Europäische Union

2004/828/EG: Beschluss des Rates vom 2. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0828. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t darstellt. Ist das Fürstentum Andorra der ersuchte Staat, müssen die Justizbehörden des Fürstentums Andorra innerhalb einer Frist von zwei Monaten über die Zulässigkeit des Ersuchens entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entscheiden. (4)   Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass ein solches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf: a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, u. a. Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Unterlagen zu Bankkonten; b) Aussagen des Steuerpflichtigen; c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen, oder d) Indizienbeweise. (5)   Alle auf diese Weise ausgetauschten Informationen sind als vertraulich anzusehen und dürfen nur den zuständigen Personen und Behörden der Vertragspartei offenbart werden, die über die Besteuerung der in Artikel 1 genannten Zinszahlungen unterrichtet sein müssen, und zwar entweder im Zusammenhang mit der Quellensteuer und den Einnahmen daraus, die in Artikel 7 bzw. Artikel 8 geregelt sind, oder im Zusammenhang mit der in Artikel 9 geregelten freiwilligen Offenlegung. Diese Personen oder Behörden dürfen die so erhaltenen Informationen im Rahmen von öffentlichen Verhandlungen oder Urteilen, deren Gegenstand diese Besteuerung ist, verwenden. Diese Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, die die Informationen erteilt hat, an eine andere Person oder Behörde weitergegeben werden. (6)   Das Fürstentum Andorra nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um die Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß dem Verfahren dieses Staates als „ähnliche Delikte“ anzusehen sind. Artikel 13 Konsultation und Überprüfung (1)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt. Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (2)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollen Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 gesammelt wurden, konsultieren sich die Vertragsparteien, um zu prüfen, ob dieses Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (3)   Für Zwecke der Konsultationen nach den Artikeln 1 und 2 unterrichtet jede Vertragspartei die andere über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens möglicherweise beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch alle einschlägigen Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat. (4)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Andorra und einer oder mehreren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vom Ergebnis ihrer Konsultation. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission in Bezug auf Auslegungsfragen an diesen Konsultationen teilnehmen. Artikel 14 Anwendung (1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die beim Europäischen Rat von Feira vom 19./20. Juni 2000 im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Monaco, Liechtenstein, die Schweiz und San Marino Regelungen erlassen und anwenden, die den in der Richtlinie und den in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und mit der Anwendung zum selben Zeitpunkt beginnen. (2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittländern und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Absatz 6 einvernehmlich ein neues Datum fest. (3)   Unbeschadet seiner institutionellen Regelungen wird das Fürstentum Andorra dieses Abkommen ab dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt anwenden und dies der Europäischen Gemeinschaft notifizieren. (4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen. (5)   Überdies kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte eines der fünf nachstehend genannten Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Monaco, Liechtenstein, Schweiz und San Marino) oder eines der abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt die Regelungen nicht mehr anwenden, die denen der Richtlinie entsprechen oder gleichwertig sind. Die Anwendung wird frühestens zwei Monate nach der Notifikation ausgesetzt. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind. (6)   Die Vertragparteien erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen spätestens am 1. Juli 2005 nachzukommen. Artikel 15 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert und genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach der Notifikation außer Kraft. Artikel 16 Ansprüche und Schlussabrechnung (1)   Von der Kündigung oder Aussetzung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche natürlicher Personen unberührt. (2)   In diesem Fall erstellt das Fürstentum Andorra vor Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 17 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Andorra andererseits. Artikel 18 Anhänge (1)   Die beiden Anhänge sind Teil dieses Abkommens. (2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch das Fürstentum Andorra bezüglich der unter Buchstabe a) dieses Anhangs genannten Behörde und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden. Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden. Artikel 19 Sprachen (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Hecho en Bruselas, el quince de noviembre del dos mil cuatro. V Bruselu dne patnáctého listopadu dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Bruxelles den femtende november to tusind og fire. Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten November zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta novembrikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Νοεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Brussels on the fifteenth day of November in the year two thousand and four. Fait à Bruxelles, le quinze novembre deux mille quatre. Fatto a Bruxelles, addì quindici novembre duemilaquattro. Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada piecpadsmitajā novembrī. Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų lapkričio penkioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év november havának tizenötödik napján. Magħmul fi Brussel fil-ħmistax il-jum ta' Novembru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Brussel, de vijftiende november tweeduizendvier. Sporządzono w Brukseli w dniu piętnastego października roku dwutysięcznego czwartego. Feito em Bruxelas, em quinze de Novembro de dois mil e quatro. V Bruseli pätnásteho novembra dvetisícštyri. V Bruslju, petnajstega novembra leta dva tisoč štiri. Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Bryssel den femtonde november tjugohundrafyra. Fet a Brussel les el dia quinze de novembre de l'any dos mil quatre. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Per la Comunitat Europea Pel Principat d’Andorra ANHANG I LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“: a) im Fürstentum Andorra: El Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 ist die zuständige Behörde jedoch El Ministre encarregat de l’Interior oder ein Beauftragter, b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, d) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, e) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, f) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, g) in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter, h) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, i) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, j) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter, k) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, l) in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter, m) der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, n) der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, o) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; für Zwecke des Artikels 12 gilt als zuständige Behörde jedoch le Procureur Général d'État luxembourgeois, p) in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, q) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, r) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, s) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, t) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, u) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, v) in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, w) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter, x) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, y) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, z) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union dem Fürstentum Andorra notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet. ANHANG II LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“: EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:   Belgien — Vlaams Gewest (Flämische Region) — Région wallonne (Wallonische Region) — Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) — Communauté française (Französische Gemeinschaft) — Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) — Deutschsprachige Gemeinschaft   Spanien — Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) — Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) — Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) — Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) — Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) — Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) — Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) — Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) — Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) — Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) — Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) — Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) — Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) — Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) — Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) — Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) — Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) — Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) — Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) — Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) — Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) — Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) — Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) — Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)   Griechenland — Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt) — Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz) — Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)   Frankreich — La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) ; — L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) — Réseau Ferré de France (RFF)(Französisches Eisenbahnnetz) — Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) — Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) — Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) — Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)   Italien — Regionen — Provinzen — Städte und Gemeinden — Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)   Lettland — Pašvaldības (Kommunalverwaltungen)   Polen — gminy (Gemeinden) — powiaty (Bezirke) — województwa (Woiwodschaften) — związki gmin (Gemeindeverbände) — związki powiatów (Bezirksverbände) — związki województw (Woiwodschaftsverbände) — miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) — Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) — Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)   Portugal — Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) — Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) — Städte und Gemeinden   Slowakei — mestá a obce (Gemeinden) — Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) — Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds) — Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) — Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft) INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN: — Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Europäische Investitionsbank — Asiatische Entwicklungsbank — Afrikanische Entwicklungsbank — Weltbank/IBRD/IWF — Internationale Finanzkorporation — Interamerikanische Entwicklungsbank — Sozialentwicklungsfonds des Europarats — EURATOM — Europäische Gemeinschaft — Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) — Eurofima — Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Nordische Investitionsbank — Karibische Entwicklungsbank. Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen. EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN: Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. 2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. 3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. 4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Andorra DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DAS KÖNIGREICH BELGIEN DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE REPUBLIK ESTLAND DIE HELLENISCHE REPUBLIK DAS KÖNIGREICH SPANIEN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK IRLAND DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE REPUBLIK ZYPERN DIE REPUBLIK LETTLAND DIE REPUBLIK LITAUEN DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG DIE REPUBLIK UNGARN DIE REPUBLIK MALTA DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE DIE REPUBLIK ÖSTERREICH DIE REPUBLIK POLEN DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK DIE REPUBLIK SLOWENIEN DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK DIE REPUBLIK FINNLAND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und DAS FÜRSTENUM ANDORRA SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Andorra folgende Gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt. 1. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären, dass sie das genannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und diese Gemeinsame Absichtserklärung als akzeptable Regelung ansehen, die die legitimen Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich der Artikel 4 und 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen vorgesehenen Regelungen gewahrt bleibt. 2. Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, während des in der genannten Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen wichtigen Finanzzentren aufzunehmen, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind. 3. Für Zwecke der Anwendung des Artikels 12 des genannten Abkommens verpflichtet sich das Fürstentum Andorra in sein innerstaatliches Recht während des ersten Jahres der Anwendung dieses Abkommens den Tatbestand des Steuerbetrugs einzuführen, der mindestens die Verwendung falscher, gefälschter und inhaltlich nachweislich unrichtiger Wertpapiere und Dokumente mit dem Vorsatz der Täuschung der Steuerverwaltung im Bereich der Zinsbesteuerung umfasst. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung nehmen zur Kenntnis, dass diese Definition des Steuerbetrugs nur die Erfordernisse der Zinsbesteuerung im Rahmen des Abkommens betrifft und in keiner Weise Entwicklungen und/oder Entscheidungen in Bezug auf Steuerbetrug unter anderen Umständen und in einem anderen Rahmen berührt. 4. Das Fürstentum Andorra und jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der dies wünscht, nehmen bilaterale Verhandlungen auf, um das Verwaltungsverfahren für den Austausch von Auskünften zu präzisieren. 5. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären feierlich, dass die Unterzeichung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen sowie die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen einen entscheidenden Schritt zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Andorra und der Europäischen Union darstellen. In diesem Zusammenhang der Vertiefung und parallel zu den geplanten bilateralen Verhandlungen g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.