Europäische Union

92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Wege zu leiten und gegebenenfalls die Preiszuschläge sowie die Preise selbst festzusetzen. Machen die Unterschiede in den Auftragsspezifikationen des Auftraggebers einen Vergleich oder eine Vergleichbarkeit des ursprünglichen Preisangebots (des "Berechtigten") mit den späteren Preisangeboten unmöglich, so dürfen diese späteren Preisangebote nicht abgegeben werden. Können diese Preisangebote verglichen oder vergleichbar gemacht werden, so dürfen die späteren Preisangebote nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten, der in seiner Entscheidung frei ist, abgegeben werden. Nimmt der Berechtigte an der Sitzung nicht teil oder verzichtet er ausdrücklich auf seine Rechte und Pflichten aus den UPR, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Abgabe eines späteren Preisangebots eines anderen Bauunternehmers. Nach Aussage der von dieser Entscheidung betroffenen Parteien in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte hat die Anwendung dieser Verordnung nur in 10,5 % der Fälle dazu geführt, den Erstbieter gegen spätere niedrigere Preisangebote zu schützen. (54) Die Teilnahme an der im vorstehenden Absatz genannten Sitzung ist nicht nur für die durch die UPR, sondern auch für die nur durch den Ehrenkodex gebundenen Unternehmen Pflicht. Letztere Unternehmen haben allerdings nicht unbedingt Kenntnis von den UPR-Verfahrensregeln, auf die der Ehrenkodex nur allgemein verweist. h) Die Regelung für Preisangebote im Kontext der Auftragsuntervergabe (55) Diese Regelung findet dann Anwendung, wenn Generalunternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen, ihrerseits bestimmte Teile des Auftrags ausschreiben, sofern die aufgeforderten Subunternehmer durch die UPR gebunden sind und ihre Preisangebote machen, bevor das Generalunternehmen sein Preisangebot macht. Fordert das Generalunternehmen Preisangebote an, nachdem es selbst sein Preisangebot abgegeben hat, so finden die UPR und die Regelung für nicht gleichzeitige Preisangebote Anwendung. (56) Die Subunternehmer sind verpflichtet, dem zuständigen Büro ihre Absicht, ein Preisangebot abzugeben, und den gebotenen Preis bekanntzugeben. Das Büro beruft erst dann eine Sitzung dieser Unternehmen ein, wenn es Kenntnis von dem Ergebnis der Ausschreibung, an der sich die Generalunternehmen beteiligen, erhalten hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung werden nur die Subunternehmer aufgefordert, die dem Generalunternehmen, das den Auftrag erhalten hat, ein Preisangebot gemacht haben. In dieser Sitzung wird der Berechtigte nach Maßgabe der dem Büro mitgeteilten Preisangebote - sofern sie vergleichbar sind - benannt. (57) Das Preisangebot eines Subunternehmers muß einen Betrag in Höhe von 3 % zur Deckung der in den Absätzen 31-37 genannten Preiserhöhungen umfassen. Erhält dieses Unternehmen den Unterauftrag und zeigt sich, daß es als einziges von dem betreffenden Generalunternehmen zur Preisabgabe aufgefordert worden ist, so hat es an das Büro einen Betrag in Höhe von 0,5 % seines Preisangebots zur Deckung der Kosten des Büros (0,4 %) und als SPO-Beitrag (0,1 %) abzuführen. Erhält dieses Unternehmen den Auftrag hingegen im Wettbewerb mit anderen von dem betreffenden Generalunternehmen zur Angebotsabgabe aufgeforderten Subunternehmern, so hat es darüber hinaus einen Betrag von maximal 2,5 % seines Preisangebots als Entschädigung für die Kalkulationskosten der teilnehmenden Unternehmen abzuführen. (58) Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der im freihändigen Verfahren zur Abgabe eines Preisangebots aufgeforderte Subunternehmer sein Angebot systematisch um 3 % erhöhen muß, um zu gegebener Zeit, wenn das Generalunternehmen weitere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern beschließt, die vorgesehene Erstattung leisten zu können. Ausserdem ergibt sich aus dieser Regelung, daß die Kalkulationskostenvergütung nur auf Subunternehmer Anwendung findet, die dem Generalunternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, ein Preisangebot gemacht haben. (59) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß die SPO im Sektor Fahrbahnmarkierung (ein typischer Sektor der Auftragsuntervergabe) für die Zeit vom 1. August 1988 bis 1. August 1989 die Regelung betreffend Preisangebote im Rahmen der Auftragsuntervergabe ausgesetzt und die Anwendung der UPRR beschlossen hat. i) Behandlung der freihändig vergebenen Aufträge (Artikel 16.1.d UPRR) (60) Freihändig vergebene Aufträge sind grundsätzlich nicht Gegenstand einer Abstimmung in der SPO-Organisation, doch hat jeder durch die UPR gebundene Bauunternehmer, der von einem Bauherrn auf freihändiger Basis zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, dem Büro der SPO seine Absicht, der Aufforderung zu folgen und ein Preisangebot abzugeben, anzuzeigen. Konsultiert der Bauherr später keinen weiteren Bauunternehmer, so wird der betreffende Auftrag von der SPO als effektiv freihändiger Auftrag betrachtet, und es gelten keine weiteren besonderen Modalitäten. Konsultiert der Bauherr hingegen später einen oder mehrere weitere Bauunternehmer, so wendet die SPO die Regelung im Anhang zu den UPR betreffend nicht gleichzeitige Preisangebote an. Für den Fall, daß diese Regelung nicht mehr angewendet werden kann, weil der Auftrag bereits vergeben ist, sehen die UPR vor, daß der Bauunternehmer einen Betrag in Höhe von maximal 3 % des Wertes des vergebenen Auftrags für die in der Regelung vorgesehenen Preiszuschläge abzuführen hat (Artikel 16.1.d UPRR). (61) Daraus ergibt sich, daß der im freihändigen Verfahren zur Abgabe eines Preisangebots aufgeforderte Bauunternehmer in jedem Fall sein Angebot systematisch um 3 % erhöhen muß, um zu gegebener Zeit, wenn der Bauherr weitere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern beschließt, die in der Regelung vorgesehene Erstattung leisten zu können. E. DIE LAGE VOR DEM 1. APRIL 1987 (62) Vor dem 1. April 1987 - Zeitpunkt des Inkrafttretens der heutigen UPR - hatten die Mitgliedsvereinigungen der SPO ihre eigenen Preisreglementierungen. Die Durchführung dieser Vorschriften lag mittelbar oder unmittelbar in den Händen der Mitgliedsvereinigung. Die von der SPO am 9. Oktober 1986 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft gesetzten UPR sind die Fortführung gleichartiger Absprachen, die in 29 sektoralen und landesweiten oder regionalen Bauunternehmervereinigungen bestanden, von denen jede ihre eigenen Preisreglementierungen hatte. Struktur und Inhalt dieser verschiedenen Vorschriften wurden von der SPO ab 1973 vereinheitlicht und genehmigt. Diese vor den heutigen UPR geltenden Regelungen unterscheiden sich von den UPR indessen in verschiedenen wesentlichen Punkten, deren wichtigste nachstehend beschrieben sind. (63) a) Die früheren Regelungen sahen ein sogenanntes "Gegenanzeigeverfahren" vor. Das Büro teilte dem anzeigenden Unternehmen die Namen der anderen Unternehmen mit, die ebenfalls die Absicht zur Abgabe eines Preisangebots angezeigt hatten. In den heute geltenden UPR ist eine solche Mitteilung ausdrücklich untersagt. Das Büro teilt jedoch auf Wunsch die Zahl der anderen interessierten Unternehmen mit, die zur Teilnahme an der Sitzung aufgefordert werden sollen. (64) b) Die früheren Regelungen sahen die Möglichkeit einer "Nachbesserung" und "Berichtigung" der Preise vor. Die "Berichtigung" betraf die Heraufsetzung der niedrigsten Blankozahl auf der Grundlage einer sehr detaillierten und komplizierten Berechnung. Die "Nachbesserung" betraf die Erhöhung sämtlicher Blankozahlen mit dem Ziel, ein "angemessenes Preisniveau" zu halten. Der entsprechende Betrag war für im allgemeinen Interesse der Bauwirtschaft liegende Zwecke bestimmt. Die heute geltenden UPR sehen nicht mehr die Möglichkeit einer Berichtigung der Preise vor. An die Stelle der Nachbesserung der Preise ist das System der Branchenumlagen getreten. (65) c) Der in den früheren Regelungen vorgesehene Präferenzmechanismus führte zu einer Erhöhung der Preise sämtlicher Teilnehmer. Anhand der Blankozahl des Unternehmens, dem die Präferenz zuerkannt worden war, wurde in einer detaillierten und komplizierten Berechnung eine geänderte Blankozahl ermittelt. Diese geänderte Blankozahl galt dann als niedrigste Blankozahl, und die ursprünglichen Blankozahlen der anderen Unternehmen mussten in gleicher Weise erhöht werden. F. STAATLICHE MASSNAHMEN UND VERWALTUNGSPRAKTIKEN (66) Der am 1. April 1987 für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft gesetzte und im Niederländischen Staatsblatt Nr. 676 vom 30. Dezember 1986 veröffentlichte Königliche Erlaß vom 29. Dezember 1986 in Durchführung von Artikel 10 des Wettbewerbsgesetzes sieht insbesondere eine Einschränkung oder ein Verbot bestimmter wettbewerbseinschränkender Bestimmungen der früheren Regelungen vor. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Regelungen, wie sie sich in den heute geltenden UPR finden, blieben von diesem Königlichen Erlaß jedoch unberührt. (67) Mit einem Ministerialerlaß vom 2. Juni 1986 (Niederländisches Staatsblatt Nr. 118 vom 24. Juni 1986) wurde ein "Uniform Aanbestedingsreglement" (im folgenden: UAR) eingeführt, das am 1. November 1986 in Kraft trat und eine frühere Regelung vom 21. Dezember 1971 ablöste. Darin werden die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber geregelt. Artikel 3 des UAR bestimmt unter anderem: "Der Auftraggeber darf von einem Bieter oder einem interessierten Bewerber nicht verlangen, daß er - davon absieht, das Bemühen des Auftraggebers um einen Vertragsabschluß mit Dritten zu vereiteln, - die Preisangebote Dritter nicht zu beeinflussen versucht, - die Durchführung der Arbeiten nicht zu vereiteln versucht." Nach den Erläuterungen zu diesem Ministerialerlaß bezwecken diese Bestimmungen, daß die öffentlichen Auftraggeber von den Bietern nicht verlangen, auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den im Rahmen einer Preisreglementierungsorganisation eingegangenen Verpflichtungen zu verzichten. (68) Da das UAR für den Staat nur in seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber bindend ist (vgl. Königlichen Erlaß vom 6. April 1973 in der Fassung des Königlichen Erlasses vom 7. April 1987), werden andere öffentliche und private Auftraggeber und insbesondere die Gebietskörperschaften sowie die Träger des sozialen Wohnungsbaus zur Einhaltung der diesbezueglichen Bestimmungen bewogen oder sogar veranlasst. So hat die Vereinigung der niederländischen Gemeinden in Erwiderung auf diese Aufforderung gemäß einer im April 1988 mit der SPO geschlossenen Vereinbarung ihren Mitgliedern, d. h. allen Gemeinden in den Niederlanden, die uneingeschränkte Anwendung des UAR empfohlen. Nach Aussage der SPO wird das UAR in der Regel von den niederländischen Gebietskörperschaften und dezentralisierten Behörden auf freiwilliger Basis angewendet. (69) Die in diesem Teil beschriebenen Maßnahmen und Praktiken werden in dieser Entscheidung nur informationshalber erwähnt und sind Gegenstand eines gesonderten Verstoßverfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Abschnitt I Artikel 85 Absatz 1 (70) Nach Artikel 85 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die in den Absätzen 3-17 und 24-65 beschriebenen Vereinbarungen und Beschlüsse fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, da sie den Markt auf der Angebotsseite zu regeln und die Bedingungen für die Geschäftsabschlüsse auf Grundlagen, die sich nicht aus dem freien Spiel des Wettbewerbs ergeben, zu verändern trachten. I. DER BAUMARKT (71) Nach Darstellung der SPO unterscheidet sich der Baumarkt von den übrigen Güter- und Dienstleistungsmärkten insbesondere durch die Starrheit des Produkts: - für jedes Bauprodukt gibt es nur einen Käufer (Bauherr), der die Bedingungen, denen das Produkt genügen muß, und dessen Form, Inhalt, Qualität und Lieferfrist bestimmt und damit eine Art Teilmarkt mit einem einzigen Nachfrager darstellt; - im Bausektor können keine Vorräte angelegt werden, da jedes Produkt einmalig ist und standortgebunden ist. Weiterhin behauptet die SPO, die Angebotsseite befinde sich strukturell in einer schwachen Position gegenüber der Nachfrageseite, was einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Bauunternehmern zur Folge habe. Die privaten Regelungen, die Gegenstand diese Verfahrens sind, hätten in erster Linie die Funktion, eine ausgewogene und wirtschaftlich gesunde Preisbildung zu gewährleisten und ernste Störungen des Angebots auf dem Markt zu vermeiden. Die Kommission vermag indessen nicht zu akzeptieren, daß die Merkmale der Bauwirtschaft zur Folge haben können, daß dieser Sektor von der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages ausgenommen wird. (72) Nach Darstellung der SPO betrifft das erste Merkmal dieses Sektors den komplexen und stark spezialisierten Charakter des Produkts, der für den Bauunternehmer insofern eine besondere Belastung mit sich bringt, als jede Bauleistung aufgrund ihrer Art (Wohnbauten oder gewerbliche Bauten, Strassen, Brücken usw.), der natürlichen und geographischen Verhältnisse (Standort, Bodenbeschaffenheit usw.) und der vom Käufer vorgeschriebenen Bedingungen (Baubeschreibung und Lastenheft) in gewisser Hinsicht anders und sogar einmalig ist. So kann der Bauunternehmer ein nicht angenommenes Angebot später nicht einem anderen Käufer unterbreiten. Nach den Erkenntnissen der Kommission weisen indessen die meisten gewerblichen Dienstleistungen grundsätzlich einen sehr hohen Grad individueller Gestaltung auf. Ausserdem ist in der Bauwirtschaft eine Spezialisierung in bestimmten Gebieten zu beobachten. In den einzelnen Spezialgebieten sind die zu erbringenden Leistungen häufig ähnlich, wenn nicht gar identisch; ausserdem ist in der Entwicklung der Bautechniken eine zunehmende Standardisierung zu beobachten. Handelt es sich darüber hinaus um einen regelmässigen Abnehmer von Bauleistungen, so wissen die Bauunternehmer häufig schon im vorhinein, welche Art von Bedingungen und besonderen Merkmalen sie erwarten können. Aus diesen Gründen kann ein Bauunternehmer, dessen Angebot nicht angenommen wurde, das investierte Know-how in der Regel bei der Erstellung eines späteren Angebots verwerten. (73) Nach Darstellung der SPO betrifft das zweite Merkmal der Bauwirtschaft die Auftragsausschreibung als Methode zur Erlangung des besten Angebots: einem einzigen Nachfolger (Bauherrn) steht für jedes Produkt eine Vielzahl von Bietern (im Falle eines offenen Verfahrens eine unbestimmte und im Falle eines nicht offenen Verfahrens eine vom Bauherrn festgelegte Zahl von Bietern) gegenüber. Um den niedrigsten Preis oder das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu erhalten, kann der Bauherr die Angebote der Bieter gegeneinander ausspielen. Der Bieter hingegen ist durch den gebotenen Preis gebunden. Nach Ansicht der Kommission kann die These der SPO, jeder Bauauftrag stelle einen Teilmarkt dar, nicht zur Folge haben, daß die Existenz eines Baumarkts in Zweifel gezogen wird. Die Ausschreibung von Bauaufträgen ist ein nahezu kontinuierlicher Prozeß. Viele Bauunternehmer werden, wenn sie auf kurze oder mittlere Sicht genügend Arbeit zu haben glauben, auf eine Beteiligung an einer Ausschreibung verzichten (in einem offenen Verfahren) oder sich weniger anstrengen, um den niedrigsten Preis zu bieten (in einem nicht offenen Verfahren). Anders gesagt: die Märkte stellen für die Bauunternehmer global gleichwertige Alternativen dar, worin eine Bestätigung für die Existenz eines Baumarktes zu sehen ist. Andere Bauunternehmer, insbesondere die grössten Unternehmen, verfügen für alle oder die meisten grossen Baukategorien über nahezu identische Kenntnisse und Fertigkeiten, über geeignete Baustoffe und Maschinen, über qualifiziertes Personal usw. Darüber hinaus nehmen die meisten dieser Anbieter - und speziell die spezialisierten oder grossen Bauunternehmer - keine passive Haltung gegenüber dem Markt ein: vielmehr betreiben sie ein aktives Marketing, um sich nach Möglichkeit ein ausreichendes und regelmässiges Auftragsvolumen zu sichern. Die Kommission vermag auch das Argument der SPO nicht zu akzeptieren, durch die Ausschreibung werde die Dominanz der Nachfrageseite gegenüber der Angebotsseite "institutionalisiert" und folglich ein strukturelles Ungleichgewicht auf dem Markt geschaffen. Sowohl die Nachfrageseite als auch die Angebotsseite umfasst äusserst heterogene Kategorien von Personen und Unternehmen. In vielen Fällen, vor allem wenn der Auftraggeber eine Privatperson oder ein kleines Unternehmen ist, werden die Kenntnisse und die Erfahrung der aufgeforderten Bieter das grössere Gewicht haben. In anderen Fällen, vor allem wenn der Auftraggeber ein Unternehmen oder eine Behörde ist, die viele Aufträge ausschreibt, werden es in der Regel auch grosse Unternehmen (oder Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen) sein, die ein Preisangebot abgeben. Auch ist die Behauptung der SPO, die Technik der Ausschreibung führe zu künstlich niedrigen Preisen, für die Kommission nicht haltbar. Das Verfahren der Ausschreibung ist kein exklusives Merkmal der Bauwirtschaft und soll einen Vergleich von Preisangeboten erlauben. Die Ausschreibung ist das Verfahren par excellence, bei dem der Wettbewerb zum Tragen kommen können muß (4). Um so mehr gilt dies für öffentliche Aufträge: die Richtlinie 71/305/EWG des Rates (5) sieht für den öffentlichen Auftraggeber obligatorische Verfahren vor, um eine grössere Transparenz bei den ausgeschriebenen Aufträgen zu schaffen, indem alle interessierten Unternehmen in die Lage versetzt werden, sich unter vergleichbaren Bedingungen zu bewerben. Die so für die Bieter geschaffene Chancengleichheit darf nicht durch ein System der Konzertierung zwischen den Bietern verfälscht werden, das systematisch Zusammenkünfte vor der Abgabe der Preisangebote vorsieht. Ein solches System unterhöhlt das Instrument der Ausschreibung als solches. Schließlich vermag die Kommission nicht die Behauptung zu akzeptieren, das System der Ausschreibung führe zu ruinösem Wettbewerb. Zunächst gibt es keinen bestimmten Preis, der allein "der" wirtschaftlich gesunde Preis in einem konkreten Fall ist: ein Preis, bei dem ein Unternehmen A seine Kosten decken und eine Gewinnspanne erzielen kann, ist für dieses Unternehmen ein angemessener Preis, während der gleiche Preis für ein Unternehmen B mit höheren Kosten einen Verlust zur Folge haben könnte. Zum anderen kann, selbst wenn nicht auszuschließen ist, daß manche Bauunternehmer vor allem in Zeiten schwacher Konjunktur die Bauleistung nicht zu dem gebotenen Preis zu erbringen in der Lage sind, diese Gefahr, die auch im Sektor gewerbliche Produkte im Falle des Verkaufs mit Verlust besteht, doch nicht die Anwendung eines Konzertierungsmechanismus zwischen den Bauunternehmern rechtfertigen. Es ist Sache des Auftraggebers, ob er auf dem Verhandlungsweg versucht, den niedrigsten Preis zu erzielen, oder einen höheren Preis akzeptiert und sich gleichzeitig vergewissert, daß das Angebot hinsichtlich der anderen Angebotsbestandteile (beispielsweise Qualität, Lieferfrist usw.) das vorteilhafteste ist, soweit die öffentlichen Verdingungsvorschriften, falls anwendbar, ihm eine solche Abwägung der Vorteile erlauben. (74) Nach Darstellung der SPO betrifft das dritte Merkmal der Bauwirtschaft die Tatsache, daß die Ausarbeitung eines Angebots in der Regel häufig hohe Kalkulationskosten mit sich bringt. Diese können nur dann auf den Käufer abgewälzt werden, wenn der Bieter den Auftrag erhält. Nach Ansicht der Kommission bestehen theoretisch jedoch zwei Möglichkeiten, um die Kalkulationskosten wieder hereinzubringen: entweder vergütet der Auftraggeber gesondert die Kosten des Preisangebots, oder der Bauunternehmer bezieht diese Kosten in die Gemeinkosten seines Unternehmens ein. Die erste Möglichkeit scheidet im Prinzip insofern aus, als zivilrechtlich die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Abgabe eines Angebots keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen begründen. Die zweite Möglichkeit ist mithin die geeignete und in der gesamten Gemeinschaft generell angewendete Methode, um die Kalkulationskosten - genau wie die Werbe- und Vertriebskosten, die Bestandteil der Gemeinkosten eines Unternehmens sind - abzuwälzen. Die SPO hat in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die "Theorie der Transaktionskosten" geltend gemacht, der zufolge sich die Nachfrager wie die Bieter bei der Ausschreibung eines Bauwerks häufig hohen Transaktionskosten aussetzen. Auch wenn es richtig ist, daß diese Kosten hoch sein können, ist nicht erkennbar, welche rechtlichen Folgen dies haben sollte; hohe Kosten für den Nachfrager sind dessen eigenes Risiko, und hohe Kosten für den Bieter können nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages in der Bauwirtschaft einschränken. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß die zuständigen nationalen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, so die niederländischen (6) und die französischen (7) Behörden, ihr einzelstaatliches Wettbewerbsrecht auch für auf Ausschreibungsabsprachen anwendbar erklärt haben. Die SPO führt weiter aus, der Bieter auf dem Baumarkt habe wegen der unzureichenden Transparenz der Transaktionen auf der Angebotsseite keine Möglichkeit zu einem Preisvergleich. Dies habe im Verein mit den hohen Kosten zur Folge, daß die Abgabe eines Preisangebots auf dem Baumarkt eine "wesentlich riskantere" Sache als der vergleichbare Vorgang in einem anderen Wirtschaftszweig ist. Hierzu ist festzustellen, daß eine geringe Transparenz ein gemeinsames Merkmal aller Dienstleistungsbereiche zu sein scheint, wo insbesondere Preislisten fehlen. Im übrigen kann die Transparenz auf der Anbieterseite (anders als die Transparenz auf der Verbraucherseite) nicht als Vorbedingung für einen tatsächlichen Wettbewerb angesehen werden; eine hohe Transparenz wäre hingegen eher ein Faktor, der im Falle einer begrenzten Zahl von Bietern Anlaß zu einer unzulässigen Abstimmung geben könnte. II. DER NIEDERLÄNDISCHE BAUMARKT (75) Ohne zu behaupten, der niederländische Baumarkt sei von dem anderer Mitgliedstaaten sehr verschieden, hat die SPO dennoch eine Reihe von Faktoren angeführt, die sie als spezifisch für die Niederlande ansieht, so die Organisation der Branche und das Fehlen einer öffentlichen Regelung, die den öffentlichen Auftraggebern Verhandlungen über die gebotenen Preise untersagt. Die Kommission vermag sich der Argumentation der SPO jedoch nicht anzuschließen. Was die Organisation der Bauwirtschaft betrifft, so ist es richtig, daß in den Niederlanden der "Hauptunternehmer" in der Regel für die Ausführung der gesamten Bauarbeiten verantwortlich ist, während die Subunternehmer unter seiner Verantwortung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber arbeiten. Diese Situation trifft indessen nicht allein auf die Niederlande zu, da, wie die SPO selbst bestätigt hat, eine derartige Organisation auch in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Belgien und Frankreich, besteht. Zu dem anderen Argument ist zu sagen, daß zwar die nationalen Regelungen einiger Mitgliedstaaten ausdrücklich oder implizit Verhandlungen nach der Zuschlagserteilung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern über wichtige Elemente der Aufträge wie den gebotenen Preis beschränken oder sogar untersagen, diese Einschränkungen aber stets in eine objektive Regelung betreffend das gesamte Verhalten des öffentlichen Auftraggebers auf allen Stufen des Vergabeverfahrens eingebettet sind. Ausserdem gelten diese Regelungen normalerweise nur für öffentliche Auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.