Europäische Union

2011/746/: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lb der Union darzulegen: Müsste sie nämlich in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 des [EG-]Vertrags zahlen, „zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.“ (146) Dies zwingt zu der Schlussfolgerung, dass die in Rede stehenden Vorzugs-Stromtarife geeignet sind, die Wettbewerbsposition der Begünstigten im Handel innerhalb der Union zu verbessern. Nach gefestigter Rechtsprechung (56) ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass die Beihilfe den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt und den Wettbewerb verzerrt. 5.1.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe (147) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die beanstandeten Tarife von 2004 und 2005 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 AEUV darstellen und nur genehmigt werden können, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen. Diese Schlussfolgerung entspricht der zu der Beihilfesache Alcoa, in der es um praktisch identische Tarife ging. 5.2.   Qualifizierung der Massnahmen als neue oder als bestehende Beihilfe (148) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags enthält eine vollständige Auflistung aller Fälle, in denen eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (57). (149) Unbestreitbar wurden die fraglichen Maßnahme nicht vor dem Beitritt Italiens zur EU durchgeführt (Ziffer i des genannten Artikels), sie können weder als genehmigte Beihilfe betrachtet werden, da die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Verfahrensfristen keine Entscheidung erlassen hat (Ziffer iii), noch sind sie aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfristen als bestehende Beihilfe zu betrachten (Ziffer iv). Sie wurden auch nicht aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Buchstabe b Ziffer v Satz 1). (150) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Tarife eine neue Beihilfe darstellen. 5.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (151) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten und dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. (152) Da Italien Artikel 1 des Dekrets von 2004 nicht angemeldet hat, stellen die Tarife von 2004 eine rechtswidrige Beihilfe dar. (153) Hingegen hat Italien Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 angemeldet und die Maßnahme nicht durchgeführt. Somit ist Italien hier den Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 6.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (154) In Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie die Voraussetzung für eine der im Vertrag genannten Ausnahmen erfüllt. (155) Die Tarife von 2004 und 2005 stellen Betriebsbeihilfen dar. Das Vorbringen Italiens, die Tarife von 2005 seien nicht als Betriebsbeihilfen zu klassifizieren, da sie Teil einer regionalen Förderstrategie und an Produktivinvestitionen geknüpft seien, ist zurückzuweisen. Zwar sind in der Absichtserklärung bestimmte Investitionen vonseiten der Begünstigten vorgesehen, doch das mit den Vorzugstarifen von 2005 verbundene Beihilfeelement wird nicht als Anteil der förderfähigen Kosten der Investitionen berechnet und es wurde auch keine Beihilfehöchstintensität festgelegt. Es deutet nichts darauf hin, dass die Maßnahme den Kriterien für Betriebsbeihilfen oder dass die Beihilfe dem Kriterium der Angemessenheit entspräche. Die Maßnahme ist vielmehr direkt an den Stromverbrauch gekoppelt und zielt auf die Minderung der Stromversorgungskosten ab, die wiederum Betriebskosten der betreffenden Unternehmen sind. Somit kann die Maßnahme nicht als Investitionsbeihilfe klassifiziert werden. (156) Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. In der Rechtssache 86/89 Italien/Kommission befand der Gerichtshof, dass „die streitige Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wird, als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen sei und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.“ (58). (157) In der Rechtssache Siemens/Kommission hielt das Gericht erster Instanz an dem Grundsatz fest, dass „Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 [nunmehr Artikel 107 Absatz 3 AEUV] fallen (…). Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen.“ (158) Es gibt jedoch klar definierte Situationen, in denen die Gewährung einer Betriebsbeihilfe möglich ist. Insbesondere können Betriebsbeihilfen, die auf den Schutz der Umwelt abstellen, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden (59). Auch können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten in Ausnahmefällen als Regionalbeihilfen genehmigt werden. Die Kommission hat geprüft, ob die beanstandeten Tarife unter eine der genannten Kategorien fallen könnten. (159) Die Kommission weist darauf hin, dass die Tarife nicht als Umweltschutzbeihilfe genehmigt werden können, da sie keine ökologischen Zielsetzungen verfolgen. 6.1.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (160) In Ausnahmefällen können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, die unter die Ausnahmebestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallen. Die Region Sardinien war bis Ende 2006 beihilfeberechtigt. Die Kommission hat deshalb geprüft, ob die Tarife von 2004 und 2005 für diesen Zeitraum auf der Grundlage der Regionalleitlinien von 1998 genehmigt werden könnten. (161) Nach Ziffer 4.15 der Regionalleitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise genehmigt werden, i) wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind, und ii) wenn ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt dem Mitgliedstaat, die Existenz und den Umfang dieser Nachteile nachzuweisen. Nach Ziffer 4.17 der Regionalleitlinien müssen die Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. (162) Nach Ziffer 2 der Regionalleitlinien können „eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei (…) Infolgedessen werden die genannten Freistellungen [vom Grundsatz des allgemeinen Verbotes der Beihilfen] grundsätzlich nur für sektorenübergreifende Beihilferegelungen gewährt, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich sind.“ Ein selektiv nur einzelnen Unternehmen eines bestimmten Sektors gewährter Stromtarif widerspricht eindeutig dem Geist des Regelungsrahmens für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung, demzufolge diese Beihilfen multisektorieller Natur sein müssen. Da jedoch kein absolutes Verbot von Ad-hoc-Beihilfen besteht, hat die Kommission geprüft, ob die Gewährung des in Rede stehenden Stromtarifs durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt wäre. (163) Insbesondere hat die Kommission die von Italien und den Begünstigten dokumentierten Probleme des sardischen Stromsektors untersucht, um festzustellen, ob diese einen regionalen Nachteil darstellen könnten. 6.1.1.   Der sardische Strommarkt im italienischen Kontext (164) Der italienische Strommarkt ist generell durch eine hohe Konzentration gekennzeichnet, mit einer etwas geringeren Ausprägung im Norden des Landes. Marktbeherrschender Stromlieferant ist in allen Regionen der Ex-Monopolist ENEL, mit Ausnahme von Sardinien, wo ENEL zusammen mit E.ON eine Duopolstellung innehat. ENEL besitzt eine erhebliche Marktmacht und hat diese laut der italienischen Wettbewerbsbehörde in mehreren Fällen missbraucht. Die landesweit generell hohen Strompreise hängen damit zusammen, dass der Energiemix auf fossilen Brennstoffen (vorwiegend Erdgas) basiert, keine Kernkraftwerke vorhanden sind und bei den Verbindungskapazitäten mit dem Rest Europas Netzengpässe bestehen. (165) In Sardinien, auf das 4,1 % der installierten Leistung in Italien entfallen (60), wird der Strom hauptsächlich in Wärmekraftwerken erzeugt, die mit fossilen Brennstoffen (Kohle, Diesel, Raffinerierückstände) betrieben werden. Auf der Insel existiert keine Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas. (166) Das Überangebot an Strom auf Sardinien, insbesondere im hochpreisigen Segment (Dieselkraftwerke), ist auf nie realisierte Projekte der Regierung zurückzuführen, die Schwerindustrie des Landes auf dieser Insel zu konzentrieren. Das hatte seinerzeit den Stromversorger ENEL dazu veranlasst, erhebliche Investitionen in Stromerzeugungsanlagen zu tätigen. Solche Anlagen sind nicht nur strukturell teurer, sondern veralten auch technisch recht schnell. Im relevanten Zeitraum war die Stromübertragung von Sardinien zum italienischen Festland unter anderem durch die bescheidene Kapazität der Verbindung (61) begrenzt, wodurch es häufig zu Netzengpässen kam. (167) Die Stromversorgung auf Sardinien ist zu 95 % in der Hand der beiden Versorger ENEL und E.ON (auf E.ON entfallen ca. 58 %, auf ENEL ca. 42 %). Nach der Untersuchung der Wettbewerbssituation im Stromsektor (62) lässt sich Sardinien als Duopol mit „kollektiver Dominanz“ bezeichnen. Die Marktkonzentration ist hoch, wenn auch nicht die höchste in ganz Italien (63). Da E.ON und ENEL praktisch alle Mittel- und Spitzenlastkraftwerke kontrollieren, bestimmen sie den Strompreis praktisch für alle Stunden. Trotzdem erscheint die Situation auf Sardinien weniger kritisch als im Süden Italiens (64), wo ENEL den Preis für alle Stunden festlegt. (168) Die Großhandelspreise für Strom in Italien zählen zu den höchsten in Europa (65), und die Preise auf Sardinien zu den höchsten in Italien. 2007 lag der „nationale Einheitspreis“ (prezzo unico nazionale PUN) bei 70,99 EUR pro MWh, der mittlere Preis für die Zone Sardinien hingegen bei 75 EUR/MWh (2006: 80 EUR/MWh) (66). In den Jahren 2008 und 2009 hat sich die Tendenz zur Preissteigerung auf Sardinien fortgesetzt. Im ersten Halbjahr 2009 lag der mittlere Preis hier konstant über dem landesweiten Preis (106,60 EUR/MWh gegenüber einem PUN von 60,50 EUR/MWh). (169) Die Preise, die die auf Sardinien tätigen Begünstigten der (auf der Grundlage bilateraler Verträge vereinbarten) Tarife von 2004/2005 bezahlten, lagen zwischen 60 EUR/MWh und 65 EUR/MWh. Ein Vergleich dieser Strompreise mit den durchschnittlichen Preisen auf dem italienischen Festland ist nicht möglich, da die Kommission nicht über die entsprechenden Daten verfügt (und Italien diese nach eigener Aussage nicht liefern kann — vgl. Erwägungsgrund 92). Gleichwohl lässt die Analyse der allgemeinen Preisentwicklung, die weitgehend repräsentativ für die bilateral ausgehandelten Preise sein dürfte, die Hypothese zu, dass die energieintensiven Unternehmen auf Sardinien im fraglichen Zeitraum einen höheren Preis entrichten mussten als die auf dem italienischen Festland ansässigen Unternehmen. (170) Insgesamt ist der Strommarkt auf Sardinien durch eine Reihe von Problemen gekennzeichnet, nämlich: hohe Preise, hoher Konzentrationsgrad des Marktes, marktbeherrschende Stellung der Hauptakteure, Kapazitätsüberschuss im kostenintensiven Segment, relative Ineffizienz der veralteten Erzeugungsanlagen, fehlende Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas, gelegentliche Netzengpässe. Diese Probleme führen möglicherweise zu höheren Strompreisen für die Endkunden einschließlich der energieintensivsten Unternehmen. 6.1.2.   Vorliegen eines regionalen Nachteils (171) Zunächst ist zu prüfen, ob diese Probleme einen regionalen Nachteil darstellen, d. h. gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung Sardiniens haben. In der Sache C 34/02 (67) hat die Kommission das Argument nicht anerkannt, dass das Fehlen eines Versorgungsnetzes ein Nachteil sei. Zwar sind KMU faktisch weniger stark von hohen Strompreisen betroffen als große stromintensive Unternehmen, doch können die Interessen eines einzelnen Sektors nicht automatisch mit denen einer Region gleichgestellt werde. Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien den auf die Situation am sardischen Strommarkt zurückzuführenden regionalen Nachteil nicht hinreichend nachgewiesen hat. (172) Selbst wenn ein regionaler Nachteil vorläge, müssten die in den Regionalleitlinien festgelegten Kriterien erfüllt sein. Deshalb hat die Kommission geprüft, ob diese Kriterien erfüllt wären. 6.1.3.   Beitrag zur regionalen Entwicklung (173) Die Beihilfe muss dauerhaft zur regionalen Entwicklung beitragen und in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen stehen. In einem Fördergebiet können Betriebsbeihilfen nicht genehmigt werden, wenn nur ein Sektor von Schwierigkeiten betroffen ist; vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfen dauerhaft zur regionalen Entwicklung beitragen. Im vorliegenden Fall ist dies unwahrscheinlich. Selbst unter der Hypothese, dass der Weiterbetrieb einiger Industrieanlagen auf der Insel zur Beschäftigung und zur Aufrechterhaltung des Verarbeitenden Gewerbes auf Sardinien beitragen würde, wären diese Auswirkungen nicht von langfristiger Natur. Wenn hohe Stromkosten, wie Italien vorbringt, ein strukturelles Problem auf Sardinien darstellen, würden die Schwierigkeiten, denen die energieintensiven Unternehmen gegenüberstehen, nach Wegfall der Tarife unverzüglich wieder auftauchen. (174) Die italienischen Behörden wollen die Vorzugstarife als befristete Maßnahme verstanden wissen, die nur bis zur 2010 anvisierten Fertigstellung der laufenden Infrastrukturprojekte zum Ausbau der Energieerzeugung und des Verbindungsnetzes (der Gasleitung GALSI und des Hochspannungs-Seekabels SAPEI) gewährt werden soll (68). Italien bringt vor, eine Verbesserung der Verbindungsleitungen werde zu einer Senkung der Preise für diese Unternehmen führen. Nach dem Dafürhalten der Kommission mag eine Erneuerung der Infrastruktur zur Verringerung oder Angleichung der Preisunterschiede zwischen Sardinien und dem italienischen Festland führen, es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass durch diese Projekte die Preise halbiert bzw. auf ein solches Niveau gesenkt werden können, das zur langfristigen Rentabilität der fraglichen industriellen Aktivitäten für erforderlich gehalten wird. (175) Die Kommission stellt weiter fest, dass ein Beitrag des Staates zur Senkung der Stromkosten für Großkunden nicht dazu führt, dass die Stromversorger zur Bindung ihrer wichtigsten Kunden die Preise senken, und auch eine Verschlechterung der Kostenstrukturen nicht verhindert. Vielmehr werden die Stromversorger dadurch veranlasst, ihre Marktmacht zu nutzen. Denn selbst wenn es zuträfe, dass die energieintensiven Unternehmen vor dem Hintergrund der Überkapazitäten normalerweise in der Lage sein müssten, einen konkurrenzfähigen Preis auszuhandeln, wenn dies nicht durch die Marktmacht der Stromversorger verhindert würde (die den Ausführungen Italiens und der Begünstigten zufolge ein Interesse an der Beibehaltung hoher Preise haben), so hält die Kommission doch an ihrer Auffassung fest, dass der Vorzugstarif nicht das geeignete Instrument wäre, um dieser Marktmacht entgegenzutreten. 6.1.4.   Verhältnismäßigkeit (176) Die Berechnung der Subvention für die Begünstigten der Tarifregelung erfolgt nicht mit Blick auf einen Ausgleich des Regionalgefälles (d. h. den Unterschied zwischen den Strompreisen auf dem italienischen Festland und den Preisen für die gleiche Kundenkategorie auf Sardinien), sondern zielt vielmehr darauf ab, die Preise für die sardischen Unternehmen an die ihrer Wettbewerber in der Union anzugleichen. Die für die sardischen Begünstigten festgesetzten Preise sind ausnehmend niedrig und liegen mit Sicherheit unter denen auf dem italienischen Festland, die zu den höchsten in der EU gehören. Daher ist die Verhältnismäßigkeit der Tarife im Hinblick auf den regionalen Nachteil, den sie ausgleichen sollten, nicht gegeben. (177) Bereits die zur Berechnung der Subvention verwendete Methode deutet darauf hin, dass mit der Maßnahme weniger ein regionales, sondern eher ein wirtschaftspolitisches Ziel verfolgt wird. In seiner Stellungnahme verweist Italien denn auch wiederholt auf diese wirtschaftspolitische Dimension des Tarifs. 6.1.5.   Degressive Staffelung (178) Regionale Betriebsbeihilfen müssen degressiv gestaffelt sein (vgl. Ziffer 4.17 der Regionalleitlinien). Da zur Anpassung der Tarife für die Jahre 2004 und 2005 unterschiedliche Mechanismen verwendet wurden, erfolgt eine getrennte Bewertung. (179) Die Tarife von 2004 sind anhand der Schwankungen der Kraftstoffpreise indexiert und können nur steigen oder unverändert bleiben. Den Ausführungen Italiens zufolge wird damit eine degressive Staffelung der Beihilfe sichergestellt. Nach dem Dafürhalten der Kommission kann das Erfordernis der Degressivität nur dann als erfüllt gelten, wenn die Ausgleichszahlungen — die dem tatsächlichen Beihilfebetrag entsprechen — im zeitlichen Verlauf sinken. Dass der Tarif im Zeitverlauf ansteigt, reicht nicht aus, da ein höherer Tarif auch einem höheren Beihilfebetrag entsprechen kann, wenn die Preise für die Endkunden auf dem Referenzmarkt im Zeitverlauf rascher gestiegen sind als der Tarif selbst. In dieser Hinsicht bietet die von Italien angewendete Methode keinerlei Sicherheit (69). (180) Beim Tarif von 2005 bewertete die Kommission den Indexierungsmechanismus nach Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 80/2005 in der Auslegung der italienischen Strom- und Gasregulierungsbehörde AEEG durch Beschluss Nr. 217/05 (vgl. Erwägungsgrund 33). Nach den Durchführungsbestimmungen der AEEG wird der Stromtarif jährlich um einen Prozentsatz angehoben, der die Entwicklung der Energiepreise in der EU widerspiegelt, jedoch nur bis zu einer Obergrenze von 4 %. Nach Dafürhalten Italiens wird durch diesen Mechanismus der degressive Charakter der Beihilfe sichergestellt. (181) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der eher begrenzte jährliche nominelle Anstieg des Tarifs im Zeitverlauf nicht zu einer Verringerung des Nettobetrags der Beihilfe und damit der Ausgleichszahlungen führen wird. (182) Wenn die Preisentwicklung an den Strombörsen als weitgehend repräsentativ für die Veränderungen bei den bilateralen Vertragspreisen gelten kann (so das Vorbringen Italiens), dann wären die Tarife von 2005 nur bei einem Rückgang der durchschnittlichen Preise in der EU degressiv (da die Tarife nicht sinken, sondern nur ansteigen). In allen anderen Fällen hingegen würden die Tarife einen wachsenden Vorteil gewähren (70). Da die durchschnittlichen Strompreise in der EU von 2004 bis mindestens 2007 einen drastischen Anstieg (um mehr als 4 % pro Jahr) verzeichneten, wäre das in den Tarifen von 2005 enthaltene Beihilfeelement im Zeitverlauf angestiegen. (183) Italien führt weiter aus, dass die in bilateralen Verträgen vereinbarten Preise in der Realität nicht so stark ansteigen würden wie die Preise an den Strombörsen, so dass die Tarife von 2005 faktisch degressiv seien. Die Kommission stellt fest, dass die ihr zur Bewertung vorgelegte Methode der Indexierung auf den Preisschwankungen der Strombörsen basieren und dass Italien keine Informationen zur Entwicklung der bilateral ausgehandelten Preise vorgelegt hat. Somit ist das Vorbringen Italiens nicht hinreichend belegt. (184) Vielmehr legen die der Kommission vorliegenden begrenzten Informationen eher den Schluss nahe, dass die auf Sardinien bilateral verhandelten Preise erheblich angestiegen sind (vgl. z. B. die Aussage von Eurallumina, man habe 2004 auf dem freien Markt einen Strompreis von 65 EUR/MWh gezahlt und im Zeitraum 2005/2006 einen Preis von 80 EUR/MWh). Unter diesen Umständen wären bei Implementierung der Tarife die Ausgleichszahlungen im Zeitverlauf angestiegen. (185) Somit erfüllen weder die Tarife von 2004 noch die von 2005 das Erfordernis der degressiven Staffelung. 6.1.6.   Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme als Regionalbeihilfe (186) Angesichts dieser Sachverhalte können die in Rede stehenden Tarife nach Auffassung der Kommission nicht als Regionalbeihilfe auf der Grundlage der Regionalleitlinien von 1998 angesehen werden. Da Sardinien seit Dezember 2006 nicht länger als Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV gilt, erübrigt sich auch die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013. (187) Im Hinblick auf eine andere Maßnahme zur Minderung der Stromkosten für das auf Sardinien tätige Unternehmen Eurallumina hat die Kommission im Jahr 2005 die gleiche ablehnende Haltung eingenommen. Seinerzeit war die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die in Rede stehende Maßnahme in Form einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle (71) nicht auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genehmigt werden konnte. 6.2.   Weitere Erwägungen zur Vereinbarkeit (188) Italien und die betroffenen Unternehmen machen geltend, die fraglichen Tarife dienten dem Ausgleich der Defizite der Strommärkte, aufgrund derer noch keine wettbewerbsfähigen Preise möglich seien. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industriezweige werde durch hohe Strompreise bedroht. Die Beihilfe habe insofern einen Anreizeffekt, als die Unternehmen andernfalls, d. h. ohne die Beihilfe, den Betrieb einstellen müssten. (189) Der Kommission scheint das Argument, eine Betriebsbeihilfe für einige Industrieunternehmen sei eine angemessene Reaktion auf mangelnden Wettbewerb auf dem lokalen Elektrizitätsmarkt, von dem alle Stromabnehmer betroffen sind, nicht annehmbar zu sein. (190) Auch erscheint es fragwürdig, ob die Beihilfe eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um eine Verlagerung der Standorte nach außerhalb Europas zu verhindern. Weder in der Entscheidungspraxis der Kommission noch in der Rechtsprechung der Unionsgerichte gibt es Präzedenzfälle, in denen diese Argumentation als Rechtfertigung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für zulässig erklärt wurde. Entscheidungen über eine vollständige oder teilweise Verlagerung von Produktionsstätten werden im Rahmen der individuellen Unternehmensstrategie getroffen, und die Kommission hat nie behauptet, dass ein solcher Fall ein Marktversagen darstelle. Die Kommission hat bereits in ihren Entscheidungen zu Terni (72) und Alcoa (73) Zweifel an einer Argumentation geäußert, die auf die Verknüpfung von Beihilfemaßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung einer Standortverlagerung von Industriezweigen nach außerhalb der EU abstellte. (191) Im Übrigen schlagen Expertengremien wie die Hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (74) in ihren bereits genannten Schlussfolgerungen keineswegs vor,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.