch unbekannten Flughafen eingegangen sei (54). vii)   Verfälschung des Wettbewerbs (225) Die Kommission scheine den Wettbewerb zwischen den Flughäfen Alghero und Cagliari bzw. Olbia in ihre Bewertung einzubeziehen, obwohl zwischen diesen Flughäfen 235 bzw. 128 km in gebirgigem Gelände lägen und es in Sardinien keine Autobahnen gebe. Ryanair zufolge ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass staatliche Beihilfen am Flughafen Alghero überhaupt eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken könnten; außerdem sei nicht klar, in welchem Umfang die Kommission eine Verfälschung des Wettbewerbs sehe. viii)   Vereinbarkeit (226) Nach Auffassung von Ryanair sind die Verträge zwischen Ryanair und dem Flughafen nicht mit staatlichen Beihilfen verbunden. Insoweit betrachtet Ryanair die potenzielle Anwendbarkeit der Luftverkehrsleitlinien von 2014 in dieser Sache als unerheblich. 10.2.   STELLUNGNAHMEN VON AMS i)   AMS und die Ryanair-Website (227) AMS unterstützt die von Ryanair übermittelte Stellungnahme in Bezug auf AMS. Die Annahme der Kommission, dass die AMS für die Erbringung von Marketingdienstleistungen gezahlten Entgelte eine Beihilfe (für Ryanair) darstellten, und dass AMS und Ryanair entsprechend als ein einziger Begünstigter einer staatlichen Beihilfe zu betrachten seien, sei unzutreffend. AMS biete Marketingdienstleistungen an, die aufgrund ihres unabhängigen Zwecks gerechtfertigt seien und die nach ihrem Marktwert abgerechnet würden. (228) Außerdem sei die Entscheidung von Ryanair, einen Vermittler für den Verkauf von Werbefläche auf seiner Website hinzuzuziehen, nicht unüblich. AMS habe zahlreichen privaten und öffentlichen Unternehmen in ganz Europa Werbefläche angeboten und verkauft. (229) Die Website von Ryanair zeichnet sich durch für eine Vermarktung besonders attraktive Merkmale aus: Sie ist eines der beliebtesten Reiseportale weltweit; die durchschnittliche Verweildauer auf der Ryanair-Website ist ungewöhnlich lang; Werbung für einen Flughafen auf der Ryanair-Website spricht ausschließlich potenzielle Fluggäste dieses Flughafens an; damit sind Zeitverluste ausgeschlossen bzw. auf einen sehr geringen Umfang beschränkt (anders als bei Werbung in Zeitungen, im Radio, im Fernsehen und in anderen weniger stark fokussierten Medien für die breite Öffentlichkeit). ii)   Keine Vorteile für AMS oder Ryanair (230) AMS schließt Verträge über Marketingdienstleistungen mit öffentlichen und privaten Flughäfen, Fremdenverkehrseinrichtungen, Autovermietungen, Hotel-Portalen, Versicherungsgesellschaften und Telekommunikationsanbietern. (231) Hinsichtlich der Preise, zu denen Werbeflächen von AMS zur Verfügung gestellt werden, und des Umfangs, in dem diese Werbeflächen in Anspruch genommen werden, bestehe kein Unterschied zwischen der Werbung öffentlicher und privater Anbieter. Ryanair und AMS zwängen Flughäfen nicht, ihre Marketingdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, und viele Flughäfen verzichteten tatsächlich bewusst auf Werbung auf der Ryanair-Website. Mit den Verträgen von AMS mit staatlich betriebenen Flughäfen und den jeweiligen Betreibern (z. B. mit So.Ge.A.AL) könne keine staatliche Beihilfe verbunden sein, wenn AMS die Werbefläche auf der Website zu vergleichbarem Preis ebenso gut an ein privates Unternehmen verkaufen könnte. (232) AMS hat mehrere Begründungen dafür vorgetragen, dass So.Ge.A.AL Marketingdienstleistungen von AMS in Anspruch nimmt, um Werbung auf der Website Ryanair.com zu schalten. Diese Begründungen können wie folgt zusammengefasst werden: (233) Erstens sei Werbung auf der Ryanair-Website eine Investition in den Wiedererkennungswert einer Marke. Hinsichtlich der Etablierung ihrer „Marke“ bei Fluggästen, Fluggesellschaften und Geschäftsführern von Unternehmen im Non-Aviation-Bereich, die beträchtliche potenzielle Einnahmequellen für die Flughäfen darstellen könnten, sähen sich die Betreiber abgelegener Flughäfen mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Der höhere Wiedererkennungswert einer Marke könne den Flughäfen in verschiedenen einander beinhaltenden und ergänzenden Formen zugutekommen; insbesondere könne er i) zu einer Erhöhung der Anzahl der Passagiere beitragen, die diesen Flughafen mit der Gesellschaft anfliegen, auf deren Website der Flughafen seine Werbung geschaltet hat; ii) zu einer Steigerung der Anzahl der potenziellen Kunden führen, die die Website einer Fluggesellschaft, auf der ein Flughafen sich als Zielflughafen präsentiert, oder die Website einer anderen Fluggesellschaft besuchen, die Verbindungen zu diesem Flughafen anbietet; iii) dazu führen, dass auch andere Fluggesellschaften bewegt werden, diesen Flughafen anzufliegen, und iv) bei Geschäftsführern (z. B. von auf Flughäfen vertretenen Einzelhandelsketten) Interesse für den Flughafen wecken. (234) Zweitens erhöhe die Werbung auf der Ryanair-Website den Anteil der ankommenden Fluggäste. Flughäfen erwirtschafteten tendenziell fast die Hälfte ihrer Einnahmen im Non-Aviation-Geschäft. Aus Sicht der Regionalflughäfen seien Non-Aviation-Einnahmen für den Flughafen bei Fluggästen, die auf dem Flughafen ankommen und ihre Reise dann von diesem Flughafen aus fortsetzen, erheblich wahrscheinlicher als Non-Aviation-Einnahmen von Fluggästen aus der Umgebung des Flughafens, die von diesem Flughafen abfliegen. (235) Drittens seien Marketing und Werbung über die Websites aller Fluggesellschaften inzwischen gängige Praxis. Die Website von Ryanair sei für die Vermarktung zahlreicher mit Reisen in Zusammenhang stehender Waren und Dienstleistungen von außergewöhnlicher Bedeutung. Es sei inzwischen allgemein üblich, dass Flughäfen zur Stärkung ihrer Marke auch die Websites von Fluggesellschaften nutzten. In diesem Fall scheine der Flughafen Alghero Werbedienstleistungen nicht nur von AMS, sondern auch von Meridiana und Alitalia in Anspruch genommen zu haben. (236) Viertens würden für die Dienste von AMS marktübliche Preise verlangt. Einige private Kunden aus unterschiedlichen Branchen nähmen ebenfalls Marketingdienstleistungen von AMS in Anspruch. Diesen Kunden würden keine Ryanair-Verbindungen angeboten; sie seien aber zu Gegenleistungen für die Dienstleistungen von AMS bereit. Diese privaten Kunden, die sich wie marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhielten, würden den Dienstleistungen von AMS auch für sich genommen geschäftlichen Wert beimessen — ebenso wie öffentliche und private Flughäfen in der gesamten Union. Diese Vergleiche mit privaten Anlegern seien an sich bereits ein hinreichender Beleg dafür, dass AMS marktübliche Preise verlange. iii)   Finanzierung von So.Ge.A.AL durch Sardinien (237) Die Kommission betrachte So.Ge.A.AL als reinen Kanal, über den regionale Mittel anscheinend zur Verwendung für Marketingzwecke an Ryanair/AMS geleitet würden. AMS zufolge hat die Kommission keine Beweismittel dafür vorgelegt, dass So.Ge.A.AL nicht unabhängig über die Verwendung der Mittel entscheiden und sie somit nicht für andere Zwecke habe einsetzen können. (238) So.Ge.A.AL habe dem Staat offenbar eine bestimmte Konzessionsabgabe gezahlt und ihre Einnahmen nicht anteilig an den Staat abgetreten. Die RAS als Eigentümerin von So.Ge.A.AL habe ein unmittelbares Interesse daran gehabt, deren langfristige Rentabilität beispielsweise durch finanzielle Unterstützung ihrer Marketingmaßnahmen zur Stärkung der Marke So.Ge.A.AL zu verbessern. Dieses Verhalten würde dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprechen und der RAS zugutekommen. (239) AMS zufolge können die Finanzmittel für So.Ge.A.AL zum Teil als Ausgleich für die Erbringung von DAWI betrachtet werden. Der Flughafen Alghero erleichtere Flüge in eine abgelegene und ansonsten schwer zu erreichende Region. iv)   Schlussfolgerung (240) AMS ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Unternehmen durch die staatliche Beihilfe nicht begünstigt wurde und dass sich So.Ge.A.AL und die RAS gegenüber AMS entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten verhalten haben. 10.3.   STELLUNGNAHMEN VON UNIONCAMERE (241) Unioncamere betont, ohne den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage zu stellen, eine per se wirtschaftliche Tätigkeit könne nicht grundsätzlich als auf einem Markt in dem Sinne erbracht betrachtet werden, dass diese Tätigkeit in Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern durchgeführt wird oder bei realistischer Betrachtung durchgeführt werden könnte. (242) Unioncamere räumt ein, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen die zu prüfenden Maßnahmen zugunsten des Flughafens wahrscheinlich nicht durchgeführt hätte. Die Kommission müsse jedoch trotzdem berücksichtigen, dass eine öffentliche Investition in einen Flughafen häufig auf Erwägungen beruhe, die nicht mit denen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergleichbar sind. Ein öffentlicher Investor habe andere Erwartungen als ein Kapitalgeber, der sich ausschließlich an der Rentabilität seiner Anlage orientiert; gleichzeitig verfolge ein öffentlicher Investor allerdings auch eher allgemeinere Ziele (beispielsweise den Schutz der Wirtschaft und die Unterstützung der regionalen Entwicklung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könnten diese Erwägungen zwar bei der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden; Unioncamere ist jedoch der Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung des Flughafens Alghero nicht zum Ziel gehabt habe, ein Unternehmen am Leben zu erhalten, das ansonsten nicht wettbewerbsfähig gewesen wäre; mit der Finanzierung sei vielmehr eine Unterstützung der regionalen Entwicklung bezweckt worden. Angesichts der besonderen geografischen Bedingungen Sardiniens sei ein eigener Flughafen ein wesentliches Anliegen für die öffentlichen Stellen. (243) Unioncamere zufolge sollte die Kommission bei der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen, dass die Maßnahme darauf abgezielt habe, die regionale und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, mit anderen Worten: Die Kommission sollte anerkennen, dass die Maßnahmen im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführt wurden. (244) Unioncamere zufolge müsste die Vereinbarkeit der zu prüfenden Maßnahmen zugunsten von So.Ge.A.AL nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden. 11.   STELLUNGNAHME VON ITALIEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (245) Italien hat sich nur zu den Stellungnahmen von Ryanair und Unioncamere geäußert. 11.1.   ZUR STELLUNGNAHME VON RYANAIR (246) Bezüglich der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Alghero hat Italien erklärt, der Flughafen werde in einer abgelegenen Region betrieben; eine Beauftragung des Flughafens mit einer DAWI könne daher nicht ausgeschlossen werden. (247) Italien bekräftigt die Darstellung von Ryanair, dass kleinere Flughäfen gezwungen sind, in ihre Außenwirkung zu investieren, um sicherzustellen, dass sie entsprechend wahrgenommen werden. In diesem Sinne sei Werbung auf den Websites von Billigfluggesellschaften allgemein üblich. Außerdem betont Italien, der Flughafen habe ähnliche Dienstleistungen auch bei anderen Fluggesellschaften (Germanwings, Volare, Meridiana und Alitalia) in Anspruch genommen. (248) Italien bestätigt, dass die Dienstleistungen von AMS zu marktüblichen Preisen abgerechnet werden. Die Preise würden auf der Website von AMS angegeben, und die Preise für So.Ge.A.AL stimmten mit den veröffentlichten Preisen überein. (249) Italien zufolge ist AMS durch nicht eine staatliche Beihilfe begünstigt worden, und So.Ge.A.AL habe sich ebenso wie die RAS entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten verhalten. 11.2.   ZUR STELLUNGNAHME VON UNIONCAMERE (250) Italien räumt ein, dass öffentlichen Investitionen in einen Flughafen häufig Erwägungen zugrunde lägen, die nicht mit denen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergleichbar seien, da öffentliche Investoren auch eher allgemeine Ziele wie beispielsweise die wirtschaftliche und die regionale Entwicklung verfolgten. 12.   WÜRDIGUNG 12.1.   MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON So.Ge.A.AL 12.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (251) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „[…] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (252) Die Anforderungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ zu verstehen. Die zu prüfende Maßnahme ist nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1, wenn alle in Erwägungsgrund 251 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Finanzhilfe muss also: a) von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein; b) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen; c) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 12.1.1.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und der Begriff des „Unternehmens“ (253) Nach der Rechtsprechung muss die Kommission zunächst feststellen, ob So.Ge.A.AL ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform der Art ihrer Finanzierung (55). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt besteht. (254) In seinem Urteil in der Rechtssache Flughafen Leipzig/Halle hat der Gerichtshof bestätigt, dass der kommerzielle Betrieb eines Flughafens und die Einrichtung der Flughafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (56). Wenn ein Flughafenbetreiber wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, indem er Flughafendienstleistungen gegen ein Entgelt anbietet, ist er unabhängig von seiner Rechtsform oder der Art seiner Finanzierung als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten, und entsprechend können die Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen auf Vorteile angewendet werden, die diesem Flughafenbetreiber vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden (57). (255) Bezüglich des Zeitpunkts, ab dem der Bau und der Betrieb eines Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, weist die Kommission darauf hin, dass aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung der Marktkräfte im Flughafensektor ein genauer Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch festgestellt, dass sich der Charakter der Tätigkeiten von Flughäfen im Laufe der Zeit entwickelt hat, und in der Rechtssache Flughafen Leipzig/Halle hat das Gericht entschieden, dass ab dem Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Aéroports de Paris (12. Dezember 2000) die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Flughäfen nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Entsprechend sind ab dem 12. Dezember 2000 der Betrieb und der Bau von Flughafeninfrastruktur als der Beihilfekontrolle unterliegende Tätigkeiten zu betrachten. Andererseits kann die Kommission jetzt aber nicht auf der Grundlage von Beihilfevorschriften Finanzierungsmaßnahmen in Frage stellen, die Flughafenbetreibern vor dem 12. Dezember 2000 gewährt wurden (58). (256) Daher stellt die Kommission fest, dass So.Ge.A.AL ab dem 12. Dezember 2000 einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachging und dass sie ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Entsprechend prüft die Kommission im Folgenden, ob staatliche Beihilfen gegeben sind, sowie — bei als staatliche Beihilfe bewerteten Maßnahmen, die ab dem 12. Dezember 2000 bewilligt wurden, — deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Die Kommission stellt jedoch keine Maßnahmen in Frage, über die vor dem 12. Dezember 2000 entschieden wurde; folglich besteht auch kein Anlass dafür, dass die Kommission die betreffenden Maßnahmen in diesem Beschluss berücksichtigt. (257) Italien hat Daten zu Kapitalausgaben (einschließlich der Finanzierung der Infrastruktur und der „Anlagen und Bauarbeiten“) vorgelegt, die vor dem 12. Dezember 2000 erfolgt sind (siehe Erwägungsgrund 84). Daher stellt die Kommission fest, dass sie nicht befugt ist, die Gegebenheiten im Zusammenhang mit einem Betrag von 25 431 706,16 EUR zu prüfen und in Frage zu stellen, über den vor diesem Zeitpunkt entschieden wurde. 12.1.1.2.   Der öffentliche Aufgabenbereich (258) So.Ge.A.AL ist zwar spätestens seit dem 12. Dezember 2000 als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten; allerdings sind nicht sämtliche Tätigkeiten eines Flughafenbetreibers zwangsläufig wirtschaftlicher Art (59). (259) Wie der Gerichtshof festgestellt hat, gehören Tätigkeiten, für die normalerweise der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist, nicht zu den Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und unterliegen nicht den Vorschriften über staatliche Beihilfen. (260) Daher stellt die Finanzierung von Tätigkeiten, die zum öffentlichen Aufgabenbereich zählen oder die Infrastruktur betreffen und die unmittelbar mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, keine staatliche Beihilfe dar (60). Auf einem Flughafen werden z. B. Tätigkeiten in den Bereichen Flugsicherung, Polizei, Zoll, Brandbekämpfung, die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten und Investitionen in die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlichen Infrastruktur und Ausstattung im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft (61). (261) Öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Fluggesellschaften und Flughafenbetreibern führen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge liegt ein Vorteil vor, wenn der Staat Unternehmen von mit deren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten befreit (62). Wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Fluggesellschaften oder Flughafenbetreiber bestimmte mit dem Betrieb eines Flughafens verbundene Kosten tragen müssen, während dies bei anderen Fluggesellschaften oder Flughafenbetreibern nicht der Fall ist, wird Letzteren unabhängig von der Frage, ob diese Kosten sich auf eine Tätigkeit beziehen, die im Allgemeinen als Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Art eingestuft wird, möglicherweise ein Vorteil gewährt (63). (262) Wie in Erwägungsgrund 49 erläutert, hat Italien im Schreiben vom 10. Juni 2014 erläutert, So.Ge.A.AL habe verschiedene Tätigkeiten durchgeführt, die dem öffentlichen Aufgabenbereich zuzurechnen seien. Insbesondere erklärte Italien, die Kosten (Investitionskosten oder Betriebskosten) aufgrund der Verpflichtung der Flughäfen zur Bereitstellung von auf dem Flughafen befindlichen Räumlichkeiten und Flächen für die ENAC und andere lokale öffentliche Stellen (die Grenzpolizei am Flughafen (Polizia di Frontiera Aerea), die Zollbehörde, das Rote Kreuz, die Feuerwehr und die Polizei) und die mit diesen Räumlichkeiten und Flächen verbundenen Verwaltungs- und Instandhaltungskosten seien als zum öffentlichen Aufgabenbereich gehörig zu betrachten. Diese Verpflichtung sei im italienischen Recht vorgesehen und gelte für alle Flughafenbetreiber in Italien. Nach Auskunft von Italien beliefen sich die So.Ge.A.AL durch die Instandhaltung der betreffenden Räumlichkeiten und Flächen im Zeitraum 2000 bis 2010 entstandenen Kosten insgesamt auf 2 776 073 EUR (64). (263) Die Kommission stellt fest, dass diese Kosten im Allgemeinen als mit Tätigkeiten in Zusammenhang stehend betrachtet werden können, die dem öffentlichen Aufgabenbereich zuzurechnen sind. In dieser Sache stellt die Kommission jedoch ferner fest, dass die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch von Flughafenbetreibern auf einen Ausgleich der in Verbindung mit diesen Tätigkeiten entstehenden Kosten vorsehen. Nach den geltenden Rechtsvorschriften müssen die italienischen Flughäfen für die betreffenden Kosten selbst aufkommen. Entsprechend sind Kosten in Verbindung mit der Bereitstellung und der Instandhaltung von Räumlichkeiten und Flächen, die zur Erbringung der in Erwägungsgrund 262 genannten Tätigkeiten benötigt werden, als normale Betriebskosten von Flughafenbetreibern zu betrachten (65). Somit können die (in Erwägungsgrund 48 genannten) Betriebskosten und die (in Erwägungsgrund 49 genannten) Investitionskosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und der Instandhaltung von Räumlichkeiten, die zur Durchführung der in Erwägungsgrund 262 genannten Tätigkeiten vorgesehen sind, nicht als dem öffentlichen Aufgabenbereich zuzurechnende Kosten betrachtet werden; daher könnte die Finanzierung dieser Kosten durch die öffentlichen Stellen als staatliche Beihilfe für So.Ge.A.AL bewertet werden. 12.1.1.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (264) In der Rechtssache Stardust Marine hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe für alle Vorteile gilt, die vom Staat selbst oder durch eine aufgrund ihrer übertragenen Befugnisse handelnde zwischengeschaltete Stelle durch staatliche Mittel gewährt werden (66). Die Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler usw.) Einrichtungen der Mitgliedstaaten werden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 107 AEUV als staatliche Mittel betrachtet (67). Zudem fallen die von solchen Einrichtungen getroffenen Maßnahmen unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates in den Geltungsbereich von Artikel 107 (68). (265) In dieser Sache wurden So.Ge.A.AL die Beihilfen der RAS für „Anlagen und Bauarbeiten“ (Maßnahme 2) unmittelbar aus dem Haushalt der Region gewährt; daher sind sie als staatliche Beihilfen zu betrachten und dem Staat zuzurechnen. Entsprechend sind die staatliche Kofinanzierung der Flughafeninfrastruktur und die Kofinanzierung der Ausstattung des Flughafens durch die RAS (Maßnahme 3) unmittelbar aus staatlichen Mitteln erfolgt. (266) Die fünf Kapitalzuführungen in den Jahren 2000-2010 in Höhe von insgesamt 31 086 398 EUR (Maßnahme 1) wurden von den öffentlichen Anteilseignern von So.Ge.A.AL vorgenommen und entsprechend auch finanziert: von der Handelskammer Sassari, der Provinz Sassari, der Gemeinde Sassari, der Gemeinde Alghero, der RAS und der SFIRS; daher sollten sie als aus staatlichen Mitteln finanziert betrachtet werden. (267) Ob diese Übertragungen staatlicher Mittel auch tatsächlich dem Staat zuzurechnen sind, sollte getrennt untersucht werden. Beschlüsse der Handelskammer von Sassari, der Provinz Sassari, der Gemeinde Sassari, der Gemeinde Alghero und der RAS — als öffentliche Stellen oder lokale eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die als Teil der öffentlichen Verwaltung gelten und mit öffentlichen Aufgaben betraut sind (z. B. die Handelskammer Sassari) — sind dem Staat zuzurechnen. (268) Bezüglich der SFIRS ist festzustellen, dass sich die Zurechenbarkeit der Maßnahme einer öffentlichen Stelle zum Staat entweder durch „organische“ oder „strukturelle“ Kriterien oder Hinweise darauf begründen lässt, dass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.