Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. 8.1.   Umlage aus staatlichen Mittel finanziert (141) Es wird von Deutschland nicht bestritten, dass es sich bei den Umlagezahlungen der Mitglieder des ZT um staatliche Mittel handelt. Mitglieder des ZT sind Landkreise und kreisfreie Städte von Rheinland-Pfalz, des Saarlands und Hessens. Da der ZT seit 1979 durch Verwaltungsakte eine Umlagezahlung von seinen Mitgliedern erhebt, umfasst die Maßnahme eine unmittelbare Übertragung staatlicher Mittel. Da es sich um Verwaltungsakte handelt, sind die Umlagezahlungen dem Staat zurechenbar. 8.2.   Wirtschaftlicher Vorteil für den ZT (142) Zunächst muss der Begünstigte ein Unternehmen sein. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies gilt nicht nur für private, sondern auch für öffentliche Unternehmen (36). Jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen in einem bestimmten Markt, in der Regel gegen Entgelt, anzubieten, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit (37). Da der ZT Dienstleistungen für die Beseitigung bestimmter tierischer Nebenprodukte gegen Entgelt anbietet, ist der ZT ein Unternehmen. (143) Grundsätzlich verschaffen die Umlagezahlungen dem ZT einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die laufenden Ausgaben verringern und ihnen keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Deutschland führt jedoch an, dass die Umlagezahlungen nur die Kosten, die dem ZT aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve entstanden seien, ausgeglichen hätten, und ihm daher kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. (144) Der Gerichtshof hat im Altmark-Urteil festgestellt, dass ein Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellt, d. h. dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, sofern bestimmte Kriterien kumulativ erfüllt sind (38). (145) Aufgrund der Bedeutung des Altmark-Urteils für den vorliegenden Fall wird das Vorbringen Deutschlands, dass die Altmark-Kriterien erfüllt seien, separat und ausführlich in Abschnitt 9 gewürdigt. 8.3.   Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (146) Deutschland vertritt die Auffassung, dass der Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aus dem Verbandsgebiet dem Wettbewerb nicht geöffnet sei und somit sowohl eine Wettbewerbsverzerrung als auch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden könne. (147) Die Kommission stellt zunächst fest, dass für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 zwar regionale Monopole bestehen. Die Mehrzahl der zuständigen Gebietskörperschaften vergeben diese Monopole allerdings in der Form von Ausschreibungen. Es gibt somit einen Wettbewerb um den Markt. Im vorliegenden Fall wird dies durch die Ausschreibung für Nord- und Mittelhessen bestätigt. (148) In Einklang mit ihrem Beschluss vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe C 58/06 (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBM) im Verkehrsverband Rhein-Ruhr (39) ist die Kommission daher der Ansicht, dass der Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 dem Wettbewerb geöffnet ist. Das Recht der Union als auch das nationale Recht lassen den mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 beauftragten Gebietskörperschaften die Wahl, entweder im Wege der Ausschreibung einen Anbieter auf dem Markt zu finden und mit der Aufgabe zu betrauen, oder die Beseitigung selber im Rahmen einer internen Lösung wahrzunehmen (40). Unabhängig von Deutschlands Vorbringen, dass der ZT die Kriterien für eine interne Vergabe einhalte (41), stärken die Umlagezahlungen daher die finanzielle Position des ZT gegenüber anderen potentiellen Anbietern. Da Anbieter aus allen Mitgliedstaaten sich an Ausschreibungen beteiligen können, ist die Umlage auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (149) Gleichfalls sind die wirtschaftlichen Vorteile aus den Umlagezahlungen geeignet, die Position des ZT auf den Märkten zu stärken, auf denen er in direkter Konkurrenz zu anderen Anbietern steht (Beseitigung von Material der Kategorie 3, Ausschreibung für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen). 8.4.   Vorläufige Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (150) Die Umlagezahlungen erfüllen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Im folgenden Abschnitt wird das Vorbringen Deutschlands, dass die vier Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllt seien, eingehend geprüft. 9.   WÜRDIGUNG DER ALTMARK-KRITERIEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV 9.1.   Altmark-Kriterium 1 (151) Das erste Altmark-Kriterium besagt, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen. (152) Vorab ist klarzustellen, dass für die Beurteilung zwischen dem Zeitraum von 1979 bis 2008 und von 2009 bis 2011 zu unterscheiden ist. (153) Vor der Änderung der Verbandsordnung am 2. Februar 2010 mit Rückwirkung vom 1. Januar 2009 war der ZT nur allgemein mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut. Die alte Verbandsordnung bestimmte keinerlei Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve. Es bestand daher keine klar definierte Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve im Sinne des ersten Altmark-Kriteriums. (154) Mit der geänderten Verbandsordnung besteht nun neben der Verpflichtung zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 auch eine ausdrückliche Verpflichtung für den ZT zur Vorhaltung der Seuchenreserve. (155) Die Kommission wird im Folgenden zeigen, dass weder durch die Verpflichtung des ZT zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 noch durch die Verpflichtung des ZT zur Vorhaltung einer Seuchenreserve die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen im Sinne des ersten Altmark-Kriteriums gerechtfertigt werden können. 9.1.1.   Verpflichtung zur Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 9.1.1.1.   Keine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (156) Nach Auffassung des BVerwG stellt die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und § 3 Absatz 1 TierNebG eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung und daher eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar. Das BVerwG misst dabei der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass es sich bei der Beseitigung des Materials nach deutschem Recht um eine öffentliche Pflichtaufgabe handelt, und geht davon aus, dass der ZT insoweit hoheitlich handelt. Das BVerwG ist der Ansicht, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auch die Vorhaltung einer Seuchenreserve einschließe. (42) (157) Deutschland teilt diese Auffassung und macht außerdem geltend, dass die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 sowie die Vorhaltung der Seuchenreserve dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten. (158) Da es sich bei der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung handele, sind nach Ansicht des BVerwG und Deutschlands die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen für die Kosten, die dem ZT aus diesen Verpflichtungen entstehen, gerechtfertigt. (159) Wie auch in Randnummer 13 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (im Folgenden „DAWI-Unionsrahmen“) (43), erläutert wird, verfügen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum, es sei denn, es handelt sich um Sektoren, für die es diesbezüglich spezielle Unionsvorschriften gibt. (160) Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass ein allgemeines wirtschaftliches Interesse nur dann besteht, wenn es sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet (44). (161) Der Gerichtshof war sodann in der Rechtssache GEMO mit der Frage befasst, ob Landwirte und Schlachthöfe die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen zu tragen haben, oder ob der Staat einen Teil der Kosten mit der Begründung übernehmen darf, dass es sich um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse handelt. Der Gerichtshof stellte in diesem Urteil klar, dass die gesamten Kosten von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen sind (45). (162) Der Gerichtshof stellte fest, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Landwirten und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist. Durch die von diesen Betrieben ausgeübten Tätigkeiten entstehen nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliegt. (163) Daher entsteht durch das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, die Landwirte und Schlachthöfe von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Auch wenn durch eine staatliche Übernahme der Beseitigungskosten ein gesundheitspolitisches Ziel verfolgt werde, ändere das nichts am Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für die Landwirte und Schlachthöfe, da Artikel 107 Absatz 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen unterscheidet sondern sie nach ihren Wirkungen definiert (46). (164) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C 324/02) (bis 2006), Erwägungsgründe 27 und 37, und die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (2006/C 319/01), Abschnitt V.B.4, bestätigen ebenfalls, dass die jeweiligen Besitzer bzw. Hersteller der tierischen Nebenprodukte diejenigen sind, die für die ordnungsgemäße Beseitigung zu sorgen haben und nach dem Verursacherprinzip dafür die Kosten zu tragen haben. Ausnahmen von dieser Regel stellen nach diesen Texten staatliche Beihilfen dar, die nur in besonderen Situationen (insbesondere für Falltiere) zulässig sind. (165) Die grundsätzliche Geltung des Verursacherprinzips wird auch durch das rheinland-pfälzische Landesrecht bestätigt. § 4 Absatz 1 des TierNebGAG bestimmt insofern, dass die Kosten für die Beseitigung und damit in Zusammenhang stehenden Vorgängen den Besitzern auferlegt werden können. (166) Für den konkreten Fall ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, dem TSE-Gemeinschaftsrahmen und dem Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 folgende Schlussfolgerungen: (167) Zunächst ist für das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht entscheidend, ob der Mitgliedstaat die betreffende Dienstleistung als eine kommunale Pflichtaufgabe definiert. Die Definition einer Dienstleistung als kommunale Pflichtaufgabe entspricht der Gewährung eines ausschließlichen Rechts. Wäre die Rechtsansicht des BVerwG zutreffend, so könnte der Mitgliedstaat jedwede Dienstleistung als kommunale Pflichtaufgabe deklarieren, und so zu einer Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse machen. Eine solche Auslegung beraubte aber Artikel 106 AEUV einer jeglichen praktischen Wirksamkeit, denn Sinn und Zweck ist ja gerade, dass Ausgleichszahlungen nur dort gewährt werden dürfen, wo eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dies rechtfertige. (168) Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen der Gewährung eines ausschließlichen Rechts einerseits und der Qualifikation einer Dienstleistung als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse andererseits zu unterscheiden ist. (169) Die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 kann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV darstellen. Eine solche Beschränkung kann gemäß Artikel 52 in Verbindung mit Artikel 62 AEUV durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden. Indem Deutschland und Rheinland-Pfalz festlegen, dass für eine bestimmte Region jeweils nur ein Unternehmen für die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 verantwortlich ist, wollen sie sicherstellen, dass dieses Unternehmen einer besonders intensiven Überwachung unterliegt, und so den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen. (170) Eine Maßnahme, welche dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient, stellt aber — entgegen der Ansicht Deutschlands und des BVerwG — nicht automatisch eine Dienstleistung im allgemeinen öffentlichen Interesse dar. (171) Die Kommission zieht also nicht nicht in Zweifel, dass es sich bei der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 um die Beseitigung von Abfällen handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefahr für die Gesundheit darstellen. Deshalb sieht die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein strenges System der Kontrolle der Einrichtungen vor, welche diese Abfälle beseitigen. Aus diesen Vorschriften entstehen den Beseitigungsbetrieben sicher auch zusätzliche Kosten, die aber in die Gebühren und Entgelte einzurechnen sind. (172) Die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von der Beseitigung anderer Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefahr für die Gesundheit darstellen. Die Kosten für die Beseitigung derartiger Abfälle sind üblicherweise von ihren Verursachern und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. (173) Der Inhalt der Dienstleistung ist im vorliegenden Fall die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2. Somit muss die Kommission im vorliegenden Fall prüfen, ob diese Dienstleistung sich grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet, so dass sie im allgemeinen Interesse, und nicht nur im Interesse der von ihr profitierenden Wirtschaftsteilnehmer ist. (174) Somit unterscheidet sich nach Ansicht der Kommission die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 ihrem Inhalt nach nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens. Aus diesem Grunde kann sie nicht als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse qualifiziert werden. (175) Entgegen der Ansicht des BVerwG führt die strenge Kontrolle, welche die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorschreibt, also nicht dazu, dass die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anzusehen ist. (176) Hinzu kommt, dass der betreffende Sektor durch Vorschriften des Rechts der Union geregelt ist. Diese schreiben insbesondere vor, dass die Verursacher die Kosten für die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 zu tragen haben. Hieraus folgt, dass grundsätzlich kein Platz für eine Übernahme eines Teils der Kosten durch die Allgemeinheit besteht, wie der Gerichtshof im GEMO-Urteil festgestellt hat (47). Aufgrund dieser speziellen Vorschriften des Rechts der Union besteht kein Platz mehr für nationale Vorschriften, welche in Abweichung vom Recht der Union die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse qualifizieren wollen. Aus diesem Grunde scheidet eine Qualifikation als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aus. (177) Was schließlich den Vortrag Deutschlands angeht, dass die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene, sei nochmals auf das GEMO-Urteil verwiesen, in dem der Gerichtshof feststellt, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen fragt, sondern sie nach ihren Wirkungen definiert. (178) Daraus folgt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, die sich aus regulatorischen Vorschriften für die Ausübung seiner Tätigkeit ergeben, wie etwa im vorliegenden Fall die strikten Vorschriften für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2. Das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit findet Beachtung für die Rechtfertigung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit und auf der Ebene der Vereinbarkeit von Beihilfen für Landwirte mit dem Binnenmarkt. (179) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 von Deutschland nicht als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse qualifiziert werden kann. 9.1.1.2.   Hilfsweise: Ausgleichszahlungen sind in keinem Fall erforderlich (180) Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass dem ersten Altmark-Kriterium auch die Beurteilung der Notwendigkeit der Ausgleichszahlungen für eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse innewohnt. Selbst wenn die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 also eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse darstellen sollte, so ist die Notwendigkeit der Ausgleichszahlung zu prüfen. (181) Deutschland und das BVerwG übersehen in ihrer Argumentation, dass der Gerichtshof im GEMO-Urteil klargestellt hat, dass die Verpflichtungen, die die Betriebe, die mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut sind, übernommen haben, keine staatlichen Ausgleichszahlungen für die Kosten, die aus diesen Verpflichtungen entstehen, rechtfertigen. Alle Kosten aus der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 sind von den Verursachern zu tragen, da es sich dabei um Kosten handelt, die zwangsläufig mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Landwirten und Schlachthöfen verbunden sind. (182) Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine staatliche Ausgleichszahlung für die Kosten, die aus dieser Verpflichtung entstehen, nicht gerechtfertigt ist, da diese Kosten von den Verursachern zu tragen sind. (183) Entgegen der Ansicht des BVerwG lässt sich daher aus der strengen Kontrolle, welche die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorschreibt, nicht ableiten, dass die Kosten der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch staatliche Ausgleichszahlungen gedeckt werden können. (184) Das heißt, alleine aus dem Vorliegen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lässt sich nicht ableiten, dass eine staatliche Ausgleichszahlung für die Kosten, die aus dieser Verpflichtung entstehen, gerechtfertigt ist. (185) Nach Ansicht der Kommission kann Deutschland die Umlagezahlungen nicht als staatliche Ausgleichszahlung für die Kosten, die dem ZT aus der Verpflichtung zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 entstehen, rechtfertigen, da gemäß dem Verursacherprinzip die gesamten Kosten aus den Gebühren, die der ZT von den Verursachern einhebt, abzudecken sind. 9.1.2.   Vorhaltung einer Seuchenreserve (186) Was sodann die Frage betrifft, ob die Reservekapazität in Isolierung betrachtet als eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse qualifiziert werden kann, ist Folgendes auszuführen. Nach deutschem Recht muss das Unternehmen, das ein Gebietsmonopol für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 hat, sicherstellen, dass es auch mit einem erhöhten Materialanfall im Fall einer Seuche umgehen kann. Wie der von Deutschland vorgelegte Vergleich der 16 Bundesländer zeigt, geschieht dies in allen Gebieten außerhalb des ZT dadurch, dass die Unternehmen ihre Anlagen im Drei-Schicht-Betrieb laufen lassen, dass sie sie auch am Wochenende laufen lassen, und dass sie gegebenenfalls Material in andere Bundesländer verbringen. Das heißt, dass durch die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve keine zusätzlichen Kosten entstehen, da die Seuchenreserve aus den betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten abgedeckt werden kann. (187) Selbst wenn dadurch zusätzliche Kosten entstehen sollten, so müssten sie auf die Landwirte und Schlachthöfe umgelegt werden. Denn die Bewältigung von erhöhtem Materialaufwand in Seuchenzeiten ist Teil der Kosten, die üblicherweise mit dem Betrieb einer Anlage für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 einhergehen. (188) Dabei spielt es keine Rolle, dass die Eigentümer, d. h. die Gebietskörperschaften, durch einen hoheitlichen Akt das ihnen gehörende Unternehmen dazu verpflichten, eine Seuchenreserve vorzuhalten. Denn das Vorhalten der Seuchenreserve kann aus zwei Gründen nicht als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse qualifiziert werden. (189) Für den Fall, dass die betriebsbedingt — und ohne zusätzliche Kosten — vorhandenen Leerkapazitäten nicht ausreichen, um die vorgeschriebene Seuchenreserve abzudecken, und daher zusätzliche Investitionskosten aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve entstehen, sind diese Kosten aufgrund des Verursacherprinzips grundsätzlich aus den Gebühren oder Entgelten zu decken. Dabei besteht kein Unterschied zu den Argumenten in Bezug auf die Beseitigung anderer Abfälle (siehe dazu ausführlich Erwägungsgründe 156 bis 185). (190) Für den Fall, dass höhere Leerkapazitäten vorgehalten werden, als tatsächlich für den Seuchenfall erforderlich sind, fehlt es an jeglichem Interesse der Allgemeinheit an der Vorhaltung einer solchen überschüssigen Leerkapazität. (191) Das BVerwG ist diesbezüglich der Ansicht, dass es für die Qualifizierung des Vorhaltens der Reservekapazität unerheblich sei, ob der ZT zu große Kapazitäten vorhalte, die tatsächlich gar nicht erforderlich seien. Es sei allein Sache der Gebietskörperschaften, zu entscheiden, ob sie Überkapazitäten finanzierten oder auf deren Abbau drängten. Dies sei eine Frage der politischen Verantwortung der Gebietskörperschaften, aber nicht eine Frage des Beihilferechts (48). Dem ist nicht zuzustimmen, da tatsächlich gar nicht erforderliche Kapazitäten ungeeignet sind, dem Interesse der Allgemeinheit zu dienen. (192) Wie in Abschnitt 9.3 noch genauer erläutert wird, ergibt sich für den Fall des ZT, dass die vorgeschriebene Seuchenreserve aus den betriebsbedingt vorhandenen Leerkapazitäten abgedeckt werden kann und daher in keinem Fall eine Ausgleichszahlung gerechtfertigt werden kann. (193) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass auch die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve nicht als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse qualifiziert werden kann. Hilfsweise ist die Kommission der Ansicht, dass sie in keinem Falle die Umlagezahlungen als staatliche Ausgleichszahlungen rechtfertigen kann. 9.1.3.   Beseitigung des Materials der Kategorie 3 (194) Da der ZT nicht mit der Beseitigung von Material der Kategorie 3 betraut ist, scheidet schon aus diesem Grund eine Qualifizierung als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aus. Außerdem scheitert eine solche Qualifikation auch aus den in Abschnitt 9.1.1 angeführten Gründen. 9.1.4.   Zusammenfassung (195) Das erste Altmark-Kriterium ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (196) Die folgenden Ausführungen zum zweiten bis vierten Altmark-Kriterium erfolgen daher nur hilfsweise. 9.2.   Altmark-Kriterium 2 (197) Das zweite Altmark-Kriterium verlangt, dass die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind. Gleicht daher ein Mitgliedstaat, ohne dass zuvor die Parameter dafür aufgestellt worden sind, die Verluste eines Unternehmens aus, so stellt dies einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEU

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.