Europäische Union

2011/746/: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bedingungen erfüllt sind: a) die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; b) sie wird mit staatlichen Mitteln finanziert; c) sie ist selektiv; d) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verzerren. 5.1.1.   Vorliegen eines Vorteils (106) Auf der Grundlage der Stromtarifregelung von 2004 und 2005 hat der italienische Staat eingegriffen und die von den Begünstigten und den Versorgern ausgehandelten Strompreise subventioniert. So hätten die Unternehmen Portovesme und Eurallumina im Jahr 2004 aufgrund der damals gültigen bilateralen Verträge ohne die Ausgleichszahlungen 63 EUR/MWh (33) bzw. 65,95 EUR/MWh an die Versorger entrichten müssen. Diese Informationen wurden von Italien und den Begünstigten selbst vorgelegt und sind somit unbestritten. (107) Nach den von Italien vorgelegten Informationen hatten das Unternehmen Syndial und sein Stromversorger 2005 einen Strompreis von über 60 EUR/MWh ausgehandelt (der dann durch den Vorzugstarif auf 27 EUR/MWh sinken würde). Die hinter diesen beiden Maßnahmen stehende Überlegung war, dass der Staat den auf Sardinien tätigen Begünstigten die Mehrkosten für den Erwerb von Strom gegenüber den Durchschnittspreisen ihrer Wettbewerber in der EU zurückerstattete. (108) Portovesme führt an, der Vorzugspreis entspreche dem Preis eines vollständig wettbewerbsorientierten Marktes und schaffe somit keinerlei Vorteile. Die Kommission hat diese Argumentation bereits in der Sache Alcoa zurückgewiesen, bei der es um praktisch identische Tarife ging. Weder die Gerichte der Union noch die Kommission haben bei der Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, jemals die Bedingungen eines hypothetischen, besser funktionierenden Marktes zugrunde gelegt. Als Bezugsrahmen wurden stets die Bedingungen auf dem betreffenden realen Markt herangezogen (34). (109) Des Weiteren wird bei der obigen Argumentation davon ausgegangen, dass es im Falle eines Marktversagens gerechtfertigt sei, wenn ein Mitgliedstaat Preise festlegt, die faire Wettbewerbsbedingungen simulieren (vgl. die Stellungnahme Italiens, Erwägungsgrund 72). (110) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie dem im der Unionsrechtsprechung fest verankerten Grundsatz widerspricht, dass „wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann“ (35). Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der oben angeführte Grundsatz analog auch in Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen denen auf einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt anzunähern. (111) Wollte man diesem Vorschlag folgen, wären Subventionen eines Mitgliedstaats zum Ausgleich der Differenz zwischen einem von zwei Marktteilnehmern frei ausgehandelten Preis und dem theoretischen Preis, zu dem unter Wettbewerbsbedingungen eine Vereinbarung getroffen worden wäre, keine staatliche Beihilfe. Damit würde das zentrale Ziel der Überwachung staatlicher Beihilfen vereitelt. (112) Italien führt aus, die in Rede stehenden Tarife seien identisch mit dem Alumix-Tarif, der von der Kommission nicht als Beihilfe eingestuft worden war (vgl. Erwägungsgrund 74), und dürften somit ebenfalls nicht als Beihilfe betrachtet werden. (113) Die Kommission weist darauf hin, dass die Situation in der Sache Alumix völlig anders gelagert war. Seinerzeit war der Tarif von ENEL gewährt worden, dem damaligen Stromversorger in Monopolstellung, der in einem noch nicht liberalisierten Strommarkt agierte (36). In dieser Situation musste die Kommission prüfen, ob ENEL einen künstlich niedrigen Preis erhob oder wie ein marktwirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer handelte. Angesichts der Monopolstellung von ENEL im Bereich der Stromversorgung gab es keinen Marktpreis, auf den sich die Kommission hätte beziehen können, um das Vorliegen eines Vorteils zu prüfen. Die Kommission hatte deshalb eine Methode zur Ermittlung des niedrigsten theoretischen Marktpreises entwickelt, zu dem ein marktwirtschaftlich orientierter Stromlieferant zum Verkauf an seinen „besten Kunden“ bereit gewesen wäre. (114) Diese Methode kann jedoch nicht in einer Situation angewendet werden, in der die Preise in einem liberalisierten Markt zwischen den Endabnehmern und den Stromversorgern ausgehandelt werden und im Nachhinein durch Ausgleichszahlungen subventioniert werden. Aus diesem Grund entbehren die in der Entscheidung Alumix entwickelte Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission jeglicher Relevanz für den in Rede stehenden Fall. Dies geht auch aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 hervor, in dem die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Fall Alcoa bestätigt wurde (37) (vgl. Randnummer 132 des Urteils). (115) Im vorliegenden Fall greift der Grundsatz des umsichtig handelnden Marktteilnehmers nicht. Der Fall wäre auf der Grundlage dieses Prinzips zu bewerten, wenn der Staat den Strom an die betreffenden Unternehmen verkaufen würde, sei es direkt oder durch eine halbstaatliche Einrichtung wie im Fall Alumix. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei den Stromversorgern um Privatunternehmen handelt. Somit muss im Unterschied zum Fall Alumix hier nicht geprüft werden, ob sich der Staat wie ein rational agierender Marktteilnehmer verhält. (116) Somit ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Augleichszahlungsregelungen für 2004 und 2005 die Belastungen vermindern, die die Begünstigten nach den Verträgen zu tragen hätten (und die grundsätzlich in den Bilanzen der Unternehmen ausgewiesen werden müssten). Nach ständiger Rechtsprechung verschaffen die Maßnahmen somit den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil (38). 5.1.2.   Selektivität (117) Der Vorteil ist selektiv, da die Vorzugstarife ausschließlich Unternehmen mit existierenden Betriebsstätten auf Sardinien gewährt werden, deren Eintrag in ein geschlossenes Verzeichnis von Sektoren aufgrund spezifischer, die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen bildender Gesetze und Regelungen erfolgt ist. 5.1.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (118) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Vorteil nur dann als staatliche Beilhilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-V betrachtet werden, wenn er mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird (39) und dem Staat zuzurechnen (40) ist. (119) Wie in Erwägungsgrund 28 beschrieben, erfolgt die Finanzierung der beanstandeten Ausgleichszahlungen mit Hilfe einer von der Ausgleichskasse über die Komponente A4 des Stromtarifs eingezogenen steuerähnlichen Abgabe. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Abgabe, die per Beschluss der AEEG in Umsetzung eines nationalen Gesetzes verfügt wurde. Die Ausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die ihren Auftrag anhand von präzisen Weisungen aufgrund von Beschlüssen der AEEG wahrnimmt. (120) Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Erlöse aus einer Abgabe, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung obligatorisch ist und an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung abgeführt wird, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie zur Finanzierung einer Maßnahme bestimmt sind, die die anderen Kriterien dieses Artikels erfüllt (41). (121) Italien beruft sich zur Stützung der These, die Maßnahme sei nicht mit staatlichen Mitteln finanziert, auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra (42). Italien vertritt die Ansicht, dass der Transfer der zur Finanzierung des Tarifs erforderlichen Mittel von privaten Akteuren (den Stromverbrauchern) an private Akteure (die Begünstigten) erfolge, während die Rolle des Staates auf die Verabschiedung eines Gesetzes beschränkt sei, das die Zahlung der erforderlichen Beträge auferlegt, ohne jeden Ermessensspielraum bei der Verwendung der Mittel außer für die gesetzlich vorgesehene Tarifregelung. Insbesondere kann die Ausgleichskasse nach den Ausführungen Italiens und einiger der Begünstigten keinerlei Kontrolle über die Mittel ausüben, sondern hat lediglich eine buchhalterische Mittlerfunktion. (122) In der Rechtssache PreussenElektra hat der Gerichtshof entschieden, dass es keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn den Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen auferlegt wird, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, weil die Maßnahme nicht mit der unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist. (123) Die Kommission weist darauf hin, dass im Fall PreussenElektra die zur Finanzierung der Maßnahme erforderlichen Mittel direkt von den Versorgungsunternehmen an die Erzeuger erneuerbarer Energien übertragen wurden, ohne den Umweg über eine öffentliche Einrichtung zu nehmen. Bei diesem System standen die zu übertragenden Mittel den Behörden des Mitgliedstaats de facto nie zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hingegen gelangen die Mittel zunächst in eine öffentliche Einrichtung, die Ausgleichskasse, und werden dann an den Endbegünstigten weiter geleitet. Somit hat die Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra einen anderen sachlichen Hintergrund und ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. (124) Die Rechtsprechung zu Pearle (43) kann Italien oder den Begünstigten nicht weiterhelfen. Hier war der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Erträge aus einer Abgabe, die über eine öffentliche Stelle weitergeleitet werden, unter bestimmten Bedingungen keine staatlichen Mittel darstellen. In Pearle erfolgte die Finanzierung der Maßnahmen in vollem Umfang durch einen Wirtschaftssektor und ausschließlich auf Initiative dieses Sektors. Die Mittel wurden durch eine steuerähnliche Abgabe erhoben und über eine öffentliche Einrichtung geleitet, die zu keinem Zeitpunkt über die Mittel verfügen konnte. Außerdem zogen diejenigen, die die Abgabe entrichteten, gleichzeitig auch Vorteil aus dieser Maßnahme. (125) Italien macht geltend, dass die Ausgleichskasse keinerlei Ermessensspielraum bei der Vergabe der Mittel habe, die zur Finanzierung der Stromtarife bestimmt seien und zu keinem Zeitpunkt zum „Bereich der öffentlichen Finanzen“ gezählt werden könnten. Deshalb habe der Staat keine Verfügungsgewalt über diese Beträge, die somit auch keine staatlichen Mittel darstellten. (126) Hier ist zunächst anzumerken, dass in der Sache Pearle zwar einige Kriterien subjektiv relevanter erscheinen mögen als andere, es existiert aber kein „Schlüsselkriterium“ in dieser Sache. Die im Urteil aufgezählten Bedingungen sind als kumulativ zu betrachten. Dies ist auch die Auslegung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Earl Salvat (44), das die dort in Rede stehende streitige steuerähnliche Abgabe im Lichte sämtlicher Kriterien der Sache Pearle geprüft hat. (127) Vor der Überprüfung der Rolle der Ausgleichskasse hat die Kommission zunächst geklärt, ob die übrigen in der Sache Pearle genannten Kriterien erfüllt sind. Es ist klar, dass die beanstandeten Tarife, anders als in der Sache Pearle, nicht auf Initiative eines Wirtschaftssektors eingerichtet wurden, sondern auf Veranlassung des Staates. Zudem waren im Fall Pearle die Begünstigten der Maßnahme zugleich auch die einzigen Abgabepflichtigen, weshalb die Einschaltung der öffentlichen Einrichtung nicht die Schaffung eines Vorteils mit zusätzlichen Belastungen für den Staat bezweckte. Im vorliegenden Fall tragen nicht die Begünstigten die Finanzierungslast für die Abgabe, sondern alle Stromverbraucher. Unabhängig von der Beurteilung der Begründetheit der Argumentation zur Rolle der Ausgleichskasse als bloßer buchhalterischer Mittler kann die Berufung auf das Urteil in der Sache Pearle keinen Erfolg haben. (128) Im Hinblick auf die Ausgleichskasse weist die Kommission darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden darf, „ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde“ (45). Deshalb ist der Status der Ausgleichskasse als öffentliche oder private Einrichtung für die Anwendung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen nicht ausschlaggebend. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse eine öffentliche Einrichtung ist, führt nicht automatisch zur Anwendung von Artikel 107 AEUV (46). Auch wird durch die Einschaltung einer privaten Einrichtung die Anwendbarkeit dieses Artikels nicht automatisch ausgeschlossen. (129) Die Analyse darf sich jedoch nicht allein auf die Befugnisse der Ausgleichskasse als öffentliche Einrichtung beschränken. Vielmehr ist generell zu klären, ob der Staat unmittelbar oder durch eine von ihm benannte Einrichtung die Kontrolle über die Mittel zur Finanzierung des Tarifs ausüben kann. Dies wäre auch dann zu prüfen, wenn die Ausgleichskasse ein Privatunternehmen wäre. (130) Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Essent (47) liefert zu diesem Punkt eindeutige Hinweise. Die Niederlande hatten per Gesetz einen Aufschlag auf die Stromtarife eingeführt. Dieser Tarifaufschlag wurde von den Stromverbrauchern an die Netzbetreiber gezahlt, die die Einnahmen an ein bezeichnetes Unternehmen, SEP, weiterleiteten. SEP hatte bei der Verwaltung der Mittel keinerlei Ermessensspielraum und wurde von den Behörden streng kontrolliert. Der Gerichtshof befand, dass die Erträge aus dem Tarifaufschlag staatliche Mittel darstellten und begründete dies mit den folgenden Überlegungen: Der Aufschlag wurde per Gesetz verordnet und war deshalb als Abgabe zu betrachten und SEP war nicht befugt, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die im Gesetz festgelegten Zwecke zu verwenden; deshalb standen die Mittel unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, Der Gerichtshof hielt diese Gesichtspunkte für ausreichend, um die in Rede stehenden Mittel als staatliche Mittel zu qualifizieren. (131) Die Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall liegen auf der Hand. Wie im Fall Essent wurde auch der zur Finanzierung der beanstandeten Tarife dienende Tarifaufschlag durch ein Gesetz eingeführt. Die Ausgleichskasse übernimmt dieselbe Rolle wie SEP, da sie die Erträge aus der steuerähnlichen Abgabe einnimmt, verwaltet und denselben Auflagen unterliegt, das heißt die Erträge nicht zu anderen Zwecken verwenden darf als zu dem im Gesetz festgelegten Zweck (der Finanzierung der Vorzugstarife). Der Staat kann die Verwendung der Mittel kontrollieren und steuern: die Ausgleichskasse übt ihre buchhalterischen Funktionen nach der präzisen Anweisungen der AEEG aus, welche ihrerseits im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse bzw. der italienischen Gesetze agiert. Die von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel verbleiben daher unter ständiger öffentlicher Kontrolle. (132) Diese Analyse steht im Einklang mit der Analyse in der Entscheidung der Kommission zur italienischen Beihilfesache der „verlorenen Kosten in der Stromwirtschaft“ (48), wo die von der Ausgleichskasse auf dem A-6-Konto verwalteten Mittel als öffentliche Mittel qualifiziert wurden. (133) Die Einstufung der von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel als öffentliche Mittel wurde in der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz zur Rechtssache Iride bestätigt (49). (134) Der italienische Kassationshof (Corte Suprema di Cassazione) hatte bereits mit Urteil Nr. 11632/03 vom 3. April 2003 entschieden, dass die Ausgleichskasse keine vom Staat getrennte Rechtspersönlichkeit besitze und dass dieser als Besitzer der an die Ausgleichskasse weitergeleiteten Beträge zu betrachten sei, auch wenn diese Beträge von Privatunternehmen kamen und für Privatunternehmen bestimmt waren. In der Rechtssache Iride hatten die Rechtsmittelführerinnen Iride Spa und Iride Energia Spa vor dem Gericht erster Instanz eine Entscheidung der Kommission angefochten, in der die von der Ausgleichskasse auf dem A-6-Konto verwalteten Mittel als öffentliche Mittel eingestuft worden waren. Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen war der im vorliegenden Fall vorgebrachten sehr ähnlich. Sie stellten die Substanz des Urteils des Kassationshofs mit dem Vorbringen in Frage, die Ausgleichskasse übernehme nur die Rolle eines buchhalterischen Mittlers zwischen den abgabenpflichtigen Privatpersonen und den Empfängern der Beträge, eine Rolle, die ihr nicht erlaube, die hinterlegten Beträge auch nur für kurze Zeit zu verwenden. Außerdem beanspruchten die Rechtsmittelführerinnen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra. (135) Das Gericht verwies zunächst darauf, dass es nicht dafür zuständig ist, die von der Corte Suprema di Cassazione vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen italienischen Rechts in Frage zu stellen, und bestätigte, dass die auf das A-6-Konto der Ausgleichskasse eingezahlten Beträge als staatliche Mittel zu qualifizieren sind, weil sie nicht nur unter ständiger öffentlicher Kontrolle, sondern sogar im Eigentum des Staates stehen (50). (136) Diese Feststellung betraf das A-6-Konto der Ausgleichskasse, mit dem die verlorenen Kosten des Elektrizitätssektors finanziert werden. Sie lässt sich aber auch auf die zur Finanzierung des beanstandeten Tarifs verwendete Komponente A4 übertragen. Der Kassationshof hatte sich bei seinem Urteil auf eine Analyse der Rechtspersönlichkeit der Ausgleichskasse gestützt, und die Feststellung, dass es sich um Eigentum des Staates handelt, betrifft deshalb alle bei der Ausgleichskasse eingezahlten Summen. Dasselbe gilt für die Feststellung des Gerichts erster Instanz im Hinblick auf die Tatsache, dass der Staat die von der Kasse verwalteten Mittel kontrollieren kann. Zwischen dem Konto A6 und der Komponente A4 besteht kein Unterschied, mit Ausnahme der Verwendung der Mittel (A-6-Konto: Finanzierung der verlorenen Kosten, Komponente A-4: Finanzierung der ermäßigten Tarife). Daher sind auch die von der Komponente A-4 an die sardischen Begünstigten transferierten Beträge als staatliche Mittel zu qualifizieren. (137) Nicht nur wegen der Finanzierung mit öffentlichen Mitteln sind die beanstandeten Tarife dem Staat zurechenbar (51), denn die Rechtsgrundlage der Maßnahme besteht aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Beschlüssen der AEEG in Ausübung ihrer Funktion als öffentliche Einrichtung. 5.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Verzerrung des Wettbewerbs (138) Was die Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union und die daraus resultierende Verzerrung des Wettbewerbs angeht, so ist unbestritten, dass die betreffenden Märkte (Blei, Zink, Silber, Aluminium und Chloralkali) vollständig für den Wettbewerb geöffnet sind. Schon allein diese Erwägung würde für die Schlussfolgerung ausreichen, dass die Tarife Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben. (139) Gleichwohl hat die Kommission die von den Begünstigten und von Italien vertretene These geprüft, dass die Tarife im Metallsektor (für den Chloralkali-Sektor wurde diese Argumentation nicht explizit angeführt) weder den Handel noch den Wettbewerb beeinträchtigten, weil signifikante Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten weder vorhanden noch in naher Zukunft zu erwarten seien und die Tarife aufgrund der Besonderheiten des in Rede stehenden Sektors den Wettbewerbern in der EU nicht schadeten. (140) Es ist daran zu erinnern, dass in der Entscheidungspraxis der Kommission und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Fehlen realer Handelsströme zu keinem Zeitpunkt als Nachweis dafür anerkannt wurde, dass eine Beihilfemaßnahme keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union mit sich bringe. Der Gerichtshof hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens auch dann den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren kann, wenn das betreffende Unternehmen selbst gar nicht am Handel innerhalb der Union teilnimmt. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung unverändert bleiben oder steigen, mit der Folge, dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen verringern, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen (52). (141) Im Übrigen ist eine Situation, in der die Erzeugung in der EU abnimmt und die Einfuhren aus Drittländern steigen und keine oder nur begrenzte Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, für Sektoren mit strukturellen Schwierigkeiten und/oder starkem Wettbewerbsdruck nicht ungewöhnlich bzw. sogar typisch. Solche Wirtschaftssektoren reagieren besonders sensibel auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Wettbewerbsposition ihrer heimischen Industrien. (142) Dass sich die Produktion von Zink, Blei und Silber in Italien aufgrund ihres bescheidenen Umfangs nicht auf den Referenzpreis auswirken kann, ist unerheblich. Die Tatsache, dass es einen Referenzpreis für diese Metalle gibt, der von den Produktionsbedingungen in einem einzelnen Mitgliedstaat nicht so leicht beeinflusst werden kann, schließt nicht aus, dass Unternehmen mit Sitz im EWR miteinander konkurrieren und Metalle auf dem Weltmarkt verkaufen. Es ist denkbar, dass die Beihilfe für die sardischen Begünstigten nicht dazu führt, dass diese Unternehmen den Weltmarktpreis für ihre Produkte senken und Konkurrenten aus dem Markt verdrängen können, und dass andere europäische Hersteller so lange auf dem Markt aktiv bleiben können, wie sie ihre Produkte auf dem Weltmarkt gewinnbringend verkaufen können. Doch die Gewinne, die in Italien dank dem ermäßigten Stromtarif erzielt werden, führen zu einer allgemeinen Stärkung der Wettbewerbsposition der Unternehmen. So können zum Beispiel die gebildeten Rücklagen dazu verwendet werden, Konkurrenten zu übernehmen und den eigenen Marktanteil zu erhöhen. Diese Argumentation gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass zwei der Begünstigten zu multinationalen Konzernen gehören (53). (143) Entgegen dem Vorbringen der Begünstigten kann die Tatsache, dass der in Italien in den betreffenden Sektoren gezahlte Preis mit dem durchschnittlichen, den Wettbewerbern in der EU in Rechnung gestellten Strompreis vergleichbar ist, nicht als Nachweis dafür dienen, dass der italienische Tarif die Interessen der anderen europäischen Hersteller nicht gefährde. Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97, Italien gegen Kommission wird eindeutig festgestellt, dass einseitige Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wettbewerbsbedingungen in einem Mitgliedstaat denen in anderen Mitgliedstaaten anzugleichen, Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben (und deshalb als Beihilfe zu klassifizieren sind). Im Übrigen stellen auch einige Stromlieferungsverträge, die in anderen europäischen Ländern in Kraft sind, möglicherweise eine Beihilfe dar, und die Kommission hat zu einigen solchen Maßnahmen eingehende Untersuchungen eingeleitet (54). Obwohl weder Italien noch Alcoa dieses Argument ausdrücklich zu ihrer Verteidigung herangezogen haben, hält die Kommission den Verweis auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz für angezeigt, demzufolge die Existenz rechtswidriger Beihilfen in einigen Mitgliedstaaten keine Rechtfertigung dafür darstellt, dass ein anderer Mitgliedstaat ähnliche Maßnahmen ergreift. (144) In jedem Fall sind die von den Wettbewerbern der Begünstigten erhobenen Beschwerden ein Hinweis darauf, dass die beanstandeten Tarife wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen und sich auf den Handel innerhalb der Union auswirken. (145) Im Übrigen hat Italien die Tarife von 2004 nicht angemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung (55) ist die Kommission im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber oder den Handel innerha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.