Europäische Union

89/93/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (IV/31.906, Flachglas) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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986 abgetreten. Mit Schreiben vom 16. September 1986 hat SIV nach mehreren Sitzungen mit VP und im Anschluß an eine Fernschreibkorrespondenz bei VP folgendes bestellt: für das Jahr 1986: [ . . . ] Tonnen Automobil-Floatglas grün, [ . . . ] Tonnen extra starkes Floatglas klar und [ . . . ] Tonnen Floatglas grün plus; für das Jahr 1987: [ . . . ] Tonnen Automobil-Floatglas grün, [ . . . ] Tonnen Floatglas grün plus und [ . . . ] Tonnen extra starkes Floatglas klar; für das Jahr 1988: [ . . . ] Tonnen Automobil-Floatglas grün und [ . . . ] Tonnen Floatglas grün plus. Für den Bauglassektor enthält das Schreiben folgende Angabe: »Die Preise werden auf der Grundlage der Änderungen des nationalen Tarifs angepasst". (55) Lieferungen zwischen VP und FP. Nach den Angaben der beiden Hersteller (VP-Angaben in Klammern) wurden folgende Mengen Automobilglas und Bauglas zwischen den beiden Herstellern ausgetauscht. Lieferungen von VP an FP: [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1983, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986; Lieferungen von FP an VP: [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1982, [ . . . ] [ ( . . . ) ] Tonnen 1983, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1985 und [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986. In Fernschreiben vom 19. Februar 1985, 20. Dezember 1985 und 28. Februar 1986 sowie in dem internen Vermerk von VP vom 3. April 1986 sind die beiderseitigen Lieferungen für 1986 spezifiert; danach liefert VP an FP [ . . . ] Tonnen Bauglas bronzefarben, während die Lieferungen von FP an VP [ . . . ] Tonnen Bauglas grau, [ . . . ] Tonnen Automobilglas klar und [ . . . ] m2 Automobilglas grün umfassen. Die Preise für Bauglas werden auf der Basis der jeweiligen geänderten Tarife angepasst. (56) Lieferungen zwischen FP und SIV. Nach den Angaben der Hersteller hat FP folgende Mengen Gußglas an SIV geliefert (SIV-Angaben in Klammern): [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1983, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1985 und [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986. Floatglas für den Automobilsektor und den Bausektor wurden in folgenden Mengen ausgetauscht (SIV-Angaben in Klammern). FP lieferte an SIV [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1982, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1983, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984 [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1985 und [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986. SIV lieferte an FP [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1982, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1983, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1985 und [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986. Aus dem Schriftwechsel, den Sitzungsberichten und den handschriftlichen Vermerken geht hervor, daß die Preise für die abgetretenen Produkte jeweils auf der Basis der Tarife der abtretenden Firma festgelegt und an die jeweiligen Tarifänderungen angepasst werden, daß sich diese Preise danach richten, ob die abgetretenen Produkte für den Inlandsmarkt oder für bestimmte Auslandsmärkte bestimmt sind, und daß selbst bei der Abtretung für den Inlandsmarkt die Warenbestimmung nach Regionen und Verwendungskategorien festgelegt wird. - Fernschreibkorrespondenz vom 18. Oktober und 20. Oktober 1984 und Schreiben von FP an SIV vom 18. Dezember 1984: »Floatglas, klar, extrastark, normal, für die Ausfuhr . . .[ . . . ] Tonnen; bernsteinfarben, ausschließlich für die Herstellung von belegtem Glas, [ . . . ] Tonnen; bronzefarben ausschließlich für die Herstellung von belegtem Glas, [ . . . ] Tonnen; Automobilglas grün plus, für Ausland, [ . . . ] Tonnen . . .". - Der am 18. Januar 1985 unterzeichnete Vertrag enthält folgende Klausel: »Der obige Verkaufspreis wird im Laufe des Jahres automatisch um die gleichen Prozentpunkte erhöht, um die die Verkaufspreise heraufgesetzt werden und die in den Tarifen von Fabbrica Pisana veröffentlicht werden". - Handschriftlicher Vermerk von SIV über ein Treffen zwischen SIV und FP am 30. Oktober 1984: »Probleme gelöst: Floatglas klar, normalstark, für Ausfuhr [ . . . ] Tonnen 1. September 1984 bis 31. Dezember 1985. Bronzefarben für die Herstellung von belegtem Glas . . . grau Italien . . . grün plus Automobil . . . Gußglas . . . Darf nicht unter dem Preis von FP verkauft werden. Walzglas (vor allem Doppelglas) - (Generaldirektor von FP) - Wünsche (bezueglich) Politik der Verteilung im Werk anstatt Verarbeitung ausserhalb - für Dreifachglas gemeinsame Politik verfolgen". - Schreiben von FP an SIV vom 6. März 1985: ». . . Ich sehe mich gezwungen, Ihnen mein Befremden darüber vorzutragen, wie ihr Unternehmen den Vertrieb des von uns gelieferten Gußglases vornimmt. Auf der letzten Sitzung in Rom hatten Sie erklärt, daß die Verkäufer von SIV in keinem Fall Konditionen anwenden würden, die den Regeln eines normalen Wettbewerbs zuwiderlaufen könnten . . .". - Handschriftlicher Vermerk von FP über ein Treffen zwischen SIV und FP am 28. März 1985: »Gußglas - 1. OK für Lieferung. 2. Preis + 3 % auf das Produkt ab 1. April. 3. [ . . . ] Tonen/Monat. 4. Kunden - 16 uns vorbehaltene Kunden gemäß Liste in unserem und Ihrem Besitz." - Nach den Sitzungen vom 23. April und 30. April 1985 werden in dem handschriftlichen Vermerk von FP vom 30. April 1985 folgende gemeinsame Beschlüsse von FP und SIV aufgezeichnet: »Preise, die wir Ihnen frei Kundenadresse berechnen werden . . . Gesamtmenge [ . . . ] Tonnen/Monat. Verteilung: Piemont 3 %, Lombardei 11 %, Trient 1 %, Emilia- Romagna 8 %, Toskana 10 %, Abruzzen und Molise 3 %, Latium 4 %, Kampanien 24 %, Apulien 14 %, Kalabrien 10 %, Sizilien 5 % und Sardinien 3 %. Am 4. Kompensationssitzung". - Handschriftlicher Vermerk von FP vom 4. Juni 1985: »(kaufmännischer Direktor von SIV) - [ . . . ] Tonnen/Monat - Kontinuität - direkt für Ausland fakturieren. GV alles 4 mm. Preis 84 FF = 209,63 - 370 Lit/kg, alle Stärken + 4,8 % für Relation zu FF. (?) Ankündigung einer Änderung um 2 % werden wir automatisch anwenden . . . Bei Walzglas möchte er (?) + 3 % . . .". - Handschriftlicher Vermerk von FP vom 16. Dezember 1985 (Sitzung mit SIV): »(Generaldirektor von SIV) spricht von [ . . / . . . ] Tonnen zusätzlich für sie . . . zwei Elemente: Abgabepreis-Gewinnverteilung". Auf diese Lieferungen bezugnehmend enthält der handschriftliche Vermerk von FP über eine Sitzung zwischen FP und SIV vom 3. Februar 1986 folgende Formulierung: »Derjenige, der mehr übernimmt, muß sich verpflichten, den Markt nicht zu stören". (57) Nach Aussage der Hersteller sind die Rohglaslieferungen aus Gründen, die mit der Struktur der Branche zusammenhängen, wirtschaftlich notwendig. Ein Hersteller könne nicht alle Farben und Stärken herstellen, da die Umrüstung auf eine andere Farbe und auf eine andere Stärke mit kostspieligem Leerlauf verbunden sei. Es sei deshalb normal, daß sich die Hersteller untereinander beliefern, damit jeder über die gesamte Produktpalette verfügen kann. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, daß die Öfen von Zeit zu Zeit stillgelegt und gewartet werden müssen, was eine Produktionsunterbrechung und somit die Notwendigkeit des Zukaufs von Rohprodukten mit sich bringt. Was die Abtretung von Verarbeitungsware betrifft, so sei es illusorisch anzunehmen, daß die abtretende Firma die Tatsache, daß die übernehmende Firma bestimmte Produkte nicht zu liefern vermag, dazu nutzt, den Abnehmer selbst zu beliefern, weil die übernehmende Firma im Falle einer Weigerung der abtretenden Firma versuchen wird, sich bei anderen Konkurrenten einzudecken. Die Abtretung von Produkten habe keinen systematischen Charakter, weil sie einem punktüllen Bedarf entspricht. Schließlich seien die in verschiedenen Dokumenten angegebenen Bestimmungsgebiete oder Verwendungszwecke für die Definition der Produktqualität und für die Festsetzung des Verkaufspreises seitens des abtretenden Unternehmens unerläßlich. (58) i) Die Kommission will, wie sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Unternehmen ausgeführt hat, nicht den Austausch von Produkten für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten (Erneuerung von Anlagen, Stillegung und Wartung der Öfen, Befriedigung einer punktüllen Nachfrage) in Frage stellen, sondern den im vorliegenden Fall aufgezeigten systematischen Austausch von Produkten, der langfristig vereinbart ist und der die Konsequenz einer bestimmten Produktions- und Vertriebspolitik darstellt, die von den Herstellern im Rahmen anderer Abmachungen und/oder anderer wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen angewandt wird. Die Kommission vermag die Darstellung der Hersteller, wonach diese gegenseitigen Lieferungen wirtschaftlich notwendig sind, nicht zu teilen. Nach Aussage der Hersteller soll durch diese gegenseitigen Lieferungen erreicht werden, daß jeder Hersteller zu jedem Zeitpunkt über die gesamte Produktpalette verfügt, womit der wirtschaftliche Vorteil der Spezialisierung aufgehoben wird. Gleich ob es sich um eine Spezialisierung auf eine bestimmte Glasstärke oder eine bestimmte Glasfarbe handelt, machen die gegenseitigen Lieferungen den Spezialisierungsvorteil zunichte und bezwecken eine künstliche Gleichstellung aller Hersteller, so daß verhindert wird, daß der Kunde wirtschaftlichen Nutzen aus der privilegierten Produktions- und Vertriebsposition jedes Herstellers ziehen kann. Wie die einheitlichen Preise und Rabatte der drei Hersteller beweisen, führen die gegenseitigen Lieferungen zu einem gleichgeschalteten Markt. Damit der Kunde nicht den Hersteller des abgetretenen Produkts ermitteln und sich folglich direkt an ihn wenden kann, gibt die übernehmende Firma, wie VP bei der mündlichen Anhörung zugegeben hat, nur selten und nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden die Herkunft des verkauften Produkts bekannt. ii) Was die Abtretung von verarbeiteten Produkten betrifft, so entspricht das Argument der Hersteller nicht den Tatsachen. Wenn nämlich die Behauptung der Hersteller stimmt, daß jedes Verarbeitungsprodukt, insbesondere für den Automobilsektor, bestimmten technischen Spezifikationen und Formvorgaben des Kunden entsprechen muß, dann ist es unverständlich, wie sich ein Hersteller, der über ein bestimmtes Produkt nicht verfügt, dieses ausserhalb des engen Kreises der Lieferanten des betreffenden Produkts beschaffen könnte, da Hersteller, die nicht Lieferanten dieses Produkts sind, nicht über die notwendigen Anlagen für dessen Herstellung verfügen. Folglich sind gegenseitige Lieferungen nur innerhalb der Gruppe der derzeitigen Lieferanten möglich. Der Hersteller, der Produkte abtritt, verzichtet demnach auf eine Vergrösserung seines Marktanteils und setzt die übernehmende Firma in die Lage, ihren Marktanteil zu halten, da, wie unter Randnummer 51 ausgeführt, die Quotenzuteilungen des Kunden nur Richtwertcharakter besitzen und weder den Lieferanten noch den Kunden selbst binden. iii) Entgegen den Behauptungen der Hersteller haben die gegenseitigen Lieferungen nach Ansicht der Kommission systematischen Charakter. Obgleich es neben Lieferverträgen mit mehrjähriger Laufzeit auch solche mit einjähriger Laufzeit gibt, sind diese Verträge im Kontext einer Handelspolitik zu sehen, die, wie die Hersteller einräumen, bekannt ist und ständig angewendet wird. Dies bedeutet, daß ein Hersteller, der ein bestimmtes Produkt braucht, dank dieser weit verbreiteten Praxis stets sicher sein kann, daß er sich bei seinen Mitbewerbern eindecken kann. Das Gesagte gilt um so mehr, als sich die gegenseitigen Lieferungen nicht auf marginale, sondern auf beträchtliche Mengen beziehen. Diese grossen Mengen könnten nicht ohne die Existenz eines fest installierten Systems geliefert werden. Damit das System funktioniert, bedarf es, anders als die Parteien behaupten, nicht eines förmlichen Rahmenabkommens, da die Feststellung einer gängigen und häufig angewandten Praktik ausreicht, den gegenseitigen Lieferungen einen systematischen Charakter zu verleihen. Das Ausmaß der gegenseitigen Floatglaslieferungen der drei Hersteller wird durch deren jährlichen Anteil an der Produktion jedes Herstellers belegt: (in %) 1.2,3.4,5.6,7 // // // // // // FP // SIV // VP 1.2.3.4.5.6.7 // // Verkäufe // Käufe // Verkäufe // Käufe // Verkäufe // Käufe // // // // // // // // 1982 // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // 1983 // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // 1984 // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // 1985 // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // 1986 // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // [ . . . ] // // // // // // // Im Durchschnitt der fünf untersuchten Jahre machten die gegenseitigen Verkäufe der drei Hersteller [ . . . ] %, die gegenseitigen Käufe [ . . . ] % ihrer Gesamtproduktion aus. Bei Gußglas fällt auf, daß FP, die seit Anfang 1984 alleiniger Hersteller in Italien ist, ihren italienischen Konkurrenten Mengen abgetreten hat, die folgenden Prozentsätzen ihrer gesamten Gußglasverkäufe entsprechen: [ . . . ] % 1983, [ . . . ] % 1984, [ . . . ] % 1985 und [ . . . ] % 1986. iv) Zu der Spezifizierung der Bestimmungsgebiete oder Verwendungszwecke ist anzumerken, daß das Produkt Glas von den gleichen Herstellern als homogenes Produkt definiert worden ist, bei dem es unmöglich ist, den Hersteller zu bestimmen. Wenn dem so ist, dann ist es angesichts der Tatsache, daß das Produkt an einen anderen Branchevertreter abgetreten wird, der die Mängel und Vorzuege festzustellen in der Lage ist, unverständlich, warum im voraus eine Bestimmung oder ein Verwendungszweck festgelegt werden muß, zumal die abtretende Firma keinerlei Produkthaftung zu befürchten hat, da eine Identifizierung des Herstellers anhand des Produktes selbst unmöglich ist. Wenn das Produkt unabhängig vom Hersteller völlig gleichartig ist, kann sich sein Abgabepreis nicht nach dem Bestimmungsgebiet oder dem Verwendungszweck, sondern nur danach richten, ob es sich um erste oder zweite Wahl handelt. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (59) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere solche, die darin bestehen, die Kauf- oder Verkaufspreise oder andere Geschäftsbedingungen mittelbar oder unmittelbar festzulegen und die Märkte oder Versorgungsquellen aufzuteilen. (60) Die nachstehend dargelegten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen unter die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 1, und die betreffenden Unternehmen sind Unternehmen im Sinne des genannten Artikels, da sie wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Herstellung, der Verarbeitung und des Absatzes von Flachglas ausüben. 7. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei Flachglas für die Bauwirtschaft (61) Die Veröffentlichung identischer Preise in kurzem zeitlichen Abstand und mitunter am gleichen Tag und das Bestehen identischer Rabatte und identischer Listen und Kategorien von Kunden, für die diese Bedingungen gelten, sind das Ergebnis von Absprachen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Herstellern. Die in Kapitel IV erwähnten Dokumente und Aufzeichnungen über Sitzungen und Treffen beweisen, daß sich FP, SIV und VP zumindest ab 1983 und bis 1986 abgesprochen oder zumindest abgestimmt haben, um einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen anzuwenden, und daß die These, die Gleichheit der Preise und Verkaufsbedingungen sei nur die Folge der Gleichartigkeit der Produkte und einer Oligopolsituation auf dem Markt, dem wahren Sachverhalt nicht entspricht. (62) Die Komission kann die Auffassung einiger Hersteller, was den Begriff der Vereinbarung oder Absprache betrifft, nicht teilen. Damit eine Wettbewerbseinschränkung eine Vereinbarung oder Absprache im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellt, braucht diese Vereinbarung oder diese Absprache keineswegs zwischen den Parteien ein bindendes Rechtsverhältnis zu schaffen. Eine Vereinbarung oder Absprache liegt vor, sobald die Parteien sich über eine Praktik verständigen, die ihre Geschäftsfreiheit dadurch einschränkt oder einschränken kann, daß sie die Leitlinien für ihr Marktverhalten festlegt. Eine Konventionalstrafe ist nicht vorgesehen. Die Vereinbarung braucht nicht schriftlich fixiert zu sein. Im vorliegenden Fall geht, wie in den Randnummern 18 bis 33 erläutert, aus den Vermerken von Socover vom 12. Juli 1983, 12. April, 10. Juli und 23. Juli 1985 und 10. März 1986 sowie aus den Vermerken von SIV und FP vom 30. Januar 1985 hervor, daß zwischen den drei Herstellern Absprachen über die Preise und Verkaufsbedingungen bestanden, während aus den Vermerken und Dokumenten von SIV und FP vom 30. Oktober 1984, 6. März, 28. März, 12. April, 23. und 30. April und 16. Dezember 1985 und 3. Februar 1986 hervorgeht, daß zumindest zwischen SIV und FP Absprachen über die Preise und Verkaufsbedingungen bestanden, die anläßlich der Abtretung von Produkten getroffen wurden. Die Wirksamkeit dieser Absprachen ist nur vor dem Hintergrund eines bereits bestehenden Marktkartells erklärbar. (63) Die Hersteller behaupten, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß es zwischen den drei Herstellern Besprechungen oder Treffen zwecks Festlegung gleicher Preise oder gleicher Verkaufsbedingungen gegeben hat; sie habe lediglich bilaterale Kontakte zwischen dem einen oder anderen Hersteller und einem Grossisten nachgewiesen. In Wirklichkeit hat die Kommission, wie festzustellen war, den Nachweis von Besprechungen zwischen den Herstellern erbracht und bewiesen, daß die Vermerke von Socover sowie die Vermerke von SIV und FP Absprachen zwischen den drei Herstellern wiedergeben. Selbst wenn die These der Hersteller der Wirklichkeit entspräche, könnte die Existenz gleicher Rabatte und die Anwendung einheitlicher Verkaufsbedingungen in den Geschäftsbeziehungen mit den gleichen Kunden nur die Folge von Verhaltensweisen sein, die direkt zwischen den drei Herstellern oder über den Sprecher der Grossisten abgestimmt wurden. Obgleich der Begriff der Vereinbarung oder Absprache anders auszulegen ist als der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, kann die Verabredung Elemente der einen und der anderen Form der nicht statthaften Zusammenarbeit enthalten. Dadurch daß im Vertrag der Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geprägt wird, soll verhindert werden, daß die Unternehmen die Bestimmung von Artikel 85 Absatz 1 umgehen, indem sie sich über wettbewerbsbeschränkende Modalitäten verständigen, die nicht einer Vereinbarung oder einer Absprache gleichzustellen sind, indem sie sich beispielsweise gegenseitig über ihr geplantes künftiges Marktverhalten unterrichten, damit sie sich darauf einstellen können, wohl wissend, daß die Konkurrenten in gleicher Weise handeln werden (1). In seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 (2) hat der Gerichtshof erklärt, daß die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien für die Koordinierung und Zusammenarbeit im Sinne der Grundkonzeption der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen sind, wonach jeder Wirtschaftsbeteiligte seine Marktpolitik selbständig bestimmen muß. Auch wenn dieses Eigenständigkeitsgebot nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber klug anzupassen, steht es doch eindeutig jeder mittelbaren oder unmittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder einem Wettbewerber preiszugeben, welches Marktverhalten man selbst beschlossen hat oder in Erwägung zieht. Selbst wenn man den Inhalt der Vermerke und Dokumente von SIV und FP und der Vermerke von Socover nicht als Absprachen qualifizieren will, besteht kein Zweifel, daß diese Vermerke und Dokumente ein Zusammenspiel zwischen den drei Herstellern belegen, wobei es unerheblich ist, welche Form dieses Zusammenspiel im einzelnen Fall hat, da ausgeschlossen ist, daß die drei Hersteller nicht die Tragweite der Worte kannten, wenn sie erklären: »wir werden die gleichen Konditionen wie die anderen anwenden", »wir verletzen die Regeln des Kartells", oder ». . . muß sich verpflichten, den Markt nicht zu stören", oder daß sie nicht wussten, daß Socover, die von den Herstellern selbst als Sprecher der Grossisten bezeichnet wurde, als Informant für das geplante oder erwartete Marktverhalten der Unternehmen benutzt werden konnte, wie dies häufig auch geschehen ist. Selbst wenn die drei Hersteller nachweisen könnten - was nicht der Fall ist - daß sie von den nicht vertraulichen Tarifen ihrer Wettbewerber über die Kunden Kenntnis erhielten, könnten sie diese Begründung nicht für die Kenntnis von Dokumenten wie Rabattlisten und Listen von Kunden, für die diese Rabatte gelten, geltend machen, die von den Unternehmen selbst als streng geheime interne Dokumente eingestuft werden. Berücksichtigt man weiter, daß diese Unternehmen die Einteilung der Kunden in Kategorien oder Gruppen in einigen Fällen am gleichen Tag und in den meisten Fällen mit nur kurzem Zeitabstand geändert haben, so bleibt nur die Feststellung, daß die Behauptung der Parteien nicht stichhaltig ist. (64) Die auf Veranlassung und/oder mit Hilfe der Hersteller veranstalteten Treffen der führenden Großhändler sind, wie aus den Ausführungen in den Randnummern 35 bis 42 hervorgeht, das Ergebnis von Absprachen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen FP, SIV und VP mit dem Ziel, die Ein- und Verkaufspolitik der Großhändler, die sich wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht dem Zugriff und dem Einfluß der Hersteller entziehen können, in eine ihren abgestimmten Interessen entsprechende Richtung zu orientieren. Wenn die Grossisten nicht gezwungen wären, ihre kaufmännischen Entscheidungen auf kollegialen Sitzungen zu treffen, bei denen die freie Entscheidung eines jeden durch den Umstand, daß die Treffen auf Initiative der Hersteller zustande kommen, die auf diese Weise ihr einvernehmliches Handeln dokumentieren wollen, und durch die mittelbare oder unmittelbare Präsenz (mittelbar in Form der von den Herstellern kontrollierten Vertriebsgesellschaften) der Hersteller und der anderen Grossisten, also ihrer natürlichen Konkurrenten, eingeschränkt oder behindert wird, könnten sie individuell Druck auf die Hersteller ausüben und somit ihre Aufträge an den oder die Hersteller vergeben, die die interessantesten Verkaufsbedingungen bieten, und so das von den Herstellern gewollte Marktgleichgewicht zunichte machen. Die kollegialen Treffen dienen indessen gerade dazu, solchen Druck zu vermeiden, die Hersteller in die Lage zu versetzen, sich gegenseitig zu überwachen und ihr einheitliches Vorgehen nach aussen zu dokumentieren, sowie als Folge davon die vereinbarten Gleichgewichte und Marktstrukturen zu konsolidieren. (65) Die Tatsache, daß dem einen oder anderen Hersteller mitunter vorgehalten wird, die Verpflichtungen nicht einzuhalten und gegen das Kartell zu verstossen, und daß ein Hersteller die vereinbarten Preise und Konditionen manchmal verspätet anwendet, erklärt sich aus der Existenz der oben erwähnten Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die ihrem Wesen nach einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellen. Selbst wenn die Absprachen nicht ganz eingehalten werden, bedeutet dies nicht, daß sie das Verhalten der Unternehmen nicht spürbar beeinflussen. (66) Diese Absprachen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen, die identische Erzeugnisse herstellen, sind gravierende Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Abs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.