Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Fluggastaufkommens bei früheren Verträgen sollte Ryanair eine neue tägliche Verbindung nach Frankfurt-Hahn oder sonstigen Zielen im Streckennetz von Ryanair einrichten. Für Abfertigungsdienste sollte Ryanair So.Ge.A.AL pro Turnaround […] EUR zahlen. Ryanair sollte Flughafen- und Sicherheitsentgelte entsprechend der veröffentlichten Entgeltordnung zahlen. (100) Am 1. September 2003 wurde zudem ein Vertrag über Marketingdienstleistungen unterzeichnet, der sich auf denselben Zeitraum wie der ASA von 2003 bezog. Nach diesem Vertrag sollte So.Ge.A.AL für Marketingdienstleistungen folgende Zahlungen leisten: i) […] EUR jährlich für die erste tägliche Ganzjahresrotation auf allen internationalen Strecken, ii) […] EUR für die zweite tägliche Sommerrotation auf allen internationalen Strecken und iii) einmalig eine Gebühr in Höhe von […] EUR für eine einführende Marketingmaßnahme jeweils für das erste Jahr einer Verbindung (mit Ausnahme der Verbindung nach London) sowie weitere […] EUR jeweils für das zweite und das dritte Jahr, in dem diese neuen Verbindungen angeboten werden sollten. (101) Ryanair sollte die täglichen Linienflüge im Passagierverkehr zwischen Alghero und London aufrechterhalten und zusätzliche tägliche Passagierflüge zwischen Alghero und Frankfurt-Hahn und/oder beliebigen sonstigen Zielflughäfen im Ryanair-Netz einrichten („Flugdienste“). Außerdem sollte Ryanair in Absprache mit So.Ge.A.AL alle sonstigen Dienste und Tätigkeiten übernehmen, für die gewöhnlich Unternehmen zuständig sind, die in den Bereichen Werbung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind; dies galt (u. a.) für die folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten: — Konzeption, Einrichtung, Erstellung, Entwicklung, Prüfung, Einführung, Wartung und Aktualisierung von Weblinks und die Ryanair-Website und Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die Ryanair für geeignet hält, Internet-Buchungen für Flüge mit Alghero als Start- und Zielflughafen zu bewerben bzw. bestehende Werbemaßnahmen aufrechtzuerhalten und/oder zu verstärken; — Konzeption von Werbung auf Englisch oder (gegebenenfalls) in einer sonstigen für das Medium Internet geeigneten Sprache und Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Vertriebsförderung und Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, über das Internet bei den Kunden Aufmerksamkeit zu wecken, aufrechtzuerhalten und/oder zu verstärken; — Konzeption, Einrichtung und Erstellung von Werbematerial oder Entwicklung sonstiger geeigneter Methoden zur Bewerbung der Flugdienste; — Konzeption, Einrichtung und Erstellung von Werbematerial oder Entwicklung sonstiger geeigneter Methoden zur Bewerbung des Flughafens Alghero im Vereinigten Königreich und in allen sonstigen Ländern, in denen Ryanair eine Verbindung im Zusammenhang mit den Flugdiensten einführt; — Unterrichtung der Presse über die Flugdienste und entsprechende Beeinflussung der Öffentlichkeit, um die Öffentlichkeit stärker mit der regionalen Umgebung des Flughafens von Alghero vertraut zu machen und zur Nutzung der angebotenen Verbindungen zu veranlassen; — Setzen eines Links auf der von So.Ge.A.AL genannten und mit Ryanair vereinbarten Website zum Internetauftritt von Ryanair, wenn diese Website nicht bereits eine Funktion zur direkten Buchung von Hotels oder Mietwagen beinhaltet. 5.2.1.4.   Der ASA mit Ryanair von 2006 und der Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS (102) Am 3. April 2006 vereinbarten So.Ge.A.AL und Ryanair einen neuen ASA, der an die Stelle des ASA von 2003 trat, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft war und um fünf Jahre verlängert werden konnte. (103) Zu diesem Vertrag wurde am 3. April 2006 eine Zusatzvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geschlossen, in der die von Ryanair zu erreichenden Fluggastzahlen und die von So.Ge.A.AL zu zahlende Erfolgsprämie festgelegt wurden. Außerdem waren Bußgelder für den Fall vorgesehen, dass Ryanair die vereinbarten Fluggastzahlen nicht erreichen würde. (104) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2006 wurde am 3. April 2006 mit AMS (und nicht mit Ryanair) geschlossen und betraf denselben Zeitraum wie der ASA. Grundlage des Vertrags war die Verpflichtung von Ryanair, bestimmte Verbindungen innerhalb der EU zu bedienen und bestimmte Fluggastzahlen zu erreichen. Für einen Betrag von EUR […] pro Jahr bot AMS So.Ge.A.AL Online-Werbedienste an. 5.2.1.5.   Der ASA mit Ryanair von 2010 und der Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS (105) Anfang 2010 erklärten So.Ge.A.AL und Ryanair ihre Absicht, die Geschäftsbeziehung durch einen neuen Vertrag zu verlängern, und unterzeichneten am 10. März 2010 eine Absichtserklärung. In der Absichtserklärung heißt es: „[A]b März 2010 verhandeln Ryanair und So.Ge.A.AL nach Treu und Glauben über die erneute Vereinbarung der Bedingungen ihrer Partnerschaft.“ (106) Auf dieser Grundlage unterzeichneten So.Ge.A.AL und Ryanair am 20. Oktober 2010 einen neuen ASA, der an die Stelle des ASA von 2006 trat. In dem Vertrag wurden die neuen Entgelte und die Anreizstruktur für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 mit der Möglichkeit einer Verlängerung um fünf Jahre nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags festgelegt. (107) So.Ge.A.AL verpflichtete sich zur Zahlung von Erfolgsprämien bei Erreichen der Vorgaben für die Anzahl der Flüge und der Fluggäste; im Gegenzug verpflichtete sich Ryanair zur Zahlung von Abfertigungs- und Flughafenentgelten und zur Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Vertriebsförderung und Öffentlichkeitsarbeit. (108) Am selben Tag wurde ein Vertrag über Marketingdienstleistungen mit einer Dauer von vier Jahren und der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere vier Jahre unterzeichnet. AMS bot So.Ge.A.AL ein Paket mit Online-Werbediensten als Gegenleistung für die folgenden jährlichen Beträge an: […] EUR 2010, […] EUR 2011, […] EUR 2012 und […] EUR 2013. Ab 2006 wurde der Vertrag über Marketingdienstleistungen daran gekoppelt, dass Ryanair bestimmte Verbindungen innerhalb der EU bediente und bestimmte Fluggastzahlen erreichte. (109) Auf Nachfrage seitens der Kommission nahm Italien nachträglich die Ex-ante-Rentabilitätsanalyse der Verträge mit Ryanair ausgehend von den Zusatzkosten und Einnahmen vor, die realistischerweise von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erwartet werden konnten, der sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Verträge im untersuchten Zeitraum (2000-2010) in der Situation von So.Ge.A.AL befand („MEOP-Bericht 2014“) (32). Nach Auskunft von Italien betrachtete So.Ge.A.AL die Verträge mit Ryanair zum Zeitpunkt ihres Abschlusses als rentabel für den Flughafen. 5.2.2.   Maßnahme 5 — Verträge mit anderen Fluggesellschaften (110) Als der Beschluss von 2012 angenommen wurde, stellte die Kommission fest, dass So.Ge.A.AL offenbar auch anderen Fluggesellschaften Nachlässe auf Flughafenentgelte gewährt hatte. Der Kommission war zwar bekannt, dass So.Ge.A.AL Verträge über Marketingdienstleistungen auch mit anderen Fluggesellschaften geschlossen hatte; damals waren der Kommission aber noch keine hinreichenden Informationen über diese Verträge vorgelegt worden. (111) Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 übermittelte Italien der Kommission eine Rentabilitätsanalyse ausgehend von nachträglich ermittelten Daten zu den Verträgen mit Alitalia, Meridiana und Volare, um den Nachweis zu führen, dass diese Verträge aus Sicht des Flughafens wirtschaftlich gerechtfertigt waren. Eine Analyse des Vertrags mit Germanwings wurde damals nicht vorgelegt. (112) Mit Schreiben vom 25. März 2014 übermittelte Italien der Kommission eine Analyse zur Rentabilität der von So.Ge.A.AL mit Air One/Alitalia, Meridiana, Volare und Germanwings geschlossenen Verträge, mit der nachgewiesen werden sollte, dass So.Ge.A.AL diese Verträge im Vorfeld als rentabel betrachten konnte. (113) Am 10. Juni 2014 legte Italien der Kommission eine Analyse der erwarteten Rentabilität der Verträge über Abfertigungsdienste vor, die So.Ge.A.AL mit bmibaby, Air Vallée und Air Italy geschlossen hatte. (114) Die in dieser Untersuchung geprüften Verträge, die So.Ge.A.AL mit anderen Fluggesellschaften als Ryanair geschlossen hatte, werden in den Erwägungsgründen 115-132 erläutert. 5.2.2.1.   Verträge mit Germanwings, Volare, Meridiana und Alitalia (115) So.Ge.A.AL hat Verträge über Abfertigungs- und Marketingdienstleistungen mit Germanwings, Volare, Meridiana und Alitalia geschlossen. i)   Germanwings (116) Der Vertrag über Abfertigungsdienste zwischen Germanwings und So.Ge.A.AL wurde am 19. März 2007 unterzeichnet und sollte am 25. März 2007 in Kraft treten. Nach diesem Vertrag sollte Germanwings So.Ge.A.AL pro Turnaround einen Betrag von […] EUR für Abfertigungsdienste zahlen. (117) Am 25. März 2007 unterzeichneten Germanwings und So.Ge.A.AL einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, mit dem sich die Fluggesellschaft verpflichtete, bestimmte Verbindungen innerhalb der EU zu bedienen und bestimmte Fluggastzahlen und Frequenzen zu erreichen. Der Vertrag sollte vom 25. März 2007 bis zum 31. Oktober 2009 gelten. Allerdings war Germanwings nur im Jahr 2007 auf dem Flughafen Alghero tätig. Nach Auskunft von Italien entschied sich die Fluggesellschaft, ihren Betrieb auf dem Flughafen Alghero einzustellen, da die Auslastung nicht hoch genug war, um die Gewinnschwelle zu erreichen. (118) Nach dem Vertrag über Marketingdienstleistungen sollte So.Ge.A.AL eine „Anschubfinanzierung“ von […] EUR an Germanwings zahlen, „um den Flughafen Alghero durch Einrichtung einer neuen Verbindung bei einer Steigerung des von Alghero abgehenden Passagierverkehrs zu unterstützen“. (119) In dem Vertrag über Marketingdienstleistungen wurden auch die Erfolgsprämien festgelegt, die So.Ge.A.AL Germanwings zahlen sollte, wenn die Fluggesellschaft die Vorgaben für das Verkehrsaufkommen erreichen würde. Außerdem sah der Vertrag die Zahlung von Geldbußen von Germanwings an So.Ge.A.AL für den Fall vor, dass die Fluggesellschaft mehr als 10 % ihrer Flüge stornieren oder die Vorgaben für das Verkehrsaufkommen nicht erreichen sollte. ii)   Volare (120) Am 29. November 2007 unterzeichnete Volare einen Vertrag über Abfertigungsdienste und einen Vertrag über Marketingdienstleistungen mit So.Ge.A.AL (121) Der Vertrag über Abfertigungsdienste enthielt Vorgaben über die Fluggastzahlen und die Anzahl der Flüge pro Jahr, die die Fluggesellschaft erreichen sollte; außerdem wurden die entsprechenden von So.Ge.A.AL zu zahlenden Erfolgsprämien vereinbart. (122) In dem Vertrag über Marketingdienstleistungen war ein jährliches Marketingentgelt von […] EUR vorgesehen, das die Flughafenbetreiberin als „Marketingbeihilfe im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit“ zahlen sollte. Der Vertrag über Marketingdienstleistungen galt vom 28. Oktober 2007 bis zum 31. Oktober 2010. iii)   Meridiana (123) Meridiana war am Flughafen Alghero in den Jahren 2000, 2001 und 2010 tätig. (124) In den Jahren 2000 und 2001 bot Meridiana keine Linienflüge ab dem Flughafen Alghero an und beschränkte sich auf Charterflüge. Daher wurden zwischen So.Ge.A.AL und Meridiana auch keine förmlichen Verträge über Abfertigungsdienste geschlossen. Die Fluggesellschaft zahlte So.Ge.A.AL für alle Flughafendienstleistungen Entgelte nach der veröffentlichten Entgeltordnung. (125) In den Jahren 2002-2010 bot Meridiana keine Flüge ab Alghero an. 2010 nahm Meridiana den Flugbetrieb am Flughafen auf und schloss mit So.Ge.A.AL einen Vertrag über Marketingdienstleistungen und einen Vertrag über Abfertigungsdienste. (126) Der Vertrag über Abfertigungsdienste wurde am 28. April 2010 für den Zeitraum von April 2010 bis April 2011 unterzeichnet. Nach diesem Vertrag sollte Meridiana So.Ge.A.AL pro Turnaround einen Betrag von […] EUR für Abfertigungsdienste zahlen. (127) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen wurde am 20. Oktober 2010 für den Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2010 unterzeichnet. Der Vertrag sah eine einmalige Zahlung von […] EUR (ohne MwSt.) vor, die So.Ge.A.AL Meridiana für die Einrichtung neuer Verbindungen von und nach Mailand, Verona und Bari im Sommer 2010 leisten sollte. Voraussetzung für die Zahlung war, dass Meridiana bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Verkehrsaufkommens erfüllte. Nach Auskunft von Italien führte So.Ge.A.AL während des Zeitraums, für den der Vertrag mit Meridiana rückwirkend in Kraft trat, mit der Fluggesellschaft Verhandlungen über Bedingungen, die schließlich in ähnlicher Form in den unterzeichneten Vertrag aufgenommen wurden. Entsprechend übermittelte Italien der Kommission den Entwurf eines Vertrags vom 7. Juni 2010, der damals Gegenstand der Verhandlungen zwischen Meridiana und So.Ge.A.AL war. iv)   Air One/Alitalia (128) Bis 2010 bestand keinerlei förmlicher Vertrag zwischen Air One/Alitalia und So.Ge.A.AL, und Air One/Alitalia zahlte die Flughafenentgelte für alle Flughafendienstleistungen. Bis 2010 erbrachte So.Ge.A.AL keine Bodenabfertigungsdienste für Air One/Alitalia. (129) Ab 2010 erbrachte So.Ge.A.AL Bodenabfertigungsdienste für Air One/Alitalia. Aus diesem Grund unterzeichneten Air One/Alitalia und So.Ge.A.AL schließlich einen Vertrag über Abfertigungsdienste. Die beiden Parteien schlossen außerdem einen Vertrag über Marketingdienstleistungen anlässlich der Aufnahme internationaler Verbindungen ab dem Flughafen Alghero durch Air One/Alitalia. (130) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen wurde am 20. Oktober 2010 für den Zeitraum vom 7. Juni 2010 bis zum 30. September 2010 unterzeichnet. Italien legte der Kommission den Entwurf des Vertrags vor, über den Alitalia und So.Ge.A.AL damals (im Mai 2010) verhandelt hatten. Der unterzeichnete Vertrag sah eine einmalige Marketingzahlung in Höhe von […] EUR vor, die Air One/Alitalia für Marketingdienstleistungen zugunsten von So.Ge.A.AL in diesem Zeitraum erhalten sollte; außerdem war die Möglichkeit der Verlängerung des Vertrags bis 2011 und 2012 vorgesehen. (131) Air One/Alitalia und So.Ge.A.AL unterzeichneten den Vertrag über Abfertigungsdienste am 30. November 2010 für einen Zeitraum von sechs Jahren und verständigten sich darauf, dass Air One/Alitalia So.Ge.A.AL Entgelte für die Abfertigung bei nationalen und internationalen Verbindungen zahlen sollte. 5.2.2.2.   Verträge über Abfertigungsdienste mit anderen Fluggesellschaften (132) Die Kommission prüfte auch die Verträge über Bodenabfertigungsdienste, die So.Ge.A.AL mit Air Italy, bmibaby und Air Vallée geschlossen hatte. Die Verträge wurden für Zeiträume von einem Monat (Air Vallée) bis zu über zwei Jahren (Air Italy) geschlossen und sahen die Zahlung von Abfertigungsentgelten durch die Fluggesellschaften vor. Tabelle 6 Verträge über Abfertigungsdienste mit Air Italy, bmibaby und Air Vallée Abschluss des Vertrags Fluggesellschaft Dauer 28.5.2008 Air Italy 1.6.2008-31.12.2010 29.7.2010 bmibaby 29.5.2010-30.9.2010 2010 Air Vallée 9.8.2010-30.8.2010 6.   DER ECORYS-BERICHT (133) Im Laufe der Untersuchung beauftragte die Kommission Ecorys damit, einen Bericht über die finanzielle Leistungsfähigkeit von So.Ge.A.AL zu erstellen und zu prüfen, ob sich die Flughafenbetreiberin beim Abschluss der Verträge mit den Fluggesellschaften wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten habe. Der Ecorys-Bericht wurde am 30. März 2011 vorgelegt. (134) Im Ecorys-Bericht wird festgestellt, dass das Verhalten von So.Ge.A.AL dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprach. Nach Auffassung von Ecorys hatte sich die Geschäftsstrategie von So.Ge.A.AL ausgezahlt. Diese Strategie ging davon aus, dass die Flughafenbetreiberin einen Antrag auf die „umfassende“ Konzession für den Betrieb des Flughafens stellen werde, dass die Kapazität des Terminals ausgeweitet werde und dass mit Billigfluglinien Verträge zur Ausweitung des internationalen Flugverkehrs geschlossen würden. Ecorys gelangte zu dem Schluss, dass die Verträge mit Ryanair aus Sicht eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten eine vernünftige Entscheidung darstellten, da diese Verträge eine beträchtliche Steigerung des Verkehrsaufkommens gewährleisteten, die zu höheren Einnahmen sowohl aus dem Aviation-Geschäft als auch aus sonstigen Dienstleistungen führen würde. Ecorys zufolge konnte So.Ge.A.AL vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Vorteile dieser Verträge die Zusatzkosten langfristig aufwiegen würden. 7.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 7.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE FÜR So.Ge.A.AL (135) Bezüglich der potenziellen Beihilfe für die Flughafenbetreiberin hat die Kommission festgestellt, dass die Entwicklung und der Betrieb der Flughafeninfrastruktur vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte (33). Da die zu prüfenden Maßnahmen teilweise noch vor 2001 beschlossen wurden, gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass geprüft werden musste, ob die Maßnahmen auf rechtsverbindlichen Verpflichtungen beruhten, die vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris (d. h. vor dem 12. Dezember 2000) (34) eingegangen wurden und folglich nicht den Beihilfevorschriften unterliegen. (136) Außerdem stellt die Kommission fest, dass Finanzierungen von Tätigkeiten, die normalerweise der Zuständigkeit des Staates im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse unterliegen, soweit sie sich auf die Deckung von Kosten beschränken und sich nicht auf sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken (35), nicht den Beihilfevorschriften unterworfen sind. Bei Annahme des Beschlusses von 2012 lagen der Kommission keine hinreichenden Informationen über den Charakter (wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich) der von So.Ge.A.AL durchgeführten Tätigkeiten und über die infrastrukturbezogenen Kosten vor, die durch die zu prüfenden Maßnahmen finanziert wurden; außerdem war die Kommission nicht hinreichend darüber unterrichtet, ob mit Tätigkeiten im öffentlichen Aufgabenbereich zwangsläufig bestimmte Kosten verbunden sind. Die Kommission forderte Italien auf, zu klären, welche Tätigkeiten als nicht wirtschaftliche Tätigkeiten zu bewerten wären und welche mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Kosten gegebenenfalls durch die von der Untersuchung der Kommission betroffenen Maßnahmen finanziert wurden. 7.1.1.   Maßnahme 1 — Kapitalzuführungen (137) Die Kommission brachte ernsthafte Zweifel daran zum Ausdruck, dass die Kapitalzuführungen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprechen. Sie stellte fest, dass So.Ge.A.AL seit 2000 kontinuierlich Verluste erwirtschaftet hatte und dass die finanzielle Leistungsfähigkeit von So.Ge.A.AL sich nach Erteilung der „umfassenden“ Konzession offenbar weiter verschlechterte. Dieser Befund stand offenbar im Widerspruch zur Darstellung Italiens, nach der die schlechten Ergebnisse der Gesellschaft in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass mit der Teilkonzession/befristeten Konzession nicht das vollständige Spektrum der möglichen Flughafendienstleistungen angeboten werden konnte. (138) Außerdem stellt die Kommission fest, dass Italien die Überlegungen zur Begründung seiner Darstellung, dass die Maßnahmen von Rentabilitätsaussichten geleitet gewesen seien, damals erst im Nachhinein anstellte. Hinzu kommt, dass diese Analysen offenbar mit dem Gesamtnutzen, den die RAS aus einer Steigerung des Verkehrsaufkommens bezog, und insoweit auch mit Einnahmen in Zusammenhang standen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bei der Rentabilitätsanalyse einer Investition nicht berücksichtigen würde. Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführungen der Flughafenbetreiberin einen Vorteil gewährten und somit eine Betriebsbeihilfe für die Flughafenbetreiberin darstellten. (139) Und schließlich gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass selbst wenn So.Ge.A.AL die Anforderungen der Leitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten (36) erfüllen würde, Italien keine Informationen vorgelegt hat, aus denen die Kommission hätte schließen können, dass diese Beihilfe die in diesen Leitlinien vorgesehenen Anforderungen erfüllen würde. 7.1.2.   Maßnahme 2 — Finanzierung der „Anlagen und Bauarbeiten“ (140) Die der Kommission vorgelegten Informationen zu den Zuschüssen für Anlagen und Bauarbeiten im Wert von 6 540 269 EUR, die die RAS So.Ge.A.AL im Zeitraum 1998-2009 gewährt hat, waren nicht hinreichend. Italien wurde ersucht, die Art der von der RAS subventionierten Kosten genauer anzugeben. 7.1.3.   Maßnahme 3 — Investitionen in die Infrastruktur und in Einrichtungen des Flughafens (141) Die Kommission hat festgestellt, dass So.Ge.A.AL von 2001-2010 einen Betrag von 3 042 887 EUR in Form von Entgelten für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur an den Staat gezahlt hat und dass der Staat in den Jahren 2004-2010 Investitionen in Infrastrukturen im Umfang von 46 940 534 EUR und in Einrichtungen und Anlagen im Wert von 284 782 EUR finanziert hat. (142) Nach der Erteilung der umfassenden Konzession für So.Ge.A.AL im Jahr 2007 wurde offenbar keine höhere Konzessionsabgabe erhoben. Daher ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Konzessionsabgabe offenkundig in keinem Verhältnis zu den öffentlichen Finanzmitteln stand, die der Staat für Infrastrukturinvestitionen bereitstellte. Insoweit stellt die Kommission vorläufig fest, dass So.Ge.A.AL möglicherweise einen Vorteil erlangt hat, indem die Gesellschaft eine Konzessionsabgabe unterhalb des marktüblichen Niveaus gezahlt hat. (143) Italien wurde ersucht, alle vorab erstellten Geschäftspläne vorzulegen, aus denen die Rentabilitätsaussichten von Infrastrukturinvestitionen deutlich werden, die am Flughafen Alghero von öffentlichen Einrichtungen getätigt wurden und die die Darstellung untermauern könnten, dass diese Investitionen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügten. 7.2.   VORLÄUFIGE BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN FÜR So.Ge.A.AL (144) Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der zugunsten von So.Ge.A.AL gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV nach Maßgabe der Luftverkehrsleitlinien von 2005. (145) Die Maßnahmen schienen zwar einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse zu dienen; der Kommission wurden jedoch keine hinreichenden Informationen vorgelegt, nach denen sie hätte beurteilen können, ob die Infrastruktur am Flughafen Alghero erforderlich und dem gesetzten Ziel angemessen war. Außerdem hatte die Kommission nicht genügend Anhaltspunkte für die Bewertung der zu erwartenden mittelfristigen Nutzung dieser Infrastruktur. Und schließlich hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Flughafeninfrastruktur den Fluggesellschaften diskriminierungsfrei zugänglich gemacht wurde. (146) Da die Infrastrukturinvestitionen damals offenbar auf vertraglichen Verpflichtungen von So.Ge.A.AL gegenüber Ryanair beruhten, bezweifelte die Kommission zudem die Notwendigkeit jeglicher Beihilfen zur Finanzierung dieser Investitionen. 7.3.   POTENZIELLE BEIHILFE FÜR DIE FLUGGESELLSCHAFTEN (147) Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Beschlüsse über die Bedingungen für die Tätigkeit der Fluggesellschaften am Flughafen Alghero wahrscheinlich mit dem Einsatz staatlicher Mittel einhergingen und dem Staat zuzurechnen sind. 7.3.1.   Maßnahme 4 — Verträge zwischen So.Ge.A.AL und Ryanair/AMS (148) Die Kommission hat zunächst festgestellt, dass AMS eine 100 %ige Tochter von Ryanair ist, die speziell zur Erbringung von Marketingdienstleistungen auf der Website von Ryanair gegründet wurde und keine sonstigen Dienstleistungen erbringt. Daher ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.