Europäische Union

89/93/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (IV/31.906, Flachglas) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0093. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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atz 1. Mit diesen Absprachen und Verhaltensweisen haben die betreffenden Unternehmen die Eigenständigkeit ihres Handelns gegenüber ihren Kunden beschnitten und so gehandelt, daß die wichtigsten Kunden sich ihren Entscheidungen beugen und die Möglichkeit verlieren, frei ihre Geschäftsentscheidungen zu treffen. Die Auswirkungen dieser einschränkenden Praktiken sind um so spürbarer, als FP, SIV und VP ca. 79 % des italienischen Binnenmarktes kontrollieren. Durch das ihnen zur Last gelegte Verhalten haben die Unternehmen aufgrund ihres ungeachtet der Einfuhren hohen globalen Marktanteils die Möglichkeit der Käufer, die Vorteile eines Wettbewerbs zwischen den einheimischen Herstellern zu nutzen, verringert. Ausserdem können die wichtigsten Abnehmer - Großhändler und Verarbeitungsunternehmen - in Anbetracht der Risiken für die Regelmässigkeit der Versorgung schwerlich auf die Lieferungen der in Italien ansässigen Hersteller verzichten. 8. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei Automobilglas (67) Die in Kapitel 5 erwähnten Sachverhalte und Dokumente beweisen hinlänglich, daß sich FP und SIV zwischen 1982 und 1986 und FP, SIV und VP zwischen 1983 und 1986 über die gegenüber dem Fiat-Konzern anzuwendenden Preise und zwischen 1982 und 1987 über die Aufteilung des Marktes verständigt oder zumindest abgestimmt und so jegliche Ungewißheit hinsichtlich des Verhaltens des jeweils anderen beseitigt haben. Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen FP und SIV, mit denen die Preise bis ins Detail festgelegt, die Lieferungen bis in die Einzelposten aufgeteilt und die aus der Reaktion des Kunden resultierenden Gewinne bzw. Verluste umgelegt werden, stellen wesentlich schwerere Verstösse dar als jene, die mit der Zusammenarbeit von VP begangen wurden. Das Verhalten von VP stellt indessen ebenfalls einen Verstoß dar. So besteht kein Zweifel, daß sich VP, wie aus den Vermerken von SIV und FP und aus der Tatsache hervorgeht, daß VP die Preisänderungen pünktlich - wenngleich in einem Fall mit einer Abweichung von - 0,3 % und in anderen Fällen mit einiger Verzögerung - angewendet hat, an den Preisabsprachen und Preisabstimmungen beteiligt hat. Auch besteht kein Zweifel, daß sich VP, wie sich aus den Computerübersichten im Besitz von FP und der Tatsache ergibt, daß VP für Rechnung ihrer Konkurrenten Rohglas und verarbeitetes Glas geliefert hat und weiter liefert, an den Absprachen über die Aufteilung der Lieferungen beteiligt hat. (1) Urteil Europäischer Gerichtshof 14. 7. 1972, Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, S. 619. (2) Verbundene Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, S. 1663. Es ist wenig wahrscheinlich, daß ein Lieferant Preiserhöhungen seiner Konkurrenten vom Kunden erfährt, weil dieser zwar alles Interesse daran hat, Preissenkungen mitzuteilen, nicht aber Preiserhöhungen. In der Tat muß ihm daran gelegen sein, die Front der Lieferanten aufzubrechen, um unterschiedliche Preise entsprechend der jeweiligen Verhandlungsstärke durchzusetzen. Selbst wenn ein Lieferant bei den Verhandlungen mit dem Kunden tatsächlich Hinweise auf die Angebote seiner Mitbewerber erhalten sollte, würde dies nichts daran ändern, daß sich die von jedem Lieferanten praktizierten Bedingungen nach der Verhandlungsstärke eines jeden, nach der Palette der angebotenen Produkte und nach dem Service richten würden und daß selbst ein Kunde mit beherrschender Stellung bei der Festsetzung der Kaufbedingungen diese objektiven Gesichtspunkte nicht ausser Acht lassen könnte. In jedem Fall steht fest, daß sich FP, SIV und VP vor jeder Verhandlung mit dem Fiat-Konzern sowohl bei einer Preissenkung als auch bei einer Preiserhöhung abgestimmt haben. Schließlich ist es unwahrscheinlich, daß der Kunde die Quelle der Informationen über die Quoten oder das Medium für die Übermittlung dieser Informationen ist, da nicht einzusehen ist, welches Interesse der Kunde daran haben könnte, Informationen über Herkunft und prozentualen Anteil seiner Lieferungen in Umlauf zu bringen. Solche Informationen werden vielmehr sorgfältig als Unternehmensgeheimnis gehütet. Die Tatsache, daß der Kunde in den Auftragsbestätigungen die dem betreffenden Lieferanten für das betreffende Modell zugewiesene Quote erwähnt, bedeutet nicht, daß diese Quote endgültig ist oder daß der Kunde jedem Lieferanten die den anderen Lieferanten zugeteilten Quoten mitteilt. Die jedem Lieferanten vom Kunden individuell zugeteilten Quoten haben lediglich Richtwertcharakter und binden weder den Kunden noch den Lieferanten, da jegliche Änderung möglich bleibt. Ausserdem beziehen sich die mit dem Kunden ausgehandelten Prozentsätze auf die Stückzahl, während die Zahlen im Besitz von FP Quadratmeter-Prozentsätze sind. Daraus folgt, daß die Zuteilung endgültiger und detaillierter Quoten nicht auf den Kunden zurückgeht, sondern das Ergebnis der zwischen den drei Herstellern vereinbarten Aufteilung der Lieferungen ist. (68) Die in Kapitel 5 erwähnten Dokumente beweisen, daß sich FP und SIV von Ende 1982 bis 1986 über die gegenüber Piaggio anzuwendenden Preise und über die Mengen und Posten, die jeder von ihnen liefern würde, verständigt oder abgestimmt haben. Mit diesen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die eindeutige Verstösse darstellen, haben die beiden Hersteller eine langfristige Strategie vereinbart, durch die der betreffende Kunde veranlasst werden sollte, seine Bestellungen entsprechend der Entscheidung der Hersteller aufzuteilen; Piaggio wurde damit durch das System der differenzierten Preise jede wirtschaftliche Möglichkeit zur Wahl seiner Versorgungsquellen genommen. Ein solches Verhalten ist um so gravierender, als FP und SIV ihre Vereinbarungen effektiv in die Praxis umgesetzt, laufend an die jeweiligen Umstände angepasst und über die anfänglich vorgesehene Laufzeit hinaus verlängert haben. (69) Die vorstehenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sind Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die betreffenden Hersteller haben durch diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen eine Marktsituation geschaffen, bei der jede Form von Wettbewerb untereinander ausgeschlossen oder zumindest auf ein Minimum reduziert wurde. Durch diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen wurden die betreffenden Hersteller in die Lage versetzt, ein Preis- und Absatzgleichgewicht auf einem anderen Niveau als dem, das sich bei normalen Wettbewerbsverhältnissen hätte bilden können, anzustreben und zu erreichen und die jeweiligen Marktpositionen zu konsolidieren. Die Auswirkungen der von den betreffenden Herstellern bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen sind angesichts der Tatsache, daß FP und SIV zusammen über 80 % und FP, SIV und VP zusammen ca. 95 % des italienischen Automobilglasmarktes kontrollieren, beträchtlich. Als Folge der den Parteien zur Last gelegten Verhaltensweisen wurde den Kunden die Möglichkeit genommen, die Vorteile des Wettbewerbs zwischen den einheimischen Herstellern zu nutzen, da diese auf dem betreffenden Markt trotz der Importe eine beherrschende Stellung einnehmen. Ausserdem ist zu bedenken, daß die Kunden nicht auf die Lieferungen der in Italien ansässigen Hersteller verzichten können, wenn sie sicher sein wollen, regelmässig beliefert zu werden. 9. Vereinbarungen der Hersteller über gegenseitige Glaslieferungen (70) Die in Kapitel 6 erläuterten Vereinbarungen und Verträge über die systematischen gegenseitigen Glaslieferungen stellen erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar, da sie den Parteien ihre Handlungsfreiheit und die Möglichkeit zu einer individuellen Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse nehmen. Mit diesen Vereinbarungen und Verträgen verzichtet nämlich jeder Hersteller darauf, durch Erhöhung seiner Direktverkäufe an die Kundschaft die Lieferunfähigkeit der anderen Hersteller und seine eigene Produktionskapazität auszunutzen, indem er sich seinerseits gegen ein solches Risiko im umgekehrten Falle schützt. Zu einem Zeitpunkt, wo ein Einbruch in den Markt eines anderen Herstellers in Anbetracht der Identität der Produkte besonders einfach wäre und ein Hersteller seine Spezialisierung dazu nutzen könnte, sich auf den ihn besonders interessierenden Marktsegmenten durchzusetzen, muß dieser Hersteller im Gegenteil auf diese Chancen verzichten und einen Teil seiner Produktion aus dem normalen Vertriebssystem herausnehmen, um einen Konkurrenten zu beliefern. Andererseits gerät der diese Lieferung empfangende Wettbewerber gegenüber dem abtretenden Hersteller in eine derartige Abhängigkeit, daß er, wie verschiedene in Kapitel 6 erwähnte Dokumente beweisen, das ihm aufgrund der Vereinbarungen und Verträge gelieferte Erzeugnis niemals für eine Konkurrenzaktion verwenden würde oder verwenden könnte. Wie aus den in Kapitel 6 aufgeführten Dokumenten hervorgeht, zielen diese Vereinbarungen und Verträge letztlich darauf ab, die Absatzmärkte und Kunden unter den betreffenden Herstellern aufzuteilen und jede Änderung der Positionen in den verschiedenen Marktsegmenten sowie einen etwaigen Druck seitens der Kunden auszuschließen. Im Sektor Automobilglas geht die Aufteilung des Marktes und der Kundschaft mitunter sehr weit: einige Hersteller akzeptieren, als Zulieferer für ihre Konkurrenten, die über die erforderliche Technik und die erforderlichen Produktionsanlagen verfügen, tätig zu sein, und dies nur, um zu einer Aufteilung der Lieferquoten für jeden Kunden zu gelangen. 10. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (71) Die in den Kapiteln 7, 8 und 9 beschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen. Die Preisabsprachen betreffen auch Erzeugnisse, die SIV aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, FP von anderen Firmen des Saint-Gobain-Konzerns und VP von der französischen Schwestergesellschaft Boussois einführen. Damit haben die Preisabsprachen auch Erzeugnisse aus anderen Ländern der Gemeinschaft zum Gegenstand. Die Vereinbarungen über die gegenseitigen Glaslieferungen betreffen auch für die Ausfuhr bestimmte Produkte der drei betreffenden Unternehmen. Sie verhindern also, daß jeder Hersteller seine Lieferungen nach den anderen Mitgliedstaaten frei entwickeln kann. Ausserdem haben die Vereinbarungen über die gegenseitigen Lieferungen und die Absprachen über die Preise und über die Quoten- und Marktaufteilung Einfluß auf die Verkäufe, die in Italien durch Importe aus den Nachbarländern getätigt werden könnten, da diese Verhaltensweisen ein Gefüge einheitlicher Geschäftskonditionen anstatt eines Gefüges differenzierter Konditionen bedingen, das normalerweise bestanden hätte, wenn der Wettbewerb nicht eingeschränkt worden wäre; sie führen somit zu einer Verlagerung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten. Mit der Festsetzung dieser einheitlichen Konditionen haben die Unternehmen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist und die ca. 79 % des italienischen Marktes für Bauglas und ca. 95 % des Marktes für Automobilglas einnehmen und einen grossen Teil der externen Versorgungsquellen kontrollieren, den Wettbewerb beeinträchtigt. Daraus folgt, daß diese Vereinbarungen und Absprachen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, indem sie eine nationale Marktabschottung, die die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung unmöglich macht, festigen. B. Artikel 85 Absatz 3 (72) Die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 kann für die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, nicht in Anspruch genommen werden, da sie nicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden sind und nicht unter die in Absatz 2 des gleichen Artikels vorgesehenen Ausnahmen fallen. (73) Andererseits wären nach Auffassung der Kommission die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 selbst dann, wenn diese Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen angemeldet worden wären, nicht erfuellt, da nicht einzusehen ist, wie Preis- und Marktaufteilungsabsprachen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen Fortschritts beitragen können und der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden kann. Ausserdem bieten diese Absprachen dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit, auf dem italienischen Markt den Wettbewerb für einen erheblichen Teil der fraglichen Erzeugnisse auszuschalten. C. Artikel 86 (74) Nach Artikel 86 EWG-Vertrag ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (75) FP, SIV und VP sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels. 11. Der Markt (76) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf den Flachglasmarkt. Im Gegensatz zu Hohlglas, das mit anderen Produkten wie beispielsweise Aluminiumdosen, Blechdosen, besonders behandelten Kartonpackungen und Plastikbehältnissen konkurriert, kann Flachglas - von zwei Verwendungszwecken abgesehen - in seinen verschiedenen Verwendungszwecken nicht durch andere Produkte ersetzt werden. Sieht man von der Verwendung für Gewächshäuser und Veranden ab, wo Flachglas mit Plastik konkurriert, sofern nicht besondere Erfordernisse bestehen, die Wärmeabstrahlung zu verhindern, so gibt es für alle anderen Verwendungszwecke keine Konkurrenzprodukte zu Flachglas. Ob zur Herstellung von Glasscheiben für Kraftfahrzeuge oder Gebäude, von Spiegeln oder reflektierendem Glas, von Isolierglas oder Drahtglas - Flachglas bleibt unersetzbar. Flachglas muß folglich als ein spezifischer Markt angesehen werden, weil es in Anbetracht seiner mechanischen, thermischen, optischen und dekorativen Eigenschaften und seines Qualitäts/Preisverhältnisses in seinen verschiedenen Verwendungsformen konstante Bedürfnisse zu befriedigen vermag und - von zwei Verwendungsbereichen abgesehen - nicht austauschbar oder ersetzbar ist. (77) Geographisch muß Italien, das ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes ist, als geeigneter Markt zur Messung des Wettbewerbs betrachtet werden. Der geographische Standort der Produktionseinheiten ist ein existenzbedingender Faktor für die Glasindustrie, da die Transportkosten zwar nicht ein unüberwindliches Hindernis für die Vermarktung von Flachglas über die Grenzen hinaus, zweifellos aber ein sehr gewichtigter Faktor sind, weil mit zunehmender Entfernung zwischen Produktionsstätte und Lieferort das logistische System kritisch wird und die Wettbewerbsfähigkeit des Produkts leidet. Auch wenn jeder Hersteller einen Teil seiner Erzeugung exportiert, ist dieser Teil verglichen mit den für den Inlandsmarkt bestimmten Mengen doch begrenzt, weil für einen Export nur die zu Grenzkosten produzierten Mengen in Betracht kommen, wenn die Rentabilität des Unternehmens gewahrt werden soll. Die örtlichen Hersteller sind sich deshalb bewusst, daß eine gewisse Konkurrenz von aussen kommen kann, daß sich diese Konkurrenz aber, was die Mengen betrifft, in Grenzen hält und sie selbst auf dem grössten Teil des Binnenmarktes ihre beherrschende Position behalten. Wenn dann noch wie im vorliegenden Fall die meisten ausserhalb Italiens gelegenen Versorgungsquellen von den gleichen Konzernen kontrolliert werden, zu denen auch die lokalen Hersteller gehören, ist die Gefahr einer Konkurrenz bei den erwähnten begrenzten Mengen noch geringer. Die logistische und wirtschaftliche Bedeutung des geographischen Standorts der Produktionseinheiten hat zur Folge, daß die Verwender im Hinblick auf eine regelmässige Versorgung im wesentlichen auf die örtlichen Hersteller angewiesen sind. Die Möglichkeit, daß die Verwender Druck auf die örtlichen Hersteller ausüben, ist demzufolge sowohl was die Mengen als auch was die zeitliche Dauer betrifft, beschränkt: hinsichtlich der Mengen deshalb, weil, wie dargelegt wurde, das Angebot an ausländischen Produkten begrenzt ist, und hinsichtlich der Dauer deshalb, weil ein Verwender selbst dann, wenn es ihm gelingt, einen bedeutenden Teil der verfügbaren ausländischen Produkte zu kaufen, nur für sehr kurze Zeit und auch nur dann auf inländische Produkte verzichten kann, wenn eine kontinuierliche Versorgung nicht notwendig ist; sobald aber der Vorrat an importierten Erzeugnissen erschöpft oder wenn eine regelmässige Versorgung notwendig ist, wird er auf den inländischen Markt zurückzugreifen gezwungen sein. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der italienische Markt der maßgebliche geographische Markt ist, weil er für mindestens 4 / 5 des Inlandsverbrauchs der Ort des Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage ist. 12. Die kollektiv beherrschende Stellung (78) Als Teilnehmer an einem festen Oligopol verfügen FP, SIV und VP über einen Grad an Unabhängigkeit gegenüber dem Wettbewerbsdruck, der sie in die Lage versetzt, einen wirksamen Wettbewerb dadurch zu verhindern, daß sie auf das Verhalten der anderen Marktteilnehmer nicht nennenswert Rücksicht zu nehmen brauchen. (79) Die kollektiv beherrschende Stellung von FP, SIV und VP ergibt sich aus folgendem: Die von FP, SIV und VP gemeinsam gehaltenen Marktanteile von ca. 79 % bei Bauglas und ca. 95 % bei Automobilglas reichen allein schon aus, um den drei Herstellern eine beherrschende Stellung auf dem italienischen Flachglasmarkt zu sichern. Diese Marktanteile sind seit mehreren Jahren ziemlich unverändert. FP, SIV und VP gehören zu multinationalen Konzernen, die mehr als die Hälfte der Flachglasproduktion und des Flachglasangebots für den Automobil- und den Bausektor in der Gemeinschaft kontrollieren. Mithin sind sie weitgehend vor einem Wettbewerb geschützt, der innerhalb der in Absatz 76 genannten Grenzen von aussen kommen könnte. Die direkte Kontrolle des inländischen Angebots und die indirekte Kontrolle des Auslandsangebots ermöglichen den drei Unternehmen eine Handelspolitik, die von der Marktentwicklung und den Wettbewerbsbedingungen unabhängig ist. Die Tatsache, daß der eine oder andere Gemeinschaftshersteller selbst regelmässig und verschiedene Drittlandhersteller punktüll als Konkurrenten zu den drei Unternehmen auftreten, ändert nichts an der obigen Schlußfolgerung, da, wie der Gerichtshof in den Rechtssachen United Brands und Hoffmann-La Roche (1) festgestellt hat, eine beherrschende Stellung weder das Vorhandensein eines gewissen Wettbewerbs ausschließt noch voraussetzt, daß der oder die Hersteller, die die beherrschende Stellung innehaben, jegliche Wettbewerbsmöglichkeit ausgeschaltet haben. Andere Hersteller können durchaus in Konkurrenz zu den Unternehmen mit beherrschender Stellung treten, ohne daß dies letzteren zum Nachteil gereicht und sie dadurch ihre beherrschende Stellung verlieren. Die Tatsache, daß es den konkurrierenden Unternehmen trotz aller Anstrengungen nicht gelungen ist, die Position der drei Unternehmen auf dem italienischen Markt zu schwächen, und daß FP, SIV und VP ihre Marktanteile gefestigt haben, sind daher ein deutliches Indiz für eine beherrschende Stellung. In Anbetracht der umfangreichen Investitionen, die für die Glasherstellung notwendig sind, und der für die nächsten zehn Jahre zu erwartenden geringen Nachfragezunahme ist nicht damit zu rechnen, daß eine strukturelle Änderung der Marktverhältnisse eintreten oder neue Hersteller auf dem Markt Fuß fassen werden. Die drei Unternehmen treten auf dem Markt als Einheit und nicht als individueller Marktteilnehmer auf. Wie in den Randnummern 35 bis 42 dargelegt, unterhalten die drei Hersteller gemeinsam besondere Beziehungen mit einer Gruppe von Grossisten, die die führenden Glasabsatzgesellschaften in Italien sind; sie sind die Initiatoren gemeinsamer Sitzungen und unternehmen alles, damit die betreffenden Großhändler die beschlossenen Tarifänderungen akzeptieren und einheitlich weitergeben, um so zu verhindern, daß durch etwaige individuelle Beschlüsse der Grossisten Druck auf sie ausgeuebt wird, der zu einer Änderung der Marktgleichgewichte führen würde. Die wirtschaftlichen Entscheidungen der drei Hersteller lassen einen hohen Grad an Verflechtung bei den Preisen und Verkaufsbedingungen sowie in den Kundenbeziehungen und in den Handelsstrategien erkennen. Die drei Unternehmen haben, wie in Kapitel 6 ausgeführt, darüber hinaus mit systematischen gegenseitigen Produktlieferungen untereinander strukturelle Beziehungen auf Produktionsebene hergestellt. Diese gegenseitigen Lieferungen sind das Ergebnis eines strukturellen Mangels bestimmter Unternehmen an Grunderzeugnissen oder bestimmten Verarbeitungserzeugnissen und gleichzeitig Ausdruck und Instrument ihres permanenten Willens, alles zu tun, damit es aufgrund dieser Situation nicht zu einer Änderung in ihrer Marktposition und im bestehenden Kräfteverhältnis kommt. 13. Mißbräuchliche Ausnutzung einer kollektiv beherrschenden Stellung (80) FP, SIV und VP haben ihre kollektiv beherrschende Stellung auf dem italienischen Flachglasmarkt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet, mißbräuchlich ausgenutzt. Das in den Randnummern 18 bis 34 sowie 43 bis 47 und 49 bis 52 beschriebene Geschäftsgebaren von FP, SIV und VP ist eine mißbräuchliche Ausnutzung einer effektiven beherrschenden Stellung, weil damit die Wahlmöglichkeit der Verwender hinsichtlich der Versorgungsquellen eingeschränkt und die Absatzmöglichkeiten der anderen Flachglashersteller in der Gemeinschaft beschnitten werden. Mit ihrem Geschäftsgebaren greifen die betreffenden Unternehmen zu anderen Mitteln als denen, auf welchen ein normaler Produkt- oder Dienstleistungswettbewerb auf der Basis der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten beruht, wodurch der Wettbewerb auf einem Markt, auf dem er wegen der Präsenz dieser Unternehmen mit kollektiv beherrschender Stellung bereits eingeschränkt ist, noch weiter verringert wird. (81) Das in den Randnummern 18 bis 34 sowie 43 bis 47 und 49 bis 52 geschilderte Geschäftsgebaren von FP, SIV und VP stellt ausserdem einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags dar, weil es mit dem Ziel des Artikels 3 Buchstabe f) des Vertrages, der ein System des unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorsieht, unvereinbar ist. Hinsichtlich Artikel 86 Buchstaben a) und b) haben die drei Hersteller den Kunden die Möglichkeit genommen, einen Wettbewerb zwischen den Lieferanten auf dem Gebiet der Preise und Verkaufsbedingungen auszulösen, und durch Festsetzung von Verkaufsquoten für Automobilglas die Absatzmöglichkeiten eingeengt, wodurch die erworbenen Marktpositionen konsolidiert und der Zugang zum Markt der konkurrierenden Hersteller abgeschnitten wurden. (82) Das Verhalten von FP, SIV und VP, das die Wettbewerbsstruktur auf dem Flachglasmarkt beeinträchtigt, ist nach den in Kapitel 10 dargelegten Gründen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 86 zu beeinträchtigen. D. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (83) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält es die Kommission für angezeigt, nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen gegen die drei Unternehmen festzusetzen, die durch in Italien anwendbare Vereinbarungen, Absprachen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Gebiet der Preise und Verkaufsbedingungen, der Marktaufteilung und des Produktaustausches für Automobil- und Bauglas Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 und zugleich, durch Mißbrauch ihrer kollektiv beherrschenden Stellung, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 Buchstaben a) und b) begangen haben. (84) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen hat die Kommission folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Die gleichzeitige Verl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.