Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1671 der Kommission vom 2. August 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.47867 2018/C (ex 2017/FC), die Ryanair und Airport Marketing Services von Frankreich erhalten haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5729) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1671. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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an Touristen zu befördern, die Montpellier und deren Umland zu besichtigen wünschen. (297) Darüber hinaus kann jegliche Marketingmaßnahme dazu beitragen, Passagiere anzulocken, die der Preis allein nicht überzeugt hätte oder die nicht mit Ryanair nach Montpellier gereist wären, wenn sie nicht auf die Marketingmaßnahme gestoßen wären. Die Anziehung von Passagieren über Marketingmaßnahmen senkt somit den Druck auf Ryanair, Flugpassagiere ausschließlich über die Preispolitik anzuziehen, um die Auslastungsziele zu erreichen. (298) Falls die an die APFTE verkauften Marketingdienstleistungen also eine Wirkung haben, besteht diese potenziell in höheren Einnahmen und Gewinnen für Ryanair, insbesondere weil Ryanair die Tarife weniger senken müsste, um die Flugzeuge auszulasten, oder in einer besseren Flugzeugauslastung. (299) Die Ausschreibungsverfahren von 2013 und 2017 räumten dem Bieter eine große Freiheit im Hinblick auf die Merkmale der vorgeschlagenen Marketingdienstleistungen ein, boten Ryanair/AMS jedoch auch die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Marketingdienstleistungen derart auszuwählen, dass sie allem voran die eigenen Flugverkehrsleistungen nach Montpellier auf ihrer Website bewarb, ohne dass diese Wahl bei der Vergabe des Zuschlags im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens sanktioniert worden wäre, da Ryanair in der Lage war, die einzige verbindliche Bedingung zu erfüllen, nämlich den Link zur Website der APFTE auf der Website von Ryanair sicherzustellen. (300) Aus den Jahresberichten von Ryanair sowie den von Ryanair im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens eingereichten Dokumenten geht unter anderem hervor, dass Ryanair Marketingaufwendungen verbucht (168), die es dem Unternehmen erlauben, Passagiere anzuziehen und zur Deckung seiner Fixkosten beizutragen. (301) Im Hinblick auf die Auswirkung der Marketingmaßnahmen auf das Gleichgewicht zwischen den touristischen und den lokal ansässigen Flugpassagieren hat Ryanair keine Informationen zu den Gewinnen pro Fluggast nach dieser Klassifizierung eingereicht. Zugleich ist es schwer vorstellbar, dass eine Marketingkampagne, die potenziell die Touristenzahl erhöhen kann, keinerlei positive Wirkung auf die Flugauslastungsrate oder die Preise der Flugtickets hätte – in welchem Fall Ryanair sich damit einen Vorteil in Sachen Auslastung der Flüge und Rentabilität der betroffenen Flugverbindung verschaffen würde. (302) Schließlich geht aus den Jahresberichten von Ryanair hervor, dass das Unternehmen immer größeren Nutzen aus „Nebeneinkünften“ zieht, die neben den Verkäufen an Bord oder zusätzlicher Leistungen (Versicherungen usw.) auch die Einkünfte aus mit Dritten – wie etwa Hotelpartnern oder Autovermietungen – geschlossenen Marketingverträgen einschließen. (303) Obgleich Ryanair behauptet, in der Lage zu sein, eine konstante Flugauslastungsrate sicherzustellen, geht aus den Jahresberichten hervor, dass die Flugauslastungsrate bei neuen Zielorten häufig geringer ausfällt (169), was den Bedarf an zusätzlichen Marketingaufwendungen für den Ausgleich der geringen Auslastungsraten erklären würde. (304) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass aus anderen förmlichen Prüfverfahren für staatliche Beihilfen hervorgeht, dass Ryanair im Falle von unzureichenden Flugauslastungsraten in der Vergangenheit Druck auf die Regionalflughäfen ausgeübt und insbesondere die Flughafenbetreiber aufgefordert hat, ihr Marketingbudget zu erhöhen, um die Auslastungsrate zu steigern oder die mit einer zu niedrigen Auslastungsrate verbundenen Verluste auszugleichen (170). iv)   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs der APFTE, Marketingleistungen bei Ryanair/AMS zu erwerben (305) Die Kommission gelangte aufgrund der vorstehenden Indizien zu dem Schluss, dass weder die APFTE noch deren öffentliche Mitglieder einen tatsächlichen Bedarf an den bei Ryanair/AMS erworbenen Marketingleistungen hatten, da der Erwerb dieser Leistungen dazu bestimmt war, die Zahlungen an Ryanair für deren Flugbetrieb zu rechtfertigen und da die erworbenen Marketingleistungen nicht wirklich angemessen waren, um die Gemeinwohlziele der APFTE zu erreichen. b)   Fehlen von Angaben, die belegen würden, dass die von der APFTE gezahlten Preise den Marktpreisen entsprechen (306) Die Kommission weist darauf hin, dass die Feststellung, dass es der APFTE an einem tatsächlichen Bedarf an den Marketingverträgen mangelt, ausreicht, um das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. Im vorliegenden Fall ist somit nicht relevant, ob der für die Marketingverträge gezahlte Preis einem Marktpreis entsprach, da die erbrachten Leistungen keine wirkliche Marketingleistung darstellen, sondern eher der Subvention von Flugverkehrsleitungen entsprechen. (307) Da Ryanair diese Argumente im Rahmen seiner Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss angeführt hat, möchte die Kommission dennoch darauf hinweisen, dass das förmliche Prüfverfahren keine Indizien aufgedeckt hat, die darauf schließen ließen, dass die von der APFTE für die Marketingleistungen an Ryanair/AMS gezahlten Preise den Marktpreisen entsprächen. (308) Ryanair zufolge wiesen die Marketingdienstleistungen von AMS einen Marktpreis auf. Ryanair bringt zur Verteidigung Folgendes vor: — Die Befolgung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe hätte die Übereinstimmung der Preise mit dem Markt gewährleistet; — Die Preise von AMS würden durch die Beliebtheit der Website von Ryanair gerechtfertigt; — Die Preise von AMS wären günstiger als die anderer Anbieter von Marketingdienstleistungen und die von AMS angebotenen Leistungen seien hochwertiger als die Leistungen anderer Anbieter von Marketingdienstleistungen; — Die von Ryanair geforderten Preise wären Marktpreise, wie durch eine von Ryanair bei einer Agentur für Wirtschaftsanalysen in Auftrag gegebene Wirtschaftsanalyse belegt worden sei, bei der die Tarifliste von Ryanair mit denen anderer Anbieter von Marketingdienstleistungen verglichen wurde. i)   Fehlen einer Kosten-Nutzen-Analyse, eines Preisvergleichs bzw. des Interesses seitens der APFTE, die Kosten zu minimieren (309) Wie in Erwägungsgrund 230 angeführt verfügt die Kommission über kein Indiz, das belegen würde, dass die APFTE eine Kosten-Nutzen-Analyse oder einen Preisvergleich durchgeführt hätte, oder Interesse bezeugt hätte, die Kosten für die bei Ryanair/AMS erworbenen Marketingkampagnen zu minimieren. (310) Die Kommission weist darauf hin, dass für die Marketingverträge von 2013 und 2017 Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurden, der Vertrag von 2010 und die darauffolgenden Zusatzvereinbarungen und Vertragsverlängerungen hingegen nicht infolge eines Ausschreibungsverfahrens geschlossen worden waren. Für den Vertrag von 2010 im Speziellen scheint die APFTE somit nicht versucht zu haben, die Kosten für den Erwerb der gewünschten Marketingdienstleistungen zu minimieren. (311) Des Weiteren und wie in Erwägungsgrund 255 angeführt, hätte eine Körperschaft, die ausschließlich Marketingdienstleistungen erwerben wollte, um eine bestimmte Region zu bewerben, keinerlei Interesse daran, in die mit dem Anbieter dieser Dienstleistungen geschlossenen Verträge Verpflichtungszusagen zur Durchführung von Flugverkehrsleistungen aufzunehmen. Genauso wenig hätte sie ein besonderes Interesse daran, solche Verpflichtungszusagen in Ausschreibungsverfahren aufzunehmen, die mit dem Ziel des Erwerbs von Marketingdienstleistungen abgewickelt werden. Die Aufnahme solcher Verpflichtungszusagen in die Verträge und Ausschreibungsverfahren beschränkt in beträchtlichem Maße und ohne objektiven Grund die Anzahl der Unternehmen, die in der Lage sind, die geforderten Marketingdienstleistungen zu erbringen (171). Die zusätzlichen Verpflichtungszusagen zu den Luftverkehrsleistungen erhöhen potenziell die Preise der Marketingdienstleistungen im Vergleich zu einem Marketingvertrag, der solche Verpflichtungen nicht vorsieht. ii)   Die Durchführung von Ausschreibungsverfahren stellt keine Gewährleistung für Marktpreise dar (312) Entgegen den Aussagen von Ryanair kommt die Kommission zu dem Schluss, dass unter den Bedingungen des vorliegenden Falls selbst die Durchführung von Ausschreibungsverfahren keine Gewährleistung für Marktpreise darstellt. (313) Erstens und wie in Erwägungsgrund 186 ff. dargelegt, betraf das Ausschreibungsverfahren tatsächlich die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung. Die Kommission weist darauf hin, dass die Durchführung von Ausschreibungsverfahren in einer solchen Situation einen Vorteil nicht ausschließen kann (172). (314) Zweitens schließt die Kommission aus den Umständen der Ausarbeitung und Durchführung der beiden Ausschreibungsverfahren, dass diese nicht geeignet waren, einen Marktpreis zu gewährleisten, da sie derart konzipiert wurden, dass Ryanair/AMS als idealer Kandidat hervorgehen und den Zuschlag für diese vor anderen Kandidaten erhalten würde (173). Tatsächlich hatte beim Ausschreibungsverfahren von 2013 kein Konkurrent ein Angebot für die Ryanair betreffenden Lose abgegeben. In Ermangelung eines Konkurrenzangebots ist es unmöglich festzustellen, ob das Angebot von Ryanair/AMS einem Marktpreis entsprach. Was das Ausschreibungsverfahren von 2017 angeht, stellt die Kommission fest, dass das Konkurrenzangebot für die Ryanair betreffenden Lose exakt […] EUR höher war als das Angebot von Ryanair für die einzelnen Lose, trotz der Tatsache, dass die von Ryanair und deren Konkurrent angebotenen Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Natur waren. Weder das Ausschreibungsverfahren von 2013 noch das von 2017 können also die Frage zum Marktpreis der Dienstleitungen, die Ryanair/AMS für die APFTE erbracht hat, abschließend klären. (315) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Ausschreibungsverfahren von 2013 und 2017 bereits öffentlich ihre Absicht erklärt hatte, die direkt zwischen Ryanair/AMS und Regionalflughäfen geschlossenen Marketingverträge prüfen zu wollen. (316) Schließlich ist Ryanair nicht in der Lage gewesen, einen Fall zu nennen, in dem Ryanair/AMS den Zuschlag bei einem Ausschreibungsverfahren für einen Marketingvertrag für eine Region ohne Flugverkehr von Ryanair erhalten hätte, was die Möglichkeit geboten hätte, eine genauere Vorstellung des für das regionale Marketing im eigentlichen Sinne erhobenen Preises zu erlangen (174). iii)   Nicht bestätigtes Vorliegen eines Marktpreises durch das von Ryanair vorgelegte „Benchmarking“ (317) Ferner behauptet Ryanair, die von der APFTE für die Leistungen von Ryanair/AMS gezahlten Preise entsprächen den Marktpreisen dieser Marketingdienstleistungen. (318) Dennoch gelangt die Kommission durch das förmliche Prüfverfahren zu dem Schluss, dass die von Ryanair vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind, das Vorliegen eines Marktpreises zu belegen. (319) Zur Untermauerung ihres Arguments hat Ryanair eine bei einer Agentur für Wirtschaftsanalysen in Auftrag gegebene Wirtschaftsanalyse eingereicht, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Marketingverträge von AMS Preise vorsehen, die den Marktpreisen entsprächen, nachdem sie diese mit den von anderen Anbietern von Online-Marketingdienstleistungen geforderten Preise verglichen hatte. (320) Jedoch ist diese Analyse nach Auffassung der Kommission nicht stichhaltig, um festzustellen, ob die von der APFTE an Ryanair/AMS getätigten Marketingzahlungen einem Marktpreis entsprechen. Denn die von Ryanair eingereichte Studie vergleicht ausschließlich die aus den Tariflisten („rate card“) entnommenen Bruttopreise mehrerer Anbieter von Marketingleistungen, ohne die angewendeten Preisnachlässe zu berücksichtigen, um die tatsächlichen Preise festzustellen. Zudem gelangt die Kommission durch das förmliche Prüfverfahren zu dem Schluss, dass es sich bei der Gewährung von Nachlässen auf die in den Tariflisten angeführten Bruttopreise um eine gängige Marktpraxis handelt und die auf Marketingverträge angewendeten Preisnachlässe sich von einem zum anderen Vertrag beträchtlich unterscheiden können – selbst für die Leistungen von ein und demselben Unternehmen. Die Preisnachlässe stellen somit einen nicht zu vernachlässigenden Faktor bei einem Preisvergleich für Marketingleistungen dar und die von Ryanair eingereichte Studie hätte diesen Faktor berücksichtigen müssen. (321) Darüber hinaus weist die von Ryanair eingereichte Studie auf das Fehlen einer direkten Beziehung zwischen der reinen Besucheranzahl auf einer Website und dem Preis für eine Werbeanzeige nach dem Tausend-Kontakt-Preis (kurz „TKP“) (175) auf dieser Website hin. Die Kommission weist darauf hin, dass nach Logik der Marktwirtschaft der Preis, den ein Kunde für eine Marketingdienstleistung bereit ist zu bezahlen, von dem erwarteten Return on Investment abhängt. Die in der von Ryanair eingereichten Studie verglichenen Anbieter und deren TKP sind selbstverständlich nicht ohne Berücksichtigung anderer Faktoren – die in der Studie jedoch außer Acht gelassen wurden – vergleichbar, wie insbesondere dem Kaufverhalten des Besuchers der Website. Die von Ryanair eingereichte Studie weist kein konkretes Element auf, das diesen Faktor berücksichtigen würde. In der Tat vergleicht die Studie Websites mit sehr unterschiedlichen Beträgen und Besucherzahlen, die sich ferner an sehr unterschiedliche Kunden mit mehr oder minder großer Kaufbereitschaft und Kaufabsicht. Innerhalb des gewählten Spektrums richten sich gewisse Websites an Kunden, die direkt Flugtickets buchen möchten, während andere Websites sich an Kunden richten, die ganz allgemein ihre nächste Reise vorbereiten. (322) Ferner stellt die Kommission fest, dass die unterschiedlichen bilateralen Marketingverträge, die Ryanair auf Aufforderung der Kommission eingereicht hat – und deren exakter Inhalt vertraulich ist – sehr unterschiedliche Laufzeiten, Geltungsbereiche und Beträge aufwiesen. Bei diesem Auftrag liegt folglich keine Preistransparenz vor. (323) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Analyse der für die Lose 4 und 5 des Ausschreibungsverfahrens von 2017 eingereichten Angebote belege, dass die Werbung für die Region auf bezüglich der Leistungen vergleichbaren Websites – wie etwa den Websites der Bahnunternehmen SNCF und RENFE – zu einem viel geringeren Preis erhältlich sein kann. (324) Selbst wenn ein „Benchmarking“ bezüglich der seitens der APFTE geschlossenen Marketingverträge möglich war (was die Kommission in dem förmlichen Prüfverfahren nicht bestätigen konnte), könnte dieses „Benchmarking“ das Vorliegen eines von der APFTE gezahlten Marktpreises nicht belegen. Angesichts des wahren Grundes für den Abschluss der Marketingverträge, detailliert dargelegt in Erwägungsgrund 192 ff., würde das „Benchmarking“ ausschließlich als Beweis dafür dienen, dass der Betrag der an Ryanair/AMS auf Grundlage der Marketingverträge ausgeschütteten Beihilfe ausreichte, um die Bedienung des Flughafens Montpellier durch Ryanair sicherzustellen. 7.1.3.5.   Ergebnis (325) Angesichts dieser Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass die in Rede stehenden Marketingverträge Ryanair einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. 7.1.4.   Selektivität (326) Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelt es sich um bilaterale Vereinbarungen, die zwischen der APFTE und Ryanair/AMS geschlossen wurden, zu nicht veröffentlichten Bedingungen; sie sind nicht Gegenstand seitens der APFTE normalisierter und auf die Konkurrenten von Ryanair anwendbarer Kaufbedingungen. (327) Frankreich zufolge belege der Aufruf zur Angebotsabgabe bezüglich der Verträge von 2013 und 2017, dass keine Selektivität vorliege, da die Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren jeglichen interessierten Unternehmen freigestanden habe. (328) Ryanair hat keine Argumente zur Selektivität der Marketingverträge allein vorgebracht, sondern ausschließlich für den Fall der gemeinsamen Analyse der Marketingvereinbarungen und der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen. Für diesen Fall wirft Ryanair der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, ob anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Montpellier zu bedienen wünschten, dieselben Bedingungen gewährt worden wären. (329) Bei den in Rede stehenden Marketingverträgen handelt es sich um Einzelmaßnahmen, da sie nicht auf Grundlage von Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (176) unterzeichnet wurden, also „eine[r[ Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine[r ]Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“. (330) Der Marketingvertrag von 2010 (sowie deren Zusatzvereinbarung und Verlängerungen) war direkt mit AMS geschlossen worden, ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren und ohne auf einer Regelung zu basieren, die den Anforderungen aus Artikel 1 Absatz d der Verordnung (EU) 2015/1589 genügen würde. (331) Tatsächlich tritt in dem Protokoll der Gründungsversammlung der APFTE vom 24. Juni 2010 der klare Wille in Erscheinung, die vorangehenden Vereinbarungen mit AMS/Ryanair zu verfolgen, ohne einen alternativen Anbieter für diese Zielorte und dieses Budget zu suchen und in Ermangelung einer Regelung für diese Zahlungsart. (332) Im Hinblick auf die Marketingverträge von 2013 und 2017 ist die Kommission der Auffassung, dass die Durchführung der Ausschreibungsverfahren, wie von der APFTE vorgenommen, nicht ausgereicht habe, um den Auftrag effektiv für andere Anbieter zu öffnen. (333) Die Kommission weist darauf hin, dass sie zwischen dem Abschluss der Marketingvereinbarungen von 2010 und von 2013 Beschlüsse zur Einleitung förmlicher Prüfverfahren getroffen hatte, die unter anderem die französischen Flughäfen Nîmes, Pau und Angoulême betrafen und in deren Mittelpunkt ebenfalls die mit Ryanair/AMS geschlossenen Marketingverträge standen, und dass diese Prüfverfahren mit Negativbeschlüssen abgeschlossen wurden. Die Absicht der Kommission, die Vereinbarkeit jener Marketingverträge mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu analysieren, und die Notwendigkeit für die betroffenen Akteure, ihre Praktiken einzustellen oder zumindest zu verschleiern, waren somit offensichtlich. (334) Aus den Protokollen und Berichten der APFTE geht hervor, dass letztere sich angesichts der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe verpflichtet sah, die Marketingverträge von 2010 bei deren Ablauf Ende 2013 für den Wettbewerb zu öffnen. Die APFTE wollte des Weiteren sicherstellen, dass die „Ströme“, das heißt der durch die von Ryanair bedienten Flugverbindungen nach Frankfurt Hahn, Brüssel Charleroi, Leeds Bradford und Birmingham generierte Touristenstrom, seitens Ryanair aufrecht gehalten würde. Das erklärt, warum die Ausschreibungsbedingungen mehr auf die Flugverbindungen als auf die Online-Werbedienstleistungen zentriert waren (177). (335) Wie in Erwägungsgrund 63 ff. und Erwägungsgrund 202 ff. dargelegt, waren die Ausschreibungsverfahren von 2013 und von 2017 somit derart konzipiert, dass die von Ryanair/AMS angebotenen Leistungen begünstigt wurden, um die Zahlungen an Ryanair fortführen zu können und so deren Betrieb am Flughafen Montpellier zu halten. Aufgrund der Definition der Verpflichtungszusagen zu den betroffenen Zielorten und Regionen sowie der Marketingdienstleistungen, die obligatorisch anzubieten sind, war kein anderer Anbieter als Ryanair – weder Marketingunternehmen noch Fluggesellschaft – in der Lage, im Rahmen dieser Ausschreibungsverfahren mit Ryanair in Wettbewerb zu treten. (336) Tatsächlich war Ryanair im Jahr 2013 das einzige Unternehmen, das ein Angebot für die Lose 1 bis 4 des Ausschreibungsverfahrens abgab, die bereits von Ryanair bediente Zielorte betrafen; Ryanair gab hingegen kein Angebot für Los 5 ab (dessen Richtpreis deutlich niedriger war als die Richtpreise der Lose 1 bis 4), das keinen von Ryanair bedienten Zielort betraf (eine andere Fluggesellschaft betrieb bereits Flüge zu diesem Zielort ab Montpellier). (337) Im Hinblick auf das Ausschreibungsverfahren von 2017 weist die Kommission darauf hin, dass die APFTE nach Abschluss dieses Ausschreibungsverfahrens ausschließlich die Verträge mit Ryanair durchgeführt hat, die die ersten drei Lose betrafen (deren Richtpreise weit höher waren als die Richtpreise der Lose 4 bis 7). Angesichts dieser Tatsache erscheinen die zusätzlichen Lose wie ein künstliches Konstrukt, das bezweckt, die Auswahl von Ryanair infolge eines Ausschreibungsverfahrens glaubhafter zu machen. Außerdem lag das Konkurrenzangebot für diese drei Lose – deren angebotene Marketingdienstleistungen völlig unterschiedlich waren – für jedes Los exakt […] EUR über dem jeweiligen Angebot von Ryanair, ohne dass die APFTE diesen konstanten Preisunterschied hinterfragt hätte. Darüber hinaus gründete die APFTE ihre Entscheidung, Ryanair zu wählen, auf die Tatsache, dass deren Marketingangebot besser auf die Zielgruppe ausgerichtet sei, ohne dass die von Ryanair angebotenen Marketingdienstleistungen eine wirkliche Zielgerichtetheit auf eine der im Ausschreibungsverfahren erwähnten Regionen belegen würden (Wallonien, Yorkshire, Rheinland-Pfalz). Angesichts der tatsächlich von Ryanair auf Grundlage dieses Marketingvertrags erbrachten Dienstleistungen beschränkt sich die regionale Zielgerichtetheit auf die Platzierung von Werbung auf den festgelegten Sprach-/Länderversionen der Website von Ryanair (englische, deutsche, niederländische, belgische Website (letztere in französischer und niederländischer Sprache)), was eher auf eine nationale als eine regionale Zielgerichtetheit schließen lässt. (338) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ausschreibungsverfahren von 2013 und 2017 unter diesen Umständen weder angemessen noch darauf ausgerichtet waren, einen gleichberechtigten Wettbewerb zwischen Ryanair und den anderen Unternehmen zu gewährleisten. (339) Die Kommission gelangt aufgrund der vorgenannten Elemente zu dem Schluss, dass sich die Lastenhefte dieser Ausschreibungsverfahren von 2013 und 2017 a priori an Ryanair als Zuschlagsempfänger richteten und die auf die Wahl des Zuschlagsempfängers für die Lose 1 bis 3 des Ausschreibungsverfahrens angewendeten Kriterien darauf abzielten, ausschließlich Ryanair auszuwählen. (340) Ebenso ist die Kommission der Ansicht, dass die Marketingverträge von 2010, 2013 und 2017 sowie deren Zusatzvereinbarungen und Vertragsverlängerungen Einzelmaßnahmen darstellten, die einzeln zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden, spezifische Vertragspflichten aufwiesen und keine von der APFTE angewendeten, öffentlichen oder anderweitig im Voraus festgelegten Tarife übernahmen. Ryanair und AMS haben einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie unter normalen Marktbedingungen auf der Grundlage dieser Marketingverträge nicht erhalten hätten. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist anzunehmen, dass Einzelmaßnahmen, die einem Begünstigten einen Vorteil gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschaffen, selektiv sind (178). (341) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ryanair durch die Marketingverträge von 2010, 2013 und 2017 und deren jeweiligen Verlängerungs- oder Erneuerungsvereinbarungen gewährte wirtschaftliche Vorteil selektiv sei. 7.1.5.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen (342) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung von Unternehmen gegenüber deren Wettbewerbern im Handel zwischen Mitgliedstaaten stärkt, ist davon auszugehen, dass der Handel durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Gemäß ständiger Rechtsprechung (179) reicht es aus, dass der Beihilfeempfänger mit anderen Unternehmen auf Märkten mit offenem Wettbewerb konkurriert, damit eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht. (343) Im vorlieg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.