Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bis 2009 werden alle angeblichen Kosten der Seuchenreserve verursachungsgerecht gemäß der Anlagennutzung im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb aufgeteilt. (244) Dabei ist an erster Stelle zu beachten, dass ein wesentlicher Grund für die hohen Leerkapazitätskosten in der Unterauslastung der Anlagen des ZT liegt. Es müssen daher zuallererst diese Leerkapazitätskosten, die sich durch die Unterauslastung im Normalbetrieb ergeben, herausgerechnet werden: (245) Wie sich aus den Auslastungsstatistiken in Tabelle 3 ergibt (siehe Spalte „auslastungsbedingte Leerkapazitäten“), hat der ZT seine vorhandenen technischen Kapazitäten im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb nie ausgeschöpft. Besonders ab 2002 ist die Auslastung durch den starken Rückgang an verbandseigenem Material stark gesunken. Als Maß für die Unterauslastung werden im Folgenden die Leerkapazitäten im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb verwendet. Als Vergleichspunkt für die Berechnung der Unterauslastung wird die höchste Auslastung im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb, die im Jahr 2002 mit 101 855 Jahrestonnen erzielt wurde, genommen. Daraus ergibt sich im Durchschnitt eine Unterauslastung von 13 Prozent. (246) Wie in der Spalte „auslastungsbedingte Leerkapazitäten (LK)“ der Tabelle 4 ersichtlich, belaufen sich die durchschnittlichen Kosten aus der Unterauslastung im Normalbetrieb auf 434 304 EUR. Der ZT hat für diese Kosten die betriebswirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen, da sie daraus resultieren, dass er eine Anlage betreibt, die im Normalbetrieb nicht ausgelastet ist. (247) Die betriebsbedingten Leerkapazitätskosten werden proportional zur Nutzung im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb aufgeteilt. Sowohl die verbandseigenen als auch die verbandsfremden Leistungen tragen daher einen proportionalen Anteil der betriebsbedingten Leerkapazitätskosten. Dabei wird in Tabelle 4 zwischen betriebsbedingten Leerkapazitätskosten der Einsammlung und der Verarbeitung unterschieden. (248) Im Durchschnitt ergibt sich für den Zeitraum von 2002 bis 2009, dass der ZT weder bei den verbandseigenen noch bei den verbandsfremden Leistungen die betriebsbedingten Leerkapazitätskosten aus den Umsätzen decken konnte. Der entsprechende „Deckungsbeitrag II“ zeigt bei den verbandsfremden Leistungen einen durchschnittlichen jährlichen Verlust von 1 198 257 EUR und bei den verbandseigenen Leistungen einen durchschnittlichen jährlichen Verlust von 1 140 898 EUR: Tabelle 4 Ergebnisrechnung (in Euro)       Falltiere Schlachtabfälle Verbandseigenes Material Spalte 1 + 2 Material der Kategorie 3 BW und Hessen Unterauslastung Verbandsfremdes Material Spalte 4 + 5 + 6 Gesamt Spalte 3 + 7 (1)   Umsatz 3 624 234 5 130 693 8 754 926   […]   […] […] (2)   Kosten lt ZT 3 624 234 3 877 155 7 501 388 […] […]   […] […] (3)   Umsatz 3 624 234 5 130 693 8 754 926 […] […]   […] […] (4) – Kosten korrigiert 3 624 234 5 077 019 8 701 252 […] […]   […] […] (5)   Deckungsbeitrag I   53 674 53 674 […] […]   […] […] (6) – Auslastungsbedingte Leerkapazitäten (LK)           […] […] […] (7) – Betriebsbedingte LK Einsammlung 70 077 236 780 306 857 […]   […] […] […] (8) – Betriebsbedingte LK Verarbeitung 201 993 685 722 887 715 […] […] […] […] […] (9)   Deckungsbeitrag II – 272 071 – 868 828 –1 140 898 […] […] […] […] […] (10) – nicht verteilte Fixkosten               […] (11)   Deckungsbeitrag III               […] (12) + Umlagezahlung               […] (13)   Ergebnis               […] Zeilen 1 bis 2: Angaben des ZT Der ZT führt in seiner Kostenrechnung die Erlöse für die Beseitigung von Material der Kategorie 3 nicht eigens auf, sondern zieht sie wie die anderen Produkterlöse (z. B. für Fette und Öle) von den Gesamtkosten ab, die anschließend auf verbandseigene Schlachtabfälle, Material der Kategorie 3 und Material aus Baden-Württemberg und Hessen verteilt werden. Da im Folgenden jedoch eine getrennte Rechnung für Material der Kategorie 3 erstellt wird, sind die Erlöse aus der Beseitigung von Material der Kategorie aus den Gesamtkosten herauszurechnen. Zeilen 3 bis 5: Berechnung von Deckungsbeitrag I Um die korrigierten Kosten zu erhalten, werden die von den Kosten abgezogenen Erlöse aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 proportional den Kosten der verbandseigenen Schlachtabfälle, dem Material der Kategorie 3 und dem Material aus Baden-Württemberg und Hessen zugeschlagen. Der Unterschied in den Gesamtkosten zwischen Zeile 2 und Zeile 4 entspricht daher den Erlösen aus Beseitigung von Material der Kategorie 3 in Zeile 3. Aufgrund von fehlenden Daten konnte die Kommission nicht überprüfen, ob der ZT die Gesamtkosten in Zeile 2 bzw. 3 korrekt auf die verschiedenen Leistungen aufgeteilt hat. Im Besonderen sei darauf hingewiesen, dass die Beseitigung der Tierkörper einen überproportionalen Anteil der Kapazitätskosten trägt. Der Deckungsbeitrag I für verbandseigene Schlachtabfälle, Material der Kategorie 3 und Material aus Baden-Württemberg und Hessen könnte daher zu hoch angesetzt sein. Zeilen 6 bis 9: Berechnung von Deckungsbeitrag II Zuerst werden von den Kosten der Seuchenreserve die Unterauslastung im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb herausgerechnet (= auslastungsbedingte Leerkapazität). Daran anschließend werden die übrigen Kosten der Seuchenreserve proportional zu den angefallenen Mengen und der berechneten Unterauslastung aufgeteilt. Da für Baden-Württemberg keine Sammlung erfolgt, werden die Sammel- und Verarbeitungskosten getrennt behandelt. Da im Jahr 2009 für den Auftrag in Nord- und Mittelhessen bereits direkt Leerkapazitätskosten zugerechnet wurden, werden keine weiteren Kosten zugerechnet. 9.5.2.   Umlagezahlungen finanzieren Verluste aus der Beseitigung von verbandsfremden Material (249) Der ZT steht in den verbandsfremden Märkten mit Wettbewerbern in Konkurrenz, die die Gesamtkosten ihrer Anlagen vollständig aus ihren eigenen Umsätzen finanzieren müssen. Weder ein Betrieb, der mit dem ZT in Konkurrenz um Material der Kategorie 3 steht, noch der vorherige Betreiber in Nord- und Mittelhessen können auf eine zusätzliche staatliche Refinanzierung von betriebsbedingten Leerkapazitäten oder nachfragebestimmten Unterauslastungen zurückgreifen. 9.5.2.1.   Verluste aus der Beseitigung von Material der Kategorie 3 (250) Wie alle anderen Betriebe, die ohne öffentlichen Auftrag Material der Kategorie 3 beseitigen, hat der ZT alle damit verbundenen Kosten und Risiken selbst zu tragen. (251) Der ZT beseitigt Material der Kategorie 3 gemeinsam mit Material der Kategorien 1 und 2 und kann daher nicht dieselben Produkterlöse erzielen, wie wenn die Beseitigung von Material der Kategorie 3 getrennt von Material der Kategorien 1 und 2 erfolgt. Durch die gestiegene Nachfrage nach reinem Material der Kategorie 3 sind aber die Preise stark gefallen, die der ZT von den Schlachtbetrieben erhalten kann. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, zahlen Beseitigungsunternehmen für gewisse Materialien der Kategorie 3 sogar ein Entgelt an die Schlachtbetriebe. (252) Dieser Trend zeigt sich deutlich in der Entwicklung der Erlöse pro verarbeitete Tonne an Material der Kategorie 3: Konnte der ZT im Jahr 2002 noch einen Erlös je Tonne von […] EUR erreichen, belief sich dieser nach einer kontinuierlichen Abnahme im Jahr 2009 nur noch auf […] EUR. Das entspricht einem Rückgang des Erlöses pro Tonne um fast 70 % in sieben Jahren. Abbildung 1 Entwicklung der Deckungsbeiträge für Material der Kategorie 3 von 2000 bis 2009 (in Euro) (…) (253) Die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 ist für den ZT daher über die letzten Jahre zu einem zunehmend unprofitablen Geschäft geworden. Während der ZT bis 2004 noch seine direkten Kosten decken konnte, lieferte die Beseitigung von Material der Kategorie 3 in den folgenden Jahren keinen positiven Beitrag mehr zur Deckung der Leerkapazitätskosten. (254) Die von Deutschland aufgestellte Berechnung, dass die Erlöse, die der ZT mit der Beseitigung von Material der Kategorie 3 erzielen kann, über den direkten Kosten liegen, ist fehlerhaft. Deutschland nimmt für seine Berechnung die Kosten an, die bereits um die Erlöse verringert sind (siehe Zeile 2 der Tabelle 4), anstatt richtigerweise die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen (siehe korrigierte Kosten aus Zeile 4 der Tabelle 4). (255) Der ZT nimmt offensichtlich die Dauerverluste, die sich aus der minderwertigen Beseitigung von Material der Kategorie 3 ergeben, in Kauf, um die Auslastung seiner Anlagen aufrechtzuerhalten. 9.5.2.   Verluste aus Unterauslastung (256) Ein weiterer wesentlicher Grund für die Verluste des ZT liegt darin, dass die Anlagen in den meisten Jahren schlecht ausgelastet waren. Die Unterauslastung stieg in manchen Jahren im 5-Tage-2-Schicht-Betrieb auf mehr als 25 % gemessen an der besten Auslastung in 2001. Nur in den Jahren 2001 und 2002 konnte durch die TSE-Krise eine bessere Auslastung erzielt werden, ohne jedoch auch in diesen Jahren auf die betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht oder am Wochenende zurückgreifen zu müssen. Abbildung 2 Unterauslastung der Normalkapazitäten des ZT im 5-Tages-2-Schicht-Betrieb von 1998 bis 2009 Unterauslastung der Kapazitäten von ZT (gemessen an Höchstauslastung von 103 000 Jahrestonnen in 2001) (257) Der Grund für die deutliche Unterauslastung nach 2002 liegt im Rückgang der Tierbestände und damit der Menge an verbandseigenem Material, das zwischen 2002 und 2009 um mehr als 35 Prozent gesunken ist. Der ZT versuchte, die frei gewordenen Kapazitäten durch eine vermehrte Hereinnahme von verbandsfremdem Material auszulasten. Jedoch konnte erst durch die erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung für Nord- und Mittelhessen die Auslastung wieder annähernd auf das Niveau von 2002/2003 gebracht werden. 9.5.2.3.   Verluste aus der Ausschreibung in Nord- und Mittelhessen (258) Da der ZT die Beseitigung in Nord- und Mittelhessen erst seit 2009 durchführt, liegen nur wenige Daten über die Ergebnisse aus diesem Auftrag vor. Aus der vorgelegten Kostenrechnung in 2009 würde sich ergeben, dass der neue Auftrag einen positiven Deckungsbeitrag nach Abzug der betriebsbedingten Leerkapazitätskosten von ca. 200 000 EUR erwirtschaftet. (259) Aus den Ausschreibungsunterlagen lässt sich aber schließen, dass der ZT ein Angebot unter seinen tatsächlichen Kosten abgegeben hat. Wie Deutschland selbst ausführt, liegen die Zinsen, die der ZT für seine Bankkredite zahlt, über den kalkulatorischen Zinsen, die der ZT gemäß den Kalkulationsvorschriften bei der Ausschreibung ansetzte. Das heißt, dass der ZT nicht erwartet, dass er seine gesamten Zinskosten für das aufgenommene Fremdkapital decken noch eine angemessene Rendite auf das Eigenkapital erwirtschaften kann. (260) Die gesamten Fremdkapitalzinsen für den ZT betragen 1,07 Mio. EUR pro Jahr. Geht man entsprechend dem Anteil der Beseitigungsmenge aus Nord- und Mittelhessen an der Gesamtkapazität davon aus, dass etwa ein Viertel der Fremdkapitalkosten dem Auftrag aus Nord- und Mittelhessen zuzurechnen sind, ergeben sich anteilige Kosten von 0,26 Mio. EUR im Vergleich zu 0,16 Mio. EUR, die der ZT in seiner Gebührenkalkulation für Nord- und Mittelhessen angesetzt hat. Zu den jährlich nicht gedeckten Fremdkapitalzinsen von 0,10 Mio. EUR kommen noch die nicht gedeckten Eigenkapitalzinsen hinzu. (261) Ein wirtschaftlich handelnder Unternehmer hätte daher kein Angebot abgegeben, dass von vornherein nicht die erwarteten Kapitalkosten deckt. Daran ändert auch der wiederholte Verweis von Deutschland auf angebliche Vorgaben in der Entgeltkalkulation, die es nicht erlauben würden, die vollen Kosten weiter zu verrechnen, nichts. Kein privater Unternehmer kann gezwungen werden oder wäre bereit, Leistungen zu Preisen anzubieten, die es ihm nicht erlauben würden, seine Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. (262) Auch wenn man von der für 2009 vorgelegten Kostenrechnung ausgeht, nach der sich ein positiver Deckungsbeitrag von ca. 200 000 EUR ergibt, können die erwarteten Deckungsbeiträge über die Auftragsdauer von 10 Jahren nicht die entstandenen Verluste aus der Unterauslastung ausgleichen, die in den Jahren ab 2002 im jährlichen Durchschnitt ca. 700 000 EUR betrugen. Ein wirtschaftlich handelnder Unternehmer hätte unterausgelastete Kapazitäten nicht über einen derartig langen Zeitraum aufrechterhalten. (263) Bei den verbandsfremden Materialen zeigt sich also, dass der ZT dank der Umlage einerseits Kapazitäten zu Preisen, die unter seinen Kosten liegen, am Markt absetzt, und andererseits unausgelastete Kapazitäten über Jahre hinweg vorhält, deren zukünftige Erträge nicht die Verluste der Unterauslastung in den vorangegangen Jahren ausgleichen können. Es zeigt sich also, dass der ZT Kapazitäten am Markt gehalten hat, die sich ein wirtschaftlich handelndes Beseitigungsunternehmen nicht hätte leisten können. 9.5.3.   Umlagezahlungen finanzieren Verluste aus der Beseitigung von verbandseigenem Material (264) Die betriebsbedingten Leerkapazitätskosten, die sich aus der Beseitigung von verbandseigenem Material ergeben, sind durch die Gebühreneinnahmen zu decken. Dabei hat der ZT, wie alle anderen Betriebe, die mit der Beseitigung von Pflichtmaterial betraut sind, in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass er durch eine entsprechende Betriebsführung diese Aufgabe wirtschaftlich erfüllt. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung würde ihn aus dieser wirtschaftlichen Verantwortung entlassen. (265) Die betriebsbedingten Leerkapazitätskosten sind daher auf die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen aufzuteilen. Es gibt in den Bundesländern verschiedene Ansätze, wie die Kosten der betrieblich bedingten Leerkapazitäten zwischen der Beseitigung von Schlachtabfällen und Tierkörpern aufgeteilt werden. In manchen Bundesländern werden den Falltieren höhere Anteile als den Schlachtabfällen an den Leerkapazitätskosten zugewiesen. Da weder die Gebühren- noch die Verbandsordnung einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel festlegt, werden die Leerkapazitätskosten proportional aufgeteilt. 9.5.3.1.   Nicht kostendeckende Preise bei der Beseitigung von Schlachtabfällen (266) Wie Deutschland selbst ausführt, steht der ZT bei der Beseitigung von Schlachtabfällen in Konkurrenz zu anderen Beseitigungsbetrieben. Die Gebührenhöhe für die Beseitigung von verbandseigenem Schlachtabfall beeinflusst die Trennungsquote der Schlachtbetriebe und damit wie viel getrenntes Material der Kategorie 3 für andere Beseitigungsbetriebe zur Verfügung steht. (267) Während im Durchschnitt die Erlöse knapp die direkten Kosten decken, zeigt sich im Zeitablauf ein ähnliches Bild wie bei den Deckungsbeiträgen von Material der Kategorie 3: Bis 2004 überstiegen die Erlöse die direkten Kosten. Aber mit der neuen Gebührensatzung ab 2005, die zu einem Rückgang der durchschnittlichen Erlöse pro Tonne von 160 EUR auf 116 EUR — also um 27,5 Prozent — führte, konnten in den folgenden Jahren nicht einmal mehr die direkten Kosten gedeckt werden und daher auch kein Beitrag zur Deckung der betriebsbedingten Leerkapazitätskosten erzielt werden. Erst in 2009 zeigte sich wieder ein positiver Deckungsbeitrag I (vgl. Tabelle 4). (268) Ohne die Umlage hätte der ZT diese Preispolitik offensichtlich nicht aufrechterhalten können. Genau wie bei den Schlachtabfällen der Kategorie 3 akzeptierte der ZT ab 2005 Preise, die nicht einmal seine direkten Kosten deckten, um weiterhin seine Anlagen auslasten zu können. Insgesamt ergibt sich für die verbandseigenen Materialien ein deutlich negativer Deckungsbeitrag II — nach Abzug der betrieblichen Leerkapazitätskosten — in Höhe von ca. 13 Prozent des Umsatzes (vgl. Tabelle 4). 9.5.3.2.   Festigung der Monopolsituation im Verbandsgebiet durch direkte Umlagezahlung (269) Deutschland ist der Ansicht, dass sich für den ZT aus den Umlagezahlungen kein wirtschaftlicher Vorteil ergeben habe, da es keine Rolle spiele, ob der Staat eine Entschädigung für die Vorhaltung der Seuchenreserve direkt an das Beseitigungsunternehmen gewähre oder indirekt durch eine TSE-Beihilfe an die Verursacher finanziere. Im letzteren Fall würden die Kosten der Seuchenreserve zwar in die Gebühren eingerechnet, aber gleichzeitig würden die Verursacher durch eine entsprechend höhere Beihilfe entlastet. In beiden Fällen trage effektiv die öffentliche Hand einen Großteil der Last, worauf es letztlich bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung ankomme. (270) Erstens ist nochmals darauf hinzuweisen (siehe Abschnitt 2.5.3), dass der ZT die Umlage zusätzlich zu den TSE-Beihilfen an die Landwirte erhält. Außerdem erhält der ZT aus den TSE-Beihilfen in Rheinland-Pfalz bereits eine höhere Förderung als vergleichsweise in Nord- und Mittelhessen, da dort der Tonnenpreis — und damit die Basis für die TSE-Beihilfe — mit 212 EUR deutlich unter dem Tonnenpreis von 390 EUR in Rheinland-Pfalz liegt. Es ist offensichtlich nicht der Fall, dass die Landwirte im Verbandsgebiet durch die Umlagezahlungen von niedrigeren Gebühren profitieren. (271) Zweitens verlangt der TSE-Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich den Nachweis, dass Beihilfen nicht nachgelagerten Produktionsbetrieben zugutekommen (60). Wie die vorhergehende Prüfung in den Abschnitten 9.5.2 und 9.5.3 zeigt, nutzt der ZT die Umlage tatsächlich aber dazu, um Verluste aus seiner Preispolitik, nicht ausgelasteten Kapazitäten oder sonstige Ineffizienzen in seiner Betriebsführung zu finanzieren. (272) Deutschland kann also offensichtlich nicht nachweisen, dass die Umlagezahlung den Landwirten als Entschädigung von Kosten der Falltierbeseitigung zugutekommt. Im Gegenteil stellt sich die Frage, ob die Landwirte nicht ohne die Umlagezahlung von niedrigeren Gebühren profitieren würden, weil der ZT dann bereits zu einem früheren Zeitpunkt größerem wirtschaftlichem Druck ausgesetzt gewesen wäre, seine Kapazitäten und seine Betriebsführung den Marktgegebenheiten anzupassen. 9.5.4.   Zusammenfassung (273) Deutschland kann nicht nachweisen, dass die Umlagezahlungen an den ZT als staatliche Ausgleichszahlungen für die Verpflichtungen aus der Verbandsordnung gerechtfertigt sind. Die Kriterien des Altmark-Urteils sind nicht erfüllt. (274) Eine eingehende Prüfung der Erlös- und Kostenrechnung des ZT zeigt vielmehr, dass die Umlagezahlungen dem ZT wirtschaftliche Vorteile bei der Beseitigung von verbandseigenem und verbandsfremden Material verschaffen. (275) Die Umlagezahlungen stellen daher staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 10.   WÜRDIGUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 3 AEUV (276) Die Umlagen, die der ZT seit 1979 erhält, wurden bei der Kommission nicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. Die Umlagen stellen daher nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrige staatliche Beihilfen dar. (277) Eine Befreiung von der Anmeldepflicht gemäß der Entscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (61) (im Folgenden „DAWI-Entscheidung 2005“) oder dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (62) (im Folgenden „DAWI-Entscheidung 2011“) kommt hier nicht zur Anwendung, da, wie in Abschnitt 9 dargelegt, der ZT nicht mit einer Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2, die Vorhaltung einer Seuchenreserve und die Beseitigung des Materials der Kategorie 3 stellen nämlich keine Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dar. Außerdem ist für den Zeitraum 1979 bis 2010 das zweite Altmark-Kriterium nicht erfüllt, und für den gesamten Zeitraum ab 1979 das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt. Damit sind die notwendigen Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 der DAWI-Entscheidung 2005 wie auch der Artikel 4 und 5 der DAWI-Entscheidung 2011 nicht erfüllt, um die Gewährung der Umlagezahlungen von der Anmeldepflicht zu befreien. 11.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 106 ABSATZ 2 AEUV (278) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Vorschriften des AEUV. Artikel 106 Absatz 2 AEUV sieht jedoch für den Fall, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert, eine Ausnahme von den Vorschriften des AEUV vor. Diese Ausnahmebestimmung findet nur Anwendung, wenn die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (279) Gemäß Randnummer 69 des DAWI-Unionsrahmens wendet die Kommission die Grundsätze dieses Unionsrahmens auf alle rechtswidrigen Beihilfen an, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, selbst wenn die Beihilfe vor dem genannten Datum gewährt wurde. Da es sich bei den Umlagezahlungen um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt, ist der DAWI-Unionsrahmen anzuwenden. (280) Wie in Abschnitt 8.1 ausgeführt, ist der ZT nicht mit einer Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut, da die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2, die Vorhaltung einer Seuchenreserve und die Beseitigung des Materials der Kategorie 3 keine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.