Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d beinhalten die Einmalzahlung von […] EUR für das erste Jahr der Tätigkeit. (516) Bei der Regressionsanalyse bei der Berechnung der in Tabelle 15 genannten Kapitalwerte wurde von den Kostendaten vor Unterzeichnung des Vertrags (d. h. den Kostendaten des Zeitraums 1998-2006) ausgegangen. Tabelle 15 Kapitalwerte der infolge des Vertrags von 2007 mit Volare erwarteten Cash-Flows (Tausend EUR) Jahr 2007 2008 2009 2010 Zusätzliche Gewinne [13-18] [50-100] [100-125] [100-125] Kapitalwert (122) (über die Laufzeit des Vertrags) [250-300]       —   Meridiana (517) Die den Annahmen bezüglich der erwarteten zusätzlichen Einnahmen und Kosten zugrunde liegenden Prognosen zum Verkehrsaufkommen für Meridiana beruhen auf der Anzahl der ATM auf Flügen mit Mailand, Verona und Bari als Start- und Zielflughafen, die im Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2010 festgelegt wurden. (518) Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Aviation-Geschäft beruhen auf den veröffentlichten Flughafenentgelten und auf dem Vertrag über Abfertigungsdienste sowie auf den Prognosen des Verkehrsaufkommens. Die zusätzlichen Einnahmen im Non-Aviation-Bereich wurden nach dem in Erwägungsgrund 502 erläuterten Ansatz ermittelt. (519) Die Zusatzkosten beruhen auf den durchschnittlichen Entgelten pro Einheit und auf den Prognosen zum Verkehrsaufkommen (siehe Erwägungsgründe 503-508); dabei wurde die Einmalzahlung von […] EUR berücksichtigt. (520) Die Kommission stellt fest, dass der Vertrag über Marketingdienstleistungen mit Meridiana für ein Jahr gelten sollte (von Juni 2010 bis Oktober 2010) und dass die Möglichkeit einer Verlängerung für die Jahre 2011 und 2012 vorgesehen war, wenn das Fluggastaufkommen bei dieser Fluggesellschaft bestimmte Mindestwerte überschreiten sollte. Italien zufolge ging So.Ge.A.AL bei Unterzeichnung der Verträge davon aus, dass Meridiana die erforderliche Mindestanzahl an Fluggästen erreichen und den Vertrag über Marketingdienstleistungen (und entsprechend auch den Vertrag über Abfertigungsdienste) mit So.Ge.A.AL zu ähnlichen Bedingungen verlängern werde. (521) Tabelle 16 bietet einen Überblick über die Kapitalwerte der aufgrund dieser Annahme infolge der Verträge von 2010 mit Meridiana erwarteten Cash-Flows. Wie aus Tabelle 16 ersichtlich, ging Italien für die Rentabilitätsanalyse von dem Zeitraum 2010-2013 aus: Tabelle 16 Kapitalwerte der infolge des Vertrags von 2010 mit Meridiana erwarteten Kapitalwerte für den Zeitraum 2010-2013 (Mio. EUR) Jahr 2010 2011 2012 2013 Zusätzliche Gewinne – [150-200] [400-450] [400-450] [400-450] Kapitalwert (123) (über die Laufzeit des Vertrags) [950-1 100 ]       —   Germanwings (522) Die Prognosen zum Verkehrsaufkommen bei Germanwings beruhen auf den im Vertrag 2007 vorgesehenen ATM und liegen auch den bei Abschluss der Verträge bestehenden Erwartungen von So.Ge.A.AL hinsichtlich der zusätzlichen Einnahmen und Kosten zugrunde. (523) Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Aviation-Geschäft beruhen auf den veröffentlichten Flughafenentgelten und auf dem Vertrag von 2007 kombiniert mit den Prognosen des Verkehrsaufkommens. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Non-Aviation-Bereich wurden nach dem in Erwägungsgrund 502 erläuterten Ansatz ermittelt. (524) Die Zusatzkosten beruhen auf den durchschnittlichen Entgelten pro Einheit und auf den Prognosen zum Verkehrsaufkommen; dabei wurden die Einmalzahlung von […] EUR im ersten Jahr und die Erfolgsprämien berücksichtigt. (Bei der Analyse wurde davon ausgegangen, dass Germanwings die Mindestvorgaben für die Fluggastzahlen erfüllen würde.) Bei der Regressionsanalyse zur Berechnung der in Tabelle 17 genannten Kapitalwerte wurden die Kostendaten vor Unterzeichnung des Vertrags (d. h. für den Zeitraum 1998–2006) zugrunde gelegt. Tabelle 17 Kapitalwerte der infolge des Vertrags von 2007 mit Germanwings erwarteten Cash-Flows (Tausend EUR) Jahr 2007 2008 2009 Zusätzliche Gewinne – [130-150] – [20-30] – [5-10] Kapitalwert (124) (über die Laufzeit des Vertrags) – [150-200]     iii)   Würdigung (525) Die Kommission betrachtet den von Italien verfolgten Ansatz zur Schätzung des Fluggastaufkommens und die davon ausgehende Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen aus dem Aviation- und dem Non-Aviation-Bereich als robust. (526) Entsprechendes gilt für die Berechnung der Zusatzkosten einschließlich der Marketingzahlungen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Regressionsanalyse von Daten hätte ausgehen sollen, die So.Ge.A.AL bei Abschluss der Verträge zugänglich gewesen wären; daher sollten die Analysen nur für den Zeitraum vor Unterzeichnung dieser Verträge (d. h. für die Jahre 1998-2006 bei den Verträgen mit Germanwings und Volare und für die Jahre 1998-2009 bei den Verträgen mit Alitalia und Meridiana) durchgeführt werden. (527) Anders als bei den Verträgen der Jahre 2000, 2002 und 2003 mit Ryanair, für die nach Einschätzung der Kommission eine sinnvolle Regression ausgehend von Ex-ante-Kostendaten nicht möglich war und Kostendaten für den Zeitraum 1998-2008 als Näherungswert für die Grundlage angenommen wurden, von der ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter ausgegangen wäre, als die betreffenden Verträge geschlossen wurden (siehe Erwägungsgrund 491), sind im Falle des Vertrags von 2007 mit Germanwings und bei dem Vertrag von 2010 mit Meridiana mehr Datenpunkte zu Ex-ante-Kostendaten für die Regression verfügbar; diese Daten wären So.Ge.A.AL bei Abschluss der Verträge zugänglich gewesen. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Italien vor der Unterzeichnung des Vertrags von 2007 mit Germanwings einen ähnlichen Ansatz bei der Analyse der Verträge von 2006 mit Ryanair akzeptiert hat. (528) Die Kommission ferner fest, dass Italien bei den Verträgen zwischen So.Ge.A.AL und Alitalia, Meridiana, Volare und Germanwings keinen „Endwert“ als Maßstab für die Vorteile nach Ablauf der Verträge angesetzt hat. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Erläuterungen der Kommission in den Erwägungsgründen 445-450. (529) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen mit Meridiana und Alitalia ähnlich wie die ASAs von 2006 und 2010 rückwirkend für die Zeit zwischen Juni 2010 und Oktober 2010 galten. In diesem Zeitraum hatte So.Ge.A.AL nach eigenen Angaben über Bedingungen ähnlich den Bestimmungen gesprochen, die am 20. Oktober 2010 tatsächlich mit Meridiana und Alitalia vereinbart wurden. Daher erkennt die Kommission an, dass dieser Ansatz dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht. (530) Und schließlich stellt die Kommission fest, dass im Vertrag über Marketingdienstleistungen mit Meridiana (der von Juni 2010 bis Oktober 2010 gelten sollte) die Möglichkeit einer Verlängerung für die Jahre 2011 und 2012 vorgesehen war, wenn das Fluggastaufkommen bei dieser Fluggesellschaft die dort genannten Mindestwerte überschreiten sollte. Italien zufolge ging So.Ge.A.AL bei Unterzeichnung der Verträge davon aus, dass Meridiana die erforderliche Mindestanzahl an Fluggästen erreichen und den Vertrag über Marketingdienstleistungen (und entsprechend auch den Vertrag über Abfertigungsdienste) mit So.Ge.A.AL zu ähnlichen Bedingungen verlängern werde. (531) Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Erstens enthielt der Vertrag über Abfertigungsdienste mit Meridiana keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich einer möglichen Verlängerung. Diese Bestimmung kam nur im Vertrag über Marketingdienstleistungen vor. Die Kommission erkennt zwar an, dass bei einer Verlängerung des Vertrags über Marketingdienstleistungen unter dem Vorbehalt, dass Meridiana die vorgesehenen Fluggastzahlen erreichen würde, auch der Vertrag über Abfertigungsdienste mit der Fluggesellschaft über einen ähnlichen Zeitraum verlängert worden wäre; es ist jedoch festzustellen, dass Meridiana bei Unterzeichnung des Vertrags über Abfertigungsdienste zur Fortsetzung seiner Tätigkeit auf dem Flughafen über die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags hinaus (d. h. nach April 2011) rechtlich nicht verpflichtet war. Außerdem wurde der Vertrag über Marketingdienstleistungen am 20. Oktober 2010, d. h. mehr als sechs Monate nach Abschluss des Vertrags über Abfertigungsdienste, unterzeichnet. Die Kommission stellt fest, dass sich So.Ge.A.AL im April 2010, als der Vertrag über Abfertigungsdienste unterzeichnet wurde, nicht darauf verlassen konnte, dass die beiden Verträge zu vergleichbaren Bedingungen verlängert würden, da die Verlängerung ja nur eine hypothetische Möglichkeit darstellte. Daher sollte bei der Rentabilitätsanalyse nur von der ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr ausgegangen werden. (532) Die Kommission nimmt die Begründung Italiens dafür zur Kenntnis, dass die Erwartungen von So.Ge.A.AL bezüglich einer Verlängerung des Vertrags über Abfertigungsdienste lediglich auf der Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrags über Marketingdienstleistungen (und nicht des Vertrags über Abfertigungsdienste) beruhten. Die Kommission stellt fest, dass dieser Ansatz der Anerkennung der im Laufe der Untersuchung von Ryanair und AMS vorgetragenen Argumentation entgegensteht, der Vertrag über Marketingdienstleistungen und der Vertrag über Flughafendienstleistungen seien ohne weiteres voneinander zu trennen. (533) Die Kommission hat die Analyse unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 525-532 erneut durchgeführt. Tabelle 18 bietet einen Überblick über die entsprechenden Kapitalwerte dieser Verträge bei Abschluss der Verträge bezogen auf die Laufzeit der Verträge: Tabelle 18 Kapitalwerte der Verträge zwischen So.Ge.A.AL und Air One/Alitalia, Meridiana, Volare und Germanwings Fluggesellschaft Vorgesehene Laufzeit des Vertrags Kapitalwert während der Laufzeit der Verträge (Tausend EUR) Volare 2007-2010 [250-300] Air One/Alitalia 2010-2015 [12 500 -13 000 ] Meridiana 2010-2011 – [150-200] Germanwings 2007-2009 – [150-200] (534) Da das erwartete diskontierte Ergebnis für die Verträge mit Meridiana und Germanwings negativ ist, stellt die Kommission fest, dass So.Ge.A.AL sich beim Abschluss dieser Verträge nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. Die Flughafenbetreiberin konnte nicht davon ausgehen, dass auch nur die mit einem einzigen dieser Verträge verbundenen Zusatzkosten gedeckt würden. Da So.Ge.A.AL sich also nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat, ist ihre Entscheidung für den Abschluss der Verträge zu den Germanwings und Meridiana zugestandenen Bedingungen als Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils zu bewerten. (535) Tabelle 19 bietet einen Überblick über die Zusatzkosten und Einnahmen, die bei Abschluss der Verträge mit Meridiana und Germanwings zu erwarten waren: Tabelle 19 Zusätzliche Rentabilität der Verträge mit Germanwings und Meridiana Germanwings 2007 2008 2009 Erwartete Fluggastzahl 15 000 15 000 15 000 Erwartete zusätzliche Einnahmen aus dem Aviation-Geschäft (…) (…) (…) Erwartete zusätzliche Einnahmen im Non-Aviation-Aviation-Bereich (…) (…) (…) Erwartete Zusatzkosten (…) (…) (…) Kosten der Marketingdienstleistungen (…) (…) (…) Erwartetes nominelles Ergebnis – 140 482 – 24 616 – 8 745 Meridiana 2010 Erwartete Fluggastzahl 59 631 Erwartete zusätzliche Einnahmen aus dem Aviation-Geschäft (…) Erwartete zusätzliche Einnahmen im Non-Aviation-Aviation-Bereich (…) Erwartete Zusatzkosten (…) Kosten der Marketingdienstleistungen (…) Erwartetes nominelles Ergebnis – 175 174 (536) Bei den Verträgen mit Volare und Alitalia war hingegen ein positives diskontiertes Ergebnis zu erwarten. Mit dem Abschluss dieser Verträge hat So.Ge.A.AL diesen Fluggesellschaften somit keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährt. iv)   Schlussfolgerung (537) In Anbetracht der von Italien vorgelegten Rentabilitätsanalysen der Verträge, die So.Ge.A.AL mit Alitalia und Volare geschlossen hat, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung auch ein von Rentabilitätsaussichten geleiteter, umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die Verträge geschlossen hätte. Insoweit ist festzustellen, dass diese Verträge keine Beihilfe für die Fluggesellschaften darstellen. (538) Nach der Würdigung in den Erwägungsgründen 525-536 stellt die Kommission fest, dass die von So.Ge.A.AL geschlossenen Verträge mit Meridiana und Germanwings nicht sinnvoll waren. Durch diese Verträge erlangen die betreffenden Fluggesellschaften jeweils einen wirtschaftlichen Vorteil. Verträge mit bmibaby, Air Italy und Air Vallée (539) Wie oben erläutert, übermittelte Italien der Kommission mit Schreiben vom 10. Juni 2014 die Ex-ante-Rentabilitätsanalyse der Verträge, die So.Ge.A.AL mit den übrigen von der Untersuchung betroffenen Gesellschaften (bmibaby, Air Italy und Air Vallée) geschlossen hat. (540) Tabelle 20 bietet einen Überblick über Verträge über Abfertigungsdienste zwischen So.Ge.A.AL und Air Italy, Air Vallée und bmibaby: Tabelle 20 Verträge über Abfertigungsdienste mit Air Italy, bmibaby und Air Vallée Fluggesellschaft Erwartete Laufzeit des Vertrags Abfertigungsentgelt pro Turnaround Air Italy 1. Juni 2008-31. Dezember 2010 600 Air Vallée 9. August 2010-30. August 2010 300 bmibaby 29. Mai 2010-30. September 2010 700 (541) Die von Italien angewendete Methode zur Ermittlung der zusätzlichen Gewinne der Verträge zwischen So.Ge.A.AL und Air Italy, Air Vallée und bmibaby wird in den Erwägungsgründen 542-545 erläutert. (542) Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Aviation-Geschäft beinhalten Einnahmen aus Landeentgelten, Entgelten für die Gepäckabfertigung, Passagierentgelten, Entgelten für die Flugzeugabfertigung und für den Ticketverkauf. Alle Entgelte mit Ausnahme der Abfertigungsentgelte beruhen auf der veröffentlichten Entgelttabelle des Flughafens. Die zusätzlichen Einnahmen im Non-Aviation-Bereich wurden nach dem in Erwägungsgrund 502 erläuterten Ansatz ermittelt. (543) Die erwarteten Zusatzkosten beinhalten Kosten für Personal (125), Abfertigung, Waren und Material sowie einen Teil der Konzessionskosten von So.Ge.A.AL Da die Verträge zwischen So.Ge.A.AL und Air Vallée und bmibaby keine Marketingdienstleistungen umfassten, werden in der Analyse auch keine Zahlungen für Marketingdienstleistungen berücksichtigt. Für die Fluggastzahlen und die Kosten auf Flughafenebene wurde eine Regressionsanalyse ausgehend von Ex-ante-Daten vorgenommen, die So.Ge.A.AL bei Unterzeichnung der betreffenden Verträge zugänglich gewesen wären (d. h. Daten aus dem Zeitraum 1998-2007 beim Vertrag mit Air Italy und Daten aus den Jahren 1998-2009 bei den Verträgen mit Air Vallée und bmibaby). (544) Tabelle 21 bietet einen Überblick über die zusätzlichen Gewinne, die So.Ge.A.AL aufgrund des Vertrags mit Air Italy erwarten konnte. Die Kapitalwerte der zusätzlichen Gewinne, die So.Ge.A.AL aufgrund des Vertrags mit Air Italy erwarten konnte, belaufen sich auf 99 330 EUR (126). Tabelle 21 Kapitalwerte der infolge des Vertrags von 2008 mit Air Italy erwarteten Cash-Flows (EUR) Jahr 2008 2009 2010 Zusätzliche Gewinne [30 000 -40 000 ] [30 000 -40 000 ] [30 000 -40 000 ] Kapitalwert (127) (über die Laufzeit des Vertrags) [90 000 -110 000 ]     (545) Tabelle 22 bietet einen Überblick über die zusätzlichen Gewinne, die So.Ge.A.AL aufgrund der Verträge mit Air Vallée und bmibaby erwarten konnte. Die Kapitalwerte der zusätzlichen Gewinne, die So.Ge.A.AL aufgrund der Verträge mit Air Vallée und bmibaby erwarten konnte, belaufen sich auf 3 399 EUR bzw. 25 330 EUR (128). Italien erläutert, die Kapitalwerte seien deshalb verhältnismäßig niedrig geschätzt worden, weil angenommen wurde, die Verträge zwischen So.Ge.A.AL, Air Vallée und bmibaby würden höchstens ein Jahr gelten. Tabelle 22 Kapitalwerte der infolge der Verträge mit Air Vallée and bmibaby erwarteten Cash-Flows (EUR)   Air Vallée bmibaby Zusätzliche Gewinne [3 000 -3 500 ] [25 000 -26 000 ] (546) Die Kommission stellt fest, dass der von Italien verfolgte Ansatz zur Abschätzung der Fluggastzahlen und zur Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen aus dem Aviation- und aus dem Non-Aviation-Geschäft und der Zusatzkosten infolge der Verträge zwischen So.Ge.A.AL und Air Italy, Air Vallée und bmibaby mit dem Ansatz zur Ermittlung der Werte für die Verträge mit den übrigen Fluggesellschaften identisch ist. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass So.Ge.A.AL diese Verträge zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als rentabel betrachten konnte. 12.2.1.3.   Selektivität (547) Der in Erwägungsgrund 534 erläuterte wirtschaftliche Vorteil wurde selektiv gewährt, da der Vorteil ausschließlich Meridiana und Germanwings zugutekam. Der Vorteil beruht auf den Verträgen über Flughafendienstleistungen und über Marketingdienstleistungen, die jeweils mit den beiden Fluggesellschaften ausgehandelt wurden und die zu entsprechenden Bedingungen mit keiner sonstigen am Flughafen tätigen Fluggesellschaft geschlossen wurden. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass zwischen allen in dieser Sache berücksichtigten Verträgen erhebliche Unterschiede bestehen und dass sich infolge der verschiedenen Verträge unterschiedliche Cash-Flows zwischen So.Ge.A.AL und den auf dem Flughafen Alghero tätigen Fluggesellschaften ergeben. 12.2.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (548) Wenn eine von einem Staat gewährte Maßnahme geeignet ist, die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens im Vergleich zu konkurrierenden Unternehmen zu verbessern, ist davon auszugehen, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (129). In der Praxis kann eine Verfälschung des Wettbewerbs somit immer dann als gegeben betrachtet werden, wenn ein Staat einem Unternehmen auf einem liberalisierten und von (zumindest potenziellem) Wettbewerb gekennzeichneten Sektor einen finanziellen Vorteil gewährt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde festgestellt, dass jegliche Gewährung einer Beihilfe für ein auf dem Binnenmarkt tätiges Unternehmen geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (130). (549) Seit Inkrafttreten des dritten Pakets zur Liberalisierung des Luftverkehrs am 1. Januar 1993 (131) können Fluggesellschaften innereuropäische Flüge unbeschränkt anbieten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof festgestellt: „Sofern ein Unternehmen in einem Sektor tätig ist, … in dem ein tatsächlicher Wettbewerb zwischen Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten stattfindet, [ist] jede Beihilfe, die diesem Unternehmen von der öffentlichen Hand gewährt wird, geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da das Aufrechterhalten dieses Unternehmens auf dem Markt die Mitbewerber aus den anderen Mitgliedstaaten daran hindert, ihren Marktanteil zu vergrößern, und ihre Möglichkeiten, ihre Ausfuhren in den betreffenden Mitgliedstaat zu erhöhen, verringert.“  (132). (550) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass So.Ge.A.AL Germanwings und Meridiana einen selektiven Vorteil gewährt hat. Diese Fluggesellschaften sind auf einem liberalisierten, durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt tätig, und der ihnen gewährte Vorteil war geeignet, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt für Luftverkehrsdienste mit Alghero als Start- und Zielflughafen zum Nachteil anderer in der Europäischen Union tätiger Fluggesellschaften zu verbessern. Daher stellt die Kommission fest, dass der Germanwings und Meridiana gewährte Vorteil geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 12.2.1.5.   Schlussfolgerung zu den Verträgen mit den Fluggesellschaften (551) Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die von So.Ge.A.AL nach dem Vertrag von 2010 mit Meridiana und dem Vertrag von 2007 mit Germanwings getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen für die genannten Fluggesellschaften im Umfang von ca. 175 174 EUR bzw. 140 482 EUR beinhalteten. Da die mit diesen Verträgen verbundene Beihilfe ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde, ist sie als rechtswidrige Beihilfe zu betrachten. 12.2.2.   Vereinbarkeit der den Fluggesellschaften gewährten Beihilfe (552) Zu Anlaufbeihilfen heißt es in den Luftverkehrsleitlinien von 2014: „… die Kommission [wendet] die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze ab dem 4. April 2014 auf alle angemeldeten Anlaufbeihilfemaßnahmen an, über die sie zu beschließen hat, selbst wenn die Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Rechtswidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften werden nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Entsprechend wendet die Kommission auf vor dem 4. April 2014 gewährte rechtswidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze nicht an.“ (553) Nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 gilt jedoch: „Beihilfen zur Finanzierung von Flughafeninfrastruktur oder Überwindung von Anlaufschwierigkeiten, die ohne Genehmigung gewährt wurden und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag [heute Artikel 108 Absatz 3 AEUV] verstoßen, werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, wenn die Gewährung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt.“ (554) Da die Verträge mit Meridiana und Germanwings geschlossen wurden, nachdem die Luftverkehrsleitlinien von 2005 am 9. Dezember 2005 im Amtsblatt veröffentlicht worden waren, sind diese Leitlinien die geltende Rechtsgrundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. 12.2.2.1.   Bewertung der Vereinbarkeit nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 (555) In Randnummer 79 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 sind mehrere Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit eine Anlaufbeihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden kann. i)   Empfänger der Beihilfen sind Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind, die ihnen von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde. (556) In dieser Sache sind die Beihilfeempfänger Fluggesellschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (133). Somit ist die erste Bedingung der Luftverkehrsleitlinien von 2005 erfüllt. ii)   Die Beihilfen werden für Flugdienste zwischen Regionalflughäfen der Kategorien C und D und anderen Flughäfen in der EU gewährt. (557) Seit 2005 ist der Flughafen Alghero nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 ein Flughafen der Kategorie C. Die Beihilfe wurde Fluggesellschaften gewährt, die neue Verbindungen ab dem Flughafen Alghero zu anderen Flughäfen in der Europäischen Union eingeführt haben. Somit ist auch die zweite Bedingung erfüllt. iii)   Die Beihilfen werden nur für die Eröffnung neuer Flugverbindungen ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.