Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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isikobehafteten Schlachtabfällen, die durch das Verbot zur Verfütterung von Tiermehl im Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001 im Verbandsgebiet angefallen waren. Dabei wurde aber nicht der ZT sondern die Schlachtbetriebe als Begünstige der Beihilfe angesehen. 2.5.2.   Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2004 in der Beihilfesache N 15/04 (42) Mit der zweiten ebenfalls im Jahr 2004 genehmigten Beihilfe sollen die Landwirte in Rheinland-Pfalz einen Ausgleich für die Kosten der Sammlung und Verarbeitung von Falltieren erhalten, für welche die Landwirte Beiträge an die Tierseuchenkasse (19) gezahlt haben. Die Gebühren, die der ZT für die Einsammlung und Verarbeitung von verbandseigenen Falltieren in Rechnung stellt, werden durch die Bundesländer (Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland), die Verbandsmitglieder und die Tierseuchenkasse der jeweiligen Länder zu gleichen Teilen übernommen. Bei den Kosten für die Verarbeitung müssen die Nutztierhalter jedoch einen eigenen Beitrag von 25 Prozent leisten. (43) Die Beihilfe, die direkt an den ZT ausgezahlt wird, ist von der Kommission für die Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Die Beihilfe unterliegt den Bedingungen, dass sie ausschließlich den Landwirten zugute kommt und nicht mit anderen Beihilfen kumuliert wird. (44) Da die Beihilfe einen proportionalen Anteil der im Voraus festgelegten Gebühren (100 % für die Einsammlung und 75 % für die Verarbeitung) ausgleicht, ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass diese Beihilferegelung ausschließlich den Landwirten zugute kommt und kein wirtschaftlicher Vorteil für den ZT entsteht. 2.5.3.   Verhältnis der genehmigten Beihilfen NN 33/03 und N 15/04 zu den Umlagezahlungen (45) Die beiden genehmigten Beihilfen (im Folgenden „Agrarbeihilfen“) werden als Einnahmen in den Büchern des ZT verbucht. Die in Erwägungsgrund 36 angeführten Verluste vor den Umlagezahlungen berücksichtigen daher bereits, dass der ZT die Agrarbeihilfen als Einnahmen erhalten hat. (46) Der ZT erhält die Umlagezahlungen also zusätzlich zu den Agrarbeihilfen, um seine verbleibenden Verluste zu finanzieren. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (47) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der ZT wirtschaftlich nicht überleben könnte, wenn seine Mitglieder nicht durch eine Umlagezahlung für die jährlichen Verluste aus der Beseitigung von verbandseigenem und -fremdem Material aufkämen. Der ZT, der bei der Beseitigung von verbandseigenem Material über ein Monopol verfüge und somit keinerlei Wettbewerb ausgesetzt sei, biete auf den offenen Märkten für verbandsfremdes Material Preise an, die unter den Marktpreisen lägen. Die Preispolitik des ZT sei nur daran orientiert, seine Anlagen, die hohe Leerkapazitäten aufweisen würden, auszulasten. (48) Die Beschwerdeführerin sieht vielfache Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Umlagezahlungen entstünden. Besonders kritisiert sie die Preisgestaltung des ZT bei Material der Kategorie 3 und bei dem Angebot für die Ausschreibung des Beseitigungsauftrages in Nord- und Mittelhessen: a) Der ZT biete die Beseitigung von Schlachtabfällen nicht zu Gebühren an, die von der verarbeiteten Menge abhingen, sondern zu einem Fixpreis pro Tier. Dadurch werde es für diejenigen kleineren Schlachthöfe, denen die Trennung des Materials der Kategorie 3 vom Material der Kategorien 1 und 2 höhere Kosten als den größeren und besser ausgestatteten Schlachthöfen verursache, attraktiv, auf eine Trennung zu verzichten und Material der Kategorie 3 gemeinsam mit Schlachtabfällen der Kategorien 1 und 2 dem ZT zu übergeben. Der ZT biete die Beseitigung von Schlachtabfällen somit zu nicht kostendeckenden Preisen an, weil er die zusätzlichen Kosten, die für die Mitverarbeitung von Material der Kategorie 3 anfielen, nicht in seine Gebühren einrechne. b) Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Nord- und Mittelhessen habe der ZT nur gewinnen können, da seine Fixkosten für die Vorhaltung der Kapazität bereits durch die Umlage gedeckt gewesen seien und er somit niedrigere Gebührensätze habe anbieten können. (49) Deutschland ist hingegen der Ansicht, dass die Umlage notwendig sei, um die Kosten, die dem ZT aus der Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen, abzudecken. Dazu legte Deutschland auch ein Gutachten des Fraunhofer-Instituts (20) vom März 2007 (im Folgenden „Fraunhofer-Gutachten“) vor, das zeigen soll, dass die Kosten der Seuchenreserve ca. 50 % der gesamten Kapazitätskosten betragen. Weiterhin sei die Umlage notwendig, um Sanierungskosten für Altstandorte abzudecken. (50) In ihrer vorläufigen Prüfung stellte die Kommission zuerst fest, dass die Umlagezahlungen dem ZT grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da sie die laufenden Ausgaben des ZT verringern, und dass auch die anderen Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe gegeben waren. (51) Die Kommission wies darauf hin, dass solche Betriebsbeihilfen in der Regel verboten sind. Die Kommission legte anschließend ihre Zweifel daran dar, inwieweit die Umlage als Ausgleichszahlung für die Vorhaltung einer Seuchenreserve gerechtfertigt werden kann. Dabei stützte sich die Kommission auf die vier Kriterien des Altmark-Urteils (21): a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. d) Wenn die Wahl des Unternehmens, welches mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. (52) Bei der Frage des Vorliegens einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse äußerte die Kommission Zweifel, ob am Vorhalten einer Seuchenreserve ein öffentliches Interesse besteht, da grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip die Landwirte zur Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen verpflichtet sind und durch die oben genannten von der Kommission genehmigten Beihilfen entsprechend gefördert werden. Zudem ist fraglich, ob die Umlage notwendig ist. Die Praxis anderer deutscher Bundesländer zeigt nämlich, dass die Anlagen privater Betreiber für den Fall von Tierseuchen eine ausreichende Seuchenreserve aufweisen, ohne dass sie eine zusätzliche Ausgleichszahlung für deren Vorhaltung erhalten würden. (53) Weiterhin bezweifelte die Kommission, ob die Verbandsordnung des ZT die Anforderungen an einen transparenten Betrauungsakt erfüllt, da vor 2010 weder die Vorhaltung einer Seuchenreserve als eine vom ZT zu erbringende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung entsprechend definiert war, noch die notwendigen Parameter zur Kostenberechnung angegeben waren. (54) Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung hat die Kommission die Frage aufgeworfen, ob die Umlagezahlungen nicht tatsächlich die Verluste aus unrentablen Leerkapazitäten finanzieren. Fraglich ist, ob eine zusätzliche Umlage notwendig ist, wenn in anderen Bundesländern alle Kosten von den Verursachern durch Gebühren abgedeckt werden. (55) Da der ZT nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde, ist zweifelhaft, ob der ZT ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen ist. (56) Folglich kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass im Einzelnen geprüft werden muss, ob die Umlage an den ZT für die Vorhaltung einer Seuchenreserve tatsächlich notwendig ist oder ob der Markt nicht selbst genügend freie Anlagekapazitäten für den Seuchenfall bereitstellen würde. (57) Schließlich wurde die Argumentation Deutschlands bezweifelt, dass die Umlagezahlungen als Ausgleich für die Sanierungskosten von Altstandorten gerechtfertigt werden könnten. Gemäß Randnummer 132 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1. April 2008 (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfeleitlinien“) (22) kann eine solche Beihilfe grundsätzlich nur dann als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn der Begünstigte nicht nach nationalem Recht haftbar gemacht werden kann, was in diesem Fall anscheinend nicht zutrifft. 4.   VERFAHREN VOR NATIONALEN GERICHTEN (58) In seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 stellt das BVerwG fest, dass die Umlage für 2010 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, weil die Altmark-Kriterien erfüllt seien. Das BVerwG äußerte sich nicht zu früheren Umlagezahlungen, da es die Klage hinsichtlich der vor dem Jahr 2010 geleisteten Umlagezahlungen nicht für zulässig erachtete. 4.1.   Altmark-Kriterium 1 (59) Nach Auffassung des BVerwG stellt die Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Maßgabe der Verordnung über tierische Nebenprodukte und § 3 Absatz 1 TierNebG eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar und schließt auch die Vorhaltung einer Seuchenreserve ein. (60) Das BVerwG unterscheidet zwischen den Kapazitäten, die für den Normalbetrieb genutzt werden, einschließlich einer betriebsbedingten Leerkapazität, und der normalerweise ungenutzten Kapazität. Falls durch die Umlagezahlungen die Kosten für die Normalkapazität, einschließlich der betriebsbedingten Leerkapazität, abgedeckt würden, würde sich das BVerwG der Auffassung anschließen, dass aufgrund des Verursacherprinzips die Umlage eine staatliche Beihilfe darstelle. (61) Wenn jedoch die Umlagezahlungen die Kosten von Leerkapazitäten abdeckten, die ausschließlich für den Seuchenfall vorgehalten würden, dann stelle die Umlage keine staatliche Beihilfe dar. Dabei sei nicht von Belang, dass die Leerkapazität größer sein könne, als dies betrieblich erforderlich wäre, da es in der Natur der Sache liege, dass sie normalerweise nicht genutzt werde. Lediglich dann, wenn es Anzeichen dafür gebe, dass die Leerkapazität auch im Normalbetrieb genutzt werde (beispielsweise für die Beseitigung von Material der Kategorie 3), wäre eine andere Schlussfolgerung zu ziehen. Da dies jedoch offenbar nicht zutreffe, handele es sich bei der Umlage lediglich um einen Ausgleich für die Kosten, die sich aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Vorhaltung der Seuchenreserve ergäben. 4.2.   Altmark-Kriterium 2 (62) Was das Kriterium der Transparenz betrifft, so stellt das BVerwG fest, dass die Verbandsordnung am 2. Februar 2010, unmittelbar vor Erlass der Umlagebescheide für das Jahr 2010, geändert wurde. Das BVerwG gelangt zu der Auffassung, dass durch § 9 der Verbandsordnung von 2010 klargestellt sei, dass die Umlage ausschließlich zum Ausgleich der Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve diene. 4.3.   Altmark-Kriterium 3 (63) Durch den geänderten § 9 der Verbandsordnung sei sichergestellt, dass die Umlage lediglich dem Ausgleich der Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve diene. (64) Darüber hinaus handele es sich bei der Entscheidung über die Dimensionierung der Reservekapazität nicht um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Rentabilität getroffen werden müsste. Die Vorhaltung einer Seuchenreserve sei naturgemäß unwirtschaftlich, weil die Kosten für diese Leerkapazität in keinem Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit des großflächigen Ausbruchs einer Tierseuche stünden. 4.4.   Altmark-Kriterium 4 (65) Nach Auffassung des BVerwG kann das vierte Altmark-Kriterium auf diesen Fall nicht angewandt werden, weil die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 getrennt von der Beseitigung von Material der Kategorie 3 erfolge. Zwischen den vom ZT erbrachten öffentlichen und gewerblichen Dienstleistungen bestehe keine Überschneidung, wohingegen im Fall Altmark einem privaten Busunternehmen eine große Zahl gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auferlegt waren (beispielsweise hinsichtlich der Zahl der Halte und des Fahrplans), welche die Art und Weise der Erbringung der zugrunde liegenden Beförderungsleistung erheblich modifizierten. Die Umlagezahlungen an den ZT dienten somit dem Ausgleich der Kosten einer öffentlichen Dienstleistung, die außerhalb des Marktes erbracht wird. (66) Ferner vertritt das BVerwG die Auffassung, dass eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben selbst erfüllen dürfe, ohne gezwungen zu sein, sich an private Dienstleistungsanbieter zu wenden. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Vergaberecht führt das BVerwG aus, dass es einer öffentlichen Stelle freistehe, zu entscheiden, ob sie eine Aufgabe mit ihren eigenen Mitteln erfülle oder diese am Markt beschaffe (23). 5.   STELLUNGNAHME DER BESCHWERDEFÜHRERIN 5.1.   Altmark-Kriterium 1 (67) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorhaltung einer Seuchenreserve wegen des Verursacherprinzips keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV darstelle. (68) Als Verursacher ließen sich problemlos Landwirte und Schlachthöfe identifizieren: Landwirte profitierten von der wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen, da Tierseuchen eine Gefahr für ihre Herden und damit für ihre Vermögenswerte darstellen können. Schlachthöfe könnten durch die rasche und wirksame Bekämpfung von Tierseuchen ihren Betrieb in normalem Umfang fortführen. (69) Das Verursacherprinzip sei auch in den einschlägigen deutschen Gesetzen anerkannt, in denen regelmäßig Landwirte und Schlachtbetriebe als Verursacher bezeichnet würden, die die Kosten der Beseitigung zu tragen hätten (24). 5.2.   Altmark-Kriterium 2 (70) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der ZT, erst nachdem die einzelstaatlichen Untersuchungen und die Untersuchungen der Kommission eingeleitet worden waren, geltend gemacht habe, dass er schon immer mit der Vorhaltung einer Seuchenreserve betraut gewesen sei. Vor der Änderung der Verbandsordnung im Jahr 2010 habe weder ein ausdrücklicher Auftrag zur Vorhaltung einer Seuchenreserve durch den ZT bestanden, noch seien im Vorfeld die Parameter für die Berechnung der Ausgleichszahlung festgelegt worden. 5.3.   Altmark-Kriterium 3 (71) Die Beschwerdeführerin behauptet, dass Tierkörperbeseitigungsanlagen durch den Auftrag, eine Seuchenreserve vorzuhalten, keine Nettokosten entstünden. 5.3.1.   Seuchenreserve wird durch die betriebsbedingte Leerkapazität gedeckt (72) Tierkörperbeseitigungsanlagen würden in Deutschland in der Regel an 5 oder 6 Wochentagen im Zweischichtbetrieb betrieben, mit Schwankungen von +/- 5 % gemessen in Betriebsstunden. Bedingt durch saisonale Schwankungen werde bei starker Nachfrage Dreischichtbetrieb gefahren, bei schwacher Nachfrage hingegen wieder auf einen 5-Tage-2-Schichtbetrieb heruntergefahren. Durch das Böckenhoff-Gutachten (25) sei belegt, dass durch die dritte Schicht unter der Woche und weitere Schichten an den Wochenenden eine ausreichende Seuchenreserve vorgehalten werden könne, um ein erhöhtes Materialaufkommen im Seuchenfall zu bewältigen. (73) Die erforderliche Seuchenreserve könne daher durch die betriebsbedingten Leerkapazitäten gedeckt werden, die sich aus dem Normalbetrieb der Beseitigungsanlagen ergäben. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sie sich daher nie gezwungen sah, zur Vorhaltung einer ausreichenden Seuchenreserve zusätzliche Investitionen zu tätigen. (74) Ferner führt die Beschwerdeführerin an, dass bei der Kapazitätsplanung einer Beseitigungsanlage die Kapazitäten der angrenzenden Bundesländer berücksichtigt werden müssten. Im Falle eines massiven Krankheitsausbruchs können zur Bewältigung eines kurzzeitigen Anstiegs des Kapazitätsbedarfs die Kapazitäten anderer Bundesländer in Anspruch genommen werden. Es gebe keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Transport von Materialien der Kategorien 1 und 2 verbieten würden. Im Gegenteil sähen die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften (26) im Seuchenfall den Rückgriff auf die Kapazitäten benachbarter Gebiete als naheliegende Möglichkeit für den Umgang mit Engpässen bei den Verarbeitungskapazitäten vor. 5.3.2.   Gesamtkosten sind aus den regulären Gebühreneinnahmen zu finanzieren (75) Nach Angaben der Beschwerdeführerin würden die Kosten für sämtliche Kapazitäten in der Regel aus den Gebühreneinnahmen finanziert, die das mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraute Unternehmen aus seinem regulären Betrieb erwirtschafte. Da die Kosten für betriebsbedingte Leerkapazitäten fester Bestandteil der Kosten der Betriebsanlage seien, könnten sie in die Berechnung der Gebühren einfließen. Die Beschwerdeführerin verweist dabei unter anderem auf ein Urteil des BVerwG (27), das klarstelle, dass die Kosten für sachlich gerechtfertigte Kapazitätsreserven in die Gebühren eingerechnet werden könnten. (76) In 10 der 16 Bundesländer seien ausschließlich Unternehmen im Privateigentum mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen). In einigen dieser Bundesländer befinden sich Regionen mit besonders großen Viehbeständen, so zum Beispiel in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Bayern und Hessen werde die Tierkörperbeseitigung zum Teil von Unternehmen in Privateigentum wahrgenommen. (77) In den Bundesländern, in denen die Beschwerdeführerin oder verbundene Unternehmen mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte betraut sind, also in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen, legten die Behörde und das betraute Unternehmen gemeinsam die jährliche Maximalkapazität fest, die die Beseitigungsanlage vorzuhalten habe. Diese Kapazitäten würden als ausreichend angesehen, um im Seuchenfall die höhere Nachfrage bewältigen zu können. In einigen Ausschreibungen in Nordrhein-Westfalen würde nach Kenntnis der Beschwerdeführerin die Höhe der Seuchenreserve vorgegeben. Als Beispiel wird die Ausschreibung im Kreis Steinfurt angeführt, bei dem die Höhe der Seuchenreserve auf 5 % des Vorjahres-Viehbestands festgelegt worden sei. Die Beseitigungsgebühren würden so kalkuliert, dass die gesamten Fixkosten der Beseitigungsanlagen komplett aus den Beseitigungsgebühren refinanziert werden, die den Landwirten und Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt werden. (78) Die Praxis der übrigen Bundesländer zeige folglich, dass die Gesamtkosten einer Beseitigungsanlage — einschließlich der Kosten für die Seuchenreserve — vollständig aus den Gebühreneinnahmen zu finanzieren seien, so dass eine zusätzliche Ausgleichszahlung durch die öffentliche Hand nicht notwendig sei. 5.3.3.   Tatsächliche Verwendung der Umlage durch den ZT (79) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der ZT die Umlage nicht nur zur Finanzierung von Verlusten aus dem Normalbetrieb verwende, sondern auch zur Finanzierung von Verlusten aus der Vorhaltung von Überkapazitäten, die später für verbandsfremde Zwecke genutzt würden. 5.3.3.1.   Nutzung der angeblichen Seuchenreserve zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags für Nord- und Mittelhessen (80) Ein Vergleich zwischen den im Fraunhofer-Gutachten (28) gezeigten Leerkapazitäten und den Leerkapazitäten, die der ZT in seinem Angebot für die Ausschreibung in Nord- und Mittelhessen im Jahr 2009 angibt, lasse eine deutliche Abnahme der Leerkapazität des ZT im zeitlichen Verlauf erkennen: Habe sich die Leerkapazität und damit die angeblich notwendige Seuchenreserve laut Fraunhofer-Gutachten noch auf rund 50 % der Gesamtkapazität in 2005 belaufen, so sei sie bis 2009 auf nur noch 35 % gesunken, wie dem Angebot des ZT für Nord- und Mittelhessen zu entnehmen sei. (81) Unter der Annahme, dass der ZT tatsächlich mit der Aufgabe betraut worden sei, eine Seuchenreserve vorzuhalten und dass 50 % der durchschnittlichen Kapazität des ZT eine angemessene Seuchenreserve darstellten (wie im Fraunhofer-Gutachten festgestellt), wäre der ZT weder in der Lage gewesen, an der öffentlichen Ausschreibung für Nordhessen teilzunehmen noch weitere Beseitigungsverpflichtungen in Baden-Württemberg zu übernehmen. (82) Da jedoch der ZT bei der öffentlichen Ausschreibung für Nordhessen tatsächlich den Auftrag erhalten habe und zusätzliche Beseitigungsleistungen übernommen habe, habe der ZT zwangsläufig einen Teil der angeblich notwendigen Seuchenreserve für den Normalbetrieb genutzt. Somit sei offenkundig, dass die Umlagezahlungen Kosten von Leerkapazitäten finanzierten, die nicht als Seuchenreserve benötigt würden. 5.3.3.2.   Finanzierung von nicht notwendigen Leerkapazitäten (83) Die Beschwerdeführerin vergleicht die vorhandenen Leerkapazitäten des ZT mit den in anderen Bundesländern verfügbaren Leerkapazitäten und gelangt zu der Schlussfolgerung, dass — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Viehbestandsgrößen — die Leerkapazitäten des ZT die in anderen Bundesländern für die Seuchenreserve verfügbaren Leerkapazitäten um das Vier- bis Fünffache überstiegen würden. Damit würden aus der Umlage Leerkapazitäten finanziert, die im Vergleich zur Praxis anderer Bundesländer deutlich über die notwendige Seuchenreserve hinausgingen. Die überschüssigen Leerkapazitäten des ZT stünden dann zur späteren Nutzung für verbandsfremde Zwecke — wie der Teilnahme an der Ausschreibung in Nord- und Mittelhessen — zur Verfügung. 5.4.   Altmark-Kriterium 4 (84) Die Beschwerdeführerin führt an, dass die Auftragsvergabe an den ZT nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt sei, während in den meisten anderen Bundesländern der leistungsfähigste Anbieter in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren ermittelt werde. Darüber hinaus sei keine Kostenanalyse vorgenommen worden, bei der die Kosten des ZT mit denen eines durchschnittlichem, gut geführtem Unternehmens verglichen worden seien. (85) Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten einer öffentlichen Ausschreibung in Rheinland-Pfalz keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden. 5.5.   Wettbewerbsverfälschung auf verbandsfremden Märkten 5.5.1.   Nicht kostendeckendes Angebot des ZT bei öffentlicher Ausschreibung für Nord- und Mittelhessen (86) Laut der Beschwerdeführerin lässt sich die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Umlagezahlungen anhand des Verlaufs der öffentlichen Ausschreibung für Nordhessen veranschaulichen: (87) Vor der Ausschreibung war die Tierbeseitigungsanlage Schäfer GmbH (im Folgenden „TBA Schäfer“), ein verbundenes Unternehmen der Beschwerdeführerin, mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut. Allerdings sei es der TBA Schäfer nicht möglich gewesen, sich bei der Ausschreibung im Jahr 2009 gegen den ZT durchzusetzen. Während die TBA Schäfer ihr Angebot auf der Grundlage der vollständigen Kosten habe abgeben müssen, sei es dem ZT möglich gewesen Gebühren anzubieten, die unter den Kosten lagen, weil ein Teil seiner Kapazitätskosten bereits durch die Umlagezahlungen finanziert worden sei. (88) Einen weiteren Beleg dafür, dass der ZT in der Ausschreibung für Nordhessen ein nicht kostendeckendes Angebot abgegeben habe, liefere der Vergleich mit den Gebühren, die der ZT in seinem Verbandsgebiet erhebe. Die dort vom ZT erhobene Gebühr betrage 328 EUR pro Tonne, während der ZT in seinem Angebot für die Ausschreibung für Nordhessen lediglich 208 EUR pro Tonne angesetzt habe. Da bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.