Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1671 der Kommission vom 2. August 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.47867 2018/C (ex 2017/FC), die Ryanair und Airport Marketing Services von Frankreich erhalten haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5729) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1671. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enden Fall konkurriert Ryanair mit anderen Fluggesellschaften auf dem EU-internen Markt für Passagierflüge, der sich durch eine rege Konkurrenz zwischen den bestehenden Luftfahrtunternehmen auszeichnet. Durch die Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften, die auf dem Binnenmarkt operieren, könnten die in Rede gestellten Verträge ebenfalls den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Darüber hinaus geht aus den Argumenten hervor, die Ryanair im Zusammenhang mit der Feststellung eines Vorteils angeführt hat, dass die Regionalflughäfen in Großbritannien, Spanien, Frankreich oder Italien miteinander konkurrieren, um Ryanair anzuziehen, während diese Flughäfen aus Sicht von Ryanair austauschbar seien (180). Die Gewährung von Beihilfen mit dem Ziel, Ryanair an einen spezifischen Regionalflughafen zu locken, könnte somit auch den Wettbewerb zwischen den Flughäfen innerhalb der Europäischen Union verfälschen. (344) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Verträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. 7.1.6.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe (345) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von Ryanair darstellen. 7.2.   Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (346) Frankreich hat keine Analyse der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geliefert, da es die Auffassung vertritt, dass die in Rede stehenden Zahlungen keine staatlichen Beihilfen darstellen. Der Kommission ihrerseits liegen keine Elemente vor, die belegen könnten, dass die in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären. Die einzige eventuell in Betracht zu ziehende Grundlage wäre Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wie in den Leitlinien von 2014 im Hinblick auf die Anlaufhilfen zugunsten der Fluggesellschaften (Abschnitt 5.2) ausgelegt. (347) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Marketingvertrag vom 16. September 2010, dessen Zusatzvereinbarung, die beiden Verpflichtungserklärungen für die Erneuerung des Vertrags von 2010 sowie die Verträge vom 22. November 2013 vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 2014 geschlossen worden sind. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen vor Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften von 2014 verweist Randnummer 174 der Leitlinien von 2014 auf die Regelungen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe Anwendung fanden, das heißt die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005 (181) („die Leitlinien von 2005“). Beim Marketingvertrag vom 19. Mai 2017 hingegen finden die Leitlinien von 2014 Anwendung. (348) In den Leitlinien von 2005 und in den Leitlinien von 2014 werden die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Vereinbarkeit und die frühere Beschlusspraxis der Kommission genau definiert. So können die Betriebsbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie durch eine deutliche Steigerung des Fluggastaufkommens auf neuen Flugverbindungen zur Entwicklung von relativ kleinen Flughäfen beitragen, wenn sie insofern erforderlich sind, als sie nicht eine von derselben oder einer anderen Luftverkehrsgesellschaft bereits betriebene Flugstrecke oder eine ähnliche Flugstrecke betreffen (182), wenn sie befristet sind und die Verbindung, für welche die Beihilfe gewährt wird, wahrscheinlich rentabel wird (183), wenn die Höhe an die Nettoentwicklung des Fluggastaufkommens geknüpft ist und wenn die Beihilfe transparent und diskriminierungsfrei gewährt und nicht mit anderen Beihilfearten kumuliert wird (184). (349) Doch im vorliegenden Fall erfüllt keiner der Marketingverträge diese Voraussetzungen. (350) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die mit den in Rede stehenden Verträgen verbundenen staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar seien. 7.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (351) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV wird die „Kommission […] von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.“ (352) Im vorliegenden Fall scheint es, dass die betreffenden Verträge eingeführt wurden, ohne dass die Kommission unterrichtet worden wäre. (353) Jedoch hat die Kommission keine Rechtsgrundlage bestimmen können, durch die Frankreich von der Verpflichtung, die Beihilfe anzumelden, freigestellt gewesen wäre. (354) Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die auf Grundlage der Marketingverträge von 2010, 2013 und 2017 sowie deren Zusatzvereinbarungen und Verlängerungen an Ryanair getätigten Zahlungen Beihilfen darstellen, die gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. 8.   RÜCKFORDERUNG (355) Gemäß AEUV beschließt die Kommission bei Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, dass der betreffende Mitgliedstaat diese zu ändern oder aufzuheben hat. (185) Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte bezweckt die einem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung, eine staatliche Beihilfe aufzuheben, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet wurde, die Wiederherstellung der früheren Lage (186). (356) Die Unionsgerichte urteilten in diesem Zusammenhang, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die als rechtswidrige Beihilfe gewährten Beträge zurückgezahlt hat. Durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern hatte, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (187). (357) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (358) Infolgedessen und angesichts der Tatsache, dass die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und darüber hinaus als rechtswidrige Beihilfen erachtet werden, müssen sie vollständig zurückgezahlt werden, um den Zustand wiederherzustellen, der vor der Gewährung der Beihilfen auf dem Binnenmarkt bestand. Die Rückforderung muss den gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung abdecken. Der Rückforderungsbetrag muss Zinsen umfassen, die bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (359) Die Kommission erachtet die Unternehmen Ryanair und AMS als eine einzige Wirtschaftseinheit (188). Ryanair und AMS haften somit gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfen, die die APFTE an jede der beiden gezahlt hat. (360) Auf Grundlage der Informationen, die der Kommission am Tag des Erlasses dieses Beschlusses zur Verfügung stehen, handelt es sich bei den Rückforderungsbeträgen um die Beträge, die die APFTE zwischen 2010 und 2019 aufgrund der im Laufe dieses Zeitraums geschlossenen Marketingverträge an Ryanair und deren Tochtergesellschaft AMS tatsächlich ausgeschüttet hat und die in Tabelle 4 angeführt sind (siehe Erwägungsgrund 82). 9.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (361) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die im Zeitraum 2010 bis 2018 geschlossenen Verträge zwischen der APFTE und Ryanair/AMS unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den aufgrund dieser Marketingverträge an Ryanair/AMS gezahlten Beträgen um Beihilfen handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, müssen sie vollständig zurückgezahlt werden, um den Zustand wiederherzustellen, der vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestand — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen infolge der zwischen der APFTE und Ryanair oder deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services von 2010 bis 2018 geschlossenen Marketingverträge – das heißt des Vertrags vom 16. September 2010, der Verträge vom 22. November 2013 und der Verträge vom 19. Mai 2017 (sowie deren Zusatzvereinbarungen und Verlängerungsvereinbarungen) – stellen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 (1)   Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückzufordern. (2)   Die Unternehmen Ryanair und Airport Marketing Services werden als eine einzige Wirtschaftseinheit erachtet und haften somit gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der von der APFTE an jede der beiden gezahlte Beihilfe. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. August 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 406 vom 9.11.18, S. 17. (2)  Bei dieser Beschwerde handelt es sich um eine Ergänzung zu einer früheren Beschwerde, die am 27. November 2009 eingereicht worden war (Sache SA.30328 (2010/CP)). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Fluggäste, deren Flugreise am Flughafen Montpellier begonnen oder geendet hat – im Vergleich zu Transitfluggästen. (5)  Air Algérie, Air Arabia, Air France, Air France Hop!, Aer Lingus, British Airways, Chalair Aviation, easyJet, Eurowings, KLM, Norwegian, Royal Air Maroc, SAS Scandinavian Airlines, Transavia, TUI fly, Ural Airlines, Volotea (Quelle: https://www.montpellier.aeroport.fr/vols-destinations/compagnies-aeriennes-montpellier/, besucht am 1. Juli 2019). (6)  Flughafen, an dem mindestens ein Ryanair-Flugzeug und seine Besatzung fest stationiert sind. (7)  Die Kommission weist darauf hin, dass die von den französischen Behörden bereitgestellten Zahlen zum Gesamtfluggastaufkommen am Flughafen leicht von den vom Flughafen Montpellier veröffentlichten und in Tabelle 1 aufgeführten Zahlen abweichen. (8)  Die Kommission weist darauf hin, dass das von den französischen Behörden angeführte Gesamtfluggastaufkommen bei Ryanair nicht exakt der Summe der von den französischen Behörden mit Blick auf die einzelnen Ryanair-Verbindungen angegebenen Fluggastzahlen entspricht. (9)  Den französischen Behörden zufolge haben sich die Fluggastzahlen bei Ryanair im Zeitraum 2002 bis 2009 wie folgt entwickelt: […] (Jahr 2002), […] (Jahr 2003), […] (Jahr 2004), […] (Jahr 2005), […] (Jahr 2006), […] (Jahr 2007), […] (Jahr 2008), […] (Jahr 2009). (10)  Im Dezember 2016 schlossen sich die Industrie- und Handelskammern des Départements Hérault (Béziers, Montpellier und Sète) zu einer gemeinsamen „Industrie- und Handelskammer Hérault“ zusammen. Diese Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Montpellier und unterhält zwei Zweigstellen: in Sète und in Béziers. (11)  Die durch den Zusammenschluss der Regionen Languedoc-Roussillon und Midi-Pyrénées im Jahr 2014 entstand. (12)  Zuvor „Communauté de Communes du Pays de l'Or“. (13)  Zuvor „Communauté d’agglomération de Montpellier“. (14)  Siehe https://www.montpellier.aeroport.fr/societe-aeroport/aeroport-montpellier-mediterranee/presentation-aeroport-montpellier/ (besucht am 1. Juli 2019). (15)  Die APFTE unterliegt dem französischen Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901 und seinem Durchführungserlass vom 16. August 1901. (16)  Artikel 3 der Satzung. (17)  Diese Beweggründe gehen eindeutig aus verschiedenen Dokumenten zur Arbeitsweise der APFTE hervor, insbesondere aus dem Protokoll der konstituierenden Sitzung der APFTE-Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2010: „Seit 2001 hat sich die Industrie- und Handelskammer Montpellier darum bemüht, Billigfluggesellschaften für den Flughafen Montpellier Méditerranée zu gewinnen. Mit dieser Maßnahme wollte sie die Entwicklung des Flughafens vorantreiben, da sie zu diesem Zeitpunkt Betreiberin des Flughafens war. Im Juli 2009 wurde die CCI dann aufgrund ihres nationalen Ranges einfache Minderheitsgesellschafterin einer AG mit Vorstand und Aufsichtsrat des Flughafens Montpellier Méditerranée. Mit anderen Worten: Die CCI ist nicht mehr Betreiberin des Flughafens und kann somit auch keine Verträge mit Billigfluggesellschaften mehr schließen. Daher haben wir uns mit der Präfektur der Region und allen Gebietskörperschaften Gedanken über die Gründung einer juristischen Person gemacht, die als Träger der Online-Marketingverträge fungieren könnte. “ Siehe auch die Beschlüsse der Generalversammlung der CCIM vom 29. März 2011: „Die Vereinigung für Tourismus- und Wirtschaftsförderung (APFTE) soll insbesondere dafür sorgen, dass mehr Touristen per Flugzeug in die Region kommen. Die Vereinigung hat die von der CCI geschlossenen Verträge über Werbemaßnahmen, die sich an die Kunden der am Flughafen tätigen Fluggesellschaften richtet, übernommen. Aktuell gibt es zwei Verträge: einen mit AIRPORT MARKETING SERVICES mit Blick auf die von RYANAIR bedienten Strecken und einen mit […] mit Blick auf die Verbindung nach […].“ (18)  Siehe auch Erwägungsgrund 195 mit Blick auf einen Vertrag, der mit einem Marketingunternehmen ohne Bezug zum Flugverkehr geschlossen wurde und nie zur Anwendung kam. (19)  Siehe die Beschlüsse der Generalversammlung der CCIM vom 26. Mai 2010, S. 6: „Die CCIM war alleiniger Vertragspartner der verschiedenen Marketinggesellschaften bezüglich der Tourismusförderung in unserer Region. Gleichzeitig schloss die CCI Vereinbarungen mit den Gebietskörperschaften, die sich an der Förderung beteiligt hatten. Die [Allgemeine Kontrollbehörde für Wirtschaft und Finanzen] war der Ansicht, dass die CCIM sowohl rechtliche als auch finanzielle Risiken eingehen würde, während sie gleichzeitig nicht mehr Betreiberin des Flughafens sei. Dass diese Besucherströme für den lokalen Tourismus jedoch wichtig sind, steht außer Frage. Bislang wurden für den Einkauf von Marketingdienstleistungen 1,8 Millionen Euro ausgegeben, der damit erzielte wirtschaftliche Nutzen jedoch beläuft sich auf rund 60 Millionen Euro. Die CCIM und die Gebietskörperschaften sind sich einig, dass diese Maßnahmen fortgeführt werden müssen. “ Siehe auch das Protokoll des Regionalrats der Region Languedoc-Roussillon vom 20. Juli 2012, S. 1: „Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Betreibers des Flughafens Montpellier wurde eine Vereinigung für Tourismus- und Wirtschaftsförderung (APFTE) gegründet, damit die Werbemaßnahmen für die Region, die zusammen mit den am Flughafen Montpellier tätigen Fluggesellschaften ins Leben gerufen wurden, weitergeführt werden können. “. (20)  Diese Beweggründe gehen eindeutig aus verschiedenen Dokumenten zur Arbeitsweise der APFTE hervor, insbesondere aus dem Protokoll der konstituierenden Mitgliederversammlung der APFTE vom 24. Juni 2010: „[Der Vertreter der CCIM (der bei dieser Sitzung zum Vorsitzenden der APFTE gewählt wird)] begrüßt alle Teilnehmer und dankt ihnen, dass sie der Einladung so kurzfristig nachgekommen sind. Die Touristen, das heißt die hauptsächlich aus Nordeuropa stammenden Kunden, die mit den Billigfluggesellschaften in unsere Region reisen, sind für alle im touristischen Bereich tätige Unternehmen, aber auch für den Handel und den Immobiliensektor von großer Bedeutung. Seit 2001 hat sich die Industrie- und Handelskammer Montpellier darum bemüht, Billigfluggesellschaften für den Flughafen Montpellier Méditerranée zu gewinnen. Mit dieser Maßnahme wollte sie die Entwicklung des Flughafens vorantreiben, da sie zu diesem Zeitpunkt Betreiberin des Flughafens war. Im Juli 2009 wurde die CCI dann aufgrund ihres nationalen Ranges einfache Minderheitsgesellschafterin einer AG mit Vorstand und Aufsichtsrat des Flughafens Montpellier Méditerranée. Mit anderen Worten: Die CCI ist nicht mehr Betreiberin des Flughafens und kann somit auch keine Verträge mit Billigfluggesellschaften mehr schließen. Daher haben wir uns mit der Präfektur der Region und allen Gebietskörperschaften Gedanken über die Gründung einer juristischen Person gemacht, die als Träger der Online-Marketingverträge fungieren könnte. Diese juristische Person in Form einer Vereinigung muss drei Organe umfassen, um den gesetzlichen Anforderungen gemäß dem Fillon-Runderlass vom Januar 2010 zu genügen […].“ Hinsichtlich der Durchführung der mit den Fluggesellschaften geschlossenen Marketingverträge ist dem Protokoll Folgendes zu entnehmen: „Rechtsanwalt […] meldet sich zu Wort und erklärt, dass er seit 2001 an den Marketingverträgen arbeitet. Gegenstand dieser Verträge ist in erster Linie die Bewerbung des Reiseziels Montpellier auf den Websites der verschiedenen Billigfluggesellschaften. Im Gegenzug wird für jede Form der Werbung, unabhängig vom Werbemittel, eine Rechnung über die erbrachten Leistungen ausgestellt. Unabhängig von den Schwierigkeiten und der Preispolitik der Billigfluggesellschaften wissen wir den Nutzen, den diese für die lokalen Unternehmen mit sich bringen, sehr zu schätzen. Die Vereinigung ist aktuell die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen am besten geeignete Rechtsform und trägt dank der Impulse, die von den Billigfluggesellschaften ausgehen, zur Entwicklung der Region bei. […].“ Siehe auch die öffentliche Erklärung des Vorsitzenden der APFTE, die in einem Artikel der La Tribune Occitanie-Montpellier vom 8. April 2015 zitiert wurde: „Da die Gebietskörperschaften keine Verträge mit den Fluggesellschaften schließen können, entschied man sich für die Gründung einer Vereinigung, um das Problem zu lösen, verteidigt sich […], Vorsitzender der APFTE. Bei den Gebietskörperschaften werden die Beiträge als Subventionen verbucht und die Vereinigung schließt die Online-Marketingverträge. Ich sehe nicht, wo hier der Steuerzahler betrogen wird! Die APFTE war von der CCI im Einvernehmen mit den Behörden und insbesondere mit dem Präfekten gegründet worden […]. Die Unterlagen wurden gerade den Behörden der Métropole übermittelt. “ (siehe https://objectif-languedoc-roussillon.latribune.fr/entreprises/tourisme/2015-04-08/apres-le-gel-du-soutien-aux-compagnies-low-cost-a-montpellier-le-president-de-l-apfte-reagit.html, besucht am 1. Juli 2019). Siehe auch die Beschlüsse des Rates des Gemeindeverbands Pays de l’Or vom 23. Juni 2010, in denen der Nutzen der von den Billigfluggesellschaften beförderten Passagiere für die Region dargelegt wird und in denen es mit Blick auf diese Fluggesellschaften heißt: „Die Art und Weise, wie diese Fluggesellschaften arbeiten, bedingt, dass die Gebietskörperschaften einen maximal drei Jahre lang gewährten finanziellen Beitrag in Form von Anlaufbeihilfen für die Einrichtung der Verbindungen leisten müssen und anschließend eine Beihilfe für die Bewerbung der Verbindung nötig ist, die durch den Kauf von Werbeflächen auf den Websites der Fluggesellschaften geleistet wird“. (21)  Siehe das Protokoll der konstituierenden Mitgliederversammlung der APFTE vom 24. Juni 2010: „Unabhängig von den Schwierigkeiten und der Preispolitik der Billigfluggesellschaften wissen wir den Nutzen, den diese für die lokalen Unternehmen mit sich bringen, sehr zu schätzen“. (22)  Siehe das Protokoll der konstituierenden Sitzung der APFTE vom 24. Juni 2010: „Die CCI hat sich dafür entschieden, diese Vereinigung zunächst mit den Privatunternehmen zu gründen, da sich die Gebietskörperschaften und halböffentlichen Einrichtungen zur Ernennung ihres Vertreters erst beraten müssen, was etwas Zeit braucht“. (23)  Siehe die Beschlüsse der Generalversammlung der CCIM vom 29. November 2017 („Angesichts der zahlreichen von der Europäischen Kommission in Frankreich eingeleiteten Untersuchungsverfahren und der von Anticor gegen die APFTE und verschiedene Finanzierungspartner der APFTE eingereichten Beschwerden sah sich der Präfekt des Départements Hérault 2016 dazu veranlasst, die APFTE-Mitglieder aufzufordern, nach neuen Wegen der Finanzierung der Werbekampagnen für die Region zu suchen und dafür nicht mehr auf die APFTE zurückzugreifen. Diese eindringliche Aufforderung wurde zu einem zwingenden Erfordernis für das Jahr 2018“), das Protokoll der Generalversammlung der CCIM vom 24. Januar 2018, die Protokolle der Generalversammlung des Gemeindeverbands Pays de l’Or vom 28. Juni 2017 und vom 22. Februar 2018 sowie das Protokoll des Verwaltungsrats vom 25. April 2017. (24)  Die genaue Mitgliederanzahl ändert sich jedes Jahr. (25)  Wie aus dem Protokoll der konstituierenden Mitgliederversammlung der APFTE vom 24. Juni 2010 hervorgeht. (26)  Siehe die Beschlüsse der Generalversammlung der CCIM vom 2. Februar 2011: „Die Vereinigung wurde gegründet, um den Vorgaben der CGEFI Folge zu leisten, die nicht mehr wollte, dass die CCIM, die Minderheitsgesellschafterin der Aktiengesellschaft Aéroport Montpellier Méditerranée geworden war, die Verträge mit den Billigfluggesellschaften auch künftig „übernimmt“. Die Vereinigung wurde im Juli 2010 gegründet und die CCI hat Herrn [Vorsitzender der APFTE von Juni 2010 bis März 2011] und Herrn […] benannt. Ihre Ämter müssen neu besetzt werden. Bei der Sitzung des Vorstands vom 27. Januar 2011 wurde der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, folgende Personen zu Vertretern der CCI in der Vereinigung für Tourismusförderung zu wählen: [die Person, die im Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 Vorsitzender der APFTE sein sollte] und […].“ (27)  Siehe das Protokoll der vor dem Zusammenkommen des APFTE-Lenkungsausschusses abgehaltenen vorbereitenden Fachsitzung vom 28. März

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.