Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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den Sammlungskosten zwischen beiden Gebieten keine beträchtlichen Unterschiede bestünden, erscheine nicht verständlich, wie der ZT für exakt die gleiche Dienstleistung für Nordhessen Gebühren anbieten könne, die um rund ein Drittel unter den Gebühren für sein eigenes Verbandsgebiet lagen. (89) Da die Kostenbasis der TBA Schäfer aus früheren Ausschreibungen bekannt gewesen sei, sei es für den ZT ein Leichtes gewesen, ein Angebot über 208 EUR pro Tonne abzugeben, das also um nur 4 EUR unter dem Angebot der TBA Schäfer in Höhe von 212 EUR pro Tonne gelegen sei, und so die Ausschreibung für sich zu entscheiden. 5.5.2.   Nicht kostendeckende Gebühren des ZT für die Beseitigung von Material der Kategorie 3 (90) Die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass durch die Pauschalpreispolitik des ZT in Rheinland-Pfalz der Anreiz für Schlachtbetriebe, Material der Kategorie 3 von Material der Kategorien 1 und 2 zu trennen, verfälscht werde. Folglich werde eine beträchtliche Menge an Material der Kategorie 3, das ansonsten zu Heimtierfutter weiterverarbeitet werden könnte, zusammen mit dem minderwertigen Material der Kategorien 1 und 2 entsorgt. (29) (91) Zudem sei die Menge an Material der Kategorie 3, die infolge der Preispolitik des ZT vom Markt genommen werde, höher als von der Kommission in ihrer vorläufigen Markteinschätzung angenommen. In Erwägungsgrund 33 der Eröffnung des Verfahrens sei angegeben, dass bei 72 % aller Schlachtungen in Rheinland-Pfalz eine Trennung von Materialien der Kategorie 3 erfolge. Diese Angabe beruht allerdings ausschließlich auf der Zahl der Schlachtungen. Würde man berücksichtigen, dass bei der Schlachtung von Rindern eine erheblich höhere Menge an Material der Kategorie 3 anfällt als bei der Schlachtung von Schweinen, dann würde sich ergeben, dass nur noch 45 % des Materials der Kategorie 3 getrennt wird. Die Marktverfälschung durch die Preispolitik des ZT sei damit noch deutlich stärker als bisher angenommen. 6.   STELLUNGNAHME VON ZT (92) Die Stellungnahme des ZT deckt sich in den relevanten Punkten mit der Stellungnahme Deutschlands, die im folgenden Abschnitt dargestellt wird. Die Stellungnahme des ZT wird daher nicht eigens aufgeführt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 7.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (93) Deutschland stellt in Abrede, dass die nach der Verbandsordnung des ZT erhobene Umlage eine rechtswidrige Beihilfe darstelle, da die Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt seien. Darüberhinaus macht es geltend, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, da die Umlage nicht über die Kosten der Vorhaltung der Seuchenreserve und der Sanierungskosten von Altstandorten hinausgehe. 7.1.   Altmark-Kriterium 1 (94) Deutschland führt zunächst aus, dass die Vorhaltung einer Seuchenreserve eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei. Deutschland stützt dies darauf, dass es sich bei der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 um eine kommunale Pflichtaufgabe handele. (95) Die Gebietskörperschaften hätten den ZT als rechtfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe betraut. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse bestehe darin, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene. Dies gelte vor allem im Seuchenfall. (96) Dabei sei zu beachten, dass dem ZT nicht entgegengehalten werden könne, dass eine Finanzierung auch gemäß dem TSE-Gemeinschaftsrahmen und dem Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 möglich gewesen sei. Denn diese regelten nur die Finanzierung von Kosten der Beseitigung tatsächlich angefallener Tierkörper (Falltiere), nicht aber von Kosten für die Vorhaltung einer Seuchenreserve. Die Umlage stehe daher auch nicht in Kumulation mit den genehmigten TSE-Beihilfen. (97) Zudem könnten bei der Beseitigung von Falltieren die Landwirte als Verursacher identifiziert werden, während die Verursacher im Falle der Kosten für die Seuchenreserve nicht problemlos ermittelbar seien. 7.2.   Altmark-Kriterium 2 (98) Der ZT sei durch das TierNebGAG RP seit 1979 mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte betraut. (99) Mit der am 1. Februar 2010 geänderten Verbandsordnung sei die Größe der erforderlichen Seuchenreserve und die Parameter zur Berechnung der Nettokosten festgelegt worden. Als Grundlage habe das Fraunhofer-Gutachten gedient. (100) Deutschland betont, dass auch die vor Änderung der Verbandsordnung in 2010 durch den ZT von seinen Mitgliedern erhobenen Umlagen objektiv und transparent festgelegt worden seien. Insbesondere sei der Wirtschaftsplan für das jeweilige Jahr in einem öffentlichen Verfahren von der Verbandsversammlung des ZT als Satzung beschlossen, von der Aufsichtsbehörde genehmigt und in den Staatsanzeigern von Rheinland-Pfalz und Hessen sowie im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich dargelegt worden. 7.3.   Altmark-Kriterium 3 (101) Nach der Auffassung Deutschlands sei die vorgehaltene Seuchenreserve notwendig, um den Schutz der menschlichen Gesundheit im Seuchenfall zu gewährleisten. 7.3.1.   Gutachten zur Höhe der Seuchenreserve (102) Die Festlegung der Größe der Seuchenreserve in der am 2. Februar 2010 geänderten Verbandsordnung erfolgte laut Deutschland basierend auf dem Fraunhofer-Gutachten. Nach der Verfahrenseröffnung hat Deutschland ein weiteres Gutachten (30) des Instituts für Strukturforschung und Planung in agrarischen Intensivgebieten (im Folgenden „ISPA-RP-Gutachten“) eingeholt. (103) Das Fraunhofer-Gutachten schätze den erwarteten Materialanfall in verschiedenen Szenarien und unter Einbeziehung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeiten. Das ISPA-RP-Gutachten verfolge einen methodisch detaillierten Ansatz zur Modellierung der verschiedenen Seuchenszenarien im Fall eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche (MKS) oder Klassischer Schweinepest (KSP). (104) Beide Studien kämen zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Gesamtkapazitäten des ZT ausreichend seien, um neben den Normalmengen aus verbandseigenem und -fremden Materialien von durchschnittlich 1 700 Tonnen pro Woche auch noch die Mengen aus kurzfristigen als auch länger andauernden Seuchengeschehen zu verarbeiten. 7.3.1.1.   Kurzfristige Seuchengeschehen (105) Aus dem ISPA-RP-Gutachten ergebe sich, dass bei kurzfristigen Seuchengeschehen, wenn mit zusätzlich anfallenden Materialien in der Größenordnung von bis zu 200 Tonnen pro Tag innerhalb von 2 bis 5 Tagen auszugehen sei, die zusätzlich anfallenden Materialien gemeinsam mit der Normalmenge problemlos mit den vorhandenen wöchentlichen Leerkapazitäten von bis zu 1 523 Tonnen bei einem 3-Schicht-Betrieb an 5 Tagen verarbeitet werden könnten, ohne dass auf die zusätzlichen Schichten am Wochenende zurückgegriffen werden müsse. (106) Auch für Seuchengeschehen, die größere Teile des Verbandsgebiets beträfen, zeige sich, dass die während 8 Wochen anfallenden zusätzlichen wöchentlichen Mengen von 1 300 bis zu 1 800 Tonnen verarbeitet werden könnten, wenn auf die Wochenendschichten zurückgegriffen werde und damit kurzfristige Leerkapazitäten von bis zu 2 819 Tonnen pro Woche zur Verfügung stünden (siehe auch Tabelle 3 in Abschnitt 9.3.1). 7.3.1.2.   Langfristige Seuchengeschehen (107) Hier wird das Szenario eines verbandsweiten MKS-Ausbruchs mit einer Keulungsquote von 10 Prozent zugrundegelegt, wie im Jahr 2001 in Großbritannien. Dabei wird mit einem Anfall von durchschnittlich 1 300 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von 18 Wochen gerechnet. Das ISPA-RP-Gutachten zeige, dass die Anlagen des ZT auch diese Mengen in einem 3-Schicht-Betrieb an 5 Tagen über einen längeren Zeitraum neben der Normalmenge verarbeiten könnten (siehe Tabelle 3 auch in Abschnitt 9.3.1). 7.3.1.3.   Schlussfolgerungen aus den vorgelegten Studien (108) Die vorgelegten Studien zeigen nach Ansicht Deutschlands, dass die vorhandenen Gesamtkapazitäten bei einem 5-Tage-3-Schichten Betrieb ausreichend seien, um neben den normalen Mengen die zusätzlich anfallenden Mengen aus kurzfristigen als auch länger andauernden Seuchenereignissen zu verarbeiten. Dabei müsse in den meisten Szenarien nicht einmal auf die zusätzlichen Schichten, die noch am Wochenende bei Volllastbetrieb für 6 bis 12 Wochen zur Verfügung stehen, zurückgegriffen werden. (109) Die Studien ziehen als Schlussfolgerung, dass der ZT im 3-Schicht-Betrieb an 5 Tagen über ausreichende Gesamtkapazitäten verfüge, um die anfallenden Normalmengen und das erwartete Material aus länger andauernden Seuchengeschehen zu verarbeiten. Die derzeit verfügbare Gesamtkapazität sei daher nicht als überdimensioniert sondern als bedarfsgerecht zu bewerten. 7.3.2.   Kosten der Seuchenreserve (110) Die von Deutschland vorgelegten Berechnungen für die Kosten der Seuchenreserve folgen dem Ansatz des Fraunhofer-Gutachtens. Die Aufteilung der Kapazitätskosten zwischen Normalbetrieb und Seuchenreserve erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Auslastung der Gesamtkapazität, die im 5-Tage-3-Schicht-Betrieb verfügbar ist. Im Durchschnitt zeigt sich, dass der ZT im Normalbetrieb seine Gesamtkapazität, die bei einem 3-Schicht-Betrieb an 5 Tagen verfügbar ist, zu rund 50 % auslastet. (111) Basierend auf diesem Auslastungsgrad werden dem Normalbetrieb und der Seuchenreserve jeweils rund 50 % der Kapazitätskosten bei Einsammlung und Verarbeitung zugewiesen (31). Dadurch würden sich folgende Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve ergeben: Tabelle 2 Kosten der Seuchenreserve laut Deutschland für den Zeitraum 2000 bis 2009 (in Euro)   Kosten der Seuchenreserve 2000 2 250 106 2001 2 608 383 2002 3 163 429 2003 3 121 934 2004 3 133 539 2005 2 986 695 2006 2 793 466 2007 2 606 508 2008 2 507 167 2009 1 961 515 Durchschnitt 2 784 282 (112) Dabei sei zu beachten, dass der Seuchenreserve in den Jahren 2000 und 2001 nur ca. 45 Prozent der Kapazitätskosten zugewiesen worden seien, und im Jahr 2009 die Seuchenreserve durch die Hereinnahme des Auftrags aus Nord- und Mittelhessen um ca. ein Fünftel reduziert worden sei. Für die Jahre 1998 und 1999 liege keine Berechnung der Kosten der Seuchenreserve vor. 7.3.3.   Finanzierung der Kosten der Seuchenreserve über die Umlagezahlungen (113) Die von den Verbandsmitgliedern an den ZT gezahlten Umlagen hätten in den dargestellten Jahren, abgesehen vom Jahr 2009, unter den in Tabelle 2 aufgeführten Kosten der Seuchenreserve gelegen. Im Jahr 2009 sei die endgültige Umlage gleich hoch wie die Kosten gewesen. (114) Deutschland erklärt, dass die Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve nicht in die Benutzungsgebühr einkalkuliert würden, weil dies gesetzlich nicht möglich sei. Zwar könnten die Gebietskörperschaften gem. § 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten erheben, wobei es aber nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr kommen dürfe. Nach § 8 KAG RP seien die den Benutzungsgebühren zugrunde liegenden Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Laut Deutschland sei jedoch nur die Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 gebührenbegründend, nicht jedoch die Vorhaltung der Seuchenreserve. Denn Letztere werden nicht in Form einer Gegenleistung für den einzelnen Abgabepflichtigen, sondern zur Begegnung künftiger Gefahren zugunsten der Allgemeinheit vorgehalten. 7.3.4.   Finanzierung in anderen Bundesländern (115) Auf Nachfrage der Kommission hat Deutschland eine bundesweite Umfrage über die Praxis der Bestimmung und Finanzierung der Seuchenreserve durchgeführt. (116) In allen Bundesländern — abgesehen vom Verbandsgebiet des ZT — wird die Seuchenreserve aus den betriebsbedingten Leerkapazitäten, die unter der Woche und am Wochenende vorhanden sind, abgedeckt. Traditionell werden auf der Grundlage des Böckenhoff-Gutachtens zur Seuchenbekämpfung keine zusätzlichen Investitionen in Kapazitäten vorgenommen. Die vorhandenen Leerkapazitäten aus der dritten Schicht unter der Woche und den Schichten am Wochenende sind für die Seuchenreserve ausreichend. Inzwischen werden alternative Berechnungsmethoden durch Gutachten — wie beispielsweise das ISPA-Gutachten für Niedersachsen (im Folgenden „ISPA-NS-Gutachten“) (32) — oder durch Abstimmung mit den betroffenen Interessensgruppen angewandt. Es bleibt jedoch bei der grundlegenden Einsicht des Böckenhoff-Gutachtens, dass zusätzliche Investitionen in Leerkapazitäten nicht notwendig sind. (117) Die betriebsbedingten Leerkapazitätskosten werden über die Gebühren oder Entgelte (je nach Rechtsform des Betreibers) finanziert. Es gibt dabei unterschiedliche Regelungen, nach welchem Schlüssel die betriebsbedingten Leerkapazitätskosten zwischen der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen aufgeteilt werden. (118) Hinsichtlich der Beihilfen für Landwirte bei der Beseitigung von Falltieren gemäß des TSE-Gemeinscahftsrahmens und des Agrar-Beihilferahmens 2007-2013 kommt es in den meisten Bundesländern zu staatlichen Förderungen in Höhe von 67 % bis 75 % der Gebühren für die Beseitigung von Falltieren: a) Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen: Die Tierbesitzer zahlen 25 % der Verarbeitungskosten. 100 % der Sammlungskosten sowie die verbleibenden 75 % der Verarbeitungskosten werden durch die öffentliche Hand (Landkreise und Bundesländer) finanziert. b) Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg: Die Tierbesitzer zahlen 25 % bzw. 33 % der Sammlungs- und Verarbeitungskosten. Der verbleibende Anteil der Sammlungs- und Verarbeitungskosten (75 % bzw. 67 %) wird durch die öffentliche Hand übernommen. c) Bayern, Rheinland-Pfalz und das Saarland: Die Sammlungskosten werden zu je einem Drittel durch die Landkreise, die Tierseuchenkasse und das Bundesland gezahlt. Die Finanzierung der Verarbeitungskosten erfolgt zu 66 % durch die öffentliche Hand, 25 % durch den Tierbesitzer und 8 % durch die Tierseuchenkasse. d) In Sachsen erfolgt die Finanzierung der Sammlungs- und Verarbeitungskosten zu 25 % durch die Tierbesitzer, 8 % durch die Tierseuchenkasse und 66 % durch die öffentliche Hand. e) In Niedersachen erfolgt die Finanzierung der Sammlungs- und Verarbeitungskosten zu 60 % durch die Tierseuchenkasse und zu 40 % durch die öffentliche Hand. Die Tierseuchenkasse stellt 25 % der Verarbeitungskosten den Tierbesitzern in Rechnung. f) In Schleswig-Holstein werden 100 % der Sammlungs- und Verarbeitungskosten von der Tierseuchenkasse getragen. g) In Mecklenburg-Vorpommern werden 100 % der Sammlungs- und Verarbeitungskosten von den Tierbesitzern getragen. (119) Dieser Überblick zeigt nach Ansicht Deutschlands, dass es von untergeordneter Bedeutung sei, ob die Seuchenreservekosten in die Entgelte und Gebühren einkalkuliert würden oder über eine Umlage wie in Rheinland-Pfalz finanziert würden. Entscheidend sei, wer die Kosten tatsächlich trage. Im Ergebnis zeige sich, dass große Teile der Kosten der Seuchenreserve von der öffentlichen Hand durch Beihilfen gemäß dem TSE-Gemeinschaftsrahmen oder dem Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 finanziert würden. 7.4.   Altmark-Kriterium 4 (120) Deutschland vertritt die Auffassung, dass keine unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, den Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch Ausschreibungen zu öffnen. Dies sei auch durch den Gerichtshof bestätigt worden (33). 7.5.   Keine Wettbewerbsverzerrung auf verbandsfremden Märkten (121) Deutschland ist der Auffassung, dass es vorliegend auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf den Märkten komme. 7.5.1.   Beseitigung von freier Ware durch den ZT ohne Quersubventionierung (122) Deutschland ist der Ansicht, dass es im Falle von Material der Kategorie 3 durch die vom ZT erhobene Umlage zu keinen Wettbewerbsverzerrungen gekommen sei, da keine Quersubventionierung stattfinde: a) Es sei aus den Jahresabschlüssen des ZT klar ersichtlich, dass der ZT mit der Verarbeitung von getrenntem Material der Kategorie 3 seit Jahren erhebliche Deckungsbeiträge erwirtschafte, was eine Quersubventionierung ausschließe. b) Werde Material der Kategorie 3 gemeinsam mit Material der Kategorien 1 und 2 angeliefert, seien die Durchmischungen (nach Gewicht) bereits im Vorhinein in die Gebühren einkalkuliert worden. Das bedeute, dass die Gebührenhöhe aus der Gebührensatzung die im Voraus kalkulierten Mengen an vermischtem Material der Kategorie bereits beinhalte. (123) Dass, wie von der Beschwerdeführerin angeführt werde, aufgrund der von ZT durchgeführten Preispolitik nur 45 Prozent des Materials der Kategorie getrennt werde, entbehre jeder Grundlage. Es seien vom ZT nie derartig hohe Mengen an Material der Kategorie 3 verarbeitet worden, wie ein Blick auf die einschlägigen Statistiken bestätigen würde. Für das Jahr 2009 lasse sich die von der Kommission in der Eröffnung des Verfahrens aufgeführte Trennungsquote von 72 Prozent bestätigen. (124) Darüber hinaus sei auch noch darauf hinzuweisen, dass im Verbandsgebiet 85 Prozent der Schlachtungen in 6 Betrieben durchgeführt würden, die eine Trennung im weitest gehenden Umfang vornähmen. Die Beschwerdeführerin sei in diesen Betrieben tätig und beziehe aus ihnen getrenntes Material der Kategorie 3. Die Beschwerdeführerin habe also Zugang zu den Märkten der Kategorie 3 und auf diesen Märkten auch einen sehr großen Anteil. 7.5.2.   Ausschreibung in Nord- und Mittelhessen (125) Die Tatsache, dass der ZT in Nord- und Mittelhessen andere Entgelte als im Verbandsgebiet verlangt, begründe keine Wettbewerbsverzerrung. Die Finanzierungsunterschiede seien durch unterschiedliche gesetzliche Kalkulationsvorgaben zu erklären. In Deutschland obliege die Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 gemäß § 3 Absatz 1 TierNebG grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Gebietskörperschaften. In den jeweiligen Vorschriften auf Landes- und Kommunalebene könne die Finanzierung daher abweichend geregelt sein. (126) Werde die Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte von den Beseitigungspflichtigen nicht selbst durchgeführt, sondern die Aufgabe an Dritte — wie in Nord- und Mittelhessen — übertragen, dann richteten sich die Kalkulationsvorschriften nicht nach dem jeweils gültigen Kommunalabgabengesetz, sondern nach den „Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)“ (34). (127) Insbesondere in Bezug auf die Höhe der Zinskosten, die in die Gebühren bzw. Entgelte eingerechnet werden können, gebe es bedeutende Unterschiede zwischen dem KAG RP und den LSP, die für den ZT von Bedeutung seien, da der ZT seine Investitionen in erheblichem Maß über Kredite finanziert habe und dafür jedes Jahr einen signifikanten Betrag an Zinsen zahle. (128) Während der ZT diese tatsächlich angefallenen Zinskosten gemäß § 8 KAG RP in die Gebührenkalkulation einrechnen könne, sei es gemäß den LSP für die Entgelte in Nord- und Mittelhessen nur möglich gewesen, die kalkulatorischen Zinsen bezogen auf den Durchschnittswert des betriebsnotwendigen Vermögens anzusetzen und damit nicht die gesamten angefallenen Zinszahlungen weiter zu verrechnen. (129) Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die TBA Schäfer aufgrund einer Quersubventionierung durch die Umlage im Auswahlverfahren in Nord- und Mittelhessen unterlegen sei, entbehre jeder Grundlage. Das höhere Gebot der TBA Schäfer erkläre sich dadurch, dass die TBA Schäfer zu geringe Produkterlöse angesetzt habe und zusätzlich höhere Verwaltungskosten und Konzernumlagen zu zahlen habe. Der ZT hingegen hätte die Produkterlöse in korrekter Höhe angesetzt und müsse, da er nicht Teil eines Konzerns sei, auch keine Konzernumlagen abliefern. 7.6.   Sanierung von Altstandorten (130) Deutschland führt an, dass ein Teil der vom ZT erhobenen Umlage dazu diene, die Sanierungskosten von zwei Altstandorten, Sprendlingen-Gensingen und Sohrschied, zu finanzieren. (131) An beiden Altstandorten hätten sich durch die Verwendung von Kohlenwasserstoff durch frühere Eigentümer bzw. Betreiber Boden- und Grundwasserkontaminationen aufgebaut. Beide Grundstücke seien bei der Gründung des ZT im Jahr 1979 in dessen Eigentum übergegangen. (132) Durch die Sanierungsbescheide der Bezirksregierung Koblenz vom 21. April 1997 und vom 31. März 1998 sei der ZT zu der Beseitigung der Kontaminationen verpflichtet worden. Ferner seien hinsichtlich der Sanierungsverpflichtung für den Standort Sprendlingen-Gensingen mit Nachbescheid vom 13. Juli 2001 noch weitere Auflagen ergangen. Die Sanierungskosten für den relevanten Zeitraum von 1998 bis 2010 beliefen sich für beide Altstandorte insgesamt auf 2 413 049 EUR. 7.6.1.   Altstandort Sprendlingen-Gensingen (133) Deutschland räumt ein, dass der ZT in Übereinstimmung mit dem Sanierungsbescheid vom 31. März 1998 dem Grunde nach für die Sanierungskosten am Altstandort Sprendlingen-Gensingen hafte. Es sei jedoch aus beihilferechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt, dass der ZT in voller Höhe für die Sanierungskosten selbst aufkomme, da eine unbegrenzte Haftung aufgrund der neueren deutschen Rechtsprechung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber privaten Unternehmen führen würde. (134) Ein privates Unternehmen würde seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (35) nach nationalem Recht nur bis zur Grenze der Zumutbarkeit haften. Diese könne nach dem Bundesverfassungsgericht erreicht sein, wenn die Haftung den Wert des Grundstücks überschreite. Oberhalb dieser Grenze könne eine Haftung nicht mehr als eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des in Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes gewährleisteten Eigentumsschutzes angesehen werden. Da sich der ZT aber als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Rechte, die privaten Personen aus dem deutschen Grundgesetz zustünden, berufen könne, komme diese Haftungsbegrenzung für den ZT nicht zum Tragen. (135) Deutschland trägt vor, dass der Altstandort Sprendlingen-Gensingen einen negativen Verkehrswert aufweise, weil der Bilanz vom 31. Dezember 2009 ein geschätzter Buchwert von 128 500 EUR zugrunde liege, aber die Sanierungskosten, welche sich inzwischen auf insgesamt 1 542 316 EUR belaufen, diesen Wert übersteigen würden. Damit sei die soeben dargestellte Haftungsgrenze überschritten. (136) Die Finanzierung der Sanierungskosten über der Haftungsgrenze durch die Umlage sei als vereinbare Beihilfe im Sinne von Randnummer 132 der Umweltschutzbeihilfeleitlinien anzusehen, da Private nur für Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks aufkommen müssten. 7.6.2.   Altstandort Sohrschied (137) Obwohl der ZT mit dem Sanierungsbescheid vom 21. April 1997 als Verursacher haftbar gemacht worden ist, bezweifelt Deutschland, ob ZT tatsächlich nach deutschem Recht verpflichtet gewesen wäre, die Sanierungskosten für die Schäden, die durch den früheren Eigentümer bzw. Betreiber verursacht worden seien, zu übernehmen. Da die Fakten jedoch mehr als 30 Jahre zurücklägen, lasse sich die Haftungsfrage nicht mehr eindeutig klären. (138) Deutschland ist der Ansicht, dass die Umlage, soweit sie zu den Sanierungskosten für den Altstandort Sohrschied beitrage, eine vereinbare Beihilfe nach den Umweltbeihilfeleitlinien darstelle, da ZT nicht zur Sanierung verpflichtet gewesen wäre. (139) Weiterhin trägt Deutschland vor, dass der Altstandort Sohrschied ebenfalls einen negativen Verkehrswert aufweise und daher auch in diesem Fall die bereits dargestellte Haftungsgrenze überschritten sei. 8.   WÜRDIGUNG DER GENERELLEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS VORLIEGENS EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (UNTER AUSNAHME DER ALTMARK-BEDINGUNGEN) (140) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.