Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1671 der Kommission vom 2. August 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.47867 2018/C (ex 2017/FC), die Ryanair und Airport Marketing Services von Frankreich erhalten haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5729) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1671. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nline-Marketingdienstleistungen aufgrund der Qualität der angebotenen Marketingdienstleistungen und des Marktpreises auszuwählen. (218) Darüber hinaus geht bezüglich der Verträge von 2013 aus den Vorschriften des damit verbundenen Ausschreibungsverfahrens hervor, dass die einzige Marketingdienstleistung, die zwingend zu erbringen war, darin bestand, auf der Internetseite des Anbieters von Marketingdienstleistungen einen Link zu der Internetseite der APFTE sicherzustellen, auch wenn das Ausschreibungsverfahren für die Lose 1 bis 4 mehrere sehr umfassend definierte Kategorien von Marketingdienstleistungen erwähnt, die die Bieter anbieten können (136). Somit bestand das einzige verpflichtende Kriterium in Sachen Marketing darin, „einen Link zur Internetseite der APFTE (go to Montpellier) auf seiner Internetseite“ sicherzustellen. Dies entspricht exakt dem Geschäftsmodell von AMS, die Werbeflächen auf der Website von Ryanair anbietet. Dieses Kriterium schließt eine Vielzahl an Anbietern von Marketingdienstleistungen aus, die in der Lage wären, wirksame Online-Marketingdienstleistungen zu erbringen, aber keine eigene Internetseite haben, die so stark besucht ist wie die von Ryanair. Das Ausschreibungsverfahren für die Lose 1 bis 4 war somit derart entworfen worden, dass keine Gesellschaft die Auswahlkriterien besser erfüllen konnte als Ryanair/AMS. (219) Das Ausschreibungsverfahren vom 13. Mai 2017 und der Vertrag von 2017 sind gleichermaßen sehr allgemein bzw. gar vage gehalten bezüglich der Art der Marketingdienstleistungen, die von dem Anbieter, der den Zuschlag erhalten würde, zu erbringen seien. Wie in Erwägungsgrund 208 ff. erläutert scheint es, dass das Ausschreibungsverfahren entworfen worden war, um Ryanair und nicht einen beliebigen Anbieter von Online-Marketingdienstleistungen aufgrund der Qualität der angebotenen Marketingdienstleistungen und des Marktpreises auszuwählen. (220) Des Weiteren räumte das Ausschreibungsverfahren dem Bieter eine große Freiheit im Hinblick auf die Merkmale der vorgeschlagenen Marketingdienstleistungen ein, bot Ryanair/AMS jedoch ebenso die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Marketingdienstleistungen derart auszuwählen, dass sie allem voran die eigenen Flugverkehrsleistungen nach Montpellier auf ihrer Website bewarben, ohne dass diese Wahl bei der Zuschlagsvergabe im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens sanktioniert würde, da Ryanair in der Lage war, die einzige verbindliche Bedingung zu erfüllen, nämlich den Link zur Website der APFTE auf der Website von Ryanair sicherzustellen. (221) Für den Vertrag von 2017 sei außerdem daran erinnert, dass Ryanair die einzige Fluggesellschaft war, die die drei Regionen bediente, die in den ersten drei Losen des Ausschreibungsverfahrens angeführt wurden. Abgesehen von der Ausrichtung auf Flugbetriebe von Ryanair, deren Plausibilität auch in Erwägungsgrund 189 ff. belegt wurde, kann die Kommission keine weiteren Gründe für die Auswahl dieser präzisen Regionen erkennen. Hingegen geht aus der Analyse der Angebote durch die APFTE hervor, dass die Fähigkeit des Anbieters von Marketingdienstleistungen, sich präzise an die regionale Bevölkerung zu richten, für die Auswahl des Angebots nicht entscheidend war. Beispielsweise stützt sich die APFTE auf die Anzahl der Besuche auf der Website von Ryanair in ganz Deutschland und nicht auf die Anzahl der Besuche der deutschen Website von Ryanair durch Personen, die sich in Rheinland-Pfalz befinden. Die Kommission schließt daraus, dass die Präzisionen im Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der betroffenen Regionen ausschließlich dazu dienten, AMS gegenüber anderen Anbietern von Marketingdienstleistungen zu begünstigen. (222) Die Gewichtung der Kriterien des Ausschreibungsverfahrens von 2017 (Preis der Leistungen 40 % und technischer Wert 60 %) erlaubte die Auswahl von Ryanair, selbst im Falle von Konkurrenzangeboten zu einem niedrigeren Preis. Im Ausschreibungsverfahren von 2013 stellte die Gewichtung der Auswahlkriterien noch den Preis in den Vordergrund (Preis der Leistungen 85 %, technischer Wert gemäß technischer Beschreibung 15 %). (223) Darüber hinaus beschränken sich die schlussendlich von der APFTE bei Ryanair erworbenen Marketingdienstleistungen auf die Leistungen, die auf der Website von Ryanair angeboten werden, obgleich das Ausschreibungsverfahren von 2017 für sehr allgemein gefasste Marketingleistungen offen war (die über die Leistungen hinausgehen, die auf den Websites der Fluggesellschaften angeboten werden). (224) Schließlich sei angemerkt, dass sämtliche sonstigen Marketingverträge, die von der APFTE (und zuvor von der CCIM) geschlossen und durchgeführt wurden (137) und die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Prüfverfahrens bekannt wurden – obgleich deren Vertragswerte weit unter denen der Verträge mit Ryanair/AMS lagen –, mit Fluggesellschaften und nicht mit „klassischen“ Online-Marketingagenturen geschlossen wurden. (225) Eine Körperschaft, die ausschließlich Marketingdienstleistungen erwerben möchte, um ein bestimmtes Gebiet zu fördern, hätte keinerlei Interesse daran, in die mit dem Anbieter dieser Dienstleistungen geschlossenen Verträge Verpflichtungszusagen zur Durchführung von Flugverkehrsleistungen aufzunehmen. Genauso wenig hätte sie ein besonderes Interesse daran, solche Verpflichtungszusagen in die Ausschreibungsverfahren aufzunehmen, die mit dem Ziel des Erwerbs von Marketingdienstleistungen abgewickelt werden. (226) Die Aufnahme solch sehr detaillierter Verpflichtungszusagen in einen Kaufvertrag über Marketingdienstleistungen hat zur Folge, dass die Flugverkehrsleistungen mittels der Vergütung von Marketingdienstleistungen finanziell unterstützt werden. Dies schließt a priori Anbieter von Marketingdienstleistungen aus, die keine Flugverkehrsleistungen anbieten, auch wenn diese die Fähigkeit besitzen, die Stadt Montpellier durch Marketingkampagnen im eigentlichen Sinne effizient zu bewerben. (227) Ryanair behauptet ihrerseits, dass die Bedienung des Zielorts (das heißt Montpellier), der Gegenstand des Marketingvertrags ist, sich im Sinne der Marketingwirksamkeit erklären lasse. Es wäre für die Kunden von AMS/Ryanair wie etwa die APFTE weniger attraktiv, Marketingdienstleistungen auf der Website von Ryanair zu erwerben, wenn es keine Flugverbindung nach Montpellier gäbe, die von Ryanair durchgeführt würde. Die APFTE konzentriert sich also auf die Förderung von Touristenströmen, die dank bestehender Flugverbindungen ausgeweitet werden können. (228) Auch wenn dieses Argument für Kunden von AMS/Ryanair wie ortsansässige Tourismusunternehmen (Hotels, touristische Sehenswürdigkeiten, Restaurants, Mietwagenunternehmen) Sinn macht, die tatsächlich bestrebt sind, die an den Zielorten von Ryanair für die Passagiere derselben zur Verfügung stehenden Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, ist das Argument von Ryanair im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Das Argument von Ryanair geht davon aus, dass die APFTE ernsthaft angestrebt hätte, die Region Montpellier mithilfe der Online-Marketingdienstleistungen möglichst effizient zu bewerben. Tatsächlich und wie vorstehend belegt (138) beabsichtigte die APFTE vornehmlich, Ryanair mithilfe von zusätzlichen Zahlungen, die als Marketingausgaben für spezifische Flugstrecken gerechtfertigt wurden, am Flughafen Montpellier zu halten, um von den an die Präsenz von Ryanair gebundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Region zu profitieren. Die Marketingverträge dienten somit als Rechtsstruktur für die Tätigung dieser Zahlungen. (229) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden oder Ryanair weder quantitative noch qualitative Elemente vorgebracht habe, die die Auswahl der Flugstrecken von Ryanair als angemessenstes Marketingwerkzeug im Vergleich zu anderen Werbemitteln, aber auch im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Montpellier bedienten, gerechtfertigt hätten. (4)   Fehlendes Interesse der APFTE am konkreten Erfolg der Marketingkampagnen (230) Die Kommission hat kein Indiz gefunden, das belegt hätte, dass die APFTE eine Beurteilung der potenziellen Auswirkung ihres Budgets vorgenommen hätte, sei es, um die Auswirkung von auf verschiedene Regionen Nordeuropas ausgerichteten Marketingkampagnen zu beurteilen, die verschiedenen Anbieter zu beurteilen, die Auswirkung verschiedener Marketingdienstleistungen zu beurteilen oder um eine Analyse der Kosten und Nutzen der mit Ryanair/AMS geschlossenen Verträge vorzunehmen – und dies weder ex ante noch ex post. Die APFTE beabsichtigte nicht, Marketingverträge für die von Ryanair abgedeckten Regionen/Zielorte mit einem anderen Anbieter als Ryanair/AMS zu schließen oder ihre Marketingausgaben zu minimieren. Diese verschiedenen Elemente bekräftigen die Schlussfolgerung der Kommission, nach der die Entscheidungen der APFTE, Ryanair mittels Marketingverträgen zu unterstützen, ohne stichhaltige Wirtschaftsanalyse getroffen wurden. (231) Für die APFTE gab es offensichtlich keine Alternative zur Unterstützung von Ryanair durch das zugeteilte Budget. Dies erklärt auch, warum sich die APFTE zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens von 2017 im Hinblick auf den Preis des Konkurrenzangebots, konstant […] EUR über dem Preis von Ryanair für die betroffenen Lose, keine Fragen gestellt hat (139). (232) Aus den mit den Erörterungen der APFTE verbundenen Dokumenten geht hervor, dass die APFTE bei der Zuteilung ihres Marketingbudgets systematisch die für Ryanair vorgesehenen Zahlungen privilegiert und die Finanzierung der Förderung neuer, von den Mitgliedern der APFTE aus dem privatrechtlichen Bereich vorgeschlagenen Zielorte von der Verfügbarkeit verbleibender Mittel nach den Ryanair/AMS geschuldeten Zahlungen abhängig gemacht hat, ohne jemals den Nutzen dieser Marketingverträge infrage zu stellen oder erneut zu evaluieren. (233) In diesem Zusammenhang hat die Kommission kein Indiz gefunden, das belegt hätte, dass die APFTE sich tatsächlich dafür interessiert hätte, die konkrete Auswirkung der finanzierten Marketingkampagnen in Erfahrung zu bringen, obgleich dafür mehr als [60-70] % ihres Budgets ausgegeben wurden. (234) Die zuvor genannte Studie zu den sozioökonomischen Auswirkungen des Luftverkehrs berücksichtigt ausschließlich die Anzahl der einreisenden Touristen, bestimmt aber nicht den Ursprung ihrer Entscheidung, in die Region zu reisen, bzw. die tatsächliche Auswirkung der bei Ryanair/AMS erworbenen Marketingdienstleistungen. Insbesondere analysiert diese Studie nicht, wie viele Passagiere durch die einfache Tatsache angelockt werden, dass Ryanair eine Verbindung zwischen dem Herkunftsflughafen und Montpellier betreibt (angenommen also, es gäbe keinerlei Werbung auf der Website von Ryanair) (140). (235) Darüber hinaus scheint die APFTE sich keine Fragen zu den Leistungsindikatoren der bei Ryanair/AMS erworbenen Marketingdienstleistungen zu stellen, beispielsweise die Anzahl der Klicks auf der Website der APFTE oder die Anzahl der während der Marketingkampagne gekauften Flugtickets. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Ryanair in einer Sitzung vom 12. Februar 2019 in Anwesenheit eines Vertreters der französischen Behörden mündlich behauptet hat, dass AMS seinen Kunden im Rahmen von Marketingverträgen wie den mit der APFTE geschlossenen keine Statistiken anböte, mit denen der Erfolg ihrer Marketingkampagnen gemessen und somit ihre Wirksamkeit beurteilt werden könnte. Das ist insofern erstaunlich, als einer der Vorteile des Online-Marketings darin besteht, dass die Auswirkung von Marketingkampagnen leichter gemessen werden kann. Ryanair benutzt dieses Argument im Übrigen in der Kommission vorgelegten Berichten, um den Wert seiner Website als Online-Werbefläche zu belegen. (236) Des Weiteren geht aus anderen zwischen Ryanair/AMS und privatrechtlichen Unternehmen geschlossenen Marketingverträgen hervor, dass es sehr wohl möglich ist, Vertragsklauseln aufzunehmen, die den Preis der Marketingdienstleistungen an die effektive Anzahl der auf Grundlage der Marketingkampagnen gewonnenen Kunden koppeln. (237) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass trotz des Rückgangs der Passagierzahlen von Ryanair am Flughafen Montpellier seit 2012 (141) – was ein Hinweis auf die mangelnde Wirkung der Marketingverträge wäre, wenn diese Wirkung tatsächlich verfolgt worden wäre – aus den Dokumenten zur Funktionsweise der APFTE oder den Dokumenten ihrer öffentlichen Mitglieder nicht hervorgehe, dass die Wirkung der mit Ryanair/AMS geschlossenen Marketingverträge von den Mitgliedern der APFTE infrage gestellt worden wäre. (5)   Übereinstimmung des Zeitraums der Zahlungen für Marketingleistungen mit dem Zeitraum, in dem Ryanair die Strecken betrieb a)   Übereinstimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Zahlungen für Marketingleistungen mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Bedienung des Flughafens durch Ryanair (238) Die Kommission weist darauf hin, dass Ryanair seit der Sommersaison 2019 den Flughafen Montpellier nicht mehr bedient, jedoch eine Flugverbindung nach Brüssel Charleroi ab dem Flughafen Béziers anbietet, der 70 km vom Flughafen Montpellier entfernt ist. (239) De facto fällt die Einstellung der Bedienung des Flughafens Montpellier durch Ryanair mit der Einstellung der Zahlungen an Ryanair/AMS seitens der APFTE zusammen. Den französischen Behörden zufolge wurde die letzte Zahlung an Ryanair/AMS im Februar 2019 getätigt. (240) Dabei wäre es für AMS noch möglich, Werbung für Montpellier auf der Website von Ryanair anzubieten. Dies würde sogar Sinn ergeben in der von Ryanair vorgebrachten Marketinglogik (142) (die jedoch von der Kommission zurückgewiesen wird), da die Flughäfen Nîmes und Béziers – die Ryanair in der Sommersaison 2019 mit mehreren Flügen aus Nordeuropa, einschließlich Deutschland (Düsseldorf Weeze), Belgien (Brüssel Charleroi) und Großbritannien (Bristol, Edinburgh, London Luton, London Stansted, Manchester) bediente (143) – sich in der Nähe der Stadt Montpellier befinden und die Region Montpellier gemäß der von Ryanair vorgebrachten Argumentation somit von der Auswirkung eines Anstiegs der internationalen/nordeuropäischen Touristenzahl profitieren würde. (241) Jedoch haben die APFTE bzw. die diese ersetzende Rechtsstruktur das Interesse verloren, Montpellier und deren Umland mithilfe von Ryanair/AMS zu bewerben. (242) Die Kommission schließt daraus, dass – wenn die Marketingverträge tatsächlich die angegebene Wirkung hätten, die internationalen Tourismusströme zugunsten von Montpellier und deren Umland zu erhöhen – die APFTE bzw. die diese ersetzende Rechtsstruktur Interesse daran hätte, die Marketingverträge mit Ryanair/AMS aufrechtzuhalten, um die über die Flughäfen Béziers und Nîmes in die Region kommenden internationalen Passagierströme zu steigern. b)   Zusammenfallen der Dauer der Marketingkampagne betreffend Birmingham mit dem Zeitraum, in dem die Flugverbindung Montpellier – Birmingham angeboten wurde (243) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass die Marketingbeziehungen betreffend Birmingham – Grundlage für zusätzliche Zahlungen an Ryanair/AMS, beruhend auf der Zusatzvereinbarung vom 20. April 2011 zum Marketingvertrag vom 16. September 2010 – in dem Monat aufgenommen wurden, als Ryanair begann, den Flughafen Birmingham von Montpellier aus zu bedienen. (244) Darüber hinaus erachtet die Kommission die Tatsache, dass schlussendlich bei dem Ausschreibungsverfahren von 2013 für das Los „Birmingham“ kein Vertrag geschlossen wurde und es sich dabei um eine Flugverbindung handelte, die Ryanair seit 2011 bedient hatte, doch deren Betrieb zwischen der Veröffentlichung des Lastenhefts des Ausschreibungsverfahrens und dem Abschluss der Marketingverträge eingestellt wurde, als zusätzliches Indiz für die Absicht der APFTE, Flugbetriebe von Ryanair zu finanzieren, statt in Marketing im eigentlichen Sinne zu investieren. (144) (6)   In anderen Rechtssachen beobachtete Praxis von Ryanair (245) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Nutzung von Marketingverträgen zur Rechtfertigung von Zahlungen an Ryanair mit dem Ziel, Ryanair an einem bestimmten Regionalflughafen zu halten, keineswegs neu ist: Insbesondere geht aus dem förmlichen Prüfverfahren der Kommission in der Rechtssache SA.33961 zum Flughafen Nîmes hervor, dass Ryanair in einer Situation, in der die Auslastung der Flüge auf einer betroffenen Flugverbindung deutlich gesunken war, Druck auf die betroffenen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt hat, zusätzliche Marketingdienstleistungen zu erwerben, indem sie die Einstellung des Betriebs der Flugverbindung bei Ausbleiben einer einmaligen Aufstockung des finanziellen Beitrags angedroht habe (145). Im Hinblick auf den Flughafen Altenburg-Nobitz hatte das förmliche Prüfverfahren der Kommission in der Rechtssache SA.26500 (146) offengelegt, dass nachdem der Betreiber des Flughafens die Zahlung einer von Ryanair geforderten Summe als Marketinggebühren für den Sommerflugplan 2011 abgelehnt hatte, Ryanair die Tätigkeiten an dem Flughafen im März 2011 einstellte (147). ii)   Die Marketingdienstleistungen von Ryanair/AMS sind nicht geeignet, die Stadt Montpellier und deren Umland wirksam zu bewerben (246) Selbst unter der Annahme, dass die von Ryanair/AMS und der APFTE angegebenen Wirkungen der Marketingverträge im Hinblick auf die internationalen Passagierströme vorlägen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe, mehr als [60-70] % des Budgets der APFTE allein auf das Unternehmen Ryanair/AMS und allein auf die Touristen, die von den Flughäfen Brüssel Charleroi, Frankfurt Hahn, Leeds Bradford und Birmingham anreisen, zuzuteilen, unzureichend wirtschaftlichen Erwägungen entsprechen. (247) Wie im folgenden Abschnitt erklärt, rechtfertigen weder die wahre Auswirkung noch die maximale potenzielle Auswirkung – wie von Ryanair angegeben – der seitens der APFTE bei Ryanair/AMS erworbenen Marketingkampagnen den von der APFTE gezahlten Preis nach der Logik eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. (1)   Die Auswahl von Ryanair/AMS als Anbieter von Marketingdienstleistungen seitens der APFTE ist ökonomisch unzureichend begründet a)   Die Marketingkampagnen beschränken sich auf die Website und den Kundenstamm von Ryanair (248) Der Vertrag von 2010 und dessen Zusatzvereinbarung sehen eindeutig vor, dass die Marketingdienstleistungen allein auf der Website von Ryanair zu erbringen sind und dass sich Ryanair verpflichtet, die Bedienung von Montpellier ab Frankfurt Hahn, Brüssel Charleroi und Leeds Bradford sicherzustellen (148). Beim Ausschreibungsverfahren von 2013 bestand das einzige zwingend zu erfüllende Kriterium darin, dass der Anbieter von Marketingdienstleistungen in der Lage sein musste, von seiner Website aus einen Link zur Website der APFTE sowie den Betrieb einer gewissen Flugfrequenz sicherzustellen (149). Darüber hinaus wurden, obgleich das Ausschreibungsverfahren von 2017 für sehr allgemeine Marketingleistungen offen war (die über die Leistungen hinausgehen, die ausschließlich auf den Websites der Fluggesellschaften angeboten werden), schlussendlich von der APFTE Dienstleistungen ausgewählt, die sich ausschließlich auf die Besuche der Websites von Ryanair beziehen. (249) Die Kommission stellt fest, dass Ryanair nie mehr als 137 030 Passagiere pro Jahr zum Flughafen Montpellier befördert hat, wohingegen die Region Montpellier gemäß den von Montpellier Tourisme veröffentlichten Statistiken 5 Mio. Touristen pro Jahr anzieht (Zahlen aus dem Jahr 2017) (150). (250) Dies ist umso erstaunlicher, als die von AMS/Ryanair angebotenen und von der APFTE zu mehr als [60-70] % ihres Gesamtbudgets erworbenen Dienstleistungen ausschließlich die Bewerbung des Zielorts Montpellier in Verbindung mit den Flugbetrieben von Ryanair einzig in den Medien von Ryanair abdecken. b)   Der Kundenstamm von Ryanair ist im Hinblick auf die Wirtschaftseinnahmen für die Region nicht der interessanteste Markt (251) Laut Ryanair (151) bestünde der Beitrag der Marketingkampagnen insbesondere darin, das Gleichgewicht zwischen den in Montpellier ansässigen Passagieren und den internationalen Touristen, die Montpellier besichtigen, innerhalb einer im Vorhinein durch das „Yield Management“ (152) von Ryanair bestimmten Gesamtpassagierzahl anzupassen. (252) Darüber hinaus ist der potenzielle Höchstzufluss an mit einem Ryanair-Flug anreisenden Touristen sehr gering. Es sei darauf hingewiesen, dass der Marktanteil von Ryanair nie [10-20] % der Passagierzahl des Flughafens Montpellier überschritten hat und ab 2012 konstant gesunken ist. Angesichts dieser Passagierzahl wären die Marketingverträge von Ryanair – selbst angenommen, sie hätten die von Ryanair angegebene Wirkung gehabt – nur geeignet gewesen, den Anteil der internationalen Touristen für einen geringen Teil der Passagiere des Flughafens zu erhöhen. (253) Des Weiteren geht aus der von den französischen Behörden vorgelegten Studie, mit der belegt werden sollte, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen der APFTE Gegenstand einer Wirtschaftsanalyse seitens der Gebietskörperschaften gewesen war (153), hervor, dass unter den nach Languedoc-Roussillon reisenden Flugpassagieren die mit Ryanair einreisenden Passagiere nicht die höchste Hebelwirkung im Hinblick auf die Ausgaben in der Region aufwiesen (154). (254) Die französischen Behörden haben ebenso wenig Informationen vorgelegt, die belegt hätten, dass die Passagiere von Ryanair der interessanteste Zielmarkt im Hinblick auf künftiges Wachstumspotenzial wären. (255) Schließlich stellt die Kommission im Hinblick auf Tourismus und Geschäftsreisen fest, dass der Großteil der Kunden von Montpellier und deren Umland national und nicht international ist. Aus dem Geschäftsbericht von 2017 des Fremdenverkehrs- und Kongressamts der Mittelmeermetropole Montpellier (155) geht hervor, dass der Großteil der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Mittelmeermetropole Montpellier von den nationalen Touristen stammt: bei 1 552 245 Übernachtungen in der Hotellerie betrug der Anteil der Übernachtungen von Ausländern gerade einmal 23 %; bei 682 528 Übernachtungen in Ferienwohnungen betrug der Anteil der Übernachtungen von Ausländern gerade einmal 10 %. c)   Die Marketingdienstleistungen von Ryanair weisen für die APFTE sehr begrenzte Auswirkungen auf (256) Zudem stellt die Kommission fest, dass sich auch die von der APFTE bei ihrem Einkauf von Marketingdienstleistungen getroffene Auswahl unter den Dienstleistungen, die Ryanair/AMS anbieten könnte, vor dem Hintergrund der Förderung der Region nicht erklären lässt. (257) Die von Ryanair/AMS auf Grundlage der mit der APFTE geschlossenen Marketingverträge erbrachten Online-Marketingdienstleistungen bestehen im Wesentlichen darin, auf der Website von Ryanair Nachrichten und Links auf der entsprechenden Seite für den Zielort Montpellier zu platzieren sowie einen Link zu der von der APFTE angegebenen Website auf der englischen, deutschen, niederländischen und belgischen (in französischer und niederländischer Sprache) Homepage ebendieser Website zu platzieren. (258) Nun richtet sich die dem Zielort Montpellier entsprechende Seite der Website von Ryanair aber im Wesentlichen an Personen, die bereits entschieden haben oder in Erwägung ziehen, die von Ryanair angebotenen Flugverkehrsleistungen zu nutzen, um nach Montpellier zu fliegen. Anders gesagt ist es unwahrscheinlich, dass die auf der Website von Ryanair über Montpellier zur Verfügung gestellten Informationen neue Kunden anziehen. (259) Diesbezüglich ist es bezeichnend, dass die von Ryanair vorgelegten Marketingverträge, die zwischen nicht an den Flughafen gebundenen Privatunternehmen und AMS geschlossen wurden, ihren Marketingwert aus der Möglichkeit schöpfen, touristische Produkte oder Dienstleistungen an die Passagiere zu verkaufen, die mit Ryanair reisen werden. Bei diesen potenziellen Reisenden wird da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.