Europäische Union

2011/746/: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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est stabil bleiben wird. (70)  Selbst wenn die durchschnittlichen Preise in der EU einen Anstieg von unter 4 % verzeichneten, käme es in absoluten Zahlen zu einer Erhöhung des Vorteils. Bei einem als Rechenbeispiel verwendeten Vorzugstarif von 30 EUR/MWh gegenüber einem durchschnittlichen Strompreis in Europa bei 60 EUR/MWh (Ausgleichszahlung: 30 EUR), würde sich bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Preises in der EU um 3 % (d. h. ein Anstieg auf 61,80 EUR) ein angepasster Tarif in Höhe von 30,90 EUR ergeben. Die neue Ausgleichszahlung pro MWh beliefe sich dann auf 61,80 EUR minus 30,90 EUR = 30,90 EUR, was faktisch einem höheren Beihilfebetrag entspräche. (71)  Entscheidung 2006/323/EG vom 7. Dezember 2005. (72)  Entscheidung der Kommission vom 20.11.2007 betreffend die von Italien zugunsten von ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführte Beihilfe C 36/A/06, Erwägungsgründe 144 und 145. Diese Entscheidung wurde durch das Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2010 in den Rechtssachen T 53/08, 62/08, 63/08 und 64/08 bestätigt (Rechtsbehelf anhängig). (73)  Erwägungsgrund 244 (Quellenangabe der Entscheidung siehe Fußnote 3). (74)  Vgl. Fußnote 31. (75)  So kommt die Hochrangige Gruppe in ihrem Dritten Bericht vom Februar 2007 zu folgendem Schluss: „Vor diesem Hintergrund kann der Einsatz von Anreizen, darunter Zuschüsse mit allgemeiner Zielsetzung und staatliche Beihilfen, als politisches Instrument gerechtfertigt sein. [Diese Anreize] können der Beförderung eines verantwortlichen Umwelt- und Sozialverhaltens, dem sozialen Zusammenhalt, der nachhaltigen Entwicklung und der kulturellen Vielfalt dienen. Ihr Einsatz sollte jedoch nur bei einem klaren Marktversagen erfolgen, wenn die Zuschüsse nachweislich das geeignete Instrument darstellen, um ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen, und wenn sichergestellt ist, dass sie weder die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen noch die Umwelt schädigen. […] Ein Eingreifen ist angezeigt, wenn solche Zuschüsse andere politische Zielsetzungen wie den Kampf gegen den Klimawandel, die Lissabon-Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung, das ordnungsgemäße Funktionieren der Energiemärkte oder den Zugang zu Rohstoffen gefährden, ohne dass die ursprünglichen Zielsetzungen erreicht werden.“ (http://ec.europa.eu/enterprise/environment/hlg/doc_07:third_report_27_02_2007.pdf). (76)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnrn. 25, 30 und 31, sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02, Demesa und Territorio histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 45. (77)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-5/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16. (78)  Während der ursprüngliche Alumix-Tarif direkt vom staatlichen Stromversorger ENEL eingeräumt wurde, der beim Verkauf von Elektrizität zum Alumix-Preis als rational agierender Marktteilnehmer betrachtet wurde, wurde der Tarif von 2004 vom Staat über eine steuerähnliche Abgabe subventioniert. (79)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.