Europäische Union

2011/746/: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Probleme der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund hoher Energiepreise durch spezifische staatliche Beihilfen zu lösen, sondern betonen die Notwendigkeit der uneingeschränkten Einhaltung der Regelungen zu staatlichen Beihilfen (75). (192) Vor diesem Hintergrund hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass auf die beanstandeten Tarife von 2004 und 2005 keine der Ausnahmen nach Artikel 107 AEUV anwendbar ist. Die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV sind nicht anwendbar, weil die Beihilfe weder sozialer Art ist noch zur Beseitigung von Schäden dient, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich ist. Auch die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und d AEUV finden keine Anwendung, da die Maßnahme weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. Hinsichtlich der Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ergibt die Analyse in den Erwägungsgründen 160-187 dass der Tarif nicht als Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets anerkannt werden kann, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Auch im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen die Betriebshilfen, wie in den Erwägungsgründen 155-158 ausgeführt, grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung, und der Kommission ist kein Umstand ersichtlich, der die Gewährung der Beihilfe in diesem Fall begründen könnte. (193) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sowohl der Tarif von 2004 als auch der von 2005 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind. (194) Nach dieser Schlussfolgerung braucht die Kommission die mögliche kumulative Wirkung der neuen Beihilfe und der alten unvereinbaren Beihilfen nicht mehr auf der Grundlage der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf zu prüfen (vgl. Erwägungsgrund 31). 7.   RÜCKFORDERUNG (195) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist bei Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, der wirksame Wettbewerb wiederherzustellen, sofern der Rückforderung nicht ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts entgegensteht. (196) Im vorliegenden Fall sind nur die Tarife von 2004 (Sache C 38/b/04) Gegenstand der Rückforderung, da die Tarife von 2005 (Sache C 13/06) nicht implementiert wurden. 7.1.   Vertrauensschutz und andere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, die der Rückforderung entgegenstehen können (197) Nach ständiger Rechtsprechung darf der Begünstigte einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde, nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe vertrauen (76). Ein umsichtig handelndes Unternehmen ist in der Regel selbst in der Lage, festzustellen, ob das Anmeldeverfahren eingehalten wurde und die Beihilfe rechtmäßig ist. (198) Jedoch ist nicht auszuschließen, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, die sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen und folglich einer Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen (77). (199) Die Begünstigten der Tarife von 2004 haben in dieser Hinsicht keine Argumente vorgebracht. Auch die Kommission hat keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt, die den Begünstigten Anlass zu berechtigtem Vertrauen hätten geben können. Insbesondere konnte die Entscheidung Alumix von 1996 nicht Grund zu der Erwartung geben, dass die Tarife nicht als Beihilfe einzustufen wären. Wie bereits in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens von 2004 (vgl. Erwägungsgrund 37) festgestellt, basierte der Tarif, der als Muster für die in Rede stehenden Tarife von 2004 diente, nicht auf der ursprünglichen Alumix-Vereinbarung, die die Kommission 1996 nicht als Beihilfe eingestuft hatte, sondern auf einer völlig neuen Maßnahme mit grundlegenden Modifizierungen (insbesondere im Hinblick auf den Finanzierungsmechanismus (78)), die in der Folge von den italienischen Behörden verlängert wurde. In dieser Situation hätte sich ein umsichtig handelnder Begünstigter von sich aus vergewissern müssen, dass die Beihilfe rechtmäßig ist. (200) Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Rückforderung kein anderer allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts entgegensteht. 7.2.   Bezifferung der rückzufordernden Beträge (201) Sämtliche mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfebeträge, die Portovesme, ILA und Eurallumina nach Artikel 1 des Dekrets von 2004 erhalten haben, sind einschließlich Zinsen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (79) zurückzufordern. (202) Mit der Rückforderung soll die Wettbewerbssituation wiederhergestellt werden, in der sich die Begünstigten vor Gewährung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe befanden, indem der sich aus der Beihilfe ergebende ungebührliche Vorteil beseitigt wird. Im vorliegenden Fall besteht der Vorteil aus der Differenz zwischen dem Vorzugstarif und dem Strompreis, den die Begünstigten ohne die beanstandeten Tarife auf dem Markt gezahlt hätten. (203) Zum Zeitpunkt der Einführung der Tarife erwarben alle beteiligten Unternehmen die von ihnen benötigte Elektrizität über bilateral ausgehandelte Verträge. Durch das Eingreifen des Staates wurde der vertraglich ausgehandelte Preis subventioniert. Die rückzufordernden Beträge entsprechen somit den Ausgleichszahlungen, die die Begünstigten im fraglichen Zeitraum erhielten (vgl. Erwägungsgrund 30). 8.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission kommt zu dem Schluss dass sowohl der Tarif von 2004 als auch der von 2005 Betriebsbeihilfen darstellen, für die keine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen in Betracht kommt und die somit mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Im Hinblick auf den Tarif von 2004, der unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV unzulässigerweise umgesetzt wurde, sind alle zukünftigen Zahlungen zu stornieren und die bereits ausgezahlten Beihilfebeträge zurückzufordern. Der zurückzufordernde Betrag entspricht der Summe aller von der Ausgleichskasse an die Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina ausgezahlten Beträge. Die Tarife von 2005, die von Italien ordnungsgemäß nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden, sind nicht umzusetzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe, die Italien den Unternehmen Portovesme Srl, Eurallumina Spa, ILA Spa und Syndial SpA auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzesdekrets Nr. 35 vom 14. März 2005, umgewandelt in das Gesetz Nr. 80/2005 vom 14. Mai 2005, gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die Beihilfe darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 12 845 892,82 EUR zugunsten von Portovesme Srl, 5 208 152,05 EUR zugunsten von Eurallumina SpA und 291 120,27 EUR zugunsten von ILA Spa, die Italien auf der Grundlage von Artikel 1 des Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 6. Februar 2004 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Italien fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Februar 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 7 und ABl. C 145 vom 21.6.2006, S. 8. (2)   ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 7. (3)  Entscheidung der Kommission 2010/460/EG vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat (ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 62). (4)   ABl. C 145 vom 21.6.2006, S. 8. (5)  Für die Betriebsstätten in Portoscuso und San Gavino. (6)  Aluminiumoxid (Tonerde) ist ein Zwischenstoff, der aus Bauxit abgeschieden und zur Erzeugung von Primäraluminium verwendet wird. Ein Großteil der Produktion des Unternehmens Eurallumina ist für die nahegelegenen Verhüttungsanlagen von Alcoa bestimmt. (7)  Der Tarifmechanismus wird in Artikel 73 der Bestimmungen für die Erbringung von Stromübertragungs-, -verteilungs-, -messungs- und -vertriebsdienstleistungen für den Zeitraum 2004 bis 2007 („Testo integrato delle disposizioni per l’erogazione dei servizi di trasmissione, distribuzione, misura e vendita dell’energia elettrica per il periodo di regolazione 2004-2007“) beschrieben. Diese Bestimmungen werden von der AEEG erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. (8)  Die Ausgleichskasse, eine durch Gesetzesdekret Nr. 98 vom 26. Januar 1948 geschaffene öffentliche Einrichtung, übt ihre Tätigkeit nach den Anweisungen der AEEG aus und steuert insbesondere die Finanzströme im Zusammenhang mit den Vorzugstarifen (Beitreibung der Abgaben und Auszahlung an die Endbegünstigten). (9)  Die Begünstigten hatten auch die Möglichkeit, von den bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten und stattdessen auf den Alleinabnehmer zurückzugreifen. Diese staatliche Einrichtung bündelte die Nachfrage der Konsumenten, die von ihr beliefert werden wollten, und erwarb dann auf dem Stromgroßhandelsmarkt die benötigte Menge zum bestmöglichen Preis. Wenn ein Begünstigter sich für dieses System entschieden hatte, zog der Staat den vom Alleinabnehmer in Rechnung gestellten Preis als Referenzwert zur Berechung der Ausgleichszahlungen heran. So sollten die Kosten des Systems für die Allgemeinheit möglichst niedrig gehalten werden, da es die Begünstigten vom Abschluss für sie ungünstiger Verträge mit den eigenen Stromlieferanten abhielt, die höhere Ausgleichszahlungen mit sich gebracht hätten. Diese Option war jedoch fakultativ: Die Begünstigten waren nicht verpflichtet, sich an den Alleinabnehmer zu wenden, um Anspruch auf die Ausgleichszahlungen zu erhalten. (10)  Der italienische Standard-Stromtarif, der die Art und Weise der Anlastung der Energiekosten an die Endnutzer widerspiegelt, ist in verschiedene „Tarifkomponenten“ aufgeteilt, wobei mit jeder Komponente spezifische Kosten finanziert werden sollen. So werden die Kosten für die Stillegung alter Kernkraftwerke über die Komponente A2 und die Kosten für die Einrichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen über die Komponente A3 finanziert. Die Komponente A4 diente zur Finanzierung der ermäßigten Stromtarife. Alle Rechnungen der Endkunden weisen diese Struktur auf. (11)  Schreiben der AEEG vom 17. Dezember 2004 an das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk. Aus den vorliegenden Informationen geht jedoch nicht hervor, dass das Dekret von 2004 von den italienischen Behörden förmlich aufgehoben wurde. (12)  Darunter ist aller Wahrscheinlichkeit der EU/EWR-Markt zu verstehen. (13)  Mit diesem Artikel wurden die Tarife für Alcoa und Terni bis 2010 verlängert. (14)  Verhandlungskalender Nr. 2317/2005. (15)  Insbesondere gegen das Gesetzesdekret Nr. 79/1999, mit dem die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20) umgesetzt wurde. (16)  Entscheidungen der Kommission K(2005) 4436/06 vom 7.12.2005 und K(2007) 286/3 vom 7.2.2007. (17)  Entscheidung der Kommission K(2004) 4329 vom 16. November 2004 (ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 7). (18)   ABl. C 288 vom 1.10.1996, S. 4. (19)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Ziffer 4.15-4.17, geänderte Fassung (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). (20)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (21)  Insbesondere verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass die Strompreise für energieintensive Nutzer bilateral ausgehandelt würden und somit nicht öffentlich zugänglich seien. Deshalb könnten keine Informationen zu den Strompreisen vorgelegt werden, die die Begünstigten und ihre Konkurrenten in anderen Regionen zu entrichten hatten. (22)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (23)  Beihilfesache C 80/01 (Entscheidung der Kommission Nr. 2006/323/EG). In diesem Fall ging es um die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Sardinien (Italien), Gardanne (Frankreich) und Shannon (Irland) verwendet werden. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95, Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, Slg. 1997, I-02549. (25)  Siehe Erwägungsgrund 9 dieses Beschlusses. (26)  Ausgangsmineral für die Aluminiumherstellung. (27)  Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beschlusses hat Eurallumina die Produktion bereits seit über einem Jahr eingestellt, und die Mitarbeiter erhalten Leistungen von der Lohnausgleichskasse (Cassa Integrazione). (28)  Dokument KOM(2004) 863 endg. (29)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099. (30)  Als voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Infrastrukturmaßnahmen hatte Italien das Jahr 2007 anvisiert. Im Kontext der Beihilfesachen C 13/06 und C 36/b/06 verschob Italien den Zeitpunkt auf das Jahr 2010. Bei Erlass dieses Beschlusses war der Bau der Gasleitung GALSI noch nicht abgeschlossen (geplante Inbetriebnahme: 2014) und das Hochseekabel SAPEI erst teilweise in Betrieb genommen. (31)  Erster Bericht der Hochrangigen Gruppe: „Contributing to an integrated approach on competitiveness, energy and environment policies“ (Beitrag zu einem integrierten Ansatz zur Stärkung der Wettbewerbs-, Energie- und Umweltpolitik) http://ec.europa.eu/enterprise/environment/hlg_en.htm. Der Hochrangigen Gruppe gehörten Vertreter der Europäischen Kommission und Unternehmensleiter an. (32)  Diese hohe Reservemenge (80 % der vom Netz maximal aufgenommenen Energie) wurde per Ministerialdekret vom 7. August 2000 festgelegt. (33)  Diese Zahl ergibt sich durch Addition einer Ausgleichszahlung in Höhe von 37 EUR/MWh zu dem Vorzugspreis von ca. 26 EUR/MWh. (34)  Vgl. z. B. die Entscheidung 85/215/EWG der Kommission vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe (ABl. L 97 vom 4.4.1985, S. 49). In diesem Fall hatte die Kommission die tatsächlichen Marktbedingungen berücksichtigt und zur Bewertung des Vorliegens eines Vorteils bei bestimmten Gaspreisen den Test des marktwirtschaftlich handelnden Akteurs herangezogen. (35)  Vgl. z. B. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-03679, Randnr. 67. (36)  Die erste Liberalisierungsrichtlinie 96/92/EG (vgl. Fußnote 15) wurde in Italien mit Dekret Nr. 79/1999 umgesetzt. (37)  Rechtssache T-332/06 Alcoa Trasformazioni/Kommission, Slg. 2009, II-00029 (Rechtsbehelf anhängig). (38)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-241/94 Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34. (39)  Vgl. z. B. das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra, Randnr. 58. (40)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24. (41)  Vgl. die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, S. 595 und C-47/69, Französischer Textilsektor, Slg. 1970, S. 487. (42)  Vgl. Fußnote 29. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02 Pearle u. a., Slg. 2004, I-7139. (44)  Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-136/05, Earl Salvat/Kommission, Slg. 2007, II-04063, Randnrn. 137-165. (45)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, I-2855, Randnr. 12; PreussenElektra, a.a.O.; Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs 2003 in der Rechtssache C 126, Gemo SA,/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 23. (46)  Urteil Stardust, a.a.O; Pearle, a.a.O.; und Earl Salvat, a.a.O. (47)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-206/06, Essent Netwerk Noord/Aluminium Delfzijl, Slg. 2008, I-5497, Randnrn. 69 und 70. (48)  Entscheidung der Kommission K(2004) 4333 vom 1.12.2004, Beihilfesache N 490/2000 — Italien, „verlorene Kosten“ in der Stromwirtschaft. (49)  Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride, Slg. 2009, II-00245, Randnr. 39. (50)  ebd., Randnr. 28. (51)  Vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, und Frankreich/Kommission, C-47/69, Slg. 1970, S. 487, sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-351/02, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 2006, II-1047. (52)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache C-102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, I-4067, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26. (53)  Portovesme gehört zum Konzern Glencore, Eurallumina ist im Besitz des russischen Konzerns Rusal. (54)  Vgl. zum Beispiel die Entscheidungen der Kommission zur Einleitung des Verfahrens in Bezug auf die regulierten Stromtarife in Frankreich (Beihilfesache C 17/07, Entscheidung der Kommission Nr. C/2007/2392 vom 13. Juni 2007, ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 9) und in Spanien (Beihilfesache C 3/07, Entscheidung der Kommission Nr. C/2007/123/3 vom 24. Januar 2007, ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9). (55)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 32 und 33; Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-214/95, Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67 und Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Alzetta/Kommission (a.a.O.), Randnr. 79. (56)  Vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 02671, Randnr. 11 und den verbundenen Rechtssachen C 393/04 und C 41/05, Air Liquide Industries/Ville de Seraing et Province de Liège, Slg. 2006, I-5293. (57)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: „Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“ (58)  Slg. 1990, I-3891; Rechtssache C 301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50. (59)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 und ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (60)  Quelle: „Indagine conoscitiva sullo stato della liberalizzazione dei settori dell’energia elettrica e del gas naturale“, Mai 2005. (61)  Sardinien war über das veraltete Hochspannungs-Seekabel SACOI (Übertragungskapazität 270 MWh) mit dem italienischen Festland verbunden. 2009 wurde der erste Abschnitt der neuen Verbindungsleitung SAPEI in Betrieb genommen. (62)  Vgl. Untersuchung des Energiesektors — Mitteilung der Kommission — Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht) SEK(2006) 1724/KOM(2006) 0851 endg. (63)  Der HHI-Index für Sardinien liegt zwischen 3 000 und 3 500. Im Süden ist er jedoch höher. (64)  In Sardinien kann E.ON den Strompreis für 67 % der Stunden festlegen, ENEL für 29 %. Unter Einbeziehung auch der angrenzenden Gebiete legt ENEL in der Makroregion Macrosud-Sardegna den Strompreis für 63 % der Stunden fest. In der Region MacroSud hingegen bestimmt ENEL den Strompreis für 100 % der Stunden. (65)  So lag der durchschnittliche Großhandelspreis für Grundlaststrom auf dem Day-ahead-Markt der italienischen Strombörse IPEX im Jahr 2007 bei 70,99 EUR pro MW/h gegenüber 37,97 EUR an der deutschen Strombörse EEX und 40,78 EUR an der französischen Strombörse Powernext. (66)  Jahresbericht der AEEG für 2008, auf der Grundlage der Daten des Betreibers der italienischen Strombörse GME (Gestore del Mercato Elettrico). (67)  Entscheidung K(2002) 3715 der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien durchführen will (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 38). (68)  Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments (Dezember 2010) ist das Seekabel SAPEI teilweise in Betrieb, während die Fertigstellung der Gasleitung GALSI voraussichtlich nicht vor 2014 erfolgen wird. (69)  Es sei darauf hingewiesen, dass die Marktpreisschwankungen nicht nur auf Schwankungen der Kraftstoffpreise zurückzuführen sind. Auch andere Faktoren könnten zu einem Preisanstieg führen: Im spezifischen Fall Sardinien wäre an die Marktmacht der traditionellen Stromversorger zu denken, an das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage sowie an die mangelhaften Verbindungskapazitäten. Mit der von Italien gewählten Methode wird nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Beihilfebetrag im Zeitverlauf sinken oder zumind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.