Europäische Union

2011/746/: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n führten nicht zu Preisunterschieden auf dem Weltmarkt. So könne auch die geringe von Portovesme hergestellte Zinkmenge (unter 1 % der weltweiten Produktion) keinerlei Einfluss auf die Weltmarktpreise ausüben. (59) Ohne diesen Vorzugstarif sehe sich Portovesme zur Schließung der eigenen Anlage gezwungen, was aber keinen Vorteil für die anderen Zinkherstellern in der Union darstellen würde, da diese die eigene Produktion nicht steigern könnten und der Nachfrageüberhang dann durch Exporte aus Drittländern ausgeglichen werde. Somit beeinträchtige der Vorzugstarif weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (60) Darüber hinaus seien die Zahlungen durch die Ausgleichskasse auch nicht mit einem Transfer von staatlichen Mitteln verbunden, da die Kasse lediglich eine Umverteilung von Privatmitteln vornehme, die von den Endkunden stammten. (61) Portovesme führt weiter aus, dass die Stromabnahme durch energieintensive Unternehmen nicht nur dazu beitrage, die Sicherheit und Aufrechterhaltung der Stromversorgung auf Sardinien zu gewährleisten, sondern auch Effizienzverluste bei der Stromproduktion vermeiden helfe, die andernfalls zu höheren Kosten für die Endkunden führen würden. (62) Abschließend verweist Portovesme auf die gravierenden Auswirkungen für die produktiven Strukturen der Region für den Fall, dass sich das Unternehmen zur Schließung der Anlage gezwungen sehe, da damit 790 direkte Arbeitsplätze und 500 Arbeitsplätze bei Zulieferern verloren gingen. 4.1.2.   Stellungnahme von Eurallumina (63) Eurallumina führt aus, dass die Herstellungskosten von Aluminiumoxid in Europa höher als in anderen Regionen der Welt seien, was vor allem mit den höheren Strom- und Brennstoffpreisen sowie den Kosten für den Transport von Bauxit (26) zusammenhänge. Diese Kosten ließen sich aber nicht über höhere Preise hereinholen, da der Preis für Aluminiumoxid nicht von den einzelnen Herstellern bestimmt werden könne, sondern auf der Metallbörse in London festgelegt werde. Deshalb hätten die europäischen Aluminiumoxid-Hersteller gegenüber ihren außereuropäischen Konkurrenten einen Wettbewerbsnachteil. (64) Neben den allgemeinen Problemen der europäischen Aluminiumoxid-Raffinerien seien die spezifischen Probleme auf Sardinien zu berücksichtigen, die verhinderten, dass die dortige Industrie von der Liberalisierung des Strommarkts profitiere. Eurallumina verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Macht der etablierten Stromversorger (vgl. auch die Stellungnahme von Portovesme in Erwägungsgrund (55)). Darüber hinaus stellten fehlende Erdgasvorkommen einen spezifischen Nachteil für die Aluminiumoxid-Produktion auf Sardinien dar, weil man zur Erzeugung der benötigten großen Dampfmengen auf das teurere Schweröl zurückgreifen müsse. (65) Nach der Liberalisierung habe die Marktmacht der Stromversorger auf Sardinien zu einem Anstieg der Energiepreise geführt: Ohne den Vorzugstarif hätte Eurallumina 65,95 EUR/MWh zahlen müssen (gegenüber 44 EUR/MWh vor der Liberalisierung). Durch den Tarif von 2004 sei der Preis auf 35 EUR/MWh gesenkt worden. (66) Wie Portovesme verweist auch Eurallumina darauf, dass im Fall eines Rückzugs des Unternehmens vom Markt das dadurch wegfallende Produktionsvolumen nicht von anderen europäischen Aluminiumoxid-Herstellern übernommen werden könne, da diese bereits an ihren Kapazitätsgrenzen operierten, sondern dass die entstehende Lücke durch Einfuhren aus Drittländern geschlossen werde. Bei Schließung des Werkes würden 400 direkte Arbeitsplätze und weitere 250 Arbeitsplätze bei Zulieferern verloren gehen (27). Da Eurallumina zudem der einzige Lieferant von Aluminiumoxid für die Verhüttungsanlage des Aluminiumherstellers Alcoa sei, könne die Schließung der Aluminiumoxid-Produktionsanlage auch die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit von Alcoa auf Sardinien gefährden. (67) Abschließend stellt Eurallumina fest, dass der mit dem Dekret von 2004 eingeführte Tarif bis zur Fertigstellung der neuen Infrastruktureinrichtungen, mit denen die wichtigsten Wettbewerbsnachteile für die sardische Industrie eliminiert würden, erforderlich sei. 4.1.3.   Stellungnahmen weiterer Beteiligter (68) Ein Wettbewerber von Portovesme (der der Kommission den Fall zur Kenntnis gebracht hatte) hat sich nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ebenfalls zu Wort gemeldet. Er legte eine Analyse der Tarife vor mit der Schlussfolgerung, dass der Vorzugstarif von 2004 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. Insbesondere verweist er darauf, dass das sich der beanstandete Vorzugstarif von 2004 grundlegend von dem seinerzeit dem Unternehmen Alcoa gewährten Alumix-Tarif unterscheide und als Beihilfe angesehen werden müsse. Zur Frage der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sei festzustellen, dass die Maßnahme weder als regionale Betriebsbeihilfe noch als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden könne und somit als unvereinbar zu erklären sei. (69) Solvay Chimica Italia und Solvay Chimica Bussi (zwei Unternehmen der Chloralkali-Industrie) haben ihre Stellungnahme zu den Tarifen von 2004 erst im Juli 2005, d. h. nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt. Ungeachtet dieser Verspätung ersuchten beide Unternehmen darum, als Beteiligte angesehen zu werden. In ihrer Stellungnahme führen die Unternehmen an, dass die Tarife von 2004 wie auch die von 2005 als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zu betrachten seien. 4.1.4.   Stellungnahme Italiens Behebung eines Marktversagens durch den Tarif (70) Italien betont, dass der Strommarkt in der EU noch nicht vollständig für den Wettbewerb geöffnet sei, was auch die Kommission in ihrem vierten jährlichen Bericht über die Verwirklichung des Strom- und Erdgasbinnenmarktes (28) anerkenne. Vor allem stromintensiven Unternehmen sei es nicht möglich, sich ihre Lieferanten frei zu wählen und in den verschiedenen Mitgliedstaaten Strom zu vergleichbaren Bedingungen zu kaufen. Diese Schwierigkeiten seien nicht auf die Handelskapazitäten der betreffenden Unternehmen zurückzuführen, sondern vielmehr auf strukturelle Defizite im Stromsektor. Die aktuelle Lage auf dem Energiemarkt in der Union habe negative Auswirkungen auf den freien Wettbewerb in den Produktmärkten der energieintensiven Unternehmen. (71) Italien sei trotz der Liberalisierung des Stromsektors mit spezifischen strukturellen Defiziten konfrontiert wie unzureichenden Verbindungskapazitäten zwischen den einzelnen Teilen des landesweiten Stromnetzes und einer hohen Marktkonzentration. Unter diesen Bedingungen habe die Liberalisierung nicht zu besseren Preisen für die energieintensiven Unternehmen geführt. Auf Sardinien seien diese Probleme wegen der begrenzten Verbindungskapazitäten besonders akut. (72) Italien macht daher geltend, dass ein spezielles Tarifsystem, das die Nachfrageprofile widerspiegelt, als gerechtfertigte ordnungspolitische Maßnahme zur Simulation der Mechanismen eines vollständig wettbewerbsfähigen Markts zu betrachten sei. So würden zwischen den stromintensiven Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und die geografischen Nachteile ausgeglichen, mit denen die Unternehmen auf Sardinien konfrontiert seien. Das Tarifsystem nehme die vom Prozess der Liberalisierung zu erwartenden Auswirkungen vorweg. Im Übrigen hätten andere Mitgliedstaaten vergleichbare Maßnahmen ergriffen und energieintensiven Unternehmen regulierte Tarife eingeräumt. (73) Mit dem Dekret von 2004 verfolge man zwei weitere Ziele: die Stützung der (auf die metallerzeugende Industrie konzentrierte) Beschäftigung auf Sardinien, und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Nachfrage für den stromerzeugenden Sektor auf Sardinien, der einen Kapazitätsüberhang zu verzeichnen hat. Keine staatliche Beihilfe (74) Italien macht geltend, dass das neue Tarifsystem faktisch dem historischen Alumix-Tarif entspreche, das die Kommission nicht als staatliche Beihilfe eingestuft hatte. Die Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen System lägen ausschließlich in der neuen „Tarifstruktur“, die durch den Start des liberalisierten Energiemarktes erforderlich geworden sei. (75) Das neue Tarifsystem stelle keine staatliche Beihilfe dar. Zur Frage des Einsatzes staatlicher Mittel bringt Italien vor, das Tarifsystem sei vergleichbar mit dem Tarifsystem, zu dem der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache PreussenElektra (29) erklärt habe, dass es sich nicht um die Verwendung staatlicher Mittel handle. Die Ausgleichskasse könne als „rein buchhaltungstechnische Einrichtung“ nicht frei über die finanziellen Mittel des Systems verfügen, sondern verwalte diese lediglich. Dass die AEEG und das Finanzministerium eine gewisse Kontrolle über die Tätigkeit der Ausgleichskasse ausübten, bedeute nicht, dass der italienische Staat frei über diese Mittel verfügen könne. Deshalb seien die Mittel zur Finanzierung des Tarifsystems ausschließlich privater Natur. (76) Im Übrigen führe der Tarif weder zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten noch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs, da für die in Rede stehenden Produkte, die Grunderzeugnisse seien (vgl. die Stellungnahme von Portovesme in Erwägungsgrund 55), ein Weltmarktpreis gelte. Außerdem habe die Herstellung dieser Metalle in der Union und in Italien nicht mit der Entwicklung der Nachfrage Schritt gehalten. So habe die inländische Produktion im Jahr 2005 lediglich 12 % der italienischen Nachfrage für Aluminium, 55 % für Zink und 80 % für Blei abgedeckt. Sowohl die Union als auch Italien verzeichneten also ein stetig wachsendes Produktionsdefizit, während die Nachfrage zunehmend durch Exporte aus Drittländern bedient werde. Im Fall des Verschwindens der italienischen metallerzeugenden Industrie sei kein neuer Produzent aus Italien oder der EU in der Lage, die weggefallenen Kapazitäten zu ersetzen, weil die Anlagen in den Mitgliedstaaten bereits voll ausgelastet seien und kein etablierter oder neuer Hersteller einen Anreiz zur Erweiterung seiner Produktionskapazität habe, da die langfristigen Aussichten auf eine kostengünstige Stromversorgung unsicher seien. Deshalb könne die Aufrechterhaltung dieser Produktionskapazitäten in Italien nicht zur Schädigung von Konkurrenten führen. Da der Vorzugstarif nicht unter den Strompreisen liege, die die Konkurrenten der Begünstigten im Durchschnitt zahlten, biete dieser auch keinen Anreiz für Exporte aus Sardinien in andere Mitgliedstaaten. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt als regionale Betriebsbeihilfe im Fall der Klassifizierung als Beihilfe (77) Italien trägt vor, auch wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, der Tarif sei eine staatliche Beihilfe, könne er als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare regionale Betriebsbeihilfe betrachtet werden, da Sardinien unter die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV falle. (78) Die Defizite des sardischen Strommarktes (Marktkonzentration, unzureichende Vernetzung, Kapazitätsüberhänge) sowie die fehlende Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas stellten einen regionalen Nachteil dar, der durch den Tarif ausgeglichen werden solle. (79) In Italien lägen die Strompreise für energieintensive Unternehmen um 38 % über dem EU-Durchschnitt. Daraus ergebe sich ein Wettbewerbsproblem, das auf Sardinien durch die Defizite des lokalen Strommarktes und die fehlende Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas noch weiter verschärft werde. (80) Die Maßnahme trage insofern zur regionalen Entwicklung bei, als die metallerzeugende Industrie einen erheblichen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung auf Sardinien leiste (in diesem Sektor seien 12 % aller Arbeitnehmer beschäftigt, und er erwirtschafte 12,2 % des regionalen BIP im Verarbeitenden Gewerbe). Der Tarif habe positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und trage zur Bewahrung der sozialen und wirtschaftlichen Strukturen der Insel bei. (81) Der Tarif stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen, mit denen die Begünstigten konfrontiert seien, da damit lediglich die von den sardischen Produzenten zu zahlenden Strompreise an die Durchschnittspreise ihrer Wettbewerber in der Union angeglichen würden. (82) Darüber hinaus sei der Tarif nur eine kurzfristige Übergangsmaßnahme, da er lediglich bis zur Fertigstellung der Infrastrukturprojekte zur Verbesserung der Vernetzung (das neue Hochspannungs-Seekabel SAPEI und die Gasleitung GALSI (30)) beibehalten werde. (83) Zudem enthalte die Maßnahme eine degressive Komponente, da der Vorzugstarif anhand der Schwankungen der Kraftstoffpreise indexiert sei und nur ansteigen oder konstant bleiben könne. 4.2.   Beihilfesache C 13/06 4.2.1.   Stellungnahme von Portovesme (84) Portovesme macht geltend, dass die Tarife von 2005 den Wettbewerb nicht verfälschten, sondern zur Sicherung des Überlebens der betroffenen Industriezweige notwendig seien und als Regionalbeihilfen betrachtet werden könnten. Die Argumente des Unternehmens decken sich mit den von Italien vorgebrachten Ausführungen (vgl. Erwägungsgründe 87-104), auf die verwiesen wird. 4.2.2.   Stellungnahme von Eurallumina (85) Eurallumina macht gleichfalls geltend, dass die Tarife von 2005 den Wettbewerb nicht verfälschten, sondern zur Sicherung des Überlebens der betroffenen Industriezweige notwendig seien und als Regionalbeihilfen betrachtet werden könnten. Die Argumente des Unternehmens entsprechen den von Italien vorgebrachten Ausführungen, auf die verwiesen wird. 4.2.3.   Stellungnahmen weiterer Beteiligter (86) Die Wettbewerber der Unternehmen Portovesme und Syndial, die bereits in der Beihilfesache C 38/b/04 Stellungnahmen abgegeben hatten, legten auch in diesem Verfahren ihre Anmerkungen vor. Beide Unternehmen weisen darauf hin, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstelle, die als unvereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen sei. 4.2.4.   Stellungnahme Italiens Einordnung der Tarife als Elemente einer regionalen Förderstrategie (87) Italien führt aus, dass sich die Tarife von 2005 insofern erheblich von denen des Jahres 2004 unterschieden, als sie nunmehr die Anforderungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllten. (88) Zwar ließen sich die Tarife bei oberflächlicher Betrachtung als Betriebsbeihilfe einstufen, faktisch seien sie jedoch Teil eines Maßnahmenbündels zur Förderung der regionalen Entwicklung auf Sardinen. Insbesondere müsse die enge Verknüpfung der Tarife mit der Verpflichtung der Begünstigten zur Tätigung langfristiger Investitionen berücksichtigt werden. Auch die aufschiebende Klausel, die die Durchführung der Maßnahme von der Genehmigung durch die Kommission abhängig mache, sei ein Beleg für den Charakter einer Regionalbeihilfe. (89) Die gemeinsame, von der Regione Sardegna und den Begünstigten unterzeichnete Absichtserklärung bilde das zentrale Element dieser Strategie. Sie enthalte die folgenden Komponenten: a) die in den Geschäftsplänen der Begünstigten beschriebenen Produktivinvestitionen, b) die zeitnahe Genehmigung von Infrastrukturmaßnahmen, die den Begünstigten eine Versorgung mit Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen ermöglichen sollen (die Gasleitung GALSI und das Hochspannungs-Seekabel SAPEI), c) die Vergabe einer integrierten Konzession für die Förderung von Kohle im Kohlebergbaugebiet Sulcis und für den Bau/Betrieb einer neuen Kohlekraftwerks zur Belieferung der Begünstigten mit Strom sowie d) die Vorzugstarife. (90) Italien zufolge sind die Tarife als wirtschaftspolitisches Instrument zu betrachten, das darauf abzielt, durch hohe Strompreise bedrohte Sektoren zu unterstützen, da diese sich sonst wegen des aggressiven Wettbewerbs durch außereuropäische Unternehmen, deren Energiekosten niedriger sind, aus Italien und Europa zurückziehen würden. Die Tarife würden bis zum Abschluss der geplanten Infrastrukturmaßnahmen und der Etablierung eines funktionierenden Wettbewerbs im Energiebinnenmarkt angewendet. Die Maßnahme entspreche dem Geist der Regionalbeihilfen, da sie der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung auf einer Insel diene, wo nicht nur die unzureichende Liberalisierung des Energiemarkts, sondern auch die spezifischen infrastrukturellen Defizite im Hinblick auf die Anbindung an das nationale Strom- und Gasversorgungsnetz einen Wettbewerbsnachteil für die energieintensive Produktion darstelle. (91) Zur Untermauerung dieses integrierten Ansatzes beruft sich Italien auf den Ersten Bericht der Hochrangigen Gruppe für Wettbewerb, Energie und Umwelt (31), demzufolge der Prozess der Liberalisierung des Stromsektors keine zufrieden stellenden Ergebnisse gezeitigt hat, die Vernetzung verbessert werden muss und langfristige Verträge mit kalkulierbaren Preisen oder Partnerschaften zwischen Energielieferanten und -nutzern wünschenswert sind. Hierzu merkt Italien an, dass die für Sardinien geplanten Maßnahmen genau dieser Logik folgten und dass zugleich kurzfristige Maßnahmen wie die in Rede stehenden Tarife erforderlich seien, um die Wettbewerbsfähigkeit der sardischen Industrie und ihr Überleben sicherzustellen, bis die geplanten Investitionen zur Lösung der strukturellen Probleme realisiert seien. Ausgleich eines regionalen Nachteils (92) Italien führt aus, ein Vergleich der Strompreise, die die sardischen Begünstigten zahlten, mit den durchschnittlichen Preisen, die vergleichbaren Unternehmen auf dem italienischen Festland in Rechnung gestellt würden, sei nicht möglich, da die energieintensiven Unternehmen ihren Strom im Wege bilateraler Verträge bezögen, die nicht veröffentlicht würden. Die Kommission irre, wenn sie einen Vergleich auf der Grundlage der an der Energiebörse gehandelten Preise anstelle, da die betreffenden Unternehmen nur eine geringe Menge ihrer Elektrizität an den Börsen kaufen. (93) Die im Rahmen bilateraler Verträge ausgehandelten Preise könnten nur dann für die Verbraucher günstig sein, wenn diese ihre Stromversorger frei wählen und mit wettbewerbsfähigen Technologien erzeugte Elektrizität beziehen könnten. Dies sei jedoch auf Sardinien nicht möglich, da die dortigen Kraftwerke in Ermangelung des Zugangs zu Erdgas keinen kostengünstigen Strom produzieren könnten. Außerdem würden neue Investitionen in moderne Produktionsanlagen durch die begrenzten Verbindungsmöglichkeiten behindert, die den Export von Strom unmöglich machten. Ein weiterer Faktor sei die Marktkonzentration und die Rolle der etablierten Stromversorger. (94) Unter diesen Umständen könne die Anwendung der Tarife gerechtfertigt sein, die die Preise bis zur Erreichung eines wirksameren Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsmarkt stabilisierten. Italien verweist nochmals darauf, dass die Vorzugstarife einen vollständig wettbewerbsorientierten Markt simulierten. (95) Zur Frage des Kapazitätsüberhangs bei der Stromerzeugung, die der Kommission Anlass zu Zweifeln daran gab, dass die Strompreise auf Sardinien höher sind als auf dem italienischen Festland (da ein Kapazitätsüberhang die Erzeuger dazu bewegen müsste, den Großabnehmern wettbewerbsfähige Preise anzubieten, vgl. hierzu Erwägungsgrund 47), nimmt Italien wie folgt Stellung: die Produktionsüberkapazität auf Sardinien könne nicht zu einer Reduzierung der Strompreise für die Verbraucher führen, weil die Überkapazität in diesem speziellen Fall auf die begrenzten Verbindungskapazitäten zurückzuführen sei, so dass konstante Kapazitätsreserven (32) erforderlich seien, um die Kontinuität der Stromversorgung auf der Insel zu gewährleisten. Da die Finanzierung dieser Reserve über die Gebühren aller Endverbraucher erfolge, seien die Stromversorger nicht daran interessiert, den erzeugten Strom unter Rückgriff auf diese ungenutzten Kapazitäten zu günstigeren Preisen zu verkaufen. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (96) Italien ist der Ansicht, die Maßnahme sei verhältnismäßig, da der von AEEG für das Jahr 2005 festgelegte Preis (vgl. Erwägungsgrund 34) dem von der Regulierungsbehörde auf objektiver Grundlage berechneten durchschnittlichen Preis entspreche, den die Wettbewerber der Begünstigten in der EU zahlten. Im Übrigen hätten im Jahr 2005 in anderen Mitgliedstaaten mit regulierten Tarifen die industriellen Großabnehmer Strompreise von bisweilen nur 25 EUR/MWh bezahlt. (97) Vor diesem Hintergrund bestreitet Italien die von den Beschwerdeführern vorgelegten Daten mit der Begründung, aufgrund methodischer Mängel seien die von den Wettbewerbern der Begünstigten in der EU durchschnittlich gezahlten Strompreise zu hoch angesetzt. Zeitliche Begrenzung und degressive Staffelung der Beihilfe (98) Den Ausführungen Italiens zufolge ist die Dauer der Maßnahme (6 statt 5 Jahre) gerechtfertigt, weil die Fertigstellung der Energieinfrastruktur abgewartet werden muss. (99) Darüber hinaus sei das Kriterium der Degressivität erfüllt, da die Tarife auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Preisschwankungen an den Börsen von Amsterdam und Frankfurt angepasst würden und nur steigen, nicht aber sinken könnten. (100) Die Koppelung der Tarife an die Börsenpreise sei darin begründet, dass diese einen objektiven und global repräsentativen Referenzwert für die Entwicklung der Energiepreise darstellten. Jedoch seien die tatsächlichen Preissteigerungen für energieintensive Verbraucher in der EU normalerweise deutlich niedriger als die an den Börsen notierten Steigerungen (da die Tarife dieser Verbraucher durch bilaterale Verträge ausgehandelt oder, im Fall von regulierten Tarifen, vom Staat festgesetzt würden und somit weniger schwankungsanfällig seien). (101) Aus diesem Grund stehe die jährliche Steigerung der sardischen Tarife um 4 % im Einklang mit den Preiserhöhungen für die direkten Wettbewerber in der Union. (102) Italien weist darauf hin, dass in manchen Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeführt wurden, die die gleichen Auswirkungen wie die beanstandeten Vorzugstarife haben, und vertritt die Auffassung, dass diese unabhängig von ihrer Form alle gleichbehandelt werden müssten, da sie alle das Ziel verfolgen, das Überleben der energieintensiven Branchen in der EU zu sichern und die Abwanderung dieser Unternehmen ins Ausland zu verhindern. Förderwürdigkeit Sardiniens für Regionalbeihilfen nach 2007 (103) Italien führt aus, dass Sardinien seit 2007 zwar nicht mehr für regionale Betriebsbeihilfen in Frage komme, doch sähen die Leitlinien für Regionalbeihilfen durchaus die Möglichkeit vor, in einer Region, die nicht länger unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt, die bestehenden Maßnahmen schrittweise auslaufen zu lassen. Deshalb könne die Kommission die Maßnahme noch nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen von 2007 genehmigen. Keinesfalls sei die beanstandete Maßnahme als gewöhnliche Betriebsbeihilfe zu klassifizieren. Keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union (104) Italien verweist nochmals darauf, dass die Tarife den Handels innerhalb der Union nicht beeinträchtigten, da die bereits in Erwägungsgrund 76 angeführten Argumente für Aluminium, Zink und Bei auch für die chemische Industrie Geltung hätten. Im Jahr 2003 hätten die Einfuhren an chemischen Erzeugnissen in Italien die Exporte überstiegen, und seit 2001 sei in Italien wie in der gesamten EU ein Produktionsrückgang zu verzeichnen. Insbesondere bei der PVC-Herstellung, dem wichtigsten Anwendungsbereich von Chlor, sei in Italien ein Produktionsdefizit festzustellen (2002 habe die Produktion von PVC bei nur 470 000 Tonnen gelegen, der Verbrauch hingegen bei 970 000 Tonnen). 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (105) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten, wenn die folgenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.