Europäische Union

92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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benannt, wenn die Angebote nicht vergleichbar sind, also vor allem dann, wenn der Auftraggeber die Präzisierung der Bauleistungen zu einem grossen Teil den Bauunternehmern überlassen hat. In einem solchen Fall werden die Kalkulationskosten nach eigener Aussage der SPO häufig proportional festgesetzt. Die Tatsache, daß der Schutz des Berechtigten gerade in solchen Fällen - in denen die finanziellen Risiken der Bauunternehmer im Prinzip höher zu sein scheinen - nicht garantiert ist, liefert einen weiteren Hinweis darauf, daß dieser Schutz keineswegs unerläßlich ist. (126) Die Kalkulationskostenvergütung wiederum wird pauschal und global festgesetzt, was durch die individuelle Situation der betreffenden Unternehmen nicht gerechtfertigt ist. Sie ist somit geeignet, den Wettbewerb in einem Masse einzuschränken, der über das für die Erreichung des angestrebten Ziels notwendige Maß hinausgeht. Diese Wertung gilt erst recht für die (zumindest partielle) Rückerstattung der Kalkulationskosten in Fällen, in denen ein der SPO-Organisation nicht angeschlossener Wettbewerber den Auftrag erhält, da die Teilnehmer in einem solchen Fall einen kollektiven Schutz in Form einer vom Garantiefonds oder von der Kalkulationskasse der SPO gezahlten Vergütung genießen. Ausserdem sieht die Regelung für Preisangebote im Rahmen der Auftragsvergabe (vgl. Randnummern 55-59) eine Vergütung der Kalkulationskosten nur für die Subunternehmer des Generalunternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, vor, während die Subunternehmer, die den anderen bietenden Generalunternehmen ein Preisangebot gemacht haben, keine Vergütung erhalten, was zu beweisen scheint, daß die anmeldenden Parteien selbst ein solches System nicht für wirklich unentbehrlich halten. (127) Die in Randnummer 123 erwähnten Sachverhalte gehen weit über das für die Erreichung der Ziele der Regelungen notwendige Maß hinaus. Gleiches gilt insofern auch für die Gegenüberstellung der Blankozahlen in der Sitzung, als die Teilnehmer dank dieser Gegenüberstellung beurteilen können, ob ihr Angebot "anomal niedrig" ist. D. Fehlende Möglichkeiten, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (128) Selbst wenn man den gesamten Markt der Bauleistungen (also einschließlich der freihändig vergebenen Aufträge) berücksichtigt, eröffnen die Regelungen den Teilnehmern die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß der Berechtigte vor dem Wettbewerb der anderen Teilnehmer geschützt ist. Selbst wenn man die Behauptung der SPO gelten lässt, das Funktionieren des Wettbewerbs sei im Gegenteil bis zu der der Zuschlagserteilung vorausgehenden Sitzung gesichert, wird der Wettbewerb zwischen den Teilnehmern doch auf der Stufe der Zuschlagserteilung selbst ausgeschlossen. Ausserdem ist die abgestimmte Festsetzung der Preiszuschläge geeignet, den Wettbewerb auf Ebene der Kalkulationskosten auszuschalten. Auch wenn diese Kosten nur einen kleinen Prozentsatz des Preisangebots ausmachen, sind es doch häufig Unterschiede von einem oder zwei Prozentpunkten, die darüber entscheiden, welcher Unternehmer einen Auftrag erhält. Schließlich ist auch der absichtliche Verzicht auf Preiszuschläge in den Fällen, in denen die Teilnehmer an der der Zuschlagserteilung vorausgehenden Sitzung erfahren, daß ein oder mehrere "Aussenseiter" zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, geeignet, den Wettbewerb auszuschalten. Ausserdem ist wegen dieser letzteren Möglichkeit die angebliche Unerläßlichkeit des Mechanismus zum Ausgleich der Kalkulationskosten noch mehr in Zweifel zu ziehen. 2. Die vor dem Inkrafttreten der UPR bestehenden Regelungen (129) Die vor den heutigen UPR geltenden Regelungen sind nicht nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. Entgegen den Behauptungen der SPO trifft es nicht zu, daß diese Regelungen - wie im übrigen die UPR - gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 nicht anmeldepflichtig waren, da erwiesen ist, daß an ihnen auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden beteiligt und sie auch auf in den Niederlanden auszuführende Bauaufträge anwendbar waren, die von Auftraggebern anderer Mitgliedstaaten oder für deren Rechnung ausgeschrieben wurden. Selbst wenn diese früheren Regelungen angemeldet worden wären, hätten sie aus den gleichen Gründen wie im Falle der UPR nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. 3. Die Satzung der SPO (130) Die Satzung der SPO ist nicht nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden. Selbst wenn sie angemeldet worden wäre, hätte sie aus den gleichen Gründen, wie sie in den Randnummern 116 bis 129 bezueglich der UPR und des Ehrenkodex sowie der früher geltenden Regelungen genannt wurden, nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. 4. Schlußfolgerung (131) Aus allen diesen Gründen kann die Kommission eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht gewähren. Auch kann sie im gleichen Zusammenhang nicht die Behauptung der SPO akzeptieren, sie habe es versäumt, "der SPO ihre aktive Mitarbeit für die Erlangung einer hilfsweise beantragten Freistellung anzubieten". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (10) obliegt es in erster Linie den beteiligten Unternehmen, der Kommission die Überzeugungsargumente für die wirtschaftliche Rechtfertigung einer Freistellung vorzulegen. Abschnitt III Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (132) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Die Entscheidung, mit der die beteiligten Unternehmen zur Abstellung der Zuwiderhandlungen verpflichtet werden, gilt nicht für die in den Randnummern 55-59 beschriebenen früheren Regelungen ähnlichen Inhalts wie die UPR, da diese am 1. April 1987 durch die UPR ersetzt wurden und daher nicht mehr gültig waren. (133) Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Entscheidung auch dann erlassen, wenn das rechtswidrige Verhalten bereits abgestellt worden ist. Von dieser Möglichkeit kann nicht nur Gebrauch gemacht werden, um gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Geldbusse zu verhängen, sondern auch in den Fällen, in denen dies zum öffentlichen Interesse für notwendig erachtet wird, um gleiche oder ähnliche Verstösse - selbst auf anderen Märkten - zu verhindern (11). (134) Folglich ist in der Entscheidung für die Unternehmensvereinigungen, die auf den in Randnummer 6 genannten Sektoren der niederländischen Bauwirtschaft tätig sind, die formelle Verpflichtung vorzusehen, die Zuwiderhandlungen abzustellen und künftig von allen Absprachen ähnlichen Zwecks oder ähnlicher Wirkung abzusehen. Abschnitt IV Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (135) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (136) Nach Auffassung der Kommission stellt die Errichtung eines Systems des Informationsaustausches, der Preisabstimmung und der Marktaufteilung innerhalb der SPO-Organisation, wie es mit den UPR und dem Ehrenkodex sowie den früheren Regelungen ähnlichen Inhalts wie die UPR geschaffen wurde, einen vorsätzlichen Versuch dar, eines der Hauptziele des Vertrages, nämlich die Schaffung eines auf den freien Wettbewerb gegründeten Binnenmarktes, zu unterbinden, zumal an diesem System Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen und darüber hinaus das System auf Bauausschreibungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Auftraggebern oder für deren Rechnung anwendbar ist. Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die obengenannten Verstösse begangen haben. (137) Bezueglich der Satzung der SPO vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Errichtung und das Funktionieren einer Vereinigung von Bauunternehmensvereinigungen mit der Aufgabe, die Abstimmung der Preise und Angebote auf dem Markt zu regeln, einen Verstoß im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 darstellt. (138) Diese Verstösse sind während eines Zeitraums begangen worden, der im Falle der SPO-Vereinigung und der 29 Unternehmensvereinigungen, die im Rahmen der SPO-Organisation zwischen 1973 und 1979 sogenannte preisregelnde Beschlüsse gefasst haben, die dann mit den am 9. Oktober 1986 von der SPO beschlossenen UPR geändert und vereinheitlicht wurden, zumindest bis zum 1. Oktober 1980 zurückreicht. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission zum einen, daß die vereinheitlichten Verfahren zur Sanktionierung von Verstössen gegen die privaten Regelungen auf der Basis des Beschlusses der SPO, den Ehrenkodex für die Mitgliedsunternehmen zwingend vorzuschreiben, am 1. Oktober 1980 in Kraft getreten sind, und zum anderen, daß die Verstösse, die die angemeldeten Beschlüsse bilden, im wesentlichen nur die Fortführung von Verstössen sind, die die früheren Regelungen ähnlichen Inhalts darstellen. (139) Diese Verstösse sind bis zum heutigen Tage nicht abgestellt worden und wurden somit über einen besonders langen Zeitraum hinweg begangen. Für den mit dem Tag der Anmeldung der fraglichen Regelungen (13. Januar 1988) beginnenden Zeitraum genießen die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen indessen die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Straffreiheit. (140) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die SPO diese Verstösse vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen hat. So gehören Maßnahmen zur Abstimmung der Preise und zur Aufteilung der Märkte zu den schwersten Verstössen, die von der Kommission nach einer ständigen und den Unternehmen sehr wohl bekannten und vom Gerichtshof ständig bestätigten Praxis verfolgt, untersagt und geahndet werden. Der Umstand, daß diese Verstösse im Rahmen berufsständischer Organisationen und Vereinigungen begangen wurden, denen die meisten im Ausschreibungs-Bausektor der Niederlande tätigen niederländischen Unternehmen und insbesondere die grössten dieser Unternehmen angehören, kann die Kommission nur in ihrer Überzeugung bestärken, daß den Urhebern nicht unbekannt sein konnte, daß die ihnen zur Last gelegten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten und noch immer bezwecken. Des weiteren kann nach einer ständigen Entscheidungspraxis der Kommission und einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) ein das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats abdeckendes Kartell seinem Wesen nach die Wirkung haben, eine nationale Marktabschirmung zu konsolidieren und dadurch die vom Vertrag angestrebte wirtschaftliche Verflechtung zu behindern und die nationale Erzeugung zu schützen. Die Frage, ob den Urhebern der oben beschriebenen Verstösse bewusst war oder nicht, daß diese Verstösse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten oder zu beeinträchtigen geeignet waren, ist daher nicht relevant. (141) Bei der Festsetzung der allgemeinen Reihenfolge der zu verhängenden Geldbussen hat die Kommission auch folgenden Überlegungen Rechnung getragen: - Die institutionell betriebene Abstimmung erstreckte und erstreckt sich auf nahezu alle in den Niederlanden ausgeschriebenen Bauaufträge der in Randnummer 6 definierten Bauwirtschaftssektoren; - die SPO hat die UPR und den Ehrenkodex erst angemeldet, nachdem die Kommission das Verfahren eingeleitet hatte. Die Kommission ist jedoch bereit, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: - aufgrund der den Branchenregeln gegebenen Öffentlichkeit hat die Abstimmung keinen geheimen Charakter gehabt; - die SPO hat sich - als solche und als Vertreterin ihrer Mitgliedsorganisationen - von Anbeginn der Ermittlungen an bemüht, aktiv und freiwillig alle notwendigen und zweckdienlichen Informationen bereitzustellen, die es ermöglichten, die Beschwerdepunkte gegen sie und gegen ihre Mitgliedsorganisationen zu formulieren; - das Tätigwerden der niederländischen Behörden durch den Königlichen Erlaß vom 29. Dezember 1986 kann als Ursache dafür angesehen werden, daß bei den Unternehmen und deren Verbänden eine gewisse Unsicherheit über die Vereinbarkeit ihrer Abstimmung mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestand; - schließlich handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um das erste, in dem Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages im Bereich der Bauwirtschaft angewandt wird. Bei der Festsetzung der Höhe der gegen jede Vereinigung zu verhängenden Geldbusse hat die Kommission den Gesamtwert der ausgeschriebenen Bauaufträge berücksichtigt, die während des betreffenden Zeitraums Gegenstand der Abstimmung innerhalb jeder Vereinigung waren. Im Falle der Vereinigung NAC hält die Kommission die Verhängung einer Geldbusse nicht für möglich, da diese Vereinigung zugunsten ihrer Mitgliedsunternehmen nur eine rein administrative Funktion erfuellt hat, während die oben erwähnte Abstimmung zwischen diesen Unternehmen in anderen Mitgliedsorganisationen der SPO zum Tragen kam und weiterhin zum Tragen kommt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Satzung der Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid vom 10. Dezember 1963 in der heute geltenden Fassung stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. (2) Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag stellen weiterhin dar die am 9. Oktober 1986 von der Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid beschloßsenen, am 1. April 1987 in Kraft getretenen und am 23. Juni 1988 geänderten Uniforme Prijsregelende Reglementen für Bauausschreibungen nach dem nicht offenen Verfahren bzw. nach dem offenen Verfahren sowie der Erecode voor ondernemers in het bouwbedrijf, mit Ausnahme von Artikel 10, wie er durch Beschluß der gleichen Vereinigung vom 3. Juni 1980 für die in den Mitgliedsorganisationen dieser Vereinigung zusammengeschlossenen Unternehmen zwingend vorgeschrieben wurde. (3) Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag stellten weiterhin dar die früheren Regelungen ähnlichen Inhalts wie die in Absatz 2 genannten Uniforme Prijsregelende Reglementen, wie sie unter der Kontrolle der Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid zwischen 1973 und 1979 von deren Mitgliedsorganisationen individuell beschlossen und zumindest seit dem 1. Oktober 1980 bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ersetzung durch die genannten Uniforme Prijsregelende Reglementen angewendet wurden. Artikel 2 Der Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zugunsten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beschlüsse wird abgelehnt. Artikel 3 (1) Die Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und ihre Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen. Es ist ihnen untersagt, Maßnahmen gleichen Zwecks oder gleicher Wirkung wie die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen. (2) Die Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und ihre Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, die Mitgliedsunternehmen ihrer Mitgliedsorganisationen sowie die anderen Unternehmen, die an der Anwendung und Ausführung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Regelungen teilnehmen, von dieser Entscheidung und von der Abstellung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Verstösse in Kenntnis zu setzen und dabei auf die damit verbundenen praktischen Folgen wie die Freiheit jedes Unternehmens, sich zu jedem Zeitpunkt den genannten Regelungen zu entziehen, hinzuweisen. (3) Die Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und ihre Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die den Unternehmen nach Absatz 2 übermittelten Informationen mitzuteilen. Artikel 4 Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbussen festgesetzt: 1. Amsterdamse Aannemers Vereniging: eine Geldbusse von 1 451 250 ECU; 2. Algemene Aannemersvereniging voor Waterbouwkundige Werken: eine Geldbusse von 436 500 ECU; 3. Aannemersvereniging van Boorondernemers en Buizenleggers: eine Geldbusse von 436 500 ECU; 4. Aannemersvereniging Velsen, Beverwijk en Omstreken: eine Geldbusse von 202 500 ECU; 5. Aannemers Vereniging Haarlem-Bollenstreek: eine Geldbusse von 337 500 ECU; 6. Aannemersvereniging Veluwe en Zuidelijke IJsselmeerpolders: eine Geldbusse von 445 500 ECU; 7. Combinatie van Aannemers in het Noorden: eine Geldbusse von 198 000 ECU; 8. Vereniging Centrale Prijsregeling Kabelwerken: eine Geldbusse von 180 000 ECU; 9. Delftse Aannemers Vereniging: eine Geldbusse von 162 000 ECU; 10. Economisch Nationaal Verbond van Aannemers van Sloopwerken: eine Geldbusse von 184 500 ECU; 11. Aannemersvereniging "Gouda en Omstreken": eine Geldbusse von 249 750 ECU; 12. Gelderse Aannemers Vereniging inzake Aanbestedingen: eine Geldbusse von 996 750 ECU; 13. Gooise Aannemers Vereniging: eine Geldbusse von 270 000 ECU; 14. 's-Gravenhaagse Aannemersvereniging: eine Geldbusse von 1 188 000 ECU; 15. Leidse Aannemersvereniging: eine Geldbusse von 317 250 ECU; 16. Vereniging Markeer Aannemers Combinatie: eine Geldbusse von 38 250 ECU; 17. Nederlandse Aannemers- en Patroonsbond voor de Bouwbedrijven (N.A.P.B. Dordrecht): eine Geldbusse von 324 000 ECU; 18. Noordhollandse Aannemers Vereniging voor Waterbouwkundige Werken: eine Geldbusse von 238 500 ECU; 19. Oostnederlandse-Vereniging-Aanbestedings-Regeling: eine Geldbusse von 1 116 000 ECU; 20. Provinciale Vereniging van Bouwbedrijven in Groningen en Drenthe: eine Geldbusse von 474 750 ECU; 21. Rotterdamse Aannemersvereniging: eine Geldbusse von 2 103 750 ECU; 22. Aannemersvereniging "de Rijnstreek": eine Geldbusse von 96 750 ECU; 23. Stichting Aanbestedingsregeling van de Samenwerkende Bouwbedrijven in Friesland: eine Geldbusse von 384 750 ECU; 24. Samenwerkende Prijsregelende Vereniging Nijmegen en Omstreken: eine Geldbusse von 200 250 ECU; 25. Samenwerkende Patroons Verenigingen in de Bouwbedrijven Noord-Holland-Noord: eine Geldbusse von 670 500 ECU; 26. Utrechtse Aannemers Vereniging: eine Geldbusse von 1 055 250 ECU; 27. Vereniging Wegenbouw Aannemers Combinatie Nederland: eine Geldbusse von 4 792 500 ECU; 28. Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging: eine Geldbusse von 3 948 750 ECU. Artikel 5 Die in Artikel 4 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Bankkonto einzuzahlen: Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Bruxelles. Nach Ablauf dieser Frist sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Prozentpunkte, d. h. 13,75 %, fällig. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid, Koningin Wilhelminalaan 15, NL-3818 HN Amersfoort; Amsterdamse Aannemers Vereniging, Muzenplein 9, NL-1077 WC Amsterdam-Zuid; Algemene Aannemersvereniging voor Waterbouwkundige Werken, Europalaan 101, NL-3526 KR Utrecht; Aannemersvereniging van Boorondernemers en Buizenleggers, Middelwijkstraat 23-25, NL-3764 CD Söst; Aannemersvereniging Velsen, Beverwijk en Omstreken, Velserdijk 32, NL-1981 AA Velsen Zuid; Aannemers Vereniging Haarlem-Bollenstreek, Van Merlenlaan 1, NL-2103 GA Heemstede; Aannemersvereniging Veluwe en Zuidelijke IJsselmeerpolders, Zwolseweg 290, NL-7315 GZ Apeldoorn; Combinatie van Aannemers in het Noorden, Prins Hendrikstraat 6, NL-8911 BK Leeuwarden; Vereniging Centrale Prijsregeling Kabelwerken, Prins Hendrikstraat 6, NL-8911 BK Leeuwarden; Delftse Aannemers Vereniging, Thomas Mannplaats 307, NL-3069 NJ Rotterdam; Economisch Nationaal Verbond van Aannemers van Sloopwerken, Europalaan 101, NL-3526 KR Utrecht; Aannemersvereniging "Gouda en Omstreken", Thomas Mannplaats 307, NL-3069 NJ Rotterdam; Gelderse Aannemers Vereniging inzake Aanbestedingen, Roëllstraat 1, NL-6814 JC Arnhem; Gooise Aannemers Vereniging, De Ruyterstraat 31, NL-1271 SR Huizen; 's-Gravenhaagse Aannemersvereniging, Van Stolkweg 11, NL-2585 JL 's-Gravenhage; Leidse Aannemersvereniging, Rijnsburgerweg 159, NL-2334 BP Leiden; Vereniging Markeer Aannemers Combinatie, Utrechtseweg 44, NL-3704 HD Zeist; Nederlandse Aannemers- en Patroonsbond voor de Bouwbedrijven (NAPB Dordrecht), Singel 91, NL-3311 PB Dordrecht; Noordhollandse Aannemers Vereniging voor Waterbouwkundige Werken, Von Liebigweg 39, NL-1097 RL Amsterdam; Oostnederlandse-Vereniging-Aanbestedings-Regeling, Almelosestraat 22, NL-7495 TH Ambt-Delden; Provinciale Vereniging van Bouwbedrijven in Groningen en Drenthe, Heresingel 19, NL-9711 ER Groningen; Rotterdamse Aannemersvereniging, Thomas Mannplaats 307, NL-3069 NJ Rotterdam; Aannemersvereniging "de Rijnstreek ", Thomas Mannplaats 307, NL-3069 NJ Rotterdam; Stichting Aanbestedingsregeling van de Samenwerkende Bouwbedrijven in Friesland, Prins Hendrikstraat 6, NL-8911 BK Leeuwarden; Samenwerkende Prijsregelende Vereniging Nijmegen en Omstreken, Grösbeekseweg 14, NL-6524 DB Nijmegen; Samenwerkende Patroons Verenigingen in de Bouwbedrijven Noord-Holland-Noord, Justus van Effenstraat 7-9, NL-1813 KW Alkmaar; Utrechtse Aannemers Vereniging, Ramstraat 20, NL-3581 HJ Utrecht; Vereniging Wegenbouw Aannemers Combinatie Nederland, Utrechtseweg 44, NL-3704 HD Zeist; Zuid Nederlandse Aannemers Vereniging, Jan Deckersstraat 45, NL-5591 HP Heeze; Vereniging Nederlandse Aannemers Combinatie, P/a TRN-gröp, Zöterwoudsesingel 62, NL-2313 EL Leiden. Gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 5. Februar 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.(3) Siehe "De bedrijfseconomische situatie van bouwbedrijven in 1987", EIB-Veröffentlichung, Mai 1989.(4) Siehe Urteil vom 16. Dezember 1975, Suikerunie und andere, Slg. 1975, S. 1663, Ziffer 559 ff.(5) ABl. Nr. L 185 vom 25. 8. 1971, S. 5 (zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/531/EWG, ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1).(6) Siehe weiter oben Randnummern 66 ff.(7) Beschluß Nr. 89-34 des Conseil de la concurrence betreffend im Strassenbausektor festgestellte Absprachepraktiken, BOCCRF vom 8. 11. 1989, S. 257.(8) "Estimates in the EEC construction busineß indicate that at the most 5 % of all construction activities within the countries of Europe are exported, respectively impor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.