Europäische Union

2011/746/: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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24.11.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 309/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/746/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Beihilfesache C 38/B/04 (1) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 brachte eine Anwaltskanzlei in Vertretung eines Beschwerdeführers der Kommission eine Reihe von Presseartikeln zur Kenntnis, denen zufolge die italienische Regierung beabsichtigte, bestimmten Unternehmen auf Sardinien einen Vorzugstromtarif einzuräumen. (2) Die Einführung dieses Tarifs erfolgte nach Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri) vom 6. Februar 2004 (im Folgenden „Dekret von 2004“). Das Dekret hatte zwei Wirkungen: a) die Einführung neuer Vorzugsstromtarife zugunsten der Unternehmen Portovesme Srl, ILA SpA und Eurallumina SpA und b) die Verlängerung des bereits existierenden Vorzugstarifs zugunsten des Primäraluminiumherstellers Alcoa Trasformazioni (im Folgenden „Alcoa“). (3) Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und vom 19. März 2004 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte zu diesen Maßnahmen. Die italienischen Behörden reagierten darauf mit Schreiben vom 9. Februar 2004 und vom 9. Juni 2004. Mit Schreiben vom 20. September 2004 übermittelten sie weitere Erläuterungen. (4) Mit Schreiben vom 16. November 2004 teilte die Kommission Italien ihre Entscheidung mit, im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen. (6) Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 und vom 11. Februar 2005 übermittelte Italien seine Stellungnahmen. (7) Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen Beteiligter, darunter drei Begünstigte der Maßnahmen und ein Konkurrent von Portovesme, mit Schreiben vom 22. März 2005 an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Italien nahm mit Schreiben vom 20. September 2005 dazu Stellung. (8) Am 29. Oktober 2008 wurde die Beihilfesache C 38/04 unterteilt: Teil A betrifft die Maßnahme zugunsten von Alcoa, Teil B betrifft die Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina. (9) Am 19. November 2009 erließ die Kommission eine endgültige negative Entscheidung zum Unternehmen Alcoa und ordnete die Rückzahlung der gewährten Beihilfe an (3). 1.2.   Beihilfesache C 13/06 (10) Mit Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzesdekrets Nr. 35 vom 14. März 2005, umgewandelt in das Gesetz Nr. 80/2005 vom 14. Mai 2005„Dringlichkeitsbestimmungen im Rahmen des Aktionsplans für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung“ („Disposizioni urgenti nell’ambito del Piano di azione per lo sviluppo economico, sociale e territoriale“, im Folgenden „Gesetz Nr. 80/2005“) verlängerten die italienischen Behörden den Vorzugsstromtarif zugunsten der Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina bis zum Jahr 2010 und erweiterten diese Vergünstigung auch auf das Unternehmen Syndial SpA, einen Chlorhersteller, der ebenfalls Produktionsanlagen auf Sardinien betreibt. (11) Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 erhielt die Kommission eine Beschwerde von einem Konkurrenten des Unternehmens Syndial, gefolgt von weiteren Informationen mit Schreiben vom 7. Oktober und 7. Dezember 2005. (12) Italien meldete die Maßnahme mit Schreiben vom 23. November 2005 bei der Kommission an und lieferte mit Schreiben vom 28. November 2005 weitere Informationen nach. (13) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ersuchte die Kommission um weitere Informationen. Die italienischen Behörden reagierten darauf mit Schreiben vom 3. März 2006. (14) Zugleich reichte der Konkurrent von Portovesme, der in der Beihilfesache C 38/b/04 interveniert hatte, mit Schreiben vom 20. Januar 2006 Beschwerde gegen die neue Maßnahme ein. (15) Mit Schreiben vom 26. April 2006 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, gegen die Änderungen und die Ausweitung des mit Gesetz Nr. 80/2005 eingeführten besonderen Tarifsystems das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (16) Mit Schreiben vom 22. August 2006 ersuchte die Kommission Italien um weitere Erläuterungen, worauf Italien mit Schreiben vom 28. September 2006 reagierte. (17) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen. (18) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den beteiligten Unternehmen, darunter den Begünstigten, den beiden Konkurrenten von Portovesme und Syndial sowie einem Produzenten erneuerbarer Energien. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dies erfolgte mit Schreiben vom 1. Dezember 2006. (19) Mit Schreiben vom 16. April 2007, 10. Mai 2007, 14. Mai 2007 und 22. Juni 2010 übermittelte Italien weitere Informationen. 1.3.   Geltungsbereich dieses Beschlusses (20) Der vorliegende Beschluss betrifft sowohl die nach Artikel 1 des Dekrets von 2004 zugunsten anderer Begünstigter als Alcoa eingeführten Vorzugsstromtarife (im Folgenden „Tarife von 2004“) als auch die nach Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 eingeführten und durch die Beschlüsse der italienischen Energiebehörde AEEG (Autorità per l’energia elettrica e il gas) näher bestimmten Vorzugstarife (im Folgenden „Tarife von 2005“). 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Die beanstandeten Tarife von 2004 (21) Mit Artikel 1 des Dekrets von 2004 erfolgte die „[tarifliche] Ausweitung der Behandlung nach Punkt 2 des Dekrets des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 19. Dezember 1995 [im Folgenden ‚Alcoa-Dekret‘] auf die Stromversorgung von Unternehmen, die Aluminium, Blei, Silber und Zink herstellen oder verarbeiten, begrenzt auf die bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bereits bestehenden, auf Inselgebieten gelegenen und unzureichend oder gar nicht an das nationale Strom- und Gasnetz angeschlossenen Betriebsstätten.“ (22) Diese tarifliche Vorzugsbehandlung sollte „für einen Übergangszeitraum bis zur Fertigstellung bzw. zum Ausbau des nationalen Strom- und Gasnetzes“ gelten, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007. (23) In der Praxis führte das Dekret von 2004 zur Ausweitung der Vorzugsstromtarife, die bislang zugunsten des Aluminiumherstellers Alcoa gegolten hatten, auf drei weitere energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätten auf Sardinien: den Zink-, Silber- und Bleihersteller Portovesme (5), den Hersteller von Aluminiumerzeugnissen ILA sowie auf den Hersteller von Aluminiumoxid (6), Eurallumina. (24) Auf der regulatorischen Ebene erfolgte die Umsetzung der Tarife durch Beschlüsse (delibere) der italienischen Energiebehörde (Autorità per l’Energia Elettrica e il Gas, im Folgenden „AEEG“). (25) Im Beschluss der AEEG Nr. 110/04 war die Gewährung der Vorzugstarife ursprünglich vom positiven Ausgang des Anmeldungsverfahrens abhängig gemacht worden. Nach den Anweisungen des Vorsitzes des Ministerrates (Presidenza del Consiglio dei Ministri), denen zufolge der Text des Dekrets von 2004 nicht nach den Beihilfevorschriften förmlich angemeldet, sondern der Kommission lediglich im Rahmen einer „vorläufigen Bestandsaufnahme“ vorgelegt worden waren, setzte die AEEG das Dekret von 2004 jedoch mit Beschluss Nr. 148/04 um (7). (26) Nach den Modalitäten dieses Tarifsystems erhielten die Begünstigten Augleichszahlungen zu den gleichen Konditionen wie im Alcoa-Dekret. Die konkrete Höhe der Ausgleichszahlung für einen gegebenen, unter die Regelung fallenden Produktionsstandort wurde als Differenz zwischen dem vom Stromversorger in Rechnung gestellten Preis und dem staatlich festgelegten Vorzugspreis berechnet, multipliziert mit der von der Produktionsstätte verbrauchten Strommenge. Die Methode zur Berechnung des Vorzugspreises (bzw. „Vorzugstarifs“) wurde durch Beschluss Nr. 15/1993 des Interministeriellen Preisausschusses (Comitato Interministeriale dei Prezzi CIP) festgelegt. Zur Anpassung der Preise war ein Indexierungsmechanismus auf der Grundlage der Veränderung der Energieerzeugungskosten in Italien („Komponente Ct“) vorgesehen. Im Jahr 2004 lag der Vorzugspreis, der auf Sardinien tätigen Begünstigten gewährt wurde, zwischen 26 und 35 EUR/MWh. (27) Die Verwaltung des Systems wurde der Ausgleichskasse für die Elektrizitätswirtschaft (8) (Cassa Conguaglio per il Settore Elettrico) übertragen. In der Praxis funktionierte das Tarifsystem folgendermaßen: Die Begünstigten übermittelten der Ausgleichskasse monatlich detaillierte Daten über den Stromverbrauch und die an die Energieversorger entrichteten Preise und erhielten daraufhin von der Ausgleichskasse Barzahlungen in der wie oben berechneten Höhe (9). (28) Die zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen erforderlichen Mittel wurden durch eine steuerähnliche Abgabe aufgebracht, die alle Stromverbraucher über die Komponente A4 des Stromtarifs zu entrichten haben (10). (29) Dieses Systems sollte ursprünglich bis zum 30. Juni 2007 gelten, seine Anwendung wurde jedoch auf Anweisung der AEEG ausgesetzt, nachdem die Kommission im November 2004 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte (11). (30) Nach den von Italien vorgelegten Daten haben die Unternehmen Portovesme und Eurallumina für den Verbrauch von Elektrizität im Zeitraum April bis Oktober 2004 und das Unternehmen ILA für den Verbrauch von Elektrizität im Zeitraum April bis September 2004 Ausgleichszahlungen erhalten. Die von der Ausgleichskasse an diese drei Unternehmen geleisteten Gesamtzahlungen (in Euro) sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Portovesme Srl 12 845 892,82 Eurallumina SpA 5 208 152,05 ILA SpA 291 120,27 2.2.   Die beanstandeten Tarife von 2005 (31) Mit Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 erfolgte die Ausweitung der „tariflichen Behandlung nach Dekret des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 19. Dezember 1995 auf die Stromversorgung von Unternehmen, die Aluminium, Blei, Silber und Zink herstellen oder verarbeiten oder Chloralkali-Anlagen betreiben, unter Bezugnahme auf die Preise für vergleichbare Stromlieferungen auf den europäischen Märkten, begrenzt auf bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bereits bestehende, auf Sardinien gelegene und an das Hochspannungsnetz angeschlossene Betriebsstätten. Voraussetzung für diese tarifliche Behandlung sind langfristige Vereinbarungen zwischen den Empfängern, den sardischen Behörden vor Ort und den zuständigen Ministerien.“ (32) Somit wurde mit Gesetz Nr. 80/2005 im Wesentlichen das gleiche Tarifsystem wie das 2004 implementierte wieder eingeführt und die Alcoa gewährten Vorzugsbedingungen auf andere energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätten auf Sardinien ausgeweitet. Konkret wurde dieses Gesetz nur auf die Unternehmen Portovesme, ILA, Eurallumina und Syndial (ein Unternehmen der Chloralkali-Industrie, das bis dato nicht von den Vorzugstarifen profitiert hatte) angewendet. (33) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vorzugspreis ab dem Jahr 2005 nicht länger auf den im Alcoa-Dekret von 1995 festgelegten Tarifen basierte, sondern von der AEEG autonom anhand der durchschnittlichen Energiepreise festzulegen war, die die Wettbewerber der Begünstigten auf dem europäischen Markt (12) zahlten. Dieser Preis wurde jährlich angepasst: Laut Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 80/2005 „erfolgt die Anwendung der Tarifbedingungen nach den Absätzen 11 (13) und 12 ab dem 1. Januar 2005, mit jährlicher Anpassung der nominalen Tarifwerte durch die AEEG um 4 % bzw. um die prozentuale Erhöhung des an den europäischen Energiebörsen in Amsterdam und Frankfurt registrierten durchschnittlichen Großhandelspreises, wenn dieser letztgenannte Wert 4 % übersteigt“. Mit Beschluss Nr. 217/05 legte die AEEG diesen Anpassungsmechanismus zum Vorteil der Begünstigten aus, nämlich dahin gehend, dass die Tarife nicht um mehr als 4 % jährlich steigen durften. (34) Im selben Beschluss legte die AEEG die in den verschiedenen Sektoren für das Jahr 2005 anzuwendenden Vorzugspreise wie folgt fest: Durch die Vorzugstarife begünstigte Sektoren Vorzugspreis EUR/MWh Verarbeitung von Aluminium 50 Blei und Zink 23 Herstellung von Aluminium 27 Chlorproduktion und -verarbeitung 27 (35) Analog zum Vorjahr sollte die Finanzierung der Tarife für das Jahr 2005 über eine steuerähnliche Abgabe erfolgen, die alle Stromverbraucher über die Komponente A4 des Standardstromtarifs zu entrichten hatten. Die Verwaltung der Finanzströme wurde auch in diesem Fall der Ausgleichskasse übertragen. (36) Im Gegenzug für den Vorzugstarif mussten sich die Begünstigten zu Produktivinvestitionen auf Sardinien verpflichten und den Regionalbehörden entsprechende Pläne vorlegen. So hatte Portovesme Investitionen in die Eigenstromerzeugung bzw. die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zugesagt. (37) Italien hat Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. Voraussetzung für die Zahlung der Tarife von 2005 war die Genehmigung des Systems durch die Kommission. Dementsprechend wurden die genannten Tarife nicht umgesetzt. 2.3.   Verfahren vor den nationalen Gerichten (38) Solvay Chimica Italia und Solvay Chimica Bussi Spa (Unternehmen der Chloralkali-Industrie ohne Betriebsstätten auf Sardinien) erhoben vor dem regionalen Verwaltungsgericht der Lombardei (Tribunale Amminstrativo Regionale della Regione Lombardia) Klage (14) gegen die Beschlüsse der AEEG zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 mit der Begründung, diese Maßnahmen würden zur rechtswidrigen Gewährung von staatlichen Beihilfen und zu Verstößen gegen andere nationale Rechtsvorschriften (15) führen. Am 27 November 2006 setzte das regionale Verwaltungsgericht der Lombardei seine Entscheidung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Beihilfeprüfung aus, die die Kommission in der Sache C 13/06 eingeleitet hatte. 2.4.   Kumulierung mit vorhergehenden unvereinbaren Beihilfen — Deggendorf (39) Nach Einleitung des Verfahrens teilte Italien mit, dass Eurallumina die im Rahmen der Sache C 80/01 (16) (Beihilfe zur Produktion von Aluminiumoxid) als unvereinbar festgestellte Beihilfe nicht zurückgezahlt habe, dass aber nach Angabe des Unternehmens die sardischen Verwaltungsbehörden am 8. Mai 2006 eine Rückzahlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme erlassen hätten. 3.   BESCHLUSS ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV (40) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren basiert auf den im Folgenden dargelegten Gründen: 3.1.   Beihilfesache C 38/B/04 (41) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (17) hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, die Tarife von 2004 zugunsten der Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina nicht als Beihilfe zu bewerten mit der Begründung, dass diese mit dem historischen Vorzugstarif vergleichbar seien, der Alcoa im Jahr 1996 gewährt und von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 1996 (18) (im Folgenden „Entscheidung Alumix“) nicht als staatliche Beihilfe bewertet worden war. (42) In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass sich der neue Tarif insofern vom Alumix-Tarif zu unterscheiden schien, als letzterer direkt von ENEL, dem staatlichen italienischen Stromversorger in Monopolstellung, eingeräumt worden war, während der neue Tarif mit einem selektiven staatlichen Eingriff zum Ausgleich der Differenz zwischen dem mit einem Stromerzeuger vereinbarten Marktpreis und dem 1996 festgelegten ermäßigten Strompreis verbunden war. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass mit dem Dekret von 2004 keineswegs lediglich der Geltungsbereich einer bestehenden Maßnahme, die nicht als staatliche Beihilfe klassifiziert worden war, auf neue Begünstigte erweitert wurde, sondern dass vielmehr zugunsten der drei in Rede stehenden Unternehmen ein neues System mit einem deutlich anderen Finanzierungsmechanismus als beim Alumix-Tarif eingeführt wurde. (43) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens stufte die Kommission die mit dem Dekret von 2004 eingeführten Tarife als Betriebsbeihilfe ein und prüfte, ob diese Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) genehmigt werden könnte, da Sardinien bis Ende 2006 ein nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderbares Gebiet war. Die Kommission äußerte Zweifel an der Möglichkeit, die Beihilfe auf dieser Grundlage zu genehmigen, weil eine solche, nur einer begrenzten Zahl von Unternehmen gewährte Ad-hoc-Beihilfe nicht auf die Förderung der regionalen Entwicklung ausgerichtet zu sein schien. (44) Die Kommission äußerte Zweifel dahingehend, dass die Maßnahme zur Verringerung des Steuerbetrags für elektrischen Strom führen könne. Eine solche Reduzierung hätte ihre Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (20) haben müssen. 3.2.   Beihilfesache C 13/06 (45) In ihrer Entscheidung vom 27. April 2006 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission das Tarifsystem von 2005 als eine neue Betriebsbeihilfe klassifiziert. (46) Die Kommission hat geprüft, ob der Vorzugstarif auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen als regionale Betriebsbeihilfe genehmigt werden könnte, da Sardinien bis Ende 2006 ein nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderbares Gebiet war. (47) Ungeachtet des Beharrens von Seiten Italiens, dass die hohen Strompreise auf Sardinien ein Hindernis für die Entwicklung der Insel darstellten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Italien den Nachweis deutlich höherer Strompreise auf Sardinien im Allgemeinen und für stromintensive Unternehmen im Besonderen nicht erbracht hatte (21). Die Kommission verwies darauf, dass der Kapazitätsüberhang bei der Stromerzeugung auf Sardinien für die Stromerzeuger nur ein Anreiz sein konnte, ihre Elektrizität zum geringstmöglichen Preis zu verkaufen, bis die (für 2010 geplante) Fertigstellung der neuen Verbindungsleitungen ihnen den Export der auf Sardinien erzeugten Elektrizität ermöglichen würde. (48) Darüber hinaus hatte Italien nicht dargelegt, inwiefern höhere Preise einen regionalen Nachteil darstellten und wie der Tarif zur regionalen Entwicklung beitragen werde. Aus diesem Grund äußerte die Kommission Zweifel an der Notwendigkeit der Beihilfe. (49) Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass eine derartige Ad-hoc-Beihilfe den regionalen Nachteilen in einem angemessenen Verhältnis entsprach, auch weil die Methode zur Ermittlung des ermäßigten Strompreises in keinem Zusammenhang zu den anderswo in Italien zu zahlenden Preisen stand, sondern auf den durchschnittlichen Preisen basierte, die energieintensiven Unternehmen in Europa in Rechnung gestellt wurden. (50) Die Kommission merkte an, dass die Laufzeit der Maßnahme die normalerweise für regionale Beihilfen geltende Höchstdauer von 5 Jahren überstieg und dass angesichts der Begrenzung der Tariferhöhung auf 4 % realiter keine degressive Staffelung vorlag. (51) Weiter stellte die Kommission fest, dass Sardinien nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (22) nicht länger für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage kommen werde, insbesondere nicht für Betriebsbeihilfen. Zwar sei auf der Grundlage der Regionalleitlinien die Genehmigung eines Übergangszeitraums von zwei Jahren für den linearen Abbau der bestehenden Betriebsbeihilfen möglich, doch erscheine es nicht angebracht, neue Betriebsbeihilfen für wenige Monate einzuführen und dann schrittweise wieder auslaufen zu lassen, nicht zuletzt angesichts der bereits geäußerten Zweifel und des wettbewerbsverzerrenden Charakters der Beihilfe. (52) Als Schlussfolgerung äußerte die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit, den Vorzugstarif für die Unternehmen Portovesme, ILA, Eurallumina und Syndial zu gewähren, sei es als Regionalbeihilfe oder auf einer anderen Grundlage, die Italien dann aber in keinem Fall dargelegt habe. (53) Schließlich stellte die Kommission im Hinblick auf Eurallumina fest, dass das Unternehmen eine als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar klassifizierte Beihilfe (23) noch nicht zurückgezahlt hatte und somit nach der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (24) auch nicht für neue Beihilfen in Frage kam. 4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER 4.1.   Beihilfesache C 38/B/04 (54) Nach der Aufforderung der Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen zur Entscheidung von 2004 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben sich der ursprüngliche Beschwerdeführer, einige der Begünstigten (Portovesme, Eurallumina und Alcoa) sowie weitere Dritte gemeldet. Im Folgenden werden ausschließlich die Stellungnahmen zum Vorzugstarif für die begünstigten Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina zusammengefasst. Insbesondere wird an dieser Stelle nicht näher auf die Ausführungen von Alcoa eingegangen, da diese in der abschließenden Entscheidung zu diesem Unternehmen bereits ausführlich behandelt wurden (25). 4.1.1.   Stellungnahme von Portovesme (55) Das Unternehmen Portovesme führt aus, der Vorzugstarif sei dazu bestimmt, ein Marktversagen zu beheben, da der vor kurzem liberalisierte Energiemarkt nicht in der Lage sei, Strom zu wettbewerbsfähigen Preisen zu liefern, was auf die starke Marktposition der etablierten Stromversorger zurückzuführen sei. In ihrer Position als Duopolisten hielten ENEL und Endesa (deren Stormerzeugungsanlagen auf Sardinien später von E.ON übernommen wurden) die Strompreise auf Sardinien künstlich auf dem Niveau der durchschnittlich in Italien gezahlten Preise, während die sardischen Preise realiter wesentlich niedriger sein müssten, insbesondere für Großabnehmer und vor dem Hintergrund der Kapazitätsüberhänge, die die Stromerzeuger eigentlich dazu veranlassen müssten, den Strom zu konkurrenzfähigen Preisen zu verkaufen. (56) Der gewährte Vorzugstarif entspreche dem Preis, den das Unternehmen unter normalen Marktverhältnissen d. h. auf einem korrekt funktionierenden Strommarkt zahlen müsste. (57) Durch die Zahlungen der Ausgleichskasse (in Höhe von 37 EUR/MWh) werde der von Portovesme gezahlte Strompreis an die Preise angeglichen, die seine wichtigsten Konkurrenten zu zahlen hätten, und es komme nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbssituation, da alle Zinkhersteller in der EU vergleichbare Preise zahlten und die Maßnahme auf den Ausgleich des Wettbewerbsnachteils des Unternehmens aufgrund der strukturellen Probleme auf Sardinien (wie fehlende Erdgasvorkommen) beschränkt sei. (58) Für Metalle wie Zink, Aluminium und Blei werde der Weltmarkt-Referenzpreis an der Londoner Metallbörse festgelegt. Die Unterschiede bei den lokalen Produktionskoste

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