Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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V dar. (198) Im vorliegenden Fall ist es notwendig, zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2012 zu unterscheiden. 9.2.1.   Zeitraum von 1979 bis 2008 (199) Die Verbandsordnung, die am 28. Oktober 1994 beschlossen wurde, erlaubte es dem ZT, sämtliche nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgelaufenen Verluste durch die Umlage abzudecken. Wie Deutschland jedoch angibt, sollten die Umlagezahlungen die Kosten, die dem ZT aus der Vorhaltung der Seuchenreserve entstanden sind, finanzieren. (200) In der Verbandsordnung aus 1994 finden sich jedoch weder Angaben zur Größe der Seuchenreserve, die der ZT hätte vorhalten sollen, noch zu den für die Berechnung der Seuchenreservekosten notwendigen Parametern. Der aufgelaufene Verlust ist kein objektiver Maßstab für die Kosten der Seuchenreserve, da die Höhe des Verlusts von vielen Einflussfaktoren abhängt, die nicht in Zusammenhang mit den Kosten der Seuchenreserve stehen. (201) Es wurde also keine objektive und transparente Methode im Voraus festgelegt, die die Berechnung der Kosten der Seuchenreserve ermöglicht hätte. Das zweite Altmark-Kriterium ist deshalb für den Zeitraum von 1979 bis 2008 nicht erfüllt. 9.2.2.   Zeitraum von 2009 bis 2012 (202) Die Verbandsordnung wurde am 2. Februar 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert. In § 10 Absatz 2 wird nun ausdrücklich die Größe der vorzuhaltenden Seuchenreserve festgelegt. Gemäß § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 4 sollen die Kosten der Seuchenreserve und damit die Höhe der Umlage vor Beginn des Wirtschaftsjahres durch die Haushaltssatzung festgesetzt werden. (203) Mit § 10 Absatz 5 der neuen Verbandsordnung werden Vorschriften zur Kalkulation der Kosten der Seuchenreserve eingeführt. Dabei wird dem Fraunhofer-Gutachten folgend der vorgeschriebenen Seuchenreserve ein proportionaler Anteil der gesamten Kapazitätskosten zugewiesen. In der Verbandsordnung und den jährlichen Haushaltssatzungen werden die zur Kostenberechnung notwendigen Parameter aufgeführt. Die Kommission hat überprüft, dass es sich bei den Parametern um objektiv nachvollziehbare Daten handelt und die Berechnungsweise entsprechend eindeutig und transparent dargestellt ist. Für die Jahre ab 2010 werden die Umlagezahlungen daher im Voraus auf Grundlage objektiver und transparenter Parameter festgelegt. (204) Somit sind die Transparenzerfordernisse des zweiten Altmark-Kriteriums für die Jahre 2010 bis 2012 erfüllt. Es sei aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Kommission, obwohl sie anerkennt, dass die Berechnungen im Voraus und in entsprechender Transparenz durchgeführt werden, die angewandte Berechnungsformel für ungeeignet hält, eine Überkompensation im Sinne des dritten Altmark-Kriteriums zu verhindern. (205) Für das Jahr 2009 hingegen wurden die Vorschriften zur Kalkulation der Kosten, die Haushaltssatzung und die Höhe der Umlage rückwirkend und nicht vorab festgelegt. Deshalb ist das zweite Altmark-Kriterium in keinem Fall für 2009 erfüllt. 9.3.   Altmark-Kriterium 3 (206) Das dritte Altmark-Kriterium schreibt vor, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. (207) Bei der Berechnung der Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung stützt sich die Kommission auf die NET-avoided-cost-Methode (49). Dabei werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kosten bzw. Einnahmen, die der Dienstleistungserbringer nicht tragen müsste bzw. erzielen dürfte, falls keine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bestünde, korrekt bewertet werden. Bei der Berechnung der Nettokosten sollten die Vorteile zugunsten des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nach Möglichkeit einschließlich der immateriellen Vorteile, geprüft werden (50). (208) § 10 Absatz 2 der Verbandsordnung vom 2. Februar 2010 legt in Bezug auf die Größe der Seuchenreserve fest, dass ab 2009 die vorzuhaltende Seuchenreserve 7 110 Tonnen beträgt, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zu verarbeiten sind. Umgerechnet auf Tonnen pro Woche hat der ZT also Vorsorge zu treffen, dass im Seuchenfall neben den Normalmengen noch weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen verarbeitet werden können (51). (209) Deutschland bringt vor, dass die Umlagezahlungen die Nettokosten ausglichen, die dem ZT aus der Vorhaltung der Seuchenreserve entstünden. Auch wenn die Verbandsordnung erst seit ihrer Änderung am 2. Februar 2010 eine explizite Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve enthalte, habe der ZT auch zuvor eine entsprechende Seuchenreserve vorgehalten und die daraus entstehenden Kosten tragen müssen. Im Besonderen sei es dem ZT aufgrund der Gebührenvorschriften in Rheinland-Pfalz nicht möglich gewesen, diese Kosten in die Gebühren für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 einzurechnen. (210) Aufbauend auf dem Fraunhofer-Gutachten berechnet Deutschland die Nettokosten der Seuchenreserve mit ungefähr der Hälfte der gesamten Anlagekosten für den Zeitraum von 2002 bis 2009, da die technisch mögliche Kapazität der Anlagen unter der Woche — das heißt im 5-Tage-3-Schicht-Betrieb — zu weniger als 50 Prozent ausgelastet werde. (211) Die Kommission wird im Folgenden zeigen, dass entgegen den Berechnungen Deutschlands dem ZT aus der Vorhaltung der Seuchenreserve in der vorgeschriebenen Größe keine Nettokosten entstanden sind. Die von Deutschland angeführten Kosten bestehen einerseits aus Kosten für die betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten, die durch die Gebühren und Entgelte abzudecken sind, und andererseits aus Kosten für Leerkapazitäten, die aus der Unterauslastung der Anlagen resultieren. 9.3.1.   Abdeckung der vorgeschriebenen Seuchenreserve aus den betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten des ZT (212) Das Böckenhoff-Gutachten aus 1991 hat sich erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob es notwendig ist, eine größere Beseitigungsanlage als für den Normalbetrieb zu bauen, um ausreichend Kapazitäten im Seuchenfall zur Verfügung zu haben. Es kommt zur gegenteiligen Ansicht, da die Beseitigungsanlage im Normalbetrieb nur im 5-Tage-2-Schicht-Betrieb läuft und die betriebsbedingten Leerkapazitäten der dritten Schicht als ausreichende Seuchenreserve eingeschätzt werden. (213) Im Laufe der Zeit sind viele Beseitigungsbetriebe dazu übergegangen, auch im Normalbetrieb teilweise die dritte Schicht zu nutzen oder bei Belastungsspitzen auch am Samstag eine oder zwei Schichten zu fahren. Dies bedeutet, dass es zu einer höheren Auslastung im Normalbetrieb kommt und im Seuchenfall verstärkt auf die verfügbaren Leerkapazitäten am Wochenende zurückgegriffen werden muss. (214) Neuere Fachliteratur (52) bestätigt aber in detaillierten Szenario-Rechnungen nach wie vor die Grundaussage des Böckenhoff-Gutachtens, dass zur Seuchenbekämpfung keine zusätzlichen Investitionen in Leerkapazitäten nötig sind, sondern die vorhandenen Leerkapazitäten aus der dritten Schicht unter der Woche und den Schichten am Wochenende ausreichend sind, um die im Seuchenfall zusätzlich anfallenden Tierkörper zu beseitigen. Dabei wird die höhere Auslastung im Normalbetrieb berücksichtigt. Die Seuchengeschehen, die dabei untersucht werden, sind meist lokal begrenzte und kurzfristige Ausbrüche von klassischer Schweinepest (KSP) oder Maul- und Klauenseuche (MKS). (215) Auch die in der Verbandsordnung vom 2. Februar 2010 vorgeschriebene Seuchenreserve von 1 185 Tonnen pro Woche, die der ZT im Seuchenfall über einen Zeitraum von sechs Wochen bereitzustellen hat, ist auf lokal begrenzte Ausbrüche von KSP und MKS ausgelegt. Die Höhe der Seuchenreserve stützt sich auf das ISPA-RP-Gutachten, das zeigt, dass im Verbandsgebiet bei kurzfristigen Seuchengeschehen mit zusätzlichen Mengen an Tierkörpern in dieser Größenordnung zu rechnen ist. (216) Wie sich aus der folgenden Tabelle ergibt, lässt sich auch beim ZT — wie in den anderen Bundesländern — die vorgeschriebene Seuchenreserve aus den kurzfristig vorhandenen betriebsbedingten Leerkapazitäten in der Nacht und am Wochenende abdecken. Die betriebsbedingte Leerkapazität von 2 376 Tonnen pro Woche, die im 3-Schichten-7-Tage-Betrieb für eine Dauer von 6 Wochen verfügbar ist, beträgt ungefähr das Doppelte der vorgeschriebenen Seuchenreserve von 1 185 Tonnen pro Woche. (217) Auch wenn man davon ausgeht, dass die Anlagen bei einem 3-Schicht-7-Tage-Betrieb nicht maximal ausgelastet werden oder nicht durchgängig an 7 Tagen betrieben werden, sind noch immer ausreichend betriebsbedingte Leerkapazitäten vorhanden, um die vorgeschriebene Seuchenreserve abzudecken. Wie sich aus der Gegenüberstellung der vorgeschriebenen Seuchenreserve von 1 185 Tonnen pro Woche mit den laut ISPA-RP-Gutachten in den Anlagen des ZT vorhandenen Leerkapazitäten (53) ergibt, verfügt der ZT in der Nacht und am Wochenende über ausreichende betriebsbedingte Leerkapazitäten: Tabelle 3 Vorhandende Leerkapazitäten des ZT im Vergleich zur vorgeschriebenen Seuchenreserve (basierend auf durchschnittlicher Auslastung im Zeitraum von 1998 bis 2009) Betriebsart Gesamtka pazität Vorhandene Leerkapazitäten Seuchenreserve lt. Verbandsordnung Leerkapazitäten nach Abzug der Seuchenreserve     auslastungsbedingt betriebsbedingt gesamt   gesamt 2 Schichten an 5 Tagen Maximalkapazität 2 160 443   443     3 Schichten an 5 Tagen Maximalkapazität 3 240 443 1 080 1 523 1 185 338 3 Schichten an 7 Tagen Normalkapazität 3 864 443 1 704 2 147 962 3 Schichten an 7 Tagen Maximalkapazität 4 536 443 2 376 2 819 1 634 (218) Es bestätigt sich also, dass der ZT — wie auch die Betriebe in den anderen Bundesländern — über ausreichende betriebsbedingte Leerkapazitäten verfügt, um die Seuchenreserve abzudecken. Es war daher für den ZT nie nötig, zusätzliche Kapazitäten zur Vorhaltung einer Seuchenreserve zu errichten. Somit sind dem ZT auch keine Nettokosten aus dieser Verpflichtung entstanden. (219) Deutschland führt aber weiter aus, dass es dem ZT rechtlich nicht möglich sei, die Kosten für Leerkapazitäten, die nur im Seuchenfall genutzt werden, in die Beseitigungsgebühren einzurechnen, da diese Seuchenreserve der Allgemeinheit zugutekommen würde. (220) Die Ergebnisse der Bundesländerumfrage und die vorgelegten Verträge der Beschwerdeführerin zeigen aber, dass unabhängig von der Rechtsform des Beseitigungsunternehmens oder den anzuwendenden Kalkulationsvorschriften alle Kapazitätskosten ausnahmslos über die Betriebseinnahmen finanziert werden. Dies zeigt sich auch eindeutig in § 8 KAG RP nach dem „die den Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen zugrunde liegenden Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln [sind]“. Das heißt, dass die Kosten der betriebsbedingten Leerkapazitäten proportional in die Gebühren einzurechnen sind, da sie ursächlich mit der Beseitigung von verbandseigenem und -fremden Material im Normalbetrieb zusammenhängen. (221) Auch das BVerwG stellt in seinem Urteil dem Grunde nach richtigerweise fest, dass die Kosten der betriebsbedingten Leerkapazitäten durch die Einnahmen aus der Beseitigung von verbandseigenem und -fremden Material zu finanzieren sind (54). Wenn daher — wie im Fall des ZT — die vorgeschriebene Seuchenreserve aus den betriebsbedingten Leerkapazitäten abgedeckt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Umlagezahlung. (222) Deutschland führt schließlich noch als Rechtfertigung für die Umlagezahlung an, dass alle betriebsbedingten Leerkapazitätskosten in der dritten Schicht unter der Woche durch die Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve entstanden seien. Ohne diese Verpflichtung würde der ZT seine technische Maximalkapazität im 5-Tage-3-Schicht-Betrieb zu 100 Prozent auslasten können. (223) Deutschland hat jedoch keinen Nachweis vorgelegt, dass ohne Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve keine betriebsbedingten Leerkapazitäten unter der Woche mehr bestehen würden. Es zeigt sich vielmehr — beispielsweise anhand des ISPA-NS-Gutachtens, dass auch Betriebe, die nur Material der Kategorie 3 beseitigen und daher überhaupt keiner Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve unterliegen, über erhebliche Leerkapazitäten verfügen und die gesamten Kapazitätskosten über ihre Entgelte finanzieren. 9.3.2.   Vorhandene Leerkapazitäten gehen über vorgeschriebene Seuchenreserve hinaus (224) Wie sich aus Tabelle 3 ergibt, verfügt der ZT über deutlich höhere Leerkapazitäten, als für die Vorhaltung der vorgeschriebenen Seuchenreserve notwendig wären. Die vorhandenen Leerkapazitäten sind kurzfristig mehr als doppelt so hoch als für den Seuchenfall nötig wären. Abbildung 2 zeigt, dass in manchen Jahren allein die Normalkapazität im 5-Tage-2-Schicht-Betrieb bis zu 25 % unausgelastet blieb. Die Kosten für Leerkapazitäten, die gar nicht für die vorgeschriebene Seuchenreserve benötigt werden, können auch nicht in die Nettokosten eingerechnet werden. Die von Deutschland vorgelegten Berechnungen der Nettokosten sind auch aus diesem Grund zurückzuweisen, da sie fälschlicherweise die Kosten für die gesamten Leerkapazitäten der Seuchenreserve zurechnen. (225) Das ISPA-RP- und das Fraunhofer-Gutachten zeigen, dass die vorhandenen Leerkapazitäten des ZT sogar ausreichend wären, um einen landesweiten MKS-Ausbruch innerhalb von 3 Monaten zu bewältigen. Der ZT ist aber niemals mit der Aufrechterhaltung der Seuchenreserve für einen Zeitraum von länger als 6 Wochen beauftragt worden. Das heißt, dass die Verbandsmitglieder den ZT nie dazu verpflichtet haben, eine längerfristige Seuchenreserve über 6 Wochen hinaus bereitzustellen, damit ein landesweites und länger andauerndes Seuchengeschehen vom ZT alleine bewältigt werden könnte. Daher ist der Vergleich zu der benötigten Kapazität für einen landesweiten MKS-Ausbruch irrelevant (55). (226) Dass der ZT über Anlagenkapazitäten verfügt, die deutlich über die Erfordernisse der Verbandsordnung hinausgehen, lässt sich auch anhand der folgenden Überlegungen zeigen: Der ZT ist durch die Verbandsordnung verpflichtet, das verbandseigene Material der Kategorien 1 und 2 zu verarbeiten, das im Durchschnitt ca. 900 Tonnen pro Woche beträgt (56). Rechnet man noch die vorgeschriebene Seuchenreserve von 1 185 Tonnen pro Woche dazu, benötigte der ZT daher eine Anlage mit einer Kapazität von 2 085 Tonnen pro Woche im 3-Schichten-7-Tage-Betrieb, um seine Verpflichtungen aus der Verbandsordnung zu erfüllen. (227) Tatsächlich verfügt der ZT jedoch über Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 4 536 Tonnen pro Woche. Der ZT betreibt also Anlagen, die doppelt so hohe Kapazitäten aufweisen, wie für die in der Verbandsordnung festgelegten Aufgaben benötigt werden. Da der ZT über deutlich mehr Kapazitäten verfügt, als zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufträge notwendig sind, können ihm aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve keine Nettokosten entstanden sein. 9.3.3.   Zusammenfassung (228) Es ist daher abschließend festzustellen, dass Deutschland nicht nachweisen konnte, dass dem ZT Nettokosten aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve entstanden sind. Die Prüfung hat gezeigt, dass die Umlagezahlungen Kosten von Leerkapazitäten finanzieren, die einerseits betriebsbedingt im Normalbetrieb vorhanden sind (und daher aus den Gebühren und Entgelten für diese Leistungen zu finanzieren sind) oder andererseits darauf zurückzuführen sind, dass die Betriebsanlagen des ZT nicht genügend ausgelastet sind. 9.4.   Altmark-Kriterium 4 (229) Das vierte Altmark-Kriterium besagt: Wenn die Wahl des Unternehmens, welches mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (230) Die vier Altmark-Kriterien stellen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Ausgleichszahlungen einen Vorteil darstellen. Die Beweislast für ihre Einhaltung liegt deshalb beim Mitgliedstaat. (231) Weder wurde der ZT durch eine Ausschreibung ausgewählt, noch hat Deutschland einen Nachweis dafür vorgelegt, dass es sich bei dem ZT um ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen handelt. Somit hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. Die hohen Gebühren für die Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und die Notwendigkeit einer Finanzierung durch eine Umlage, die in keinem anderen Bundesland existiert, weisen gleichfalls darauf hin, dass der ZT kein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen ist. (232) Das vierte Altmark-Kriterium ist somit nicht erfüllt. (233) Das BVerwG vertritt die Ansicht, dass das vierte Altmark-Kriterium auf ZT nicht anwendbar sei, da die Umlage nicht dem Ausgleich von Mehrkosten aus der Übernahme einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Rahmen einer im Übrigen marktwirtschaftlichen Betätigung diene, sondern der Finanzierung der hoheitlichen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe außerhalb des Marktes. Der hoheitliche Charakter der Erfüllung der Aufgabe ergibt sich für das BVerwG aus der politischen Entscheidung der Gebietskörperschaften, welche Mitglieder des Zweckverbandes sind, die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 intern zu vergeben. Das BVerwG stützt seine Auslegung auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall Stadtreinigung Hamburg (57). (234) Nach Ansicht des BVerwG setzt das vierte Altmark-Kriterium voraus, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung durch ein privates Unternehmen zu erfüllen sei. Da dies im Falle einer internen Vergabe nicht der Fall sei, sei das vierte Altmark-Kriterium auf Unternehmen, die durch eine interne Vergabe betraut würden, nicht anwendbar (58). (235) Die Kommission teilt die Rechtsauffassung des BVerwG nicht. Zunächst ergibt sich aus dem vierten Altmark-Kriterium kein Anhaltspunkt dafür, dass es nicht auf den Fall einer internen Vergabe anwendbar ist. Im Gegenteil: Durch die zwei Alternativen (entweder Ausschreibung oder Analyse der Kosten, welche ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte) zeigt der Gerichtshof, dass das vierte Altmark-Kriterium auch dann anwendbar ist, wenn keine Ausschreibung erfolgt ist, insbesondere also in der Situation der internen Vergabe. (236) Sodann betrifft das Urteil im Fall Stadtreinigung Hamburg nur die Frage, wann eine Pflicht zur Vergabe besteht, und wann nicht. Es lässt sich daraus aber keinerlei Schlussfolgerung für das Beihilferecht ziehen. Im Gegenteil: Die zweite Alternative des vierten Altmark-Kriteriums betrifft gerade den Fall, in dem keine Pflicht zur Ausschreibung besteht. (237) Ferner geht das BVerwG davon aus, dass das Gebietsmonopol für den ZT zur Folge habe, dass dieser nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehe, und es möglicherweise an einer Wettbewerbsverzerrung fehle. Die Wettbewerbsverzerrung ist aber ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Beihilfebegriffs, das vom Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils, in dessen Kontext die vier Altmark-Kriterien entwickelt wurden, verschieden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsverzerrung ist im vorliegenden Fall erfüllt (siehe Abschnitt 8.3). Auch hat die Kommission in Erwägungsgrund 37 ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) (59) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine interne Vergabe eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausschließt. (238) Schließlich wirft die Betonung des hoheitlichen Charakters der Tätigkeit des ZT durch das BVerwG die Frage auf, ob das BVerwG die Anwendbarkeit des vierten Altmark-Kriteriums deshalb verneint, weil es davon ausgeht, dass der ZT keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Auch dies ist nicht zutreffend: Der ZT bietet eine Dienstleistung gegen Entgelt an, und übt damit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus (siehe Abschnitt 8.2). Dies hat die Kommission auch in Erwägungsgrund 13 der DAWI-Mitteilung ausdrücklich bestätigt. 9.5.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen von wirtschaftlichen Vorteilen für den ZT (239) Entgegen dem BVerwG-Urteil und dem Vorbringen Deutschlands sind die Kriterien des Altmark-Urteils nicht erfüllt. Erstens können die Umlagezahlungen dem Grunde nach nicht als staatliche Ausgleichszahlungen für die vom ZT übernommenen Verpflichtungen gerechtfertigt werden, da alle Kosten, die mit diesen Verpflichtungen verbunden sind, durch die Gebühreneinnahmen zu decken sind. Zweitens zeigt sich, dass entgegen dem Vorbringen Deutschlands dem ZT durch die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve keine Nettokosten entstanden sind. Die von Deutschland angeführten Kosten beziehen sich entweder auf betriebsbedingte Leerkapazitäten, die aus den Einnahmen aus den Gebühren und Erlösen zu decken sind, oder auf Leerkapazitäten, die über die vorgeschriebene Seuchenreserve hinausgehen. Drittens sind die Parameter zur Berechnung der Umlagezahlungen bis 2010 nicht mit der notwendigen Transparenz im Voraus festgelegt worden. Viertens konnte Deutschland nicht nachweisen, dass es sich beim ZT um ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen handelt. (240) Die Umlagezahlungen haben daher zu wirtschaftlichen Vorteilen für den ZT geführt. (241) Werden die von Deutschland fälschlich berechneten Kosten der Seuchenreserve verursachungsgerecht auf die verschiedenen erbrachten Leistungen — Beseitigung von verbandseigenem Material der Kategorien 1 und 2, Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aus Baden-Württemberg und Hessen sowie Beseitigung von Material der Kategorie 3 — aufgeteilt, lässt sich im Einzelnen zeigen, welche wirtschaftlichen Vorteile sich für den ZT aus den Umlagezahlungen auf den verschiedenen Märkten ergeben haben. (242) Die folgenden Abschnitte 9.5.1 bis 9.5.3 zeigen, dass die Umlagezahlungen tatsächlich Verluste ausgleichen, die sich auf folgende Gründe zurückführen lassen: a) minderwertige Verarbeitung von Kategorie-3-Material, b) unausgelastete Kapazitäten, c) nicht kostendeckende Entgelte für die Beseitigung in Nord- und Mittelhessen, d) nicht kostendeckende Gebühren für die Beseitigung von verbandseigenem Material. 9.5.1.   Verluste aus der Beseitigung von verbandseigenen und verbandsfremden Materialien bei verursachungsgerechter Verteilung der fälschlich berechneten Seuchenreservekosten (243) Aufbauend auf der vorliegenden Ergebnisrechnung des ZT für die Jahre 2002

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.