Europäische Union

92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fträge, die als vergleichbar bezeichnete Angebote betreffen, ein solcher "Berechtigter" benannt wird. (27) b) 2) Gegenüberstellung der Kostenbestandteile der Aufträge (Artikel 6.3 UPRR, Artikel 6.2 UPRO) Nachdem der grundsätzliche Beschluß zur Benennung eines Berechtigten gefasst ist, verständigen sich die Teilnehmer darüber, anhand welcher technischen und wirtschaftlichen Daten die Preise zu vergleichen sind, da ein "Berechtigter" nur auf der Grundlage vergleichbarer Preisangebote benannt werden kann. Zu diesen Daten gehören die verschiedenen zu berücksichtigenden Bestandteile des Auftrags, die spezifischen Auflagen des Lastenheftes und andere Daten. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Diskussion hat jeder Sitzungsteilnehmer in seinen Vordruck seine Blankozahl einzutragen; diese stellt das "von einem Unternehmer in Aussicht genommene Preisangebot" dar. (28) b) 3) Einreichung der Blankozahlen (Artikel 6.4 und Artikel 7 UPR) Die an der Sitzung teilnehmenden Unternehmen überreichen sodann dem Vorsitzenden den Vordruck mit ihrer Blankozahl. Der Vorsitzende nimmt Kenntnis von diesen Zahlen und somit vom Namen des Unternehmens, das die niedrigste Blankozahl angegeben hat. Die Sitzungsteilnehmer können dann mit der in Randnummer 26 beschriebenen Mehrheit beschließen, - entweder allen Teilnehmern alle Blankozahlen mitzuteilen, - oder diese Zahlen (oder nur deren Reihenfolge und gegebenenfalls die Namen der entsprechenden Unternehmen) nur dem Unternehmen mitzuteilen, das die niedrigste Blankozahl angegeben hat, - oder die Kenntnis dieser Zahlen dem Vorsitzenden vorzubehalten (Artikel 7 UPR). Wünscht ein Teilnehmer für einen Auftrag ein Preisangebot mit einem Alternativvorschlag für bestimmte Baustoffe oder Bauverfahren abzugeben, so hat er den entsprechenden Preis im gleichen Vordruck anzugeben. Er muß seine Absicht unmittelbar nach Einreichung der Blankozahlen bekanntgeben, da er andernfalls das Recht zur Abgabe des alternativen Preisangebots verliert. Die Sitzungsteilnehmer beschließen über die weiteren Schritte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgabe eines Alternativangebots. Es ist festzuhalten, daß die Einreichung der Blankozahlen nicht auf den Fall vergleichbarer Angebote beschränkt ist. In allen Fällen (einschließlich der Fälle nicht vergleichbarer Angebote) sind die Blankozahlen Bestandteil zur Bestimmung des Betrags der Entschädigung für die Berechnungskosten. (29) b) 4) Rücktrittsrecht (Artikel 10 UPR) Jedes an der Sitzung teilnehmende Unternehmen ist berechtigt, nach Kenntnisnahme von den Blankozahlen seiner Wettbewerber sein Angebot nicht mehr aufrechtzuerhalten. Nach den Bestimmungen des UPRR kann dieses Unternehmen dann entweder von dem betreffenden Auftrag zurücktreten, d. h. beschließen, kein Preisangebot abzugeben, oder ein höheres Preisangebot als das seiner Wettbewerber machen. Hat ein solches Unternehmen die niedrigste Blankozahl geboten, so darf es sich in keiner Form an der Ausführung des betreffenden Bauvorhabens beteiligen. Das UPRO sieht in diesem Fall darüber hinaus eine Geldbusse bis zu 25 000 hfl vor. (30) b) 5) Präferenz (Artikel 11 UPR) Jeder Sitzungsteilnehmer ist berechtigt, vor Kenntnisnahme von den Blankozahlen seiner Wettbewerber für sich die Präferenz zu beantragen. Beschließen die Sitzungsteilnehmer einstimmig, die beantragte Präferenz zu gewähren, so wird das betreffende Unternehmen den niedrigsten Preis bieten; dabei handelt es sich um den Preis, der für das Unternehmen mit der niedrigsten Blankozahl festgesetzt worden wäre. Bei der Festsetzung der von den übrigen Teilnehmern zu bietenden Preise wird die Reihenfolge der Blankozahlen beibehalten. Für das Unternehmen, das die niedrigste Blankozahl eingereicht hat, wird eine Zahl unter Berücksichtigung der einem anderen Teilnehmer gewährten Präferenz festgesetzt. Die Sitzungsteilnehmer können die Gewährung der Präferenz an Bedingungen knüpfen, die jedoch niemals einen finanziellen Ausgleich zu Lasten des die Präferenz erhaltenden Teilnehmers und zugunsten der anderen Teilnehmer vorsehen können. Nach den Ermittlungen der Kommission ist die Zahl der Fälle, in denen auf der Sitzung eine Präferenz vergeben wurde, gering. (31) b) 6) Preiszuschläge (Artikel 12-14 UPRR; Artikel 12, 15 und 16 UPRO) Die endgültigen Preisangebote der beteiligten Unternehmen ergeben sich aus einer abgestimmten Änderung der Blankozahlen durch Hinzurechnung bestimmter Preiszuschläge. Diese Zuschläge umfassen eine Vergütung für die Kosten der Kalkulation der Kostenvoranschläge und einen Beitrag zu den Verwaltungskosten der berufsständischen Vereinigungen. Die Versammlung kann beschließen, die Blankozahlen unabhängig von der Entscheidung über die Benennung eines Berechtigten um diese Zuschläge zu erhöhen. (32) b) 6) i) Vergütung für Kalkulationskosten (Artikel 12 UPR) Die Höhe der Vergütung für Kalkulationskosten (ein für jeden Teilnehmer gleich hoher Betrag oder Prozentsatz) wird auf der Sitzung festgelegt. Der zulässige Hoechstbetrag ist in einer Tabelle der Vergütungssätze im Anhang zu den UPR (absolut oder prozentual) angegeben und richtet sich nach dem jeweiligen Bausektor, dem Wert des Auftrags sowie der Art des Lastenheftes (Standardlastenheft oder frei erstelltes Lastenheft). Im Hochbau richtet sich der Hoechstbetrag auch nach der Baukategorie (Wohnungsbau oder Nicht-Wohnungsbau) und der Art der auszuführenden Arbeiten (Unterhaltung, Wiederaufbau, Neubau usw.). Der Auftragswert berechnet sich nach dem Mittel der von den Unternehmen abgegebenen Blankozahlen mit einer Gewichtung nach der Zahl der Teilnehmer und nach den Abweichungen zwischen den Blankozahlen. Diese Blankozahlen werden gegebenenfalls um den Betrag erhöht, der dem Wert der vom Bauherrn oder von Dritten zu liefernden Baustoffe und auszuführenden Arbeiten entspricht. Der Wert dieser Baustoffe und Arbeiten wird vom Sitzungsvorsitzenden nach Anhörung der teilnehmenden Unternehmen festgelegt; der Hoechstbetrag, um den das Mittel der Blankozahlen zu erhöhen ist, entspricht dabei der diesbezueglichen niedrigsten Blankozahl, wenn es sich um vom bietenden Unternehmen zu verwendende Baustoffe handelt, und 25 % des geschätzten tatsächlichen Wertes in den übrigen Fällen, in denen die ergänzenden Bedingungen betreffend die Gleichzeitigkeit aller Arbeiten erfuellt sind. Fehlen die zur Ermittlung des Mittels der Blankozahlen notwendigen Daten, so berechnet sich die Vergütung für Kalkulationskosten nach dem geschätzten Wert des betreffenden Bauauftrags oder in Form eines Prozentsatzes des niedrigsten Preisangebots. Der so ermittelte Betrag der Vergütung für die Kalkulationskosten jedes an der Sitzung teilnehmenden Unternehmens wird mit der Zahl dieser Unternehmen multipliziert. Der Multiplikationsfaktor beträgt höchstens 20, wenn der Auftraggeber eine öffentliche Bewerbungsaufforderung oder eine öffentliche Ausschreibung ohne Beschränkung der Zahl der Teilnehmer veröffentlicht hat. Die gleiche Begrenzung gilt im Falle einer Ausschreibung für Rechnung der NATO, an der sich ausländische Unternehmen beteiligen, sofern diese Unternehmen ebenfalls an der Sitzung im Rahmen der SPO-Organisation teilnehmen. Haben im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens andere Unternehmen bereits ihr Preisangebot gemacht, so ist ausserdem der für diese Bieter festgesetzte oder noch festzusetzende Gesamtbetrag der Kalkulationskostenvergütung hinzuzurechnen. (33) Sofern auf der Sitzung kein gegenteiliger Beschluß gefasst wird, entspricht im UPRR-System die Erhöhung der Blankozahlen im Rahmen der Kalkulationskostenvergütung stets dem festgesetzten Hoechstbetrag. Mit der in Randnummer 26 beschriebenen Mehrheit können die Sitzungsteilnehmer jedoch vor der Abgabe der Blankozahlen beschließen, - von jeglicher Erhöhung abzusehen; - die Blankozahlen um einen niedrigeren als den zulässigen Hoechstbetrag zu erhöhen; - die Entscheidung über diese Erhöhung dem Unternehmen, das die niedrigste Zahl abgegeben hat, oder dem nächstfolgenden Unternehmen zu überlassen. Im UPRO-System entscheidet im Prinzip das Unternehmen, das die niedrigste Zahl abgegeben hat, über diese Erhöhung. Ein Verzicht auf jegliche Erhöhung zur Vergütung der Kalkulationskosten muß von den Sitzungsteilnehmern vor Abgabe der Blankozahlen beschlossen werden. (34) b) 6) ii) Beitrag zu den Verwaltungskosten der berufsständischen Organisationen (Artikel 14 UPRR, Artikel 16 UPRO) Die UPR bestimmen weiterhin, daß die Blankozahlen um einen Betrag von höchstens 1,5 % der niedrigsten Blankozahl - zur Deckung der Kosten des betreffenden Büros (0,4 %), - als Beitrag zur SPO-Vereinigung (0,1 %), - als Beitrag zu einer von der AVBB-Vereinigung oder von der SPO-Vereinigung anerkannten berufsständischen Organisation (0,3 %), - als Beitrag für im allgemeinen Interesse der Bauwirtschaft liegende Zwecke (0,7 %) zu erhöhen sind. (35) Der Beitrag für im allgemeinen Interesse der Bauwirtschaft liegende Zwecke wird vom Büro zu einem Viertel an eine nationale Stiftung und zu drei Vierteln an eine regionale sektorielle Stiftung (eine für jedes der acht Büros) abgeführt. Diese insgesamt neun Stiftungen wurden gemeinsam von der AVBB und der SPO gegründet und werden von diesen beiden Vereinigungen gemeinsam geleitet. Die acht regionalen sektoriellen Stiftungen werden von einer ständigen Kommission ( "Commissie Aanbestedingswezen en Prijsvorming") kontrolliert, in der die beiden Vereinigungen zusammenarbeiten. "Im allgemeinen Interesse liegende Zwecke" sind beispielsweise Ausbildung, Sicherheit, Forschung und Entwicklung. Der Beitrag zu einer berufsständischen Organisation kann für verschiedene Organisationen wie die Mitgliedsvereinigungen der SPO und AVBB bestimmt sein. (36) Die Erhöhung der Blankozahlen zur Deckung der Kosten des betreffenden Büros und als Beitrag zur SPO ist in den UPR als Regel vorgesehen. Über die übrigen Beiträge hat das Unternehmen zu entscheiden, das die niedrigste Blankozahl eingereicht hat. Der Zuschlag "Beitrag für im allgemeinen Interesse liegende Zwecke" ist im Sektor Hochbau nur dann zulässig, wenn die Blankozahlen um den höchstzulässigen Betrag der Vergütung für Kalkulationskosten erhöht worden sind. (37) Wie die Prüfung der Antworten auf die Auskunftsverlangen und der bei den Nachprüfungen eingesehenen Dokumente ergeben hat, kann der Gesamtbetrag der obigen Zuschläge in Extremfällen fast 20 % des niedrigsten gebotenen Preises erreichen. Nach den Ausführungen der von dieser Entscheidung betroffenen Parteien in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte macht der Gesamtbetrag dieser Zuschläge für die Zeit von 1987-1988 durchschnittlich 3,1 % des niedrigsten gebotenen Preises aus. (38) b) 7) Abgestimmte Festsetzung der endgültigen Preise für das Preisangebot (Artikel 15 UPRR, Artikel 17 UPRO) Nachdem die Preise verglichen und die in den Randnummern 31 bis 37 erwähnten Zuschläge festgesetzt sind, werden für jeden Teilnehmer die endgültigen Preise seines Preisangebots an den Bauherrn festgesetzt. Die Reihenfolge dieser endgültigen Preise muß derjenigen der Blankozahlen entsprechen. Die Festlegung der Angebote geschieht in der Weise, daß jede Blankozahl um den Gesamtbetrag der Zuschläge erhöht wird, wobei jedoch die Blankozahlen aller Teilnehmer - unter Ausschluß der Unternehmen, die die niedrigste und die nächstniedrigste Blankozahl eingereicht haben - nur soweit erhöht werden dürfen, daß die Reihenfolge der Blankozahlen gewahrt bleibt. Mit Zustimmung des Unternehmens mit der niedrigsten Blankozahl und des nächstfolgenden Unternehmens dürfen die endgültigen Preisangebote der Unternehmen mit Ausnahme des Unternehmens mit der niedrigsten Blankozahl unter der Bedingung, daß sich die Reihenfolge der Blankozahlen dadurch nicht ändert, verringert werden, so daß die Preisunterschiede zwischen den dem Bauherrn abgegebenen Preisangeboten nicht zu groß sind. Ist auf der Sitzung einem Teilnehmer die Präferenz zuerkannt worden, so können die endgültigen Preisangebote vom Vorsitzenden nach Anhörung des Unternehmens, das die Präferenz erhalten hat, und des Unternehmens, das die niedrigste Blankozahl eingereicht hat, so heraufgesetzt werden, daß die Preisunterschiede zwischen den dem Bauherrn abgegebenen Preisangeboten dem einvernehmlich mit der Präferenz versehenen Unternehmen eine Vorzugsposition sichern. Des weiteren haben die Ermittlungen ergeben, daß sich die Preisfestsetzung nicht nur auf den Gesamtpreis des betreffenden Bauauftrags erstreckt, sondern daß unter Berücksichtigung der Rangfolge der Blankozahlen gegebenenfalls auch die Preise für bestimmte Auftragsteile sowie die Stückpreise festgesetzt werden. Ausserdem kann die Versammlung über andere Auftragskonditionen als den Preis und die Preisbestandteile beschließen. Es ist untersagt, dem Bauherrn einen anderen als den nach obigem Verfahren festgelegten Preis zu bieten. c) Schutz des "Berechtigten" (Artikel 28 UPRR, Artikel 30 UPRO in Verbindung mit Artikel 5 Ehrenkodex) (39) Ausser bei nicht gleichzeitigen Preisangeboten ist das sogenannte "berechtigte" Unternehmen das Unternehmen, das von der Versammlung oder gegebenenfalls vom Büro nach Abgabe des Preisangebots als solches benannt wird. Im Prinzip handelt es sich dabei um das Unternehmen mit der niedrigsten Blankozahl, es sei denn, dieses Unternehmen macht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch oder die Präferenzregeln (siehe Randnummern 29 und 30) kommen zum Tragen. Das berechtigte Unternehmen ist gegen jeden gegenwärtigen oder zukünftigen Wettbewerb seitens der anderen an der SPO-Organisation teilnehmenden Bauunternehmen insoweit geschützt, als es anläßlich des offiziellen Preisangebots allein zu Verhandlungen mit dem Bauherrn des betreffenden Auftrags befugt ist. (40) Den anderen Bietern ist es untersagt, mit dem Bauherrn in Verhandlungen über den Preis der Bauleistungen oder die verschiedenen Auftragsteile zu treten (Artikel 28 UPRR und Artikel 30 UPRO in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Ehrenkodex). Sie können mithin den Auftrag nur erhalten, wenn sie den gebotenen Preis einhalten und wenn das Lastenheft nicht verändert wird. (41) Bei nicht gleichzeitigen Preisangeboten erstreckt sich der Schutz des berechtigten Unternehmens auch auf die späteren Preisangebote (vgl. Artikel 28 UPRR, Artikel 30 UPRO und die Regelung betreffend nicht gleichzeitige Preisangebote in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Ehrenkodex). Von einem Bauherrn später zur Angebotsabgabe aufgeforderte Unternehmen dürfen ein Preisangebot nur mit Zustimmung des berechtigten Unternehmens oder, sofern dieses die Zustimmung verweigert, mit Zustimmung einer von dem betreffenden Büro eingesetzten Ad-hoc-Kommission abgeben. Grundsätzlich wird mit diesem Schutz ein Verbot späterer Preisangebote unter den vom berechtigten Unternehmen gebotenen Preisen bezweckt. Bei einem erheblichen Preisunterschied nach unten zwischen dem späteren Preisangebot und dem Preisangebot des berechtigten Unternehmens ist die Chance einer positiven Entscheidung der Ad-hoc-Kommission jedoch grösser. Dieser Schutz des berechtigten Unternehmens gilt (je nach dem Wert des betreffenden Auftrags) für zwei oder fünf Jahre. d) Rückzahlung der Preiszuschläge (Artikel 16-18 UPRR; Artikel 13 und 18-20 UPRO) (42) In der Regel werden die Beträge für die Kalkulationskostenvergütung und für die Verbandsumlagen einheitlich allen Preisangeboten hinzugeschlagen. Die Kosten werden in voller Höhe vom Bauherrn in dem Gesamtpreis für das Bauvorhaben, den er dem Zuschlagsempfänger zahlt, getragen. Diese Beträge werden anschließend zu einem Teil von dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, an das SPO-Büro, in der Regel durch Banküberweisung, zurückgezahlt. Das SPO-Büro nimmt anschließend die weitere Verteilung der Beträge in der nachstehend beschriebenen Weise vor. (43) d) 1) UPRR-System (nicht offene Aufträge) Das SPO- Büro nimmt die Rückzahlungen für jedes Bauvorhaben vor. Mit Beginn der Bauarbeiten erhält der Zuschlagsempfänger eine Rechnung über den auf der Sitzung bewilligten und/oder beschlossenen Gesamtbetrag der Kalkulationskosten und Verbandsumlagen abzueglich - der eigenen Kalkulationskostenvergütung; - eines Skontos von 10 % bei Begleichung innerhalb der angegebenen Fristen (dieser Skonto beträgt 15 % bei Begleichung des Beitrags für Zwecke von allgemeinem Interesse in der Bauwirtschaft innerhalb der angebenen Fristen). Der dem Büro überwiesene Betrag für die Kalkulationskosten wird sodann wie folgt verteilt: - 3 % an einen "Garantiefonds", mit dem unter anderem die von einem etwaigen "Aussenseiter" verdrängten Sitzungsteilnehmer entschädigt werden sollen. Die Höhe dieser Entschädigung ist auf 30 % der auf der Sitzung beschlossenen Kalkulationskostenvergütungen begrenzt und beträgt höchstens 5 000 hfl; - der Rest auf die übrigen Bieter. Der dem Büro überwiesene Betrag für Verbandsumlagen wird an die in den Randnummern 34 und 35 genannten Empfänger verteilt. (44) d) 2) UPRO-System (offene Aufträge) Im UPRO-System werden die Kalkulationskostenvergütungen pro Kalenderjahr wie folgt ausgezahlt: Die Unternehmen, die einen Zuschlag nach dem offenen Verfahren erhalten haben, zahlen die geschuldeten Beträge auf das bei dem betreffenden Büro geführte Konto der "Kalkulationskasse" ein. Dafür werden ihnen nach den Modalitäten der Tabellen im Anhang III zu den UPR entsprechend dem Wert des betreffenden Auftrags Punkte gutgeschrieben. Das Büro zahlt jedem Unternehmen, das an einer oder mehreren im Rahmen des UPRO veranstalteten Sitzung teilgenommen hat, aus der Kalkulationskasse pro Jahr maximal 2 500 hfl, sofern das Unternehmen einen oder mehrere unter beide UPR fallende Aufträge erhalten hat, deren Wert mindestens dem Gesamtwert des oder der Aufträge entspricht, die Gegenstand der betreffenden Sitzung(en) waren. (45) Darüber hinaus erstattet das Büro aus der Kalkulationskasse den Gesamtbetrag der Kalkulationskostenvergütung des Unternehmens, das auf einer Sitzung betreffend einen unter das UPRO fallenden Auftrag die niedrigste Blankozahl eingereicht hat, wenn ein Aussenseiter den betreffenden Auftrag erhalten hat und die Blankozahl des betreffenden Unternehmers unter dem Preisangebot des Aussenseiters lag. (46) Der nach dem Abzug der obigen Beträge verbleibende Saldo der Kalkulationskasse schließlich wird denjenigen Teilnehmern ausgezahlt, die in Übereinstimmung mit den UPRO-Bestimmungen im Laufe des Jahres die jeweiligen Aufträge erhalten haben. Der jedem von ihnen geschuldete Betrag wird nach der im Laufe des Jahres zuerkannten Punktezahl ermittelt. Hinsichtlich der Zahlung und Weiterverteilung der als Verbandsumlagen gezahlten Beträge besteht kein Unterschied zwischen UPRR und UPRO. e) Kontrolle der Einhaltung der sich aus den UPR ergebenden Verpflichtungen (47) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der UPR gilt als Verstoß gegen den Ehrenkodex (vgl. Artikel 29 UPRR und Artikel 31 UPRO in Verbindung mit Artikel 9 Ehrenkodex), der am 3. Juni 1980 von der SPO-Hauptversammlung beschlossen wurde. Die im Ehrenkodex vorgesehenen Sanktionen reichen vom einfachen Tadel bis zu einer Geldbusse bis zu 100 000 hfl, wobei dieser Betrag auf 15 % des geschätzten Betrags des Bauauftrags erhöht werden kann. (48) Bei einem Verstoß gegen den Ehrenkodex wird die "Stichting Berechtingsinstituut Erecode Bouwbedrijf" eingeschaltet. Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses dieser Stiftung kann Berufung vor einem Berufungskollegium eingelegt werden. Die Verfahrensvorschriften sind im "Berechtingsreglement Erecode Bouwbedrijf" niedergelegt. Der Disziplinarausschuß kann insbesondere von den an den Ehrenkodex gebundenen Unternehmen, von der SPO und von deren Mitgliedsvereinigungen angerufen werden. Die in Absatz 9 genannten Büros werden von diesen Mitgliedsvereinigungen von Fall zu Fall beauftragt, in ihrem Namen tätig zu werden. f) Verhalten der SPO-Organisation gegenüber nicht angeschlossenen Bauunternehmern (49) Die UPR sehen für die an sie gebundenen Unternehmen ein System des Informationsaustauschs vor, das es den Teilnehmern erlaubt, auf einen etwaigen Druck fremder Konkurrenz zu reagieren oder eine solche Konkurrenz auszuschalten. (50) a) Auf der Sitzung erhalten die teilnehmenden Unternehmen Informationen, die entweder vom Büro oder von einem oder mehreren teilnehmenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Zum einen handelt es sich dabei um die im Rahmen der Anwendung des Ehrenkodex zu übermittelnden Informationen. Dieser Ehrenkodex sieht - wie im übrigen auch die UPR - die Pflicht vor, dem SPO-Büro die beabsichtigte Abgabe eines Preisangebots anzuzeigen. Dagegen sieht der Ehrenkodex keine Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung im Rahmen der SPO-Organisation vor der Zuschlagserteilung (ausser im Falle nicht gleichzeitiger Preisangebote) vor. An den Ehrenkodex sind nicht nur die Mitgliedsunternehmen der SPO-Organisation, sondern auch jene Unternehmen gebunden, die einer Mitgliedsvereinigung der AVBB, nicht aber einer Mitgliedsvereinigung der SPO angeschlossen sind. So ist in bezug auf den betreffenden Auftrag eine etwaige Beteiligung eines nur an den Ehrenkodex gebundenen Unternehmens, das an der Sitzung nicht teilzunehmen wünscht, dank der obigen Absichtsanzeige bekannt. Bei nicht gleichzeitigen Preisangeboten ist ein solches Unternehmen indessen zur Teilnahme an der SPO-Sitzung verpflichtet. Zum anderen handelt es sich dabei um die Informationen, die die durch die UPR gebundenen Unternehmen selbst erhalten haben und anschließend dem Büro (anläßlich der Absichtsanzeige) oder den teilnehmenden Wettbewerbern (auf der Sitzung) mitteilen. Die bei den Ermittlungen eingeholten Auskünfte lassen erkennen, daß in einer Reihe konkreter Fälle ein Mitgliedsunternehmen oder das SPO-Büro versucht hat, einen fremden Wettbewerber zum Beitritt zu den UPR zu veranlassen. Ausserdem geht aus den Sitzungsprotokollen hervor, daß die Unternehmen, die an einer Ausschreibung nach dem offenen Verfahren nicht teilzunehmen beabsichtigen, häufig ihre "Nichtteilnahme" der SPO anzeigen. (51) b) Auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs können die UPR einen flexiblen und wirksamen Schutz vor den Risiken eines SPO-fremden Wettbewerbs organisieren. Dieser Schutz kann darin bestehen, daß von der Benennung eines Berechtigten in der SPO-Organisation abgesehen und/oder nur eine begrenzte oder überhaupt keine Erhöhung der Blankozahlen vorgenommen wird. Ausserdem werden die Teilnehmer veranlasst, bei ihrer Blankozahl diese Gefahr einer Drittkonkurrenz einzukalkulieren. Bei den in dieser Sache geführten Ermittlungen und insbesondere bei der Analyse der Antworten auf die Fragen C.1(d) und (e) der an die Büros gerichteten Auskunftsverlangen vom 14. November 1988 konnte festgestellt werden, daß ein solches Verhalten in zumindest 80 % der Fälle (wobei dieser Prozentsatz je nach Sektor unterschiedlich ist) tatsächlich zur Ausschaltung von Outsider-Angeboten geführt hatte. g) Die Regelung betreffend nicht gleichzeitige Preisangebote (52) Wie in Randnummer 41 ausgeführt, erstreckt sich der Schutz des berechtigten Unternehmens je nach dem Wert des Auftrags für die Dauer von zwei oder fünf Jahren auch auf spätere Preisangebote. In diesem Fall resultiert die Berechtigteneigenschaft nicht zwangsläufig aus einem Beschluß der Versammlung oder einem Beschluß des Büros (vgl. Randnummer 39). Diese Eigenschaft kann sich vielmehr daraus ergeben, daß das - durch die UPR oder lediglich durch den Ehrenkodex gebundene - Unternehmen nach Anzeige seiner Absicht zur Abgabe eines Preisangebots und zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Preisangebots keine Kenntnis von konkurrierenden Angeboten hatte. (53) In diesem Fall dient die vom zuständigen Büro veranstaltete Sitzung lediglich dazu, das Zustimmungsverfahren in di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.