Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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arstellen. Eine Vereinbarkeit der Umlagezahlungen auf Grundlage des Artikels 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Unionsrahmens scheidet schon aus diesem Grund aus. (281) Im Einklang mit dem zweiten und dem dritten Altmark-Kriterium ist eine Beihilfe nach dem DAWI-Unionsrahmen nur dann als mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar anzusehen, wenn ein Betrauungsakt, in dem die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind, vorliegt (Abschnitt 2.3) und die Höhe der Beihilfe nicht die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreitet (Abschnitt 2.8). (282) Wie in Abschnitt 9.2 ausgeführt, ist für den Zeitraum 1979 bis 2009 das zweite Altmark-Kriterium nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt. Deshalb sind auch die Abschnitte 2.3 (für den Zeitraum 1979 bis 2009) und 2.8 (für den gesamten Zeitraum) des DAWI-Unionsrahmens nicht erfüllt. (283) Die Umlage kann daher nicht als Beihilfe für die Vorhaltung der Seuchenreserve im Verbandsgebiet gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV und dem DAWI-Unionsrahmen gerechtfertigt werden. 12.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT ALS BEIHILFE ZUR FINANZIERUNG DER BESEITIGUNGSKOSTEN VON FALLTIEREN UND SCHLACHTABFÄLLEN NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV (284) Es handelt sich bei den Umlagen um Betriebsbeihilfen, die in der Regel verboten sind (63). Die Beweislast für die Vereinbarkeit solcher Beihilfen liegt daher beim Mitgliedstaat. (285) Der TSE-Gemeinschaftsrahmen und der Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 verbieten grundsätzlich Beihilfen zu den Beseitigungskosten von Schlachtabfällen und erlauben Beihilfen zu den Beseitigungskosten von Falltieren nur unter der Bedingung, dass sie ausschließlich Landwirte begünstigen. Nachgelagerte Betriebe — wie Schlachthöfe oder Beseitigungsbetriebe — dürfen in keinem Fall in den Genuss von Beihilfen kommen (64). (286) Die Beihilfen zu den Beseitigungskosten für Falltiere dürfen zwar zur administrativen Vereinfachung direkt an die Beseitigungsbetriebe ausgezahlt werden, es muss aber nachgewiesen werden, dass die gesamte Beihilfe den Landwirten zugute kommt (65). (287) Wie jedoch die Prüfung in Abschnitt 9 gezeigt hat, verschaffen die Umlagezahlungen dem ZT wirtschaftliche Vorteile und begünstigen gerade nicht die Landwirte im Verbandsgebiet des ZT, die sogar höhere Gebühren für die Falltierbeseitigung als beispielsweise in Nord- und Mittelhessen zahlen müssen. Deutschland kann also nicht nachweisen, dass die Umlagezahlungen voll und ganz an die Landwirte weitergeleitet werden. (288) Außerdem bestimmt die Entscheidung der Kommission N 15/2004 vom 6. Juli 2004, mit der die Beihilferegelung zur Entschädigung der Landwirte im Verbandsgebiet des ZT für die Beseitigungskosten von Falltieren für den Zeitraum von 1998 bis 2013 genehmigt wurde, dass es zu keiner Kumulation der genehmigten Beihilferegelung mit anderen Beihilfen kommen darf. (289) Für Beihilfen, die rechtswidrig vor dem 1. Januar 2003 gewährt wurden, sieht der Abschnitt VI des TSE-Gemeinschaftsrahmens abweichende Regelungen vor: a) Es können Beihilfen für die Kosten der Beseitigung für Falltiere in Höhe von bis zu 100 % genehmigt werden, auch wenn sie auf Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung gewährt wurden. b) Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen auch Beihilfen für die Beseitigung von Schlachtabfällen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die kurze Laufzeit und die Notwendigkeit berücksichtigt wurden, dem Verursacherprinzip langfristig Rechnung zu tragen. (290) Diese Ausnahmebestimmungen sind nicht anwendbar: Weder sind die Umlagezahlungen auf die Beseitigungskosten der Falltiere, die ohnedies bereits zum größten Teil durch die Agrar-Beihilferegelung finanziert worden sind, beschränkt, noch handelt es bei den Umlagezahlungen um eine kurzfristige und zeitlich beschränkte Maßnahme in Bezug auf Schlachtabfälle. (291) Schließlich sei auch betont, dass Deutschland selbst keine Gründe für die Vereinbarkeit der Umlagezahlungen gemäß dem TSE-Gemeinschaftsrahmen und dem Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 vorgebracht hat. (292) Da die Umlagezahlungen den ZT begünstigen, können die Umlagezahlungen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne des TSE-Gemeinschaftsrahmens und dem Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesehen werden. 13.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER UMLAGE ALS UMWELTBEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV (293) Es handelt sich bei den Umlagen um Betriebsbeihilfen, die in der Regel verboten sind (66). Die Beweislast für die Vereinbarkeit solcher Beihilfe liegt daher beim Mitgliedstaat. Deutschland hat geltend gemacht, dass es sich bei den Umlagen um eine Umweltbeihilfe handelt. (294) Gemäß Randnummer 132 der Umweltbeihilfeleitlinien gelten Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar, wenn hierdurch der Umweltschutz verbessert wird. Dabei ist jedoch auch das in Artikel 191 Absatz 2 AEUV und in den Umweltbeihilfeleitlinien verankerte Verursacherprinzip zu beachten. Nach Randnummer 132 der Umweltbeihilfeleitlinien muss der Verursacher von Umweltschäden ohne staatliche Beihilfe finanziell für die Sanierung aufkommen. Wer als Verursacher anzusehen ist, richtet sich danach, wer nach nationalem Recht haftet. (295) Der relevante Zeitpunkt zur Beurteilung der nationalen haftungsrechtlichen Situation bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung geltenden Recht. (296) Wie von Deutschland auch nicht in Abrede gestellt wird, ist der ZT durch die Sanierungsbescheide vom 21. April 1997 für den Altstandort Sohrschied und vom 31. März 1998 für den Standort Sprendlingen-Gensingen vollumfänglich als Verursacher nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Recht zur Sanierung der beiden Altstandorte verpflichtet worden. Der ZT haftet also nach deutschem Recht als Verursacher für die Beseitigungskosten der Bodenkontaminationen der beiden Altstandorte. Deutschland macht geltend, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (67) die Finanzierung der Sanierungskosten über der Haftungsgrenze durch die Umlage als vereinbare Beihilfe anzusehen sei, da die Haftung Privater durch diese Entscheidung auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt sei. (297) Die Argumentation Deutschlands geht jedoch fehl. Zunächst wirkt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lediglich „inter partes“, also zwischen dem am Verfahren Beteiligten. Vor allem aber begründet ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage und somit auch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz im Hinblick auf bereits bestandskräftige Verwaltungsakte. (298) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ändert nach der deutschen Rechtsprechungspraxis nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Sanierungsbescheids, sämtliche Verursacher in voller Höhe für die Sanierungskosten haftbar waren. Kein Verursacher hätte sich somit nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 hinsichtlich eines zuvor ergangenen und bestandskräftig gewordenen Bescheids seiner Haftung als Verursacher in vollem Umfang entziehen können. (299) Somit haftet der ZT auch unter Berücksichtigung des von Deutschland angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 im Falle der Altstandorte Sprendlingen-Gensingen und Sohrschied. (300) Da der ZT gegen die Sanierungsbescheide keine Rechtsbehelfe eingelegt, sind die Bescheide in Bestandskraft erwachsen und unanfechtbar. Falls Deutschland nun im Nachhinein die Haftung des ZT im Falle des Standorts Sohrschied grundsätzlich in Abrede stellt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es oblag dem ZT einen Rechtsbehelf gegen den Sanierungsbescheid vom 21. April 1997 einzulegen und diesen nicht in Bestandkraft erwachsen zu lassen. Es ist auch nicht die Aufgabe der Kommission, eine bestandskräftige Entscheidung einer nationalen Behörde im Hinblick auf die nationale haftungsrechtliche Situation nach dem Verursacherprinzip erneut zu überprüfen. (301) Hinzu kommt, dass Deutschland selbst einräumt, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 nur für Privatpersonen, nicht aber für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt. Dies ergibt sich daraus, dass Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Haftung das Eigentumsrecht ist. Auf dieses können sich aber juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht berufen. Somit ist unstreitig, dass nach nationalem Recht der ZT in voller Höhe für die Altlasten haftet. (302) Eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats kann nicht im Rahmen der Umweltbeihilfeleitlinien geltend gemacht werden. Diese knüpfen für die Frage der Haftung für die Altlasten ausschließlich an das nationale Recht an. (303) Da der ZT nach deutschem Recht für die Sanierungskosten an beiden Altstandorte in voller Höhe haftet, kann die Umlage nicht im Sinne der Umweltschutzbeihilfeleitlinien nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe angesehen werden. 14.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (304) Die seit 1979 gewährten Umlagezahlungen an den ZT stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Deutschland hat die Umlagezahlungen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. (305) Sie können weder auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV noch auf der Grundlage von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (306) Nach Artikel 1 Absatz b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung gelten Beihilfen, für die die Rückforderungsfrist abgelaufen ist, als bestehende Beihilfe. Nach Artikel 15 der genannten Verordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Die Rückforderungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird und wird durch jede Maßnahme, die die Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. (307) Die Gerichte der Union haben entschieden, dass die Rückforderungsfrist nicht nur durch einen formellen Vorgang unterbrochen werden kann, sondern dass auch ein Auskunftsersuchen einen Vorgang darstellt, der zu einer Unterbrechung der Rückforderungsfrist führt (68). (308) Die Beschwerdeführerin hat die Umlage für den ZT im Januar 2008 angefochten und am 26. Mai 2008 wurde Deutschland ein Auskunftsersuchen übermittelt. Dieses Auskunftsersuchen unterbrach die Rückforderungsfrist. Daher werden alle Umlagezahlungen, die der ZT vor dem 26. Mai 1998 erhalten hat, als bestehende Beihilfen eingestuft. Im Gegensatz hierzu stellen alle Umlagezahlungen, die der ZT nach dem 26. Mai 1998 erhalten hat, neue Beihilfen dar. (309) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, soll die Kommission die Rückforderung einer Beihilfe nicht verlangen, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Union verstoßen würde. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob durch das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2010 beim ZT begründete Erwartungen geweckt worden sind, dass die Umlagezahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellten. (310) Die Kommission stellt zuerst fest, dass sich das Urteil des BVerwG nur auf die Umlagezahlungen im Jahr 2010 bezogen hat. Wenn überhaupt, könnten sich begründete Erwartungen nur auf die Umlagezahlungen im Jahr 2010 beziehen (und die folgenden Jahre, falls die Verbandsverordnung unverändert bleiben würde). (311) Aber auch für das Jahr 2010 (und gegebenenfalls die folgenden Jahre) konnten durch das Urteil des BVerwG beim ZT keine begründeten Erwartungen entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur jemand berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (69). Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (70). (312) Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem ZT aber keine solchen Zusicherungen gegeben, sondern hat stattdessen am 20. Juli 2010 die Eröffnungsentscheidung erlassen. (313) Das BVerwG ist kein Unionsorgan. Nach ständiger Rechtsprechung fallen den nationalen Gerichten und der Kommission im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 107 und 108 AEUV einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu (71). Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist und dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (72). (314) Im vorliegenden Fall fällte das BVerwG ein Urteil über eine Maßnahme, über die die Kommission bereits ein förmliches Prüfverfahren eröffnet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Eröffnungsentscheidung den Mitgliedstaat dazu veranlassen, die Zahlungen auszusetzen (73). Darüber hinaus hat das BVerwG sein Urteil erlassen, das es unter anderem mit der angeblichen Nichtanwendbarkeit des vierten Altmark-Kriteriums begründete, ohne den Fall dem Gerichtshof der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. (315) In Anbetracht dieser Umstände ist die Kommission der Ansicht, dass das Urteil des BVerwG keine klare, nicht an Bedingung geknüpfte und übereinstimmende Auskunft darstellt. (316) Die Rückforderung der Umlagezahlungen verstößt daher nicht gegen allgemeine Grundsätze des Rechts der Union in Bezug auf den Vertrauensschutz — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Umlagezahlungen, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, nachstehend „Begünstigter“, seit dem 1. Januar 1979 rechtswidrig gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die seit dem 26. Mai 1998 ausgezahlt worden sind, vom Begünstigten sofort zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Zahlungen aus den in Absatz 1 genannten Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet (74). (4)   Deutschland stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Absatz 1 genannten Beihilfen ein. Artikel 3 Deutschland stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückgezahlt werden. Artikel 4 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. April 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 106, 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 106, 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 289 vom 26.10.2010, S. 8. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5)  Urteil vom 29. März 2007, Scott/Kommission (T-366/00, Scott, Slg. 2007, II-797). (6)  BverwG, 3 C 44.09 vom 16.12.2010, http://www.bundesverwaltungsgericht.de. (7)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (8)   ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. (9)  In der Bekanntmachung vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert am 9.Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934). (10)  GVBl. Rheinland-Pfalz 2010, S. 367. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (11)  Urteil vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769), Randnrn 31 und 32. (12)   ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2. (13)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (14)  TSE-Gemeinschaftsrahmen, Randnummer 27 und 37; Agrar-Beihilferahmen 2007-2013, Randnummer 132(g) und 132(h). (15)  TSE-Gemeinschaftsrahmen, Abschnitte III.C und IV.C; Agrar-Beihilferahmen 2007-2013, Randnummer 134. (16)  TSE-Gemeinschaftsrahmen, Abschnitt V.C; Agrar-Beihilferahmen 2007-2013, Randnummer 135(b). (17)  TSE-Gemeinschaftsrahmen, Randnummer 32 und 33; Agrar-Beihilferahmen 2007-2013, Randnummer 135(a). (18)   ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (19)  Die Tierseuchenkassen, die es in jedem Bundesland gibt, sind Anstalten öffentlichen Rechts, die die Aufgabe haben, den Tierhaltern Entschädigungen für jene Tiere zu zahlen, die auf Grund von bestimmten anzeigepflichtigen Seuchen verendet sind oder auf Grund einer amtstierärztlichen Anordnung getötet wurden. Die Tierseuchenkasse wird durch Beiträge der Tierhalter und Zuschüsse der Bundesländer finanziert. (20)  Fraunhofer Institut, Untersuchung von Verarbeitungskapazität und Seuchenreserve der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, März 2007. (21)  Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747). (22)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (23)  Urteil vom 9. Juni 2009, Stadtreinigung Hamburg, (C-480/06, Slg. 2009, I-4747, Randnr. 45). (24)  § 4 Absatz 1 TierNebGAG RP. (25)  E. Böckenhoff, Voruntersuchung über die Verwertung von ungenießbaren Schlachtabfällen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, August 1991. (26)  Siehe § 3 Absatz 3 des TierNebG und § 3 Absatz 2 TierNebGAG RP. (27)  BverwG, 9 BN 3.03 vom 27.5.2003, Seite http://www.bundesverwaltungsgericht.de. (28)  Siehe Erwägungsgrund 49. (29)  Siehe auch Erwägungsgrund 48. (30)  Institut für Strukturforschung und Planung in agrarischen Intensivgebieten (ISPA), Gutachten zur Kapazitätsermittlung der Verarbeitungsbetriebe Tierische Nebenprodukte (VTN) im Verbandsgebiet des Zweckverbands TKB unter Berücksichtigung von Tierbestand und Schlachtzahlen vor dem Hintergrund des Ausbruchs hochkontagiöser Tierseuchen, April 2011. (31)  Es werden also nicht nur die Abschreibungskosten der Verarbeitungsanlagen sondern auch die Abschreibungen für den Fuhrpark zwischen Normalbetrieb und Seuchenreserve aufgeteilt. (32)  Institut für Strukturforschung und Planung in agrarischen Intensivgebieten (ISPA), Gutachten zur Kapazitätsermittlung der Verarbeitungsbetriebe Tierische Nebenprodukte (VTN) in Niedersachsen unter Berücksichtigung von Tierbestand und Schlachtzahlen vor dem Hintergrund des Ausbruchs hochkontagiöser Tierseuchen, April 2011. (33)  Urteil Stadtreinigung Hamburg, a.a.O. (34)  Anlage zur Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). (35)  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.2.2000-1 BvR 242-91. (36)  Urteil vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599). (37)  Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien (C-35/96, Slg. 1998, I-3851); Urteil vom 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451). (38)  Altmark Urteil, a.a.O. (39)   ABl. L 210 vom 17.8.2011, S. 1. Randnummer 208. (40)  Eine öffentliche Stelle darf ihre Aufgaben mit ihren eigenen Mittel erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören. Bei der sogenannten internen („in-house-“) Vergabe erbringt die öffentliche Hand die Dienstleistung zwar selbst, bedient sich hierzu aber einer anderen rechtlich selbstständigen Stelle. In seinem Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121), hat der Gerichtshof folgende Bedingungen für die Anwendbarkeit der internen Vergabe aufgestellt: Erstens muss die Kontrolle, die der öffentliche Auftraggeber allein oder zusammen mit anderen Behörden über die rechtlich selbstständige Stelle ausübt, der Kontrolle entsprechen, die der öffentliche Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen ausübt. Zweitens muss die rechtlich vom Auftraggeber verschiedene Person ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben. (41)  Die Kommission behält sich das Recht vor, die vergaberechtlichen Aspekte dieses Falls zu einem späteren Zeitpunkt zu untersuchen. (42)  BVerwG 3 C 44.09, a.a.O., Randnummern 26 bis 31. (43)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15. (44)  Urteil vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova SpA (C-179/90 Slg. 1991, I-5889), Randnr. 27; Urteil vom 17. Juli 1997, GT-Link (C-242/95 Slg. 1997 I-4449), Randnr. 53. (45)  GEMO-Urteil, a.a.O., Randnrn. 30 bis 34. (46)  Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, Slg. 1996, I-4551), Randnr. 20; Urteil vom 13. Juni 2002 Niederlande/Kommission (C-382/99, Slg. 2002, I-5163), Randnr. 61. (47)  Dies schließt nicht aus, dass in Ausnahmefällen Landwirte Beihilfen für die Beseitigung von Falltieren erhalten können. (48)  BVerwG 3 C 44.09, Randnummern 37 bis 39. (49)  DAWI-Unionsrahmen, Randnummer 27. (50)  DAWI-Unionsrahmen, R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.