Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enen eine große Anzahl an Fluggästen für den Flughafen zu erwarten ist, bestimmte finanzielle Anreize (u. a. in Form von Marketingzuschüssen) und Sondernachlässe auf die veröffentlichten Flughafenentgelte anzubieten. Diese vorteilhaften Bedingungen können durch das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen, durch die mit diesem zusätzlichen Verkehrsaufkommen (104) einhergehenden Non-Aviation-Einnahmen oder die Gewinnspanne pro Fluggast objektiv gerechtfertigt sein, die infolge des Fluggastaufkommens absolut gesehen selbst dann beträchtlich sein kann, wenn die gezahlten Flughafenentgelte durch die Nachlässe und die Finanzanreize reduziert werden. Um zu bewerten, ob diese Nachlässe und die finanziellen Anreize einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, muss festgestellt werden, ob die Flughafenbetreiberin bei der Entscheidung über die Einführung dieser Nachlässe und Anreize vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass sich diese Entscheidung rentieren würde, oder anders ausgedrückt, ob die Entscheidung einen höheren Gewinn (oder geringere Verluste) als die kontrafaktische Situation zur Folge haben würde. (417) Die Kommission stellt fest, dass die Verträge von So.Ge.A.AL mit den am Flughafen tätigen Fluggesellschaften Bestandteil der langfristigen Strategie des Flughafens waren. Aus den Geschäftsplänen von So.Ge.A.AL (siehe Erwägungsgründe 59-75) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft Billigfluglinien als wichtigen Wachstumsmotor betrachtete und dass davon ausgegangen wurde, dass nach Erteilung der umfassenden Konzession für den Betrieb des Flughafens Alghero die vorherige rückläufige Tendenz umgekehrt und der Flughafen wieder rentabel betrieben werden könne. Daher ist die in Erwägungsgrund 399 genannte Bedingung bei allen zu bewertenden Verträgen erfüllt. Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich, dass alle zu untersuchenden Verträge der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten standhalten und keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein in der Lage von So.Ge.A.AL befindlicher und von Rentabilitätsaussichten geleiteter marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei Abschluss der Verträge hätte erwarten können, dass die künftigen Zusatzkosten infolge des Vertrags durch künftige zusätzliche Gewinne ausgeglichen würden. 12.2.1.2.2.   Gemeinsame Bewertung der ASAs mit Ryanair und der Verträge über Marketingdienstleistungen mit AMS (418) Im Beschluss von 2012 hat die Kommission festgestellt, dass für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten die ASAs mit Ryanair und die Verträge über Marketingdienstleistungen mit Ryanair und AMS sowie die jeweiligen finanziellen Auswirkungen als eine einzige Maßnahme hätten gewürdigt werden müssen. Ryanair hat nicht bestritten, dass die unmittelbar von Ryanair und So.Ge.A.AL geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen der Jahre 2002 und 2003 zusammen mit den ASAs von 2002 und 2003 bewertet werden müssen. (419) Allerdings hat Ryanair die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission zurückgewiesen, dass Ryanair und AMS als ein einziges Rechtssubjekt zu betrachten seien und dass ein von So.Ge.A.AL und Ryanair geschlossener ASA und ein gleichzeitig geschlossener Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen So.Ge.A.AL und AMS bei der Prüfung auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils gemeinsam zu bewerten wären. Die mit Ryanair geschlossenen ASAs und die mit AMS geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen seien getrennte und voneinander unabhängige Verträge; sie bezögen sich auf unterschiedliche Dienstleistungen und unterlägen keinerlei vertraglichen oder sonstigen Beziehungen zwischen den Verträgen, die eine Bewertung der Verträge als eine einzige Reihe von Maßnahmen rechtfertigen würden. Dieser Auffassung schloss sich auch AMS an. (420) In diesem Sinn stellt die Kommission fest, dass mehrere Indizien eindeutig dafür sprechen, dass die im Rahmen einer einzigen Transaktion geschlossenen Verträge als eine einzige Maßnahme zu bewerten sind. (421) Erstens wurden die Verträge immer von denselben Parteien geschlossen: a) Für die Anwendung der Beihilfevorschriften werden AMS und Ryanair als ein einziges Unternehmen in dem Sinne betrachtet, dass AMS im Interesse von Ryanair und unter der Kontrolle von Ryanair tätig ist. Für diese Verträge geht dies auch aus der Tatsache hervor, dass es in dem entsprechenden Vertrag über Marketingdienstleistungen in der Präambel heißt: „AMS besitzt die ausschließliche Lizenz zur Erbringung von Marketingdienstleistungen auf der Reise-Website www.ryanair.com, der Website der irischen Billigfluglinie Ryanair.“ Wenn So.Ge.A.AL also ein von Ryanair angeflogenes Ziel und die umgebenden Regionen bewerben möchte, kann diese Werbung nur über AMS erfolgen; b) die betreffenden Verträge wurden alle an denselben Tagen geschlossen. (422) Zweitens heißt es jeweils in der Präambel der Verträge über Marketingdienstleistungen von 2006 und 2010 mit AMS: „[Die] Website www.ryanair.com bietet eine einzigartige Möglichkeit zur Erreichung von Millionen potenzieller Fluggäste von Ryanair und stellt umfassende Informationen über Flughäfen, Städte und Regionen im Streckennetz von Ryanair bereit.“ Dies zeigt, dass der Zweck der Verträge über Marketingdienstleistungen nicht allgemein in der Werbung für Sardinien, sondern vielmehr in der Maximierung der Flugticket-Verkäufe für den Ryanair-Zielflughafen Alghero besteht. In den Präambeln wird erklärt, dass So.Ge.A.AL Fluggäste von Ryanair ansprechen soll, um den Fremdenverkehr und die Wirtschaftsentwicklung in der Region zu fördern und insbesondere den Zielflughafen Alghero zu unterstützen. (423) Drittens heißt es in den Verträgen über Marketingdienstleistungen mit AMS im ersten Abschnitt unter der Überschrift „Zweck des Vertrags“: „[Die Verträge] beruhen auf der Verpflichtung von Ryanair zur Einrichtung von Verbindungen zwischen Alghero und [anderen] Zielen in der EU.“ (In dem Vertrag von 2006 werden London-Stansted, Barcelona Gerona, Frankfurt-Hahn, Pisa, Liverpool und Rom genannt.) Dieser Wortlaut belegt eine unmissverständliche direkte Verbindung zwischen den Verträgen über Flughafendienstleistungen und den Verträgen über Marketingdienstleistungen derart, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge über Marketingdienstleistungen beruhen auf dem Abschluss der Verträge über Flughafendienstleistungen und über die von Ryanair zu erbringenden Dienstleistungen. (424) Viertens heißt es in der Präambel der Verträge über Marketingdienstleistungen, So.Ge.A.AL habe beschlossen, „die Stadt Alghero und die Region aktiv als Urlaubsziel für internationale Flugreisende und als attraktives Geschäftszentrum zu bewerben“. Dies deutet darauf hin, dass der Abschluss der Verträge über Marketingdienstleistungen in erster Linie und ganz konkret der Bewerbung des Flughafens Alghero und der umgebenden Region diente und insoweit mit dem Vertrag mit Ryanair über Flughafendienstleistungen in Zusammenhang steht. (425) Fünftens können die Verträge über Marketingdienstleistungen von So.Ge.A.AL unverzüglich gekündigt werden, wenn Ryanair keine Flüge für die oben genannten Verbindungen mehr anbietet. Auch dies belegt, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen und die ASAs untrennbar miteinander verbunden sind. (426) Und schließlich stellt die Kommission fest, dass aus der Analyse des Jahresberichts 2000 von So.Ge.A.AL unzweifelhaft hervorgeht, dass Ryanair beim Abschluss des ASA von 2000 die Unterstützung bei der Vermarktung zur Bedingung für die Bedienung der Verbindung nach London gemacht hatte. Für diese Bewertung spricht auch, dass die Kosten für die Marketingdienstleistungen von So.Ge.A.AL weniger als Investition in den Aufbau der Marke (wie von Ryanair und AMS dargestellt), denn als Betriebskosten im Zusammenhang mit der von Ryanair angebotenen Verbindung betrachtet wurden. (427) Insgesamt ist festzustellen, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen zwischen So.Ge.A.AL und AMS untrennbar mit den ASAs zwischen Ryanair und So.Ge.A.AL verbunden sind. Die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 421-426 zeigen, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen ohne die ASAs nicht geschlossen worden wären. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die ASAs und die Verträge über Marketingdienstleistungen nicht voneinander zu trennen sind und dass die Verträge über Marketingdienstleistungen jeweils zusammen mit dem am selben Tag geschlossenen ASA zu bewerten sind, um festzustellen, ob die entsprechende Transaktion eine staatliche Beihilfe darstellt. 12.2.1.2.3.   Vorteile, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter von den Verträgen über Marketingdienstleistungen erwartet hätte, und Preis, den ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter für die entsprechenden Dienstleistungen zu zahlen bereit gewesen wäre (428) Für die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in dieser Sache muss das Verhalten der RAS und von So.Ge.A.AL mit dem eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten verglichen werden, der mit dem Betrieb des Flughafens Alghero betraut worden wäre und sich von Rentabilitätsaussichten hätte leiten lassen. Bei dieser Prüfung müssen alle positiven Auswirkungen auf die Region, in der sich der Flughafen befindet, außer Acht gelassen werden; der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass bei der Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als maßgeblich zu beurteilen ist, „ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“ (105). (429) Bei der Analyse der zu bewertenden Maßnahmen müssen die Vorteile geprüft werden, die dieser hypothetische marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte, der sich an Gewinnaussichten orientiert hätte, durch die in Inanspruchnahme von Marketingdienstleistungen hätte erlangen können. Dabei sind die allgemeinen Auswirkungen dieser Dienste auf den Fremdenverkehr und auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region außer Acht zu lassen. Zu berücksichtigen sind ausschließlich die Auswirkungen auf die Rentabilität des Flughafens, da dies für einen hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten der einzige relevante Aspekt wäre. (430) Grundsätzlich sind Marketingdienstleistungen geeignet, das Fluggastaufkommen bei den von den Verträgen über Marketingdienstleistungen und den ASAs betroffenen Verbindungen zu erhöhen, da die Marketingdienstleistungen eben auf die Bewerbung dieser Flugverbindungen abzielen. Diese Auswirkungen kommen zwar vor allem der jeweiligen Fluggesellschaft zugute; Vorteile können aber auch für den Flughafenbetreiber gegeben sein. Außerdem kann jede Zunahme des Fluggastaufkommens auch eine Erhöhung der Einnahmen aufgrund verschiedener an den Flughafenbetreiber zahlbarer Flughafenentgelte sowie eine Steigerung der Non-Aviation-Einnahmen nach sich ziehen; dies gilt insbesondere für Parkgebühren sowie für Einnahmen aus Restaurants und sonstigen am Flughafen angesiedelten Betrieben, deren Umsätze vollständig oder teilweise dem Flughafenbetreiber zuzurechnen sind. (431) Daher hätte ein am Flughafen Alghero tätiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter anstelle von So.Ge.A.AL und der RAS diese mögliche positive Wirkung bei der Entscheidung über den Abschluss eines Vertrags über Marketingdienstleistungen und des entsprechenden ASA berücksichtigt. Der marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte hätte die Auswirkung der betreffenden Flugverbindung auf künftige Einnahmen und Kosten in seine Erwägungen einbezogen, indem er in dieser Sache die Steigerung des Fluggastaufkommens bei den entsprechenden Verbindungen als Maßstab für eine mögliche positive Wirkung von Marketingdienstleistungen in Form einer höheren zu erwartenden Auslastung (oder eines höheren Ladefaktors) (106) für diese Verbindungen berücksichtigt hätte. Diese Wirkung hätte er über den gesamten Zeitraum geprüft, in dem die in Rede stehenden Verbindungen nach Maßgabe des Vertrags über Flughafendienstleistungen und nach dem Vertrag über Marketingdienstleistungen hätten angeboten werden sollen. (432) Die Kommission folgt diesbezüglich dem Standpunkt von Ryanair, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen nicht nur mit Kosten für die Flughafenbetreiberin einhergehen, sondern dass aufgrund der Verträge auch Vorteile zu erwarten sind. (433) Außerdem muss geklärt werden, ob über die positive Auswirkung auf das Fluggastaufkommen bei den von dem Vertrag über Marketingdienstleistungen betroffenen Flugverbindungen hinaus nach Maßgabe des Vertrags über Marketingdienstleistungen oder des Vertrags über Flughafendienstleistungen vernünftigerweise noch andere Vorteile wie z. B. der Aufbau einer Marke erwartet und für die Prüfung anhand eines hypothetisch am Flughafen Alghero tätigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten quantifiziert werden könnten, solange diese Verbindungen angeboten werden. (434) Ryanair unterstützt diese Argumentation insbesondere in seiner Studie vom 17. Januar 2014. Die Studie beruht auf der Theorie, dass die von einem Flughafenbetreiber in Anspruch genommenen Marketingdienstleistungen dazu beitragen, die Marke des Flughafens weiterzuentwickeln und damit auch nachhaltig das Fluggastaufkommen auf diesem Flughafen zu steigern (und nicht nur die Anzahl der von dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und dem Vertrag über Flughafendienstleistungen betroffenen Verbindungen für die in diesen Verträgen vorgesehene Dauer der Tätigkeit zu erhöhen). Insbesondere machte Ryanair in dieser Studie geltend, diese Marketingdienstleistungen hätten nachhaltige positive Auswirkungen auf das Fluggastaufkommen auf dem Flughafen auch über die Laufzeit des Vertrags über Marketingdienstleistungen hinaus. Diese Auffassung wird von Italien geteilt, und die Vorteile der Marketingdienstleistungen wurden in der nachträglichen Ex-ante-Rentabilitätsanalyse der Verträge mit Ryanair berücksichtigt (siehe Tabelle 8). (435) Erstens ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass die Flughafenbetreiberin oder die RAS bei Abschluss der vom förmlichen Prüfverfahren betroffenen Verträge über Marketingdienstleistungen die möglichen vorteilhaften Auswirkungen des Vertrags über Marketingdienstleistungen auf andere Flugverbindungen als die den Verträgen unterliegenden Verbindungen oder die etwaige Nachhaltigkeit dieser Auswirkungen über die Laufzeit der Verträge hinaus jemals berücksichtigt, geschweige denn quantifiziert hätten. (436) Außerdem kann die Nachhaltigkeit dieser Wirkungen aufgrund der verfügbaren Informationen nicht beurteilt werden. Möglicherweise hat die Werbung für den Flughafen Alghero und für die Region Sardinien auf der Website von Ryanair Besucher dieser Website bewegt, bei Ryanair Flugtickets zum Flughafen Alghero zu kaufen, solange die Werbung angezeigt wurde bzw. auch noch kurz danach. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass die Wirkung dieser Werbung auf die Besucher nach Einstellung der Werbung auf der Website von Ryanair länger als einige wenige Wochen angehalten oder Einfluss auf die Ticketbuchungen gehabt hätte. Eine Werbekampagne hat wahrscheinlich eher dann eine nachhaltige Wirkung, wenn die Werbung unter Nutzung eines oder mehrerer Medien erfolgt, mit denen die Verbraucher über einen bestimmten Zeitraum regelmäßig konfrontiert sind. Eine Werbekampagne in frei empfangbaren Fernseh- und Radiosendern, auf beliebten Websites und/oder auf Plakaten an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien oder in geschlossenen Räumen kann nachhaltig wirken, wenn die Verbraucher regelmäßig den betreffenden Medien ausgesetzt sind. Werbemaßnahmen, die sich hingegen auf die Website von Ryanair beschränken, dürften kaum Auswirkungen haben, die erheblich über die Dauer der Maßnahmen hinausgehen. (437) Tatsächlich werden die Nutzer die Website von Ryanair sehr wahrscheinlich nicht so häufig besuchen, dass die Werbung ausschließlich in diesem Medium ihnen ein klares Bild von der betreffenden Region vermitteln könnte. Für diese Annahme sprechen zwei Gründe: Erstens beschränkte sich die Werbung für Alghero und für die Region Sardinien auf der Homepage der Ryanair-Website nach den Verträgen über Marketingdienstleistungen auf einen Absatz mit 150 Wörtern in der Rubrik „Top Five Things To Do“ auf der Seite des Zielflughafens Alghero und auf einen Link auf der Homepage www.ryanair.com zu einer von So.Ge.A.AL eingerichteten Website. Die Kommission stellt fest, dass diese Art von Werbemaßnahmen (ein einfacher Link mit beschränkter Marketingwirkung) die Wirkung der Maßnahmen über das Ende der Bewerbungsdauer hinaus deutlich beeinträchtigt hat, insbesondere, da diese Maßnahmen sich auf die Website von Ryanair beschränkten und nicht durch sonstige Medien flankiert wurden. Zweitens stehen die in den Verträgen mit AMS vorgesehenen Marketingmaßnahmen weitgehend mit der Website des Zielflughafens Alghero in Zusammenhang. Sehr wahrscheinlich werden die meisten Besucher diese Website in der Regel nicht häufiger öffnen, wenn sie nicht ohnehin an diesem Ziel interessiert sind. (438) Selbst wenn die Marketingdienstleistungen also während der Laufzeit der Verträge zu einer Zunahme des Fluggastaufkommens unter Nutzung der den Verträgen über Marketingdienstleistungen unterliegenden Verbindungen geführt haben sollten, ist doch sehr wahrscheinlich, dass diese Wirkung anschließend nicht mehr oder nur noch in vernachlässigbarem Umfang gegeben war. (439) Außerdem war den Studien von Ryanair vom 17. und 31. Januar 2014 zufolge äußerst ungewiss, dass die Vorteile über die den Verträgen unterliegenden Verbindungen hinausgehen würden oder sich auch nach dem in den Verträgen über Marketingdienstleistungen und in den Verträgen über Flughafendienstleistungen vorgesehenen Zeitraum, in dem diese Verbindungen bedient werden sollten, noch auswirken würden; zudem gelangte die Studie zu dem Schluss, dass diese Vorteile nicht in einer Zuverlässigkeit quantifiziert werden konnten, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter als hinreichend betrachtet hätte. (440) In der Studie vom 17. Januar 2014 beispielsweise heißt es: „[F]uture incremental profits beyond the scheduled expiry of the airport service agreement are inherently uncertain.“ [Künftige zusätzliche Gewinne über die vorgesehene Laufzeit des Vertrags über Flughafendienstleistungen hinaus sind zwangsläufig ungewiss.] In der Studie werden zudem zwei Methoden für die Ex-ante-Bewertung der positiven Auswirkungen des Vertrags über Marketingdienstleistungen vorgeschlagen: eine „Cash-Flow-Methode“ und eine „Kapitalisierungsmethode“. (441) Im Rahmen der „Cash-Flow-Methode“ werden die Vorteile der Verträge über Marketingdienstleistungen und der Verträge über Flughafendienstleistungen unter Abschätzung der künftigen Einnahmen bewertet, die die Flughafenbetreiberin infolge der Verträge über Marketingdienstleistungen und der Verträge über Flughafendienstleistungen erzielen könnte; von diesen Einnahmen werden die entsprechenden Kosten abgezogen. Bei der „Kapitalisierungsmethode“ wird die Steigerung des Markenwerts des Flughafens durch die Marketingdienstleistungen als immaterieller Vermögenswert behandelt, der im Gegenzug für die Zahlung des in den Verträgen über Marketingdienstleistungen festgelegten Preises erlangt wird. (442) In der Studie vom 17. Januar 2014 werden allerdings die wesentlichen Probleme des „Kapitalisierungsansatzes“ erläutert; außerdem wird gezeigt, dass die mit dieser Methode ermittelten Ergebnisse möglicherweise nicht zuverlässig sind. Der „Cash-Flow-Ansatz“ wird als besser geeignet betrachtet. Insbesondere wird in der Studie festgestellt: „[T]he capitalisation approach should only take into account the proportion of marketing expenditure that is attributable to the intangible asset base of an airport. However, it may be difficult to identify the proportion of marketing expenditure that is targeted towards generating expected future revenues for the airport (namely an investment in the intangible asset base of the airport) as opposed to generating current revenues for the airport.“ [Das Kapitalisierungsverfahren berücksichtigt nur den Anteil der Ausgaben für Marketingmaßnahmen, der den immateriellen Vermögenswerten eines Flughafens zuzurechnen ist. Allerdings kann es schwierig sein, im Unterschied zur Generierung der laufenden Einnahmen des Flughafens den Anteil der Marketingkosten zu bestimmen, der auf die Generierung zu erwartender künftiger Einnahmen für den Flughafen verwendet wird (d. h. eine Investition in die immateriellen Vermögenswerte des Flughafens).] Außerdem wird betont: „[I]n order to implement the capitalisation-based approach, it is necessary to estimate the average length of time that an airport would be able to retain a customer due to the AMS marketing campaign. In practice, it would be very difficult to estimate the average period of customer retention following an AMS campaign due to insufficient data.“ [Um das Kapitalisierungsverfahren anzuwenden, muss ermittelt werden, wie lange ein Flughafen durchschnittlich in der Lage ist, einen Kunden zu binden, der durch die Marketingkampagne von AMS gewonnen wurde. Da keine hinreichenden Daten verfügbar sind, wäre es in der Praxis sehr schwierig, die durchschnittliche Dauer der Kundenbindung nach einer AMS-Kampagne zu bestimmen.] (443) In der Studie vom 31. Januar 2014 wird eine praxisbezogene Handhabung des „Cash-Flow-Ansatzes“ empfohlen. Dabei werden die Vorteile der Verträge über Marketingdienstleistungen und der Verträge über Flughafendienstleistungen, die auch nach Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen noch anhalten, als „Endwert“ ausgehend vom Ablaufdatum des Vertrags berechnet. Der Endwert wird anhand der zusätzlichen Gewinne des Flughafens (abzüglich der Zahlungen an AMS) im letzten Jahr des ASA ermittelt und unter Berücksichtigung des Wachstums auf dem europäischen Luftverkehrsmarkt und der Wahrscheinlichkeit korrigiert, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen und der Vertrag über Marketingdienstleistungen auch nach ihrem Ablauf zu den Gewinnen des Flughafens beitragen können. Die gleiche Methode zur Berechnung des „Endwerts“ wurde von Italien auch im MEOP-Bericht von 2014 vorgeschlagen (siehe Erwägungsgrund 471). (444) Ob nachhaltige Vorteile erzielt werden können, hängt der Studie vom 31. Januar 2014 zufolge von mehreren Faktoren ab: „including greater prominence and a stronger brand, alongside network externalities and repeat passengers“ [u. a. [von] einer stärkeren Präsenz und einer stärkeren Marke in Verbindung mit netzspezifischen Auswirkungen und der Kundenbindung]; diese Faktoren werden allerdings nicht näher erläutert. (445) In der Studie vom 31. Januar 2014 wird ein Wahrscheinlichkeitsfaktor von 30 % als konservative Schätzung angenommen. In der Studie wird dieser Wert jedoch nicht ernsthaft begründet — weder quantitativ noch qualitativ. Der Wert von 30 % beruht auf keinerlei Fakten im Zusammenhang mit Tätigkeiten von Ryanair, mit Luftverkehrsmärkten oder mit Flughafendienstleistungen. Es wird keinerlei Verbindung zwischen diesem Wert und den beiläufig genannten Faktoren (Präsenz, starke Marke, netzspezifische Auswirkungen und Kundenbindung) nachgewiesen, die zur Nachhaltigkeit der Vorteile des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen über die Laufzeiten der Verträge hinaus beitragen sollten. Und im Zusammenhang mit der Analyse des Umfangs, in dem sich die betreffenden Dienstleistungen auf die in Erwäg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.