Europäische Union

89/93/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (IV/31.906, Flachglas) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0093. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cher Direktor von SIV) . . . Hilfe für Fiat - 7 % - Senkung 3 % (nach ihm 1,5 %). Ausgenommen neue Modelle 2 %". Im internen Vermerk Nr. 090 von SIV vom 24. Juni 1985 wird indirekt an die Anwendung der obigen Vereinbarungen erinnert: »Donnerstag, 20. Juni, Abschluß der Verhandlungen mit Fiat Auto für das 2. Halbjahr 1985 . . . Wir wiederholen kurz die wichtigsten Punkte dieser Vereinbarung: 1. Erhöhung um 7 % für alle Fahrzeuge, Erhöhung um 2 % für die neuen Modelle, d. h. Y10, Thema und 154. Da diese letzteren Modelle in den kommenden Monaten mit ca. 14,5 % beteiligt sein werden, beträgt die theoretische gewogene Erhöhung 6,3 %. 2. Zeitpunkt der Anwendung der Erhöhung: 1. Juli/31. Dezember 1985". Während SIV und FP die durchschnittliche Preiserhöhung von 6,3 % anwendeten, erhöhte VP die Preise von 6 %, also um 0,3 % weniger. Weitere prozentual gleich starke Preisveränderungen wurden ab den folgenden Zeitpunkten angewendet: am 15. Dezember 1985 durch SIV und VP, am 20. Dezember 1985 von FP; am 1. Mai 1986 von FP, am 15. Mai 1986 von SIV und am 1. September 1986 von VP; am 1. Dezember 1986 von SIV und FP. Auch bei Alfa Romeo wurden eine einheitliche Erhöhung um 2 % für das zweite Halbjahr 1985 und einheitliche sukzessive Erhöhungen durchgesetzt, die FP und SIV rückwirkend zum 1. September 1985 und VP mit zehnmonatiger Verspätung anwendeten. (48) Die drei Hersteller haben sich gegenseitig Produkte abgetreten (darauf wird in Kapitel 6 noch näher eingegangen), damit jeder Hersteller seine Quoten aufrechterhalten oder die mit der Konkurrenz vereinbarten Quoten erreichen kann. - SIV-FP. Nach eigenen Angaben der beiden Hersteller hat FP folgende Mengen nichtverarbeiteter Erzeugnisse für die Automobilindustrie an SIV verkauft: [ . . . ] Tonnen 1982; [ . . . ] Tonnen 1983; [ . . . ] Tonnen 1984; [ . . . ] Tonnen 1985; [ . . . ] Tonnen 1986. SIV hat an FP folgende Mengen verkauft: [ . . . ] Tonnen 1985 und [ . . . ] Tonnen 1986. An Verarbeitungserzeugnissen für den Automobilsektor hat FP folgende Mengen an SIV verkauft: [ . . . ] Tonnen 1983; [ . . . ] Tonnen 1984; [ . . . ] Tonnen 1985; [ . . . ] Tonnen 1986. SIV hat an FP folgende Mengen verkauft: [ . . . ] Tonnen 1982; [ . . . ] Tonnen 1983; [ . . . ] Tonnen 1984; [ . . . ] Tonnen 1985. Der handschriftliche Vermerk von FP vom 25. Juni 1985 enthält folgende Angabe: »Der Austausch mit SIV betrifft vor allem solche Erzeugnisse, die wir in Frankreich kaufen". In einem internen Vermerk von FP vom 31. Oktober 1985 heisst es: »SIV könnte möglicherweise ca. 500 000 Seitenscheiben, vorzugsweise im 1. Halbjahr 1986, für folgende Fahrzeuge benötigen: Uno, Ritmo Regata, Thema Croma, Alfa 33 . . . Die Bestellung könnte uns im November zugehen (handschriftliche Anmerkung am Rande: ja). Bei dieser Gelegenheit wurde mir bestätigt, daß es keine Schwierigkeiten gäbe, uns jährlich 40 000 Heckscheiben für den Y10 zu liefern". Der Inhalt dieses Vermerks wird durch einen anderen internen Vermerk von FP vom 8. November 1985 bestätigt. Im internen Vermerk von FP vom 4. März 1986 sind die Mengen vermerkt, die 1986 für Rechnung von SIV in Produktion sind. Der handschriftliche Vermerk von FP vom 17. Dezember 1985 enthält folgende Angabe: »Beziehungen Fiat Hypothese SIV [ FP . . . % ] - [ . . . % ], SIV [ . . . % - . . . ] %, übrige [ . . . % - . . . ] %. SIV hat keine Produktionskapazitäten. FP hat Kapazitäten für [ . . . ] % Fiat: [ . . . ] % direkt und [ . . . ] % für SIV als Zulieferung". Im wesentlichen wird der Inhalt dieses Vermerks durch einen weiteren handschriftlichen Vermerk von FP vom 23. Januar 1986 bestätigt: »Politische Sitzung Auto: heute wir [ . . . ] % SIV [ . . . ] % . . . FP [ . . . ] % garantiert (heute [ . . . ]) Die Minderanteile werden durch Abtretungen an SIV zu Preisen Fiat frei Bestimmung kompensiert . . .". - VP-SIV. Nach den Angaben der beiden Hersteller wurden folgende Mengen abgetreten: VP hat SIV nichtverarbeitete Produkte für die Automobilindustrie wie folgt abgetreten: [ . . . ] Tonnen 1984, [ . . . ] Tonnen 1985 und [ . . . ] Tonnen 1986; SIV hat an VP folgende Mengen verkauft: [ . . . ] Tonnen 1983, [ . . . ] Tonnen 1984 und [ . . . ] Tonnen 1985. An Verarbeitungsprodukten für den Automobilsektor hat VP an SIV [ . . . ] Tonnen 1984 und [ . . . ] Tonnen 1985 abgetreten. Die internen Vermerke von VP vom 14. Februar 1986, 28. April 1986, 3. Juni 1986, 13. Juni 1986 und 13. Oktober 1986 sowie die Fernschreiben zwischen VP und SIV vom 28. März 1986, 15. Mai 1986, 20. Juni 1986, 25. Juni 1986, 11. Juli 1986 und 25. August 1986 erwähnen die getroffenen Vereinbarungen, denen zufolge VP - auch mit Hilfe ihrer französischen Schwestergesellschaft Boussois - 1987 für SIV [ . . . ] Tonnen Automobilglas grün und [ . . . ] Tonnen Automobilglas grün plus und 1988 für SIV [ . . . ] Tonnen Automobilglas grün und [ . . . ] Tonnen Automobilglas grün plus herstellen wird. - FP-VP. Die Angaben der beiden Hersteller stimmen nicht überein; folglich werden die Angaben der beiden Hersteller getrennt aufgeführt (Angaben von VP jeweils in Klammern). FP hat an VP folgende Mengen unverarbeiteter Produkte für den Automobilsektor verkauft: [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1982; [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1983; [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984; [ . . . ] [ ( . . . ) ] Tonnen 1985; [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986. Die internen Vermerke von VP vom 13. Dezember 1985, 7. Januar 1986 und 18. Dezember 1986 sowie die Fernschreibkorrespondenz zwischen FP und VP vom 19. Dezember 1985, 20. Dezember 1985, 7. Januar 1986, 9. Januar 1986 und 10. Januar 1986 erwähnen die getroffene Vereinbarung, derzufolge FP für VP [ . . . ] Tonnen Automobilglas klar 2,5 mm, [ . . . ] Tonnen Automobilglas klar 2 mm und [ . . . ] m2 Automobilglas grün normal herstellen wird. (49) FP besitzt Computerausdrucke für 1985 (1. und 2. Halbjahr), für 1986 und für 1987, die insgesamt und aufgeschlüsselt nach Modellen die Mengen, die jeder Hersteller 1985 und 1986 an Fiat geliefert hat und 1987 an Fiat liefern wird, sowie die prozentualen Quoten, die diese Lieferungen darstellen, ausweisen. Die Übersichten für 1985 sind ohne Datum, die für 1986 und 1987 tragen das Datum 20. Oktober 1986. Die globalen Quoten für die betreffenden Jahre betragen danach: 1. Halbjahr 85: FP [ . . . ] %, SIV [ . . . ] %, PPG (VP) [ . . . ] %, Splintex [ . . . ] %; 2. Halbjahr 85: FP [ . . . ] %, SIV [ . . . ] %, PPG [ . . . ] %, Splintex [ . . . ] %; 1986: FP [ . . . ] %, SIV [ . . . ] %, PPG [ . . . ] %, Splintex [ . . . ]; 1987: FP [ . . . ] %, SIV [ . . . ] %, PPG [ . . . ] %, Splintex [ . . . ] %. (50) Die drei Hersteller haben bestritten, daß es zwischen ihnen eine Absprache über die Preise und Quoten gegeben hat; die Vorwürfe der Kommission basierten auf falsch interpretierten Dokumenten. Die Lage auf dem italienischen Automobilglasmarkt sei durch die beherrschende Stellung von Fiat gekennzeichnet. Fiat weise wie jeder andere Automobilhersteller auf der Grundlage verschiedener Überlegungen, in die die Preise, die technische Kapazität und der Kundendienst einfließen, jedem Lieferanten globale Lieferprozentsätze zu. Anläßlich der Verhandlungen über die Anpassung der Tarife werde auf bilateraler Ebene erneut über diesen globalen Prozentsatz diskutiert. Die so festgelegten globalen Prozentsätze würden sodann in Einzelprozentsätze für die verschiedenen Automodelle umgewandelt. In den Bestätigungen, die Fiat seinen Automobilglaslieferanten zustellt, werden die Quote, die den betreffenden Lieferanten für das betreffende Modell zugewiesen ist, ausdrücklich erwähnt. Bei den Verhandlungen gebe Fiat gewöhnlich das günstigste Preisangebot bekannt, um die Konkurrenzfirmen zu einer Anpassung zu bewegen. Dies führe unvermeidlich zu einer Preisangleichung. Entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung unterrichte Fiat häufig jeden seiner Lieferanten auch über die den Konkurrenten zugeteilten Quoten. Faktisch führe das System zu einer vollkommenen Transparenz des Marktes. Unter diesen Umständen sei eine Absprache zwischen den Herstellern nicht notwendig. Was den Austausch von Produkten betrifft, so habe die Kommission nicht den Nachweis erbracht, daß dieser Austausch im voraus zwecks Aufteilung des Marktes auf die Hersteller vereinbart ist. Ausserdem handle es sich bei den ausgetauschten Produkten um unverarbeitetes Glas und nur in Ausnahmefällen um verarbeitete Produkte. (51) Die Kommission vermag aus folgenden Gründen den Argumenten der Hersteller nicht zu folgen: i) Es trifft zu, daß FIAT als Käufer von Automobilglas eine Quasi-Monopolstellung in Italien besitzt; die Möglichkeiten der Durchsetzung von Vertragskonditionen werden aber durch die geringe Zahl alternativer Anbieter auf dem Markt beträchtlich eingeschränkt. In der Tat wird das europäische Angebot an Automobilglas von einem Oligopol kontrolliert, das ausser den derzeitigen FIAT-Zulieferern Saint-Gobain, PPG und SIV noch Pilkington und einige kleine Hersteller umfasst. ii) Was die Zuteilungsquoten betrifft, so ist es richtig, daß Fiat genau wie jeder andere Automobilhersteller in den Auftragsbestätigungen die dem betreffenden Lieferanten zugewiesene Quote angibt. Diese Quote ist aber nicht eine endgültige Zuteilung, sondern nur ein Richtwert, der weder den Automobilhersteller noch den Lieferanten bindet, da während der Vertragslaufzeit auf Initiative des Automobilherstellers oder des Lieferanten Veränderungen jeder Art möglich sind. Daß dieser Richtwert den Automobilhersteller nicht bindet, wird durch zwei Fakten belegt, die VP in ihrer Erwiderung erwähnt: anläßlich der mit Fiat ausgehandelten 8 %igen Preissenkung hat Fiat von sich aus für den laufenden Vertrag die Quote für VP herabgesetzt (Anhang P zur Erwiderung von VP); in der Auftragsbestätigung von Fiat an VP vom 3. Juli 1985 (Anhang E der Erwiderung von VP) heisst es wörtlich: ». . . Bezueglich der kurzfristigen Lieferprogramme können wir, wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, keine für uns verbindlichen Zuteilungsprozentsätze festlegen . . .". Daß diese Angabe den Lieferanten nicht bindet, ergibt sich aus der Behauptung von FP in ihrer Erwiderung: »Den Lieferanten sind von ihren technischen Verarbeitungskapazitäten entsprechend ihren bestmöglichen Schätzungen Grenzen gezogen. Es ist denkbar, daß diese Schätzungen falsch sind oder daß der Glaslieferant die seiner prozentualen Quote entsprechenden Mengen nicht liefern kann, wenn die Verkäufe eines Modells höher ausfallen als erwartet". Wenn der Automobilhersteller wirklich unveränderliche und definitive Quoten für die ganze Vertragslaufzeit zuteilte, bräuchten sich die Lieferanten keine Gedanken über eine Nichteinhaltung der Quotenzuteilung zu machen und sähen keine Veranlassung, sich darüber abzustimmen oder Produkte auszutauschen, um die zugeteilten Quoten zu halten. Die in den Randnummern 44 bis 48 erwähnten Dokumente beweisen das Gegenteil: ». . . Eine strenge Kontrolle der Quoten für die Erstausstattung ist notwendig . . . man bewegt sich für Partien in kleinen Serien auf eine Integration mit der Konkurrenz zu" (Vermerk von SIV vom 11. November 1982); ». . . Beschleunigung des Preissenkungsprozesses ohne irgendeine Gegenleistung bei den Marktanteilen . . . gleichartiges verläßliches und striktes Verhalten seitens der qualifizierten Konkurrenz muß sicher sein" (Vermerk von SIV vom 11. Mai 1983); SIV kann nachweisen, daß es ihr trotz ihrer höheren Preise gelungen ist, ohne Wissen der Einkaufsdirektion (obgleich behauptet wird, daß die Quoten von Fiat vergeben werden) ihre Quoten zu halten (Vermerk von SIV vom 12. Oktober 1983); die Abtretung von verarbeiteten und nicht verarbeiteten Produkten zeigt, daß die Hersteller einander helfen wollen, ihre Quoten zu halten. Die in Randnummer 49 angesprochenen Computerübersichten stammen nach Ansicht der Kommission nicht von Fiat und sind auch nicht auf der Grundlage der von Fiat gelieferten Daten erstellt worden. Wie VP in ihrer Erwiderung behauptet, beziehen sich die Verhandlungen mit Fiat auf Stückzahlanteile und nicht auf Quadratmeteranteile; während VP mit prozentualen Stückzahlen rechnet, enthalten die Übersichten im Besitz von FP auf Quadratmeter bezogene Prozentzahlen; selbst wenn denkbar wäre, daß die Übersichten für 1985 (ohne Datumsangabe) und für 1986 (mit dem Datum 20. Oktober 1986) durch eine nachträgliche und damit möglicherweise recht genaue Schätzung erstellt waren, würde dies nicht auf die Übersicht für 1987 zutreffen, da am 20. Oktober 1986 für das folgende Jahr noch nichts endgültig und genau festgelegt ist. iii) Die Kommission bestreitet nicht, daß ein Käufer bei Geschäftsverhandlungen ein - tatsächliches oder erwartetes - günstigeres Preisangebot eines Konkurrenten erwähnen kann, um die Lieferanten zu veranlassen, preislich mitzuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Lieferanten die gleichen Konditionen anwenden und daß sie gegenüber ein und demselben Käufer die gleiche Position einnehmen, da die Position jedes Lieferanten davon abhängt, welche Konditionen er im Produktions- und Vertriebsbereich bietet (umfassenderes Angebot, Spezialprodukte, besserer Service). Es bedeutet auch nicht, daß ein dominierender Käufer allen seinen Lieferanten eine Angleichung an das günstigste Angebot aufzwingen oder sich ohne weiteres an ausländische Lieferanten wenden kann, um die örtlichen Anbieter zu einer Preissenkung zu bringen; wie bei der mündlichen Anhörung eingeräumt wurde, verlangt nämlich die Automobilindustrie immer häufiger einen Service »just on time", der von einem lokalen Glashersteller, der an Ort und Stelle über die erforderliche Struktur verfügt, eher als von einem ausländischen Hersteller, der erst die erforderliche Struktur schaffen muß, geboten werden kann, so daß unter den über die erforderliche Struktur verfügenden Herstellern jene hinsichtlich Liefermengen und -preis begünstigt werden, die über eine solidere und gleichzeitig flexiblere Struktur verfügen. Welche Beziehungen auch immer zwischen einem marktbeherrschenden Käufer und seinen Lieferanten bestehen mögen, in jedem Fall ist erwiesen, daß sich SIV, FP und VP untereinander über die gegenüber Fiat einzunehmende Haltung abgestimmt haben. So hat FP mit Vermerk vom 26. Oktober 1982 SIV die in dem Vertrag zwischen FP und Fiat vom 14. Juni 1982 enthaltenen voraussichtlichen Preiserhöhungen mitgeteilt. Die 8 %ige Preisreduzierung, von der im Vermerk von SIV vom 11. Mai 1983 die Rede ist, ist von drei Herstellern vereinbart und angewendet worden. VP behauptet, daß der Hinweis im Vermerk von SIV »gleichartiges verläßliches und striktes Verhalten seitens der qualifiziertesten Konkurrenz muß sicher sein" nicht sie betrifft, weil sie mit [ . . . ] % Lieferungen an Fiat als marginaler und nicht als »qualifizierter" Konkurrent zu betrachten ist. Diese Version von VP wird durch die Interpretation, die SIV als Verfasser des Vermerks gibt, widerlegt: es ist nicht von qualifizierter oder marginaler Konkurrenz, sondern ganz einfach von Konkurrenz die Rede. So ist in der Erwiderung von SIV zu lesen: ». . . Während die Formulierung ,gleichartiges Verhalten seitens der Konkurrenz muß sicher sein' nur eine durchaus logische Entschließung des kaufmännischen Direktors ist, der damit die Absicht bekundet, sich überzogenen Preissenkungsforderungen so gut wie möglich zu widersetzen". Die Preiserhöhungen für das 2. Halbjahr 1985 und für das 1. und 2. Halbjahr 1986 sind zwischen den drei Herstellern erörtert und abgesprochen worden. Nach VP bedeutet der Umstand, daß im handschriftlichen Vermerk von FP vom 23. Mai 1985 von »Pennitalia-Vereinbarung" die Rede ist, nichts - jedenfalls beweise nichts, daß diese Angabe glaubwürdig sei. Ausserdem widerspreche die Korrespondenz mit Fiat vom 28. Juni 1985 und 3. Juli 1985 dem handschriftlichen Vermerk von FP. Schließlich sei die Tatsache, daß die Tarifänderung vom 15. Dezember 1985 zeitlich mit der Tarifänderung bei SIV zusammenfällt, die Folge der in der Korrespondenz vom 28. Juni 1985 und 3. Juli 1985 mit Fiat getroffenen Vereinbarung. Nach Auffassung der Kommission ist die Angabe »Pennitalia-Vereinbarung" durchaus glaubwürdig, weil die Zustimmung von VP zur Preisanhebungsvereinbarung für die 3 genannten Halbjahre sich im wesentlichen in der praktischen Anwendung widerspiegelt. Die von VP zitierten Schreiben haben einen völlig anderen Inhalt als VP ihnen gibt: das Schreiben von VP an Fiat vom 28. Juni 1985 enthält keine preisliche Verpflichtung von VP, sondern nur die Bereitschaft, die Preise für 1985 unter der Bedingung unverändert zu lassen, daß VP seine Lieferungen verdoppeln kann; das Schreiben von Fiat an VP vom 3. Juli 1985 enthält ebenfalls keine Lieferquoten- oder Preiszusagen von Fiat, sondern lediglich eine Zurkenntnisnahme der Möglichkeit von VP, ihre Konkurrenzpreise (nicht ihre niedrigeren Preise) beizubehalten; diese Schreiben enthalten keinerlei Hinweis auf die Zeitpunkte von Preisänderungen und erwähnen auch keine Preisabsprache zwischen Fiat und VP. iv) Daß die gegenseitige Abtretung von Produkten auf eine Aufteilung des Marktes abzielt, wird im wesentlichen durch folgendes belegt: Die jährlich abgetretenen Mengen sind erheblich und dienen, wie aus den in der Randnummer 48 zitierten Dokumenten hervorgeht, nicht dazu, dem Partner aus einer momentanen Schwierigkeit zu helfen. Bei nicht verarbeiteten Produkten belaufen sich die abgetretenen Mengen insgesamt auf [ . . . ] Tonnen 1982, [ . . . ] Tonnen 1983, [ . . . ] Tonnen 1984, [ . . . ] Tonnen 1985 und [ . . . ] Tonnen 1986, also zwischen [ . . . ] und [ . . . ] % des globalen Automobilsektor-Eigenverbrauchs der drei Hersteller; bei den verarbeiteten Produkten wurden insgesamt folgende Mengen ausgetauscht: [ . . . ] Tonnen 1982, [ . . . ] Tonnen 1983, [ . . . ] Tonnen 1984, [ . . . ] Tonnen 1985 und [ . . . ] Tonnen 1986. In den in der Randnummer 48 zitierten Vermerken und Dokumenten wird ausdrücklich erwähnt, daß FP Verarbeitungsprodukte an SIV im Rahmen der Auftragsuntervergabe liefert. Bei den abgetretenen Produkten handelt es sich vor allem um bestimmte Stärken und Farben, die von dem einen oder anderen Hersteller nicht produziert werden; sie sollen die drei Hersteller in die Lage versetzen, über die gesamte Produktpalette zu verfügen. Die letztgenannte Möglichkeit verschafft einen Wettbewerbsvorteil, der wegfällt, wenn die drei Hersteller erreichen, daß es unter ihnen keine diesbezuegliche Benachteiligung gibt. Daß eine umfassendere Produktpalette einen Wettbewerbsvorteil verschafft, wird von FP in ihrer Erwiderung bestätigt: »Die Lieferanten können diesem Druck (seitens des Käufers) nur dann widerstehen, wenn sie gegenüber ihren Konkurrenten einen objektiven Wettbewerbsvorteil (vollständigere Produktpalette, Spezialprodukte, besserer Service) haben, der für den Automobilhersteller maßgeblich sein kann". b) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend den Piaggio-Konzern (52) SIV und FP haben sich zumindest ab 1983 über die Aufteilung der Lieferungen und über die Preise für Piaggio abgesprochen. Der anläßlich der Ermittlungen bei FP und SIV vorgefundene interne Vermerk von FP vom 12. Dezember 1984 erwähnt folgende Vereinbarungen: »Die Lage Ende 1982 sah wie folgt aus: Quoten: Sain-Gobain ca. [ . . . ] %, SIV ca. [ . . . ] %. Preise: (es folgen die Preistabellen Saint-Gobain und SIV) . . . Nach den Kontakten mit (dem Vertreter von SIV) Ende 1982 war folgendes Vorgehen vereinbart worden: 1. SIV würde weiterhin das Modell 6011 nicht liefern. 2. Als Ziel wurde eine Aufteilung der Quoten für die anderen Modelle von [ . . . : . . . ] festgehalten. 3. Man verständigte sich auf zeitlich verschobene Preisanhebungen, um Piaggio zu veranlassen, die Bestellungen für jedes Teil nicht einheitlich zu verteilen, um so das Ziel nach Punkt 2 zu erreichen. Die Vereinbarung sah letztlich . . . folgende Situation vor (es folgen die abgesprochenen und ab 1. März und 1. September 1983 anzuwendenden Preise) . . . Die Vereinbarung wurde im wesentlichen eingehalten, doch die Situation änderte sich kaum (am Ende des Jahres ca. [ . . . ] % S.G. und ca. [ . . . ] % SIV). Unter diesen Umständen wurde Ende 1983 erneut (mit dem Vertreter von SIV) mit dem unveränderten Ziel einer Aufteilung der Quoten von [ . . . : . . . ] vereinbart, daß Saint-Gobain für 1984 die Preise ab 1. März um 4 % und ab 1. September um 3,5 % erhöht, während SIV die Preise zeitlich verschoben ab 1. Juli erhöhen würde (es folgt die Tabelle der vereinbarten Preiserhöhungen) . . . In Wirklichkeit ist diese Vereinbarung niemals eingehalten worden . . . SIV hatte sich bereits damit einverstanden erklärt, die Preiserhöhung bis September-Oktober zurückzustellen . . . Wir mussten folglich akzeptieren, die Preisanhebung vom 1. März auf den 1. Juni zu verschieben . . . Zu erwähnen ist, daß ich SIV stets über alle meine Initiativen gegenüber dem Kunden vorab unterrichtet habe . . .". Offensichtlich ist der interne Vermerk von FP an SIV geschickt worden, da der betreffende Vertreter von SIV am 28. Dezember 1984 folgenden Vermerk schrieb. »Ich beziehe mich auf den Vermerk von Saint-Gobain vom 12. Dezember 1984 zum gleichen Thema . . . 1. Kein besonderer Kommentar zum Inhalt der Seiten 1-2-3, die unsere früheren Vereinbarungen, die SIV stets eingehalten hat, erschöpfend und präzise zusammenfassen. 2. Zu Seite 4, erster Absatz muß ich daran erinnern, daß (der Vertreter von SIV) . . . ständig in Kontakt mit (dem Vertreter von FP) gewesen ist und erklärt hat, daß wir unter dem Druck von Piaggio gezwungen waren, eine Aussetzung der verlangten Erhöhung bis November 1984 zu akzeptieren, und daß in jedem Fall diese Erhöhung (ca. 4 %) nur als Basis für den Vertrag 1985 zu betrachten wäre. Unser Fernschreiben Nr. 3048 vom 6. Dezember 1984 an Piaggio . . . bestätigt in jeder Hinsicht das vorstehende . . . Abschließend bestätige ich, daß es immer Kontakte zwischen (zwei Vertretern von SIV und zwei Vertretern von FP) gegeben hat. Schließlich möchte ich daran erinnern, daß in einem Ferngespräch von Anfang Dezember zwischen (einem Vertreter von FP und einem Vertreter von SIV) letzterer ersterem den Wortlaut unseres Fernschreibens Nr. 3048 mitteilte . . .". Die fraglichen Vereinbarungen sind, wie aus dem Vermerk von SIV hervorgeht, effektiv angewendet worden. In der Tat haben SIV und FP die Preise wie folgt geändert: für 1983 am 1. März und 1. September; für 1984: FP am 1. März (mit Zurückstellung bis 1. Juni, wie im Vermerk vom 12. Dezember 1984 ausgeführt) und am 1. September; SIV am 1. Januar (wie im Vermerk vom 28. Dezember ausgeführt) und am 1. September; SIV am 1. November (wie im Vermerk vom 28. Dezember 1984 ausgeführt); für 1985: FP am 1. März und SIV am 1. Mai; für 1986: FP am 1. April und SIV am 1. Mai. 6. Glaslieferungen zwischen den Herstellern (53) Zwischen den drei Herstellern werden auf vertraglicher Basis grosse Glasmengen gegenseitig geliefert. Mit diesen Lieferungen soll jeder Hersteller in die Lage versetzt werden, über die gesamte Produktpalette, selbst solche Produkte, die er nicht selbst herstellt, zu verfügen und seine Marktquoten zu halten. Diese vertraglichen Lieferungen sind ausserdem ein Mittel, um die Märkte und Kunden aufzuteilen und die von den Mitbewerbern gehandhabten Tarife und Preise in Erfahrung zu bringen. Dies geht aus den nachstehenden Dokumenten und Tatsachen hervor. (54) Lieferungen zwischen SIV und VP. Nach eigenen Angaben haben die beiden Hersteller sich gegenseitig folgende Mengen Automobil- und Bauglas geliefert. Da die Angaben nicht übereinstimmen, sind die Angaben von VP in Klammern angegeben. Danach hat SIV an VP [ . . . ] [ ( . . . ) ] Tonnen 1982, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1983, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984, [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1985 und [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1986 verkauft; dem gegenüber hat VP an SIV [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1984, [ . . . ] [ ( . . . ) ] Tonnen 1985 und [ . . . ( . . . ) ] Tonnen 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.