Europäische Union

92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Risiko einer etwaigen Aussenkonkurrenz einkalkulieren, was sie veranlassen kann, von der Benennung eines Berechtigten und/oder von den in den Randnummern 31-37 beschriebenen Preiserhöhungen abzusehen. Umgekehrt kann die Versammlung, wenn keine Gefahr eines Wettbewerbs bekannter Aussenseiter zu bestehen scheint, sich veranlasst sehen, die Blankozahlen um den maximalen Zuschlagsbetrag zu erhöhen. (99) Ein der SPO-Organisation nicht angeschlossener Bauunternehmer, der ein Preisangebot abgeben möchte, kann seine wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit nicht im normalen Rahmen eines zersplitterten Angebots abschätzen, sondern steht einem abgestimmten und flexiblen Angebot gegenüber, das geeignet ist, seine Markteintrittsmöglichkeit zu begrenzen oder zu vereiteln. Die Position eines der SPO-Organisation nicht angeschlossenen ausländischen Bauunternehmers wird noch dadurch erschwert, daß er am niederländischen Baumarkt in der Regel nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Bauunternehmer teilnimmt, der in der Regel durch die UPR gebunden ist und mithin den Mechanismus des Kartells zu beachten hat. Diese Einschränkung ist um so spürbarer, als die SPO-Organisation der Bauunternehmer einen strikten Schutz der von ihr benannten Berechtigten organisiert und wegen der an das Kartell zurückfließenden abgestimmten Preiszuschläge über beträchtliche wirtschaftliche Mittel verfügt. Wie bei den Ermittlungen der Kommission festgestellt wurde, konnten nur sehr wenige Aufträge, die Gegenstand einer Abstimmung in der SPO-Organisation gewesen waren, von Unternehmen, die dem Kartell nicht angeschlossen waren, hereingeholt werden. Die Zahl dieser Aufträge ist in den einzelnen Bausektoren und geographischen Gebieten unterschiedlich (0,7 % bis 10,5 % der Zahl der Aufträge mit SPO-Abstimmung und 0,8 % bis 6,6 % des Wertes dieser Aufträge). C. Behandlung der freihändig vergebenen Aufträge (vgl. Randnummern 60 und 61) (100) Ein Bauherr, der einen mit einem einzigen Bauunternehmer freihändig ausgehandelten Vertrag vergibt, hat gleichwohl die Folgen der von der SPO-Organisation aufgezwungenen Wettbewerbseinschränkungen zu tragen, da die Bauunternehmer sich gegen die Gefahr, daß sie 3 % des Baupreises zurückzuzahlen haben, wenn ihnen das Büro der SPO nachträglich mitteilt, daß der Bauherr auch andere Unternehmer konsultiert hatte, durch eine entsprechende Erhöhung des Preises in ihrem Angebot schützen müssen. Dieser Mechanismus (der auch im Bereich der Auftragsuntervergabe anzutreffen ist; vgl. Randnummern 55-59) bewirkt somit eine generelle und einheitliche Erhöhung aller Preise bei freihändig zu vergebenden Aufträgen, gleich, ob diese mit einem oder mehreren Bauunternehmern ausgehandelt werden. Bei den Ermittlungen der Kommission konnte in sehr vielen Fällen der Anwendung der obigen Regelung festgestellt werden, daß die Bauunternehmer den verschiedenen Büros nachträglich 3 % des Auftragspreises zu erstatten hatten. D. Schlußfolgerung (101) Die vorstehend aufgezeigten Wettbewerbsbeschränkungen ergeben sich sowohl aus den einzelnen Bestandteilen des Systems als auch aus dem System als Ganzes. Die SPO hat selbst betont, daß ihre Regelungen eine Gesamtheit darstellen und daß der Schutz des Berechtigten und die Umlage der Kalkulationskosten davon die wichtigsten Teile bilden. Diese Einschränkungen sind insofern spürbar, als nahezu alle im Wege der Ausschreibung vergebenen Bauaufträge in den Niederlanden den SPO-Regelungen unterliegen. Wie in Randnummer 87 ausgeführt, ist der Gesamtbetrag der im Rahmen der SPO vereinbarten Preiszuschläge alles andere als unbedeutend. Entscheidend ist die kumulative Wirkung sämtlicher unter die SPO-Regelungen fallender Bauaufträge. IV. BEEINTRÄCHTIGUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS (102) Nach den obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Durchführung der UPR wie auch der früher bestehenden ähnlichen Regelungen und die Anwendung des Ehrenkodex geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in folgender Weise zu beeinträchtigen: 1. Auswirkung auf das Angebot aus anderen Mitgliedstaaten A. Verflechtung der Baumärkte (103) Die Kommission möchte zunächst darauf hinweisen, daß der Markt für in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgeschriebene öffentliche und private Bauaufträge nicht den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen vorbehalten ist und vorbehalten werden darf. Im übrigen sind, soweit es sich um öffentliche Bauaufträge handelt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Richtlinien (beispielsweise Richtlinie 71/305/EWG des Rates) verpflichtet, diese Märkte den Unternehmen aller Mitgliedstaaten zu öffnen. (104) Im Bausektor ist die Verflechtung der Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten noch relativ schwach ausgeprägt, aber dennoch real (8). Was diese Verflechtung begrenzt, sind unter anderem die derzeitigen spezifischen Bedingungen des Baumarktes wie die je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Bauvorschriften und Baunormen und die besonderen Merkmale der Bauunternehmen. Diese Faktoren sind an sich aber nicht geeignet, eine solche Verflechtung zu verhindern. (105) Die SPO hat in der gemeinsamen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht, die Festsetzung des in der Richtlinie 71/305/EWG vorgesehenen Schwellenwertes lasse erkennen, daß ein etwaiges Interesse der Bauunternehmen an in einem anderen Mitgliedstaat vergebenen Aufträgen, deren Wert unter dieser Schwelle - gegenwärtig 5 Millionen ECU - liegt, für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes irrelevant wäre. Ferner machte sie geltend, die Zahl der unter ihre Regelungen fallenden ausgeschriebenen Bauaufträge, deren Wert den Schwellenwert von 5 Millionen ECU überschreitet, sei zu gering, als daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes davon beeinflusst würde. Für die Jahre 1987 und 1988 zusammen betrage die Zahl dieser Aufträge nur 199, was 0,35 % der Gesamtzahl der von der SPO in diesem Zeitraum "behandelten" Aufträge entsprechen würde. Die Kommission vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Zum einen hat die Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 71/305/EWG nicht die Nichtanwendbarkeit der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zur Folge, da es sich um zwei verschiedene Kategorien von Rechtsnormen handelt, die zwar parallele, aber getrennte Ziele verfolgen. Zum anderen ist die Frage, ob der innergemeinschaftliche Handel durch diese Wettbewerbseinschränkungen fühlbar oder nicht fühlbar beeinträchtigt wird, nicht allein anhand der Zahl der betreffenden Einzelaufträge, sondern nach dem Gesamtwert, den diese Aufträge darstellen, zu beurteilen. Nach Aussage der SPO anläßlich der Anhörung vom 12. Juni 1990 machen die besagten 199 Aufträge mehr als 23 % des Gesamtwerts aus, was alles andere als ein "unbedeutender" Prozentsatz ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Schwellenwert von 5 Millionen ECU erst mit der Richtlinie 89/440/EWG des Rates (9), also nach dem von der SPO berücksichtigten Zeitraum, eingeführt worden ist. In diesem Zeitraum betrug der Schwellenwert noch 1 Million ECU. B. Beteiligung ausländischer Unternehmen an der SPO-Organisation (106) Nachdem die SPO in ihrer Anmeldung vom 13. Januar 1988 erklärt hatte, für die Teilnahme von Bauunternehmen anderer Mitgliedstaaten am niederländischen Markt lägen keine statistischen Daten vor, hat sie dennoch Zahlen über die Teilnahme ausländischer Unternehmen an den 1987 von zwei als repräsentativ geltenden Büros veranstalteten Sitzungen mitgeteilt. Bei diesen beiden Büros handelt es sich um das Büro ZNAV (Sektoren Hochbau und Wasserbau, Südregion) und das Büro WAC (Strassenbau und Fahrbahnmarkierung, gesamtes Landesgebiet). Die Daten lauten: - ZNAV: 5 200 Aufträge waren Gegenstand einer Sitzung, davon 32 mit ausländischer Teilnahme. Diese Zahl entspricht 5,9 % (117 Millionen hfl) des Gesamtwerts der Aufträge; - WAC: 6 900 Aufträge waren Gegenstand einer Sitzung, davon 19 mit ausländischer Teilnahme (77 Millionen hfl = 3,5 % des Gesamtwerts der Aufträge). Nach Aussage der von dieser Entscheidung betroffenen Parteien in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte waren für die Jahre 1986-1988 (bis 1. Oktober) 241 Aufträge mit ausländischer Beteiligung Gegenstand einer Sitzung im Rahmen der SPO-Organisation (1 172 Millionen hfl oder 3,6 % des Gesamtwerts dieser Aufträge). Darüber hinaus hatte die Teilnahme ausländischer Unternehmen an den Sitzungen nur in einer noch wesentlich geringeren Zahl von Fällen für diese Unternehmen ein positives Ergebnis. (107) Obschon diese Angaben nicht die gesamte Bautätigkeit von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten in den Niederlanden (wie die freihändig oder im Wege der Auftragsuntervergabe vergebenen Aufträge sowie die im Wege der Ausschreibung an ein ausländisches Aussenseiter-Unternehmen vergebenen Aufträge) umfassen, bestätigen sie doch die Realität der Verflechtung der Märkte. Die verglichen mit der Bautätigkeit aller in den Niederlanden (oder generell in einem Mitgliedstaat) niedergelassenen Bauunternehmer geringe Verflechtung erklärt sich durch die besonderen Merkmale des betreffenden Marktes und des betreffenden Produkts. Unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag kann dies nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß es nur einen unbedeutenden innergemeinschaftlichen Handel gibt. Im Gegenteil: die oben beschriebenen einschränkenden Praktiken sind um so wettbewerbsschädlicher, als sie in einem Raum relativ begrenzter Verflechtung der nationalen Märkte zum Tragen kommen und damit den innergemeinschaftlichen Handel desto empfindlicher beeinträchtigen. (108) Die Prüfung der bei den Ermittlungen eingeholten Auskünfte zeigt, daß etwa 150 Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten mehr oder weniger permanent den UPR beitreten. Zu diesen Unternehmen, die überwiegend in Deutschland und Belgien niedergelassen sind, gehören sämtliche führenden deutschen und belgischen Bauunternehmen; die übrigen Unternehmen sind französische, luxemburgische oder italienische Unternehmen. Gelegentlich teilt die Bauwirtschaftskammer in Antwerpen (bzw. eine bei dieser Gewerbekammer eingesetzte Organisation) einem SPO-Büro mit, wenn ein den UPR beigetretenes belgisches Unternehmen in den Niederlanden ein Preisangebot abzugeben beabsichtigt. C. Stellung der ausländischen Aussenseiter-Unternehmen (109) Ganz allgemein müssen Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die an einem Bauauftrag in den Niederlanden zwar interessiert sind, eine Mitgliedschaft in der SPO-Organisation aber ablehnen, neben den durch die geographische Entfernung bedingten natürlichen Markteintrittshemmnissen noch mit dem beträchtlichen zusätzlichen Hemmnis kämpfen, das sich aus der Existenz dieser niederländischen Organisation ergibt, in der nahezu alle niederländischen Bauunternehmen, soweit sie sich für ausgeschriebene Bauaufträge interessieren, zusammengeschlossen sind und der selbst Bauunternehmer anderer Mitgliedstaaten beitreten. Sie haben es mithin nicht mehr mit einem fragmentierten und multiplen, sondern mit einem abgestimmten und kollektiven und dementsprechend schwieriger aus dem Feld zu schlagenden Konkurrenzangebot zu tun. Indem die von der SPO geschaffenen Mechanismen die öffentlichen und die privaten Auftraggeber de facto davon abhalten, das offene Ausschreibungsverfahren zu wählen, bewirken sie eine zumindest indirekte Einschränkung der Möglichkeiten einer Teilnahme am niederländischen Markt für die Bauunternehmer anderer Mitgliedstaaten. D. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (110) Nach Auffassung der Kommission wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die oben beschriebenen Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen spürbar beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten allein schon durch die Art dieser Regelungen beeinflusst, da die UPR nur dann wirksam funktionieren können, wenn alle (oder nahezu alle) für eine Mitgliedschaft in Betracht kommenden Unternehmen dem Kartell tatsächlich beitreten. Deshalb stehen die UPR auch den Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten offen. Die SPO und ihre Mitgliedsvereinigungen werben bei diesen Unternehmen für einen Beitritt zum Kartell. (111) Die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist in diesem Kontext um so spürbarer, als im vorliegenden Fall die SPO-Organisation nahezu alle niederländischen Bauunternehmer, die an Bauausschreibungen interessiert sind, als Mitglied zählt und nahezu das gesamte Spektrum dieser Märkte abdeckt. Hinzu kommt, daß ein Bauunternehmen eines anderen Mitgliedstaats, das in den Niederlanden tätig werden möchte, aus verschiedenen praktischen Gründen von Fall zu Fall oder auf einer mehr ständigen Basis mit einem niederländischen Partner zusammenzuarbeiten versuchen wird. Da dieser niederländische Partner in der Regel den UPR beigetreten ist, kann sich das Unternehmen aus dem anderen Mitgliedstaat der Anwendung der UPR nicht entziehen. 2. Auswirkungen auf die aus anderen Mitgliedstaaten kommende Nachfrage (112) Da die UPR auf jede Bauausschreibung in den Niederlanden Anwendung finden, kann ein ausländischer Auftraggeber (genau wie jeder für Rechnung eines ausländischen Bauherrn tätige inländische Auftraggeber), der einen Bauauftrag in den Niederlanden ausschreiben möchte, der Anwendung der im Rahmen der SPO vorgeschriebenen UPR nicht entgehen. Nur wenn er den Auftrag freihändig nach Verhandlung mit einem einzigen niederländischen Bauunternehmer vergibt, ist gewährleistet, daß die Konzertierungsmaßnahmen im Rahmen der SPO-Organisation nicht zum Tragen kommen. Aber auch die freihändige Vergabe kann ihn nicht gegen die in den Randnummern 60, 61 und 100 beschriebene allgemeine und einheitliche Preiserhöhung schützen. Gleiches gilt für die in den Niederlanden von (oder für Rechnung von) internationalen Organisationen wie NATO und Eurocontrol ausgeschriebenen Bauaufträge, wenn diese ihre eigenen Regelungen betreffend internationale Ausschreibungen anwenden. 3. Auswirkungen auf das Angebot der teilnehmenden Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten (113) Nach Ansicht der Kommission kann durch die Anwendung der in dieser Entscheidung beschriebenen Vereinbarungen und Beschlüsse auch der Handel zwischen Mitgliedstaaten auf den Baumärkten der übrigen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden. So können die der SPO-Organisation angeschlossenen (niederländischen) Unternehmen durch die Anwendung der UPR die Kalkulationskosten für die von ihnen nicht erbrachten Bauleistungen für in den Niederlanden ausgeschriebene Bauaufträge zumindest teilweise erstattet bekommen. Durch die SPO-Organisation erhalten sie somit einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Finanzierung ihrer Studienbüros und mithin einer entsprechenden Verminderung ihrer Gemeinkosten, was ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den konkurrierenden Bauunternehmern der anderen Mitgliedstaaten bei in anderen Ländern der Gemeinschaft ausgeschriebenen Bauaufträgen verschafft. V. DIE VOR INKRAFTTRETEN DER UPR GELTENDEN REGELUNGEN (114) Da die heute geltenden UPR im wesentlichen nur eine Weiterführung der in den Randnummern 62 bis 65 beschriebenen früheren Regelungen darstellen, gilt die in den Randnummern 70 bis 76 und 79 bis 113 vorgenommene rechtliche Würdigung sinngemäß auch für diese Regelungen. Abschnitt II Artikel 85 Absatz 3 (115) Die oben beschriebenen UPR-Regelungen einschließlich des Ehrenkodex können wie die früher geltenden Preisregelungen nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden, und zwar aus folgenden Gründen. 1. Die angemeldeten Regelungen (116) Zunächst ist zu prüfen, ob die am 13. Januar 1988 angemeldeten, heute geltenden Regelungen die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen. A. Beitrag zur Verbesserung der Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts (117) Sowohl im Zusammenhang mit Artikel 85 Absatz 1 als auch im Zusammenhang mit Artikel 85 Absatz 3 haben die von dieser Entscheidung betroffenen Parteien argumentiert, die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen seien geeignet, hinsichtlich der Transparenz des Baumarktes ein Ungleichgewicht zwischen Nachfragern und Anbietern zu schaffen. Dieses Ungleichgewicht erlaube es den Auftraggebern, die Festsetzung zu niedriger oder für die Unternehmer ruinöser Preise durchzusetzen. Eine solche Situation könne langfristig auch zu ernsten Störungen des Angebots auf dem Markt führen und mache somit die von den Bauunternehmern als Ausgleich beschlossenen Maßnahmen notwendig. (118) Speziell das in den UPR und im Ehrenkodex vorgesehene System des Schutzes des Berechtigten bezwecke - so die von dieser Entscheidung betroffenen Parteien in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte - ausschließlich, die Verhandlungsstruktur der Ausschreibung so zu ergänzen, daß der Wettbewerb zwischen Unternehmern voll zum Tragen kommen kann, ohne daß der Auftraggeber die besondere Position, die er im Rahmen dieser Struktur einnimmt, mißbräuchlich ausnützen kann. Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, daß in dem in den UPR und im Ehrenkodex vorgesehenen System des Schutzes des Berechtigten alles andere als nur die Ergänzung einer Verhandlungsstruktur zu sehen ist; vielmehr wird mit diesem System an die Stelle der Gegenüberstellung der individuellen Angebote der einzelnen Bieter das Prinzip einseitiger, von den Bietern gemeinsam gefasster Beschlüsse gesetzt. Dazu ist zu bemerken, daß die Versammlung der Bieter sich das Recht vorbehält, einen Berechtigten zu benennen oder nicht zu benennen. Nach dem System des Schutzes des Berechtigten erfolgt die Benennung des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, indessen bei allen unter die Regelungen fallenden ausgeschriebenen Aufträgen, ob öffentliche oder private, gering- oder hochwertige Aufträge und unabhängig von der tatsächlichen Gefahr eines "Herunterhandelns", vor der Abgabe der Preisangebote. Dieses System schützt folglich die Unternehmer nicht nur gegen ein etwaiges "Herunterhandeln" seitens des öffentlichen Auftraggebers, sondern auch vor dem normalen Wettbewerb. Der Schutz des Berechtigten vermag demnach nicht zur Aufrechterhaltung oder gar Verbesserung des Angebots auf dem niederländischen Baumarkt beizutragen. (119) Was speziell das in den UPR vorgesehene System der Vergütung der Kalkulationskosten betrifft, so haben die anmeldenden Parteien geltend gemacht, daß die UPR die Teilnahme der Bauunternehmer an den Ausschreibungen und damit den Wettbewerb fördern. Die Argumentation der anmeldenden Parteien enthält indessen keinerlei Hinweis, der die Annahme zulässt, daß die UPR geeignet sind, durch Förderung der Teilnahme der Unternehmer an den Ausschreibungen einen tatsächlichen Wettbewerb zu fördern. Vielmehr veranlassen die abgestimmten Preiszuschläge die Bauherren, nur eine sehr kleine Zahl von Unternehmen zur Abgabe eines Preisangebots aufzufordern, weil sie wissen, daß sie für jeden Auftrag neben den Verbandsumlagen noch die Kalkulationskosten sämtlicher teilnehmenden Bieter zu tragen haben werden. Die behauptete Wirkung des Zuschlagssystems - Senkung der Kalkulationskosten auf makro- und auf mikroökonomischer Ebene - kann nämlich nur erreicht werden, wenn die Zahl der vom öffentlichen Auftraggeber zur Abgabe eines Preisangebots aufgeforderten Bauunternehmer klein gehalten wird. Ausserdem veranlasst dieses System die Unternehmer dazu, reine Pro-forma-Angebote abzugeben, die nur dazu dienen, die Kalkulationskosten wieder hereinzuholen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschlüsse sind somit in Wirklichkeit geeignet, eine Bewerbung zahlreicher Bieter um einen bestimmten Bauauftrag spürbar zu begrenzen. B. Angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn (120) Nach Darstellung der SPO und ihrer Mitglieder ergibt sich eine Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn insbesondere aus der Wirkung der auf eine ausgewogenere Preisbildung abgestellten Beschlüsse, durch die es langfristig zu einer angemessenen qualitätsbezogenen Auswahl an Bauleistungen einer grösseren Zahl von beteiligungswilligen Bietern kommt. Auch wenn die Anwendung der fraglichen Regelungen Vorteile für die Verbraucher haben kann, sind nach Auffassung der Kommission die Nachteile grösser als die Vorteile. (121) Bezueglich des Schutzes des Berechtigten sind diese Nachteile im wesentlichen dadurch gegeben, daß der Auftraggeber, wenn keine anderen Bieter als die an der SPO-Organisation teilnehmenden Unternehmen vorhanden sind, nur zwischen drei Möglichkeiten wählen kann: entweder über das Preisangebot des Berechtigten zu verhandeln und dieses Angebot anzunehmen, oder das Angebot eines anderen Teilnehmers, so wie es ist, anzunehmen, ohne über irgendwelche Angebotsbestandteile verhandeln zu können, oder keines der eingereichten Preisangebote zu akzeptieren. (122) Auch bei der Wiedererlangung der Kalkulationskosten haben nicht die Verbraucher den Nutzen aus dem entstehenden Gewinn. Der pauschale und globale Charakter der Kalkulationskostenvergütung hat insbesondere zur Folge, daß alle Unternehmer mit geringeren Kosten eine über ihren tatsächlichen Kosten liegende Vergütung erhalten, die in ihrer Gesamtheit vom Auftraggeber getragen werden muß. Jedenfalls ist es wenig wahrscheinlich, daß die Gesamtsumme der abgewälzten Kalkulationskosten niedriger ist als der Betrag, um den der Unternehmer, der den Auftrag erhält, sein Preisangebot in Vorwegnahme der Vergütungen verringert hätte. Die Vergütungen sind um so höher, als sie sich nach den Blankozahlen zuzueglich des Betrags für den Wert der vom Bauherrn selbst oder von Dritten bereitzustellenden Baustoffe und auszuführenden Bauleistungen berechnen (vgl. Randnummer 32). (123) Dies gilt erst recht für die meisten übrigen Bestandteile der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Regelungen. So wird der angeblich autonome Vorgang der Festsetzung der Blankozahlen durch die Gegenüberstellung der Kostenbestandteile der Aufträge (vgl. Randnummer 23) in Frage gestellt. Durch die Präferenz - auch wenn sie an relativ strikte Bedingungen geknüpft ist (vgl. Randnummer 30) - kann der Auftraggeber nicht in Erfahrung bringen, welcher Bauunternehmer die niedrigste Blankozahl abgegeben hat. Die abgestimmte Festsetzung der zu bietenden Preise kann die Abgabe der Angebote durch den Mechanismus der "globalen Verminderung" zur Verschleierung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den abgegebenen Blankozahlen in unvertretbarer Weise verfälschen. Auch die generelle und einheitliche Erhöhung aller Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen (vgl. Randnummern 60 und 61) kann nicht als ein "Gewinn" für den Verbraucher angesehen werden. C. Unerläßlichkeit der Beschränkungen (124) Selbst wenn die Regelungen den ersten beiden Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 genügen würden, deutet nichts darauf hin, daß dies Maßnahmen zu rechtfertigen vermöchte, die darauf abgestellt sind, das Angebot abzustimmen, das Preisniveau der Angebote künstlich zu ändern und den Unternehmer, der den Zuschlag erhalten soll, im voraus zu bestimmen. Die SPO hat wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei einer partiellen oder vollständigen Aufhebung ihrer Regelungen erneut zu sogenannten wilden Kartellen zwischen Bauunternehmern kommen würde. Die Kommission jedenfalls kann nicht hinnehmen, daß ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften allein durch das Risiko eines anderen Verstosses - sei er ebenso schwer oder sogar noch schwerer - gerechtfertigt wird. (125) Ein Schutz des Berechtigten ist schon deshalb nicht unerläßlich, weil ein Berechtigter unabhängig von der tatsächlichen Gefahr eines "Herunterhandelns" seitens des Auftraggebers benannt werden kann. Ausserdem wird ein Berechtigter nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.