Europäische Union

92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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träge, während die von der SPO angewendeten Regelungen für alle im Wege der Ausschreibung zu vergebenden - privaten wie öffentlichen - Aufträge gelten. Im übrigen scheint die SPO in ihrem Dokument "Nähere Angaben zum Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder auf Freistellung" (S. 35) vom 13. Juli 1989 die Notwendigkeit einer "privaten" Regelung (UPR und Ehrenkodex) auf private Bauaufträge zu begrenzen. (76) Die SPO hat darüber hinaus eine Reihe makroökonomischer Argumente ins Feld geführt. So hat sie insbesondere behauptet, das durchschnittliche Preisniveau in der niederländischen Bauwirtschaft sei nicht höher als in den Nachbarländern, während die Rentabilität der niederländischen Bauwirtschaft selbst in Zeiten der Hochkonjunktur gering sei. Damit wollte die SPO insbesondere das in den UPR vorgesehene System der Zurückerlangung der Kalkulationskosten rechtfertigen. Für die Kommission sind die Argumente der SPO für den Nachweis, daß die SPO-Regelungen aus den von ihr angeführten Gründen nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, nicht stichhaltig, da Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auch ohne spürbare Auswirkung auf das Preisniveau eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken können. Eine etwaige positive Wirkung einer solchen Vereinbarung - insbesondere in Form eines niedrigeren Preisniveaus - kann nur unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 Absatz 3 berücksichtigt werden. (77) Aus den Randnummern 71 ff. folgt, daß ungeachtet der Tatsache, daß die Bauwirtschaft gewisse spezifische Merkmale aufweist, diese es nicht rechtfertigen, die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf diesen Wirtschaftssektor auszuschließen oder einzuschränken. III. WETTBEWERBSEINSCHRÄNKENDER CHARAKTER DER VEREINBARUNG UND DER BESCHLÜSSE IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 1. Die Satzung der SPO (vgl. Randnummern 3 und 4) (78) Die von diesem Verfahren betroffenen Bauunternehmervereinigungen haben die Vereinigung SPO gegründet, deren Satzung eine regulierende Funktion bei der Abstimmung der Preise und Angebote auf dem Markt vorsieht. Diese Satzung stellt mithin eine Vereinbarung zwischen Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar, da die Gründung einer Vereinigung berufsständischer Vereinigungen (SPO) seitens miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen dem Abschluß einer horizontalen Kooperationsvereinbarung gleichkommt. Im vorliegenden Fall reicht der Umstand, daß Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ein eigenständiges Rechtssubjekt gegründet haben, dem sie gewisse Reglementierungsfunktionen übertragen haben, nicht aus, damit sei nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen. Die Satzung der SPO bezweckt insofern eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, als sie für die in der SPO zusammengeschlossenen Vereinigungen und deren (ständige oder nicht ständige) Mitglieder die in den Randnummern 5-13 und 24-61 beschriebenen Regelungen zwingend vorschreibt. Diese Regelungen, die selbst Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 darstellen, bezwecken oder bewirken insofern eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs, als die darauf abzielen, - einen Informationsaustausch vor der Abgabe von Preisangeboten zu organisieren, - die Preisangebote abzustimmen und mittel- oder unmittelbar alle Verkaufspreise und sonstigen Konditionen der Bauaufträge oder einen Teil dieser Preise und Konditionen festzusetzen; - den Nachfragemarkt durch Vorabbenennung der Unternehmen, die den Zuschlag erhalten sollen, durch Schutz des berechtigten Unternehmens sowie durch die Rücktritts- oder Präferenzmöglichkeiten unter den nachstehenden Bedingungen auf ihre Mitglieder aufzuteilen. 2. Die im Rahmen der SPO gefassten Beschlüsse A. Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den der SPO angeschlossenen Bauunternehmern (79) 1. Anzeige der Absicht zur Abgabe eines Preisangebots (vgl. Randnummer 24) Der Anzeigemechanismus bezweckt insofern eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, als das anmeldende Unternehmen sich verpflichten muß, seine Handlungsfreiheit gegenüber seiner Wettbewerbern und gegenüber dem Bauherrn einzuschränken. So verzichten die Mitglieder des Kartells ab der Bekanntgabe ihrer Absicht, ein Angebot abzugeben, auf ein unabhängiges Verhalten. Diese Beschränkung wird durch das den Mitgliedern in den UPR auferlegte Verbot verstärkt, sich von den Verpflichtungen aus dieser berufsständischen Regelung zurückzuziehen, es sei denn, das anzeigende Unternehmen bleibt (vorbehaltlich der Billigung und Kontrolle durch das Büro) der einzige Bieter. Die Bekanntgabe der Zahl der zur Teilnahme an der ersten Sitzung einzuladenden Wettbewerber verstärkt diese Einschränkung weiter, weil die Teilnehmer dadurch insbesondere die zu erwartenden Preiszuschläge vorhersehen und ihr Verhalten dementsprechend planen können. (80) 2. Einigung über die grundsätzliche Frage der Benennung eines Berechtigten (vgl. Randnummer 26) Mit der Bestimmung, wonach die Versammlung der Unternehmer aus ihren Reihen das Unternehmen benennen kann, das als "berechtigtes Unternehmen" das ausschließliche Recht erhält, mit dem Bauherrn die Konditionen des Auftrags auszuhandeln, wird bezweckt, diesen Unternehmer vor dem Wettbewerb der anderen Teilnehmer zu schützen. In Wirklichkeit beruht die Benennung des Berechtigten auf dem gemeinsamen Beschluß der Bieter, die Angebote als vergleichbar anzusehen oder vergleichbar zu machen. Nur in wenigen Fällen beschließt die Versammlung der Unternehmer, auf die Benennung eines Berechtigten zu verzichten, womit ein unverfälschter Wettbewerb einsetzen kann. Die Konzertierung zwischen den Unternehmen, die zur Benennung oder Nichtbenennung eines Berechtigten führt, stellt indessen zweifelsfrei eine Einschränkung der individuellen Chancen der an der SPO-Organisation teilnehmenden Unternehmen, was die Erlangung des Auftrags betrifft, dar. (81) 3. Vergleich der Kostenbestandteile des Auftrags (vgl. Randnummer 27) Die Kostenelemente zur Berechnung der Blankozahlen werden auf der Versammlung der Unternehmer verglichen. Obgleich nach der (weiter oben in Randnummer 16 erwähnten) SPO-Broschüre "die Blankozahl das von einem Unternehmer in Aussicht genommene Preisangebot auf der Basis seiner eigenen Einschätzung" ist, wird diese Blankozahl de facto von jedem Teilnehmer auf der Sitzung unter anderem auf der Grundlage von zwischen Wettbewerbern ausgetauschten Informationen festgelegt. Die Abschätzung erfolgt somit anhand von Informationen, die nicht alle unabhängig und autonom auf dem Markt beschafft worden sind. Wie die Ermittlungen der Kommission zeigen, bietet die Sitzung jedem teilnehmenden Unternehmer Gelegenheit, nicht nur die für die Kosten seiner Wettbewerber und für die vom Bauherrn zu treffende Wahl maßgeblichen Elemente zu berücksichtigen, sondern auch Informationen über verschiedene den Auftrag umgebende Bedingungen wie eine etwaige Beteiligung von "Aussenseitern" und Besonderheiten des betreffenden Auftrags, die ohne diesen Informationsaustausch möglicherweise nicht zugänglich gewesen wären. Durch diese Abstimmung wird der Wettbewerb zwischen den Teilnehmern verhindert oder zumindest verfälscht und eingeschränkt. Die Abstimmung bezweckt, die einem eigenständigen Wettbewerbsverhalten innewohnenden Unwägbarkeiten soweit wie möglich auszuschalten. (82) 4. Einreichung der Blankozahlen (vgl. Randnummer 28) Die von jedem Teilnehmer erstellten Blankozahlen werden dem Vorsitzenden der Sitzung überreicht. Die Rangfolge dieser Blankozahlen bestimmt auch die Rangfolge der endgültigen Preisangebote der Teilnehmer (ausser im Falle eines Rücktritts und einer Präferenzzuerkennung). Ausserdem können abgegebene Blankozahlen nicht mehr geändert werden. Indem die Teilnehmer mithin auf einer gemeinsamen Basis Blankozahlen festlegen, die ihrerseits für die Rangfolge der endgültigen Preise maßgebend sind, ersetzen sie die Risiken des Wettbewerbs durch eine praktische Zusammenarbeit untereinander. Da die ursprüngliche Rangfolge garantiert ist, gehen die Teilnehmer im Verhältnis zueinander keinerlei Risiko, was etwaige Preiserhöhungen betrifft, ein. Die wettbewerbseinschränkende Wirkung dieser Zusammenarbeit wird noch durch das Verbot verstärkt, ein alternatives Preisangebot zu unterbreiten, wenn die Versammlung nicht zuvor von dieser Absicht unterrichtet wurde und darüber befinden konnte. (83) 5. Rücktrittsrecht (vgl. Randnummer 29) Ein etwaiger Beschluß zum Rücktritt wird in voller Kenntnis der Blankozahlen aller anderen Teilnehmer gefasst. Mithin kann jeder Teilnehmer nur dank dem Informationsaustausch im Rahmen des Kartells (anläßlich der Sitzung) Kenntnis von den Preisabsichten seiner Wettbewerber erhalten und anhand eines Vergleichs dieser Preise gegebenenfalls beschließen, seinen eigenen ursprünglichen Preis nicht aufrechtzuerhalten. Damit werden die normalen Wettbewerbsbedingungen künstlich so verändert, daß die Teilnehmer einen Beschluß zur Aufrechterhaltung oder zur Rücknahme ihres Angebots fassen können, den sie ohne diese Konzertierung nicht hätten fassen können, da ein solcher Vergleich nur dem Bauherrn möglich gewesen wäre. (84) Obgleich die von dieser Entscheidung betroffenen Parteien in der Anmeldung und in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärt haben, daß das Rücktrittsrecht nur im Falle eines offenkundigen und gravierenden Rechenfehlers ausgeuebt wird, sehen die UPR keinerlei besondere Bedingung für die Ausübung dieses Rechts vor. Das in dieser Erwiderung vorgebrachte Argument, der Rücktrittsmechanismus finde nur in solchen Fällen Anwendung, ist nicht überzeugend und wird im übrigen von den im Laufe des Verfahrens eingezogenen Auskünften widerlegt. So zeigen diese Auskünfte Beispiele, in denen ein Preis aus anderen Gründen, beispielsweise mangelndes Interesse, zurückgenommen wurde. Die Möglichkeit einer Preisrücknahme nach Maßgabe eines Vergleichs der Blankozahlen bestätigt im übrigen die Schlußfolgerung, daß diese Zahlen auch auf der Grundlage preisbestimmender wirtschaftlicher oder finanzieller Informationen, die zwischen den Sitzungsteilnehmern ausgetauscht werden, festgelegt werden. Die Ausübung des Rücknahmerechts hat zur Folge, daß durch den Rücktritt von Unternehmern, die dieses Recht in Anspruch nehmen, den Bauherren andere Preisangebote zugehen, als dies ohne die Konzertierung der Fall gewesen wäre, wodurch es letztlich zu einer anderen Zuschlagserteilung als bei einem System, wo die Bauunternehmer ihr Angebot eigenständig einreichen, kommt. (85) 6. Präferenz (vgl. Randnummer 30) Mit dem Präferenzsystem soll die anfängliche Rangfolge der Preisangebote so geändert werden, daß an die Stelle des Bieters mit dem in der "ersten Runde" niedrigsten Preisangebot der Bieter tritt, dem die Präferenz zugestanden wurde. Diese Bestimmung bezweckt also eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Bauunternehmern auf Kosten eines echten Wettbewerbs. Das System erlaubt es den Teilnehmern, die Aufträge aufzuteilen. Der Auftraggeber erhält somit Angebote, deren Struktur zwar der Preis-Rangfolge, wie sie anläßlich der "Blankopreisrunde" ermittelt wurde, entspricht, wo aber die hinter diesen Angeboten stehenden Unternehmen aufgrund einer Abstimmung zwischen den Mitgliedern des Kartells ausgetauscht werden können. Ein solcher Austausch der Bieter wäre in einem Wettbewerbssystem, bei dem jedes bietende Unternehmen allein für sein Angebot verantwortlich ist, nicht möglich. (86) 7. Preiszuschläge (vgl. Randnummern 31-37) Die gemeinsame Festsetzung von Preiszuschlägen stellt eine unmittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder zumindest eines Teils dieser Verkaufspreise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) dar. Ausserdem führen diese Preiserhöhungen zu Zuschlagsergebnissen, die nicht mit den Ergebnissen identisch sind, zu denen es hätte kommen können, wenn jeder Teilnehmer seinen Angebotspreis unabhängig festgesetzt hätte. Da die Wahrung der Rangfolge der Blankozahlen grundsätzlich garantiert ist, gehen die Teilnehmer gegenseitig kein Risiko ein, wenn jeder von ihnen seine Blankozahl um die vorgesehenen Zuschläge erhöht. Durch dieses System wird es den leistungsstärksten Unternehmern mit den niedrigsten Planungs- und Kalkulationskosten verwehrt, aus diesem Vorteil Nutzen zu ziehen, da die - pauschalen - Preiszuschläge die individuelle Situation jedes Teilnehmers nicht berücksichtigen. Dagegen werden die am wenigsten leistungsfähigen Unternehmen vor Wettbewerb geschützt und verlieren mithin jeden Anreiz, ihre Produktivität zu erhöhen. Die wettbewerbseinschränkende Wirkung dieses Systems wird noch dadurch verstärkt, daß der Wert der vom Bauherrn oder von Dritten zu stellenden Baustoffe und/oder auszuführenden Bauleistungen bei der Berechnung des Grundbetrags berücksichtigt wird, anhand dessen die Kalkulationskostenvergütung ermittelt wird. (87) Zusätzlich bewirken die abgestimmten Preiszuschläge, daß die Unternehmen veranlasst werden, Pro-forma-Preisangebote abzugeben, die lediglich bezwecken, den umgelegten Betrag der an die SPO abgeführten Summen wieder hereinzuholen, daß aber auch die Bauherren veranlasst werden, nur eine sehr kleine Zahl von Bauunternehmern zur Preisabgabe aufzufordern, da sie für jeden Auftrag die Kalkulationskosten aller Bieter zu tragen haben. Ein solches System bewirkt eine Begrenzung der Zahl der Bieter für jeden Auftrag und damit eine Einschränkung des Wettbewerbs im Bausektor. Der Gesamtbetrag der auf diese Weise innerhalb der SPO-Organisation in den in Randnummer 6 definierten Sektoren des Baumarktes beschlossenen Preiserhöhungen ist beachtlich, lag er doch für die Zeit 1987-1988 bei jährlich schätzungsweise 300 Millionen hfl (ohne MwSt.) für Kalkulationskosten und bei 100 Millionen hfl (ohne MwSt.) für Branchenumlagen (wovon mehr als 50 % zur Deckung der Verwaltungskosten des Kartells - Büros und SPO - dienen). (88) 8. Abgestimmte Festsetzung der Preise für die endgültigen Angebote (vgl. Randnummer 38) Die abgestimmte Festlegung der von den Bauunternehmern abzugebenden Preisangebote stellt ebenfalls eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den an der Sitzung teilnehmenden Bietern im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Zwar werden die Preise in den endgültigen Preisangeboten so festgelegt, daß die Rangfolge der Blankozahlen (ausser bei Änderungen durch Rücktritt oder Präferenzzuerkennung) gewahrt bleibt. Diese endgültigen Preise ergeben sich aber nicht aus einer einfachen Addition der oben genannten Preiszuschläge mit den Blankozahlen. So können die höchsten Preise, die sich aus einer solchen Addition ergeben würden, durch eine globale Herabsetzung (selbst bis zu einem Niveau, das unter den entsprechenden Blankozahlen liegt) geändert werden, damit dem Bauherrn keine zu grossen Preisunterschiede präsentiert werden. Mit dieser Maßnahme soll die Gefahr ausgeschaltet werden, daß bestimmte als "zu teuer" geltende Bieter bei späteren Aufträgen (im nicht offenen oder im freihändigen Verfahren) von vornherein nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dagegen können bei der Zuerkennung einer Präferenz an einen Unternehmer die endgültigen Preise der übrigen Teilnehmer so erhöht werden, daß die Unterschiede innerhalb des gesamten Preisangebotspakets die Position des Unternehmers, dem die Präferenz zuerkannt worden ist, stärken. In beiden Fällen schränkt das System der UPR die Wahlfreiheit der Auftraggeber ein und verfälscht deren Wahl. Durch die Abgabe dergestalt abgestimmter und im voraus festgesetzter endgültiger Preisangebote erhält der Auftraggeber eine verzerrte Information über das Preisniveau, die ihn über die tatsächliche Markt- und Angebotslage (auch hinsichtlich des Vergleichs der von Aussenseitern gebotenen Preise) täuscht und ausserdem zu gravierenden Fehleinschätzungen im Hinblick auf spätere Ausschreibungen oder freihändig zu vergebende Aufträge führen kann. (89) Die gleiche Wertung gilt für die abgestimmte Festsetzung der Preise für bestimmte Auftragsteile und der Stückpreise, da diese Preise, wenn die Versammlung der Bauunternehmer dies für notwendig erachtet, für jeden teilnehmenden Bauunternehmer so festgesetzt werden, daß die Position des Unternehmens, das das niedrigste Preisangebot machen wird, gesichert bleibt. Dies hält den Auftraggeber davon ab, einen Bauauftrag in mehrere Einzellose aufzuteilen oder den gesamten Auftrag einem anderen Unternehmer, der das niedrigste Preisangebot gemacht hat, zuzuschlagen. (90) Die Ermittlungen der Kommission haben gezeigt, daß sich die Konzertierung zwischen den Bauunternehmern auch auf andere Auftragskonditionen als den Preis und die Preisbestandteile, beispielsweise auf die im Preisangebot anzugebende Ausführungsfrist, erstrecken kann. (91) Schließlich stellt auch die Konzertierung über den Inhalt der von den Bauunternehmern mit ihrem Preisangebot zu erteilenden Informationen über die Preisbestandteile und über die Preiszuschläge eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, da sie bezweckt, den Vergleich der Angebote zu verfälschen. Die Ermittlungen der Kommission haben gezeigt, daß dem Bauherrn nicht selten absichtlich irreführende Informationen gegeben werden. (92) Schließlich stellt die im System der UPR festgeschriebene konzertierte Festlegung der Preisangebote als solche eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe a) dar. Nach Auffassung der Kommission ist die abgestimmte Festsetzung der Preise für bestimmte Auftragsteile, der Stückpreise, der Preisbestandteile sowie der anderen Auftragskonditionen und des Inhalts der dem Bauherrn in den Preisangeboten zu gebenden ergänzenden Informationen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der abgestimmten Festsetzung der endgültigen Preise zu sehen, wie sie in den UPR vorgesehen ist. Vielmehr handelt es sich um davon unabhängige Wettbewerbseinschränkungen, die sich, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den UPR vorgesehen sind, zwangsläufig aus der Festsetzung der endgültigen Preise ergeben und gewissermassen eine Ergänzung darstellen. (93) 9. Schutz des Berechtigten (vgl. Randnummern 39-41 und 52-59) Die Benennung eines Berechtigten stellt als solche eine Verhinderung oder zumindest Verfälschung und Einschränkung des Wettbewerbs dar. Letztendlich ist es die Versammlung der Bieter, die entscheidet, ob die Angebote vergleichbar sind oder nicht, d. h. ob der Nachfrager seine Nachfrage jedem zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter gegenüber gleich formuliert hat. Durch die Benennung eines Berechtigten wird die Wahlfreiheit des Auftraggebers und dessen Möglichkeit, mit mehreren Bietern zu verhandeln, durch eine von den Bietern gemeinsam getroffene Entscheidung ersetzt, die für den Auftraggeber insofern zwingend ist, als sie verhindert, daß der Wettbewerb auf die verschiedenen Unternehmer, die ein Angebot eingereicht haben, ausgedehnt wird. Desgleichen wird den Wettbewerbern des Berechtigten das Recht verwehrt, nach Abgabe der Preisangebote mit dem Bauherrn zu verhandeln. Im Falle nicht gleichzeitiger Preisangebote soll mit diesem System verhindert werden, daß die Wettbewerber ein Preisangebot machen, das unter dem vom Berechtigten gebotenen Preis liegt. Dieses System begründet für den Berechtigten auf zwei bzw. fünf Jahre hinaus ein befristetes Monopol für einen bestimmten Auftrag und verhindert damit, daß der Wettbewerb zum Tragen kommt. Beschließt der Bauherr, den Auftrag aus irgendeinem Grund nicht zu vergeben und eine neue Ausschreibung zu veranstalten oder einen Auftrag freihändig zu vergeben, so macht das System des Schutzes des Berechtigten seine Wahlfreiheit völlig illusorisch und verhindert in Wirklichkeit einen Wettbewerb zwischen den Bauunternehmern. (94) Bezueglich des in den UPR und im Ehrenkodex vorgesehenen Systems des Schutzes des Berechtigten wird in der gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte behauptet, mit den fraglichen privatrechtlichen Regelungen (die die Beziehungen zwischen den Bauunternehmern regeln) werde das gleiche Ziel wie mit den in anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden geltenden öffentlichen Regelungen und der Gemeinschaftsregelung der Richtlinie 71/305/EWG (die das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber regelt) verfolgt. Folglich könne dieses privatrechtliche System nicht als im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages stehend bezeichnet werden. Ausserdem wird von den von dieser Entscheidung betroffenen Parteien behauptet, das System bezwecke lediglich, die für einen tatsächlichen und wirksamen Wettbewerb auf dem Baumarkt günstigsten Bedingungen zu schaffen und einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. (95) Die Kommission vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Die gemeinschaftlichen und nationalen Regelungen, auf die sich die SPO bezieht, sind aus den bereits in Randnummer 75 genannten Gründen mit dem System des Schutzes des Berechtigten, das alle für das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber maßgeblichen Elemente ausser acht lässt, nicht vereinbar. Im übrigen vermochte die SPO nicht nachzuweisen, daß der öffentliche Auftraggeber in dem Fall, daß es keinen Schutz des Berechtigten geben würde, die Preisangebote "herunterzuhandeln" versuchen würde. Auch konnte sie keine Beweise für den angeblich ruinösen Charakter des ohne den Schutz eines Berechtigten entstehenden Wettbewerbs beibringen. (96) 10. Rückzahlung der vereinnahmten Preiszuschläge (vgl. Randnummern 42-46) Das System der Rückzahlung der als Kalkulationskostenvergütung und Branchenumlagen vereinnahmten Beträge und die Modalitäten dieses Systems bezwecken oder bewirken insofern eine Einschränkung oder zumindest eine Verfälschung des Wettbewerbs, als die Unternehmer, die die Aufträge erhalten, von der Rückzahlung dieser Zuschläge weit mehr profitieren als ihre Wettbewerber, die den Zuschlag nicht erhalten. Ihre Wettbewerbsstellung wird damit künstlich verbessert. (97) 11. Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus den UPR (vgl. Randnummern 47 und 48) Die Bestimmungen der UPR und des Ehrenkodex (einschließlich der Disziplinarvorschriften) betreffend die Verhängung von Sanktionen bei Nichtbeachtung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen bezwecken unter anderem, die von den Teilnehmern der SPO-Organisation (einschließlich Mitgliedervereinigungen) übernommenen wettbewerbseinschränkenden Verpflichtungen zu stärken. B. Maßnahmen zum Schutz der SPO-Organisation gegen nicht angeschlossene Bauunternehmer (vgl. Randnummern 49-51) (98) Der systematische Informationsaustausch innerhalb der SPO-Organisation über die nicht angeschlossenen Bauunternehmer wie auch die abgestimmte Reaktion der SPO auf Aussenseiter-Angebote stellen Praktiken dar, die eine Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 bezwecken. So kann dank dem Informationsaustausch innerhalb der SPO-Organisation ein häufig wirksamer Druck auf nicht angeschlossene Unternehmen ausgeuebt werden, um sie dazu zu bringen, sich mehr oder weniger permanent den UPR zu unterwerfen. Dieser Druck wird sowohl auf Unternehmen ausgeuebt, die durch den Ehrenkodex gebunden, aber nicht der SPO-Organisation angeschlossen und somit grundsätzlich nur zur Anzeige ihrer Preisangebotsabsicht und zur Anerkennung der Position des Berechtigten verpflichtet sind, als auch auf von der SPO-Organisation völlig unabhängige Unternehmen, die somit weder den Regeln des Ehrenkodex noch denen der SPO unterliegen. Dank dem Informationsaustausch auf der vom Büro veranstalteten Sitzung der Bauunternehmer können diese ausserdem bei der Umwandlung der Blankozahlen in endgültige Zahlen da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.