Europäische Union

92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0204 92/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 092 vom 07/04/1992 S. 0001 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und 32.571 - Niederländische Bauwirtschaft) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (92/204/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf den Vertrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung zwecks Freistellung, welche die Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid, Amersfoort, am 13. Januar 1988 gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 für die "Uniforme Prijsregelende Reglementen" dieser Vereinigung vom 9. Oktober 1986 sowie für den mit Beschluß dieser Vereinigung vom 3. Juni 1980 für die ihren Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Unternehmen zwingend vorgeschriebenen "Erecode voor ondernemers in het Bouwbedrijf" eingereicht hat, im Hinblick auf die Beschwerde, die die Stadtverwaltung Rotterdam am 26. Juli 1989 gegen die vorgenannte Vereinigung und die vorgenannten Regelungen eingereicht hat, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 7. November 1989, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Parteien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern und ihre sonstigen Bemerkungen vorzubringen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Gegenstand dieses Verfahrens sind: - verschiedene Bestimmungen der Satzung der Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid (im folgenden: SPO); - die am 1. April 1987 in Kraft gesetzten und am 23. Juni 1988 geänderten Beschlüsse der SPO vom 9. Oktober 1986 mit der Bezeichnung "Uniforme Prijsregelende Reglementen" nebst Anhängen (im folgenden: UPR); - die zwischen 1967 und 1979 von 29 Mitgliedsorganisationen der SPO jeweils im eigenen Namen gefassten, von der SPO genehmigten und später durch die UPR ersetzten Beschlüsse ähnlichen Inhalts; - der Beschluß der SPO vom 3. Juni 1980, womit den ihren Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Unternehmen der seitdem unverändert geltende "Erecode voor ondernemers in het Bouwbedrijf" nebst Anhängen (im folgenden: Ehrenkodex) zwingend vorgeschrieben wurde. (2) Die UPR und der Ehrenkodex wurden von der SPO angemeldet (Datum des Eingangs der Anmeldung: 13. Januar 1988). Diese Anmeldung wurde durch einen Bericht ergänzt (Datum des Eingangs des Berichts: 19. Juli 1989). Am 26. Juli 1989 hat die Stadtverwaltung Rotterdam eine Beschwerde eingereicht, die unter anderem die vorerwähnten privaten Regelungen betrifft. A. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN (3) Die 1963 gegründete SPO hat nach Artikel 3 ihrer Sitzung zum Ziel, "einen geordneten Wettbewerb zu fördern und zu lenken, ungebührliches Verhalten bei der Abgabe von Preisangeboten zu verhindern und zu bekämpfen und die Bildung wirtschaftlich gerechtfertigter Preise zu fördern" (vgl. SPO-Satzung in Anhang 1). Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere Beschlüsse der SPO, welche die den Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Unternehmen unmittelbar binden, sowie die ordungsgemässe Durchführung und Durchsetzung dieser Beschlüsse (SPO-Satzung, Artikel 4). (4) Mitglied der SPO können nur Unternehmensvereinigungen der Bauwirtschaft werden, die Rechtspersönlichkeit besitzen und deren einziger Zweck die Verwirklichung der Ziele der SPO ist (SPO-Satzung, Artikel 5). Gegenwärtig gehören der SPO 27 Unternehmensvereinigungen und eine Stiftung an. Nach der Satzung jeder Mitgliedsorganisation können Mitglied dieser Organisationen mit wenigen Ausnahmen alle Bauunternehmen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung werden. Den 28 Mitgliedsorganisationen der SPO gehören mehr als 4 000 in den Niederlanden ansässige Bauunternehmen an. Eine weitere Mitgliedsorganisation, an die diese Entscheidung gerichtet ist, ist am 1. Januar 1989 aus der SPO ausgetreten. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte befand sie sich in Liquidation. B. DIE PREIS- UND WETTBEWERBSREGELNDEN BESCHLÜSSE 1. Die von der SPO am 9. Oktober 1986 erlassenen "Einheitlichen Preisreglementierungen" (UPR) (5) Die Hauptversammlung der SPO fasste am 9. Oktober 1986 einen "zwingenden Beschluß", mit dem unter anderem der Wortlaut der UPR und deren Anhänge, die am 1. April 1987 in Kraft treten sollten, beschlossen und die UPR allen Mitgliedsunternehmen ihrer Mitgliedsorganisationen zwingend vorgeschrieben wurden. Mit einem weiteren, am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen "zwingenden Beschluß" vom 23. Juni 1988 hat die SPO die UPR geändert. (6) Die UPR umfassen zwei Einzelregelungen: eine Regelung für die Abgabe von Preisangeboten im Rahmen von Ausschreibungen nach dem nicht offenen Verfahren (im folgenden: "UPRR") und eine Regelung für die Abgabe von Preisangeboten im Rahmen von Ausschreibungen nach dem offenen Verfahren (im folgenden: "UPRO"). Die UPR gelten für alle in den Niederlanden auszuführenden Bauaufträge, soweit sie unter einen der folgenden Sektoren der Bauwirtschaft fallen: 1. Hochbau: umfasst u. a. den Neubau, die Unterhaltung und die Restauration von Wohn- und anderen Gebäuden; 2. Aushub, Drainage, Kanalbau und Kabelverlegung: umfasst Tätigkeiten wie vertikalen (Brunnen) und horizontalen (Strassen- und Eisenbahntunnels) Erdaushub, Verlegung von Leitungen für den Transport von Substanzen wie Gas und Wasser (ausser Abwasserleitungen) und Kabelverlegung (einschließlich aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kabelfernsehen); 3. Erdbewegungen, Strassenbau (im städtischen wie im Überlandbereich) und Bepflanzung: umfasst Tätigkeiten wie Bau und Unterhaltung von Deichen, Abwasserkanälen, Wegen und Strassen (einschließlich Lieferung von Asphalt), Parkanlagen (für Sport- oder Freizeitzwecke), nicht jedoch Bepflanzungen im Auftrag von Privatpersonen; 4. Fahrbahnmarkierung: umfasst nur die entsprechenden Tätigkeiten auf Wegen und Strassen; 5. Abbruch; 6. Wasserbau: umfasst Tätigkeiten wie die Errichtung von wasserwirtschaftlichen Kunstbauten zu Land, zu Flüssen, in Seen und in Meeren (ohne Baggerarbeiten mit Schwimmbaggern). (7) Die beiden UPR-Regelungen haben die gleiche Struktur und enthalten sehr genaue und detaillierte Bestimmungen, was die Verpflichtungen der angeschlossenen Unternehmen und die Arbeitsweise der Organisation betrifft. So sehen die UPR ein System der gegenseitigen Unterrichtung und der Abstimmung zwischen den sich an Bauausschreibungen beteiligenden Unternehmen unter anderem mit dem Ziel vor, die Preisangebote um bestimmte Beträge als "Ausgleich für Studienbürokosten und Verbandsbeiträge" zu erhöhen und das "berechtigte" Unternehmen zu schützen. Im wesentlichen unterscheiden sich die beiden Regelungen nur in den Modalitäten, nach denen der Ausgleichsbetrag für die Kalkulationskosten letztendlich auf die teilnehmenden Unternehmen umgelegt wird. (8) Den beiden UPR sind als Anhang beigefügt: - eine Regelung betreffend nicht gleichzeitige Preisangebote; - eine Regelung betreffend Preisangebote im Rahmen der Auftragsuntervergabe; - eine Regelung zur Errichtung eines "Garantiefonds" nebst Modalitäten für dessen Funktionieren; - eine Regelung betreffend die Verantwortung der "Büros", denen die Durchführung der UPR übertragen ist; - ein Anhang mit Bestimmungen zur Abgrenzung der sektoralen und gebietlichen Zuständigkeit dieser "Büros"; - ein Anhang mit den Tabellen für die Kalkulationskosten; - ein Anhang mit Vorschriften zur Organisation der "Kalkulationskasse". (9) Die SPO hat die Durchführung sämtlicher Regelungen zur "institutionalisierten Preis- und Wettbewerbsreglementierung" (siehe "Zulassungsvertrag") acht zugelassenen "Büros" übertragen. Dabei handelt es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Anteile mittel- oder unmittelbar sämtlich im Besitz der Mitgliedsvereinigungen der SPO (ausgenommen zwei von ihnen) sind. Die Arbeitsweise dieser Büros wird von der SPO kontrolliert. Diese acht Büros sind: - Bureau Burger- en Utiliteitsbouw Noord Nederland BV in Leeuwarden; - Centraal Bureau Aannemersverenigingen Holland Zuid BV in Rotterdam; - Centraal Bureau Prijsregeling Boringen, Kabels en Leidingen BV in Söst; - Centraal Bureau Prijsregeling Waterbouw BV in Utrecht; - Prijsregeling Midden Nederland BV in Utrecht; - Sponwest BV in Amsterdam; - WAC Centraal Bureau BV in Zeist; - Zuid Nederlandse Aannemersvereniging Centraal Bureau BV in Heeze. (10) Die Zuständigkeit jedes Büros ist gebietlich oder nach Sektoren des Baugewerbes entsprechend der Aufgliederung in Randnummer 6 begrenzt. Die sektorale und gebietliche Verteilung findet sich auch bei den Mitgliedsorganisationen der SPO, von denen einige jedoch Bauunternehmer umfassen, die auf mehreren Sektoren tätig sind. (11) Der Beitritt zu den UPR ist nicht ausschließlich den rund 4 200 Mitgliedsunternehmen der der SPO angeschlossenen Vereinigungen vorbehalten. Auch andere Unternehmen können den Regelungen von Fall zu Fall auf freiwilliger Basis beitreten. Die Zahl dieser Unternehmen beläuft sich nach den von den Büros übermittelten Teilnehmerlisten auf rund 3 000 (davon knapp 150 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften niedergelassene Unternehmen). Obgleich die UPR wie auch die früheren Regelungen einen solchen freiwilligen Beitritt von Fall zu Fall vorsehen, hat der Beitritt eines Unternehmens, das nicht Mitglied einer Mitgliedsorganisation der SPO ist, in Wirklichkeit ständigen Charakter. So muß ein Unternehmen, das sich bald innerhalb, bald ausserhalb der SPO-Organisation um Aufträge auf dem niederländischen Baumarkt bewirbt, damit rechnen, daß es die Rechte und Vorteile aus der Organisation wegen "willkürlichen Verhaltens" verliert (Artikel 19 UPRR, Artikel 21 UPRO) oder wegen "inkonsequenten Verhaltens" (Erwiderung der SPO auf die formellen Auskunftsverlangen vom 10. August und 14. November 1988) aus der SPO-Organisation ausgeschlossen wird (Artikel 4 UPR). 2. Der Ehrenkodex (12) Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der UPR sind in den UPR selbst wie auch in den Satzungen der Mitgliedsorganisationen verschiedene Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der UPR zugleich einen Verstoß gegen den Ehrenkodex dar (Artikel 29 UPRR und Artikel 31 UPRO in Verbindung mit Artikel 9 Ehrenkodex), dessen Wortlaut von der Hauptversammlung der SPO am 3. Juni 1980 beschlossen wurde. Gleichzeitig hat die SPO-Hauptversammlung diesen Ehrenkodex mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 für die der Organisation angeschlossenen Unternehmen zwingend vorgeschrieben. Der Ehrenkodex enthält sowohl materielle Bestimmungen wie die Verpflichtung, die beabsichtigte Abgabe eines Preisangebots anzuzeigen und im Falle nicht gleichzeitiger Preisangebote an der Sitzung im Rahmen der SPO teilzunehmen, oder die Festlegung eines Schutzes des "Berechtigten" als auch Straf- und Verfahrensregeln für den Fall eines Verstosses gegen den Ehrenkodex. (13) Der Ehrenkodex ist insofern Gegenstand dieses Verfahrens, als er bei der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus den UPR (siehe Randnummern 47 und 48) und bei der Konzertierung im Rahmen der SPO-Organisation im Falle der Anwendung der Regelung betreffend nicht gleichzeitige Preisangebote (siehe Randnummern 52-54) eine spezifische Rolle spielt. Artikel 10 des Ehrenkodex betrifft weder die genannte Kontrolle noch die Konzertierung und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3. Zusatzregelungen (14) Vorbehaltlich der Zustimmung der SPO können die Mitgliedsvereinigungen Zusatzregelungen zu den UPR und - solange diese noch nicht erlassen waren - zu den früheren Regelungen ähnlichen Inhalts erlassen. Einige Mitgliedsvereinigungen haben solche Zusatzregelungen erlassen, beispielsweise betreffend die Verwendung eines bestimmten Teils der Preiszuschläge, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsunternehmen der Vereinigung und einem der SPO-Organisationen nicht beigetretenen Unternehmen oder die Anzeige der Absicht, ein Preisangebot für einen ausländischen Auftrag abzugeben (die beiden letztgenannten Regelungen wurden im Laufe des Jahres 1988 aufgehoben). Diese Zusatzregelungen sind als solche nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da sie verglichen mit dem Hauptgegenstand des Verfahrens untergeordnete Bedeutung haben. 4. Vor der Einführung der UPR bestehende Regelungen (15) Vor dem 1. April 1987 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der heutigen UPR) wendeten die Mitgliedsvereinigungen der SPO eigene Preisreglementierungen an, deren Durchführung von ihnen mittel- oder unmittelbar sichergestellt wurde. Die erste Vereinigung, die 1952 eine derartige Regelung erließ, war die Zuid Nederlandse Aannemersvereniging (ZNAV). In der Folge führten die übrigen sektoralen/regionalen Vereinigungen ähnliche Regelungen ein. 1969 traten die meisten dieser Vereinigungen der SPO bei. In den Jahren 1973 bis 1979 wurden in den meisten Vereinigungen die ursprünglichen Regelungen durch von der SPO genehmigte einheitliche Regelungen abgelöst. (16) Die bisherigen vereinheitlichten Regelungen wurden durch die am 9. Oktober 1986 von der SPO beschlossenen und mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft gesetzten UPR ersetzt und daraufhin nicht mehr angewendet. (17) Drei Vereinigungen von Bauunternehmen haben sich wegen der Verabschiedung der heute geltenden UPR aus der SPO zurückgezogen. Es sind dies zum einen zwei Vereinigungen von Schwimmbaggerunternehmen (die derzeitigen UPR gelten nicht für diesen Sektor), die am 1. Januar 1987 ausgetreten sind, und zum anderen die Vereinigung NAC (Nederlandse Aannemers Combinatie), die für die Bauunternehmen mit landesweiter Tätigkeit gewisse gegenwärtig unter die ausschließliche Zuständigkeit der "Büros" fallende Funktionen erfuellt hatte und am 1. Januar 1989 aus der SPO austrat. Die beiden Vereinigungen von Schwimmbaggerunternehmen haben ihre eigenen Preisreglementierungen. Die NAC befand sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Liquidation. C. DER MARKT UND DAS PRODUKT (18) Die SPO gibt die Anzahl und den Gesamtwert der in den Niederlanden vergebenen Bauaufträge in den in Absatz 6 genannten Sektoren, soweit sie Gegenstand einer Konzertierung in der SPO-Organisation waren, wie folgt an: (in Millionen hfl) Jahr Anzahl Wert 1982 24 660 9 932,4 (¹) 1983 28 283 10 191,7 (¹) 1984 28 390 10 723,9 (¹) 1985 29 189 10 785,5 (¹) 1986 29 372 11 263,8 (¹) 1987 27 757 12 784,9 (¹) 1988 30 043 12 177,1 (¹) (¹) Nach Aussage der anmeldenden Parteien in ihrer gemeinsamen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte beläuft sich der Umsatz der im Rahmen von Generalunternehmen abgewickelten Aufträge (einschließlich freihändig vergebene Aufträge usw.) in den Niederlanden für das Geschäftsjahr 1987 auf annähernd 35,4 Milliarden hfl. Nach den Auskünften der SPO gehen die Aufträge in den obengenannten Sektoren in mehr als 90 % der Fälle an Unternehmer, die Mitglied der SPO-Vereinigungen sind und die UPR anwenden. (19) Zur Berechnung des Teils der in den Niederlanden ausgeschriebenen Bauaufträge, der auf die Gesamtheit der die UPR anwendenden Unternehmen entfällt, sind die obengenannten Zahlen mit den vom Economisch Instituut voor de Bouwnijverheid (im folgenden: EIB) veröffentlichten Zahlen zu vergleichen. (20) Das EIB beziffert den Gesamtwert der in den Niederlanden ausgeschriebenen Bauaufträge für die Jahre 1982 bis 1987 wie folgt (3): (in Millionen hfl) Jahr Betrag 1982 10 744,8 1983 10 345,6 1984 11 748,1 1985 12 281,9 1986 12 909,8 1987 11 724,2 In den vom EIB veröffentlichten Zahlen sind die Sektoren Erdbewegungen und Abbruch nicht enthalten. Ab 1984 enthalten sie hingegen auch die Sektoren Kabelverlegung und Kanalisation. Zu beachten ist, daß es sich bei den Finanzdaten der SPO um den Wert der jährlich vergebenen Aufträge, bei den Zahlen des EIB hingegen um den Wert der jedes Jahr tatsächlich ganz oder teilweise ausgeführten Aufträge (Umsätze) handelt. (21) Ein Vergleich dieser beiden Kategorien von Finanzdaten lässt erkennen, daß alle oder fast alle im Wege der Ausschreibung vergebenen Aufträge, soweit sie unter den Anwendungsbereich der UPR fallen, über die SPO-Organisation gehen, d. h., daß die meisten von ihnen Gegenstand einer Abstimmung in dieser Organisation sind. Diese Behauptung wird durch folgende Feststellung erhärtet: a) Nach den von der SPO in ihrer Anmeldung erteilten Informationen beträgt der Anteil der in den Niederlanden im Wege der Ausschreibung vergebenen und unter den Anwendungsbereich der UPR fallenden Bauaufträge 41,5 % nach dem Wert und 22,3 % nach der Zahl aller Bauaufträge in den Niederlanden (Bezugszeitraum: 1975-1979). In der Erläuterung zum Königlichen Erlaß vom 29. Dezember 1986 (siehe Randnummer 66) werden diese Prozentsätze (für 1978) mit 41 bzw. 25 % angegeben (Quelle: SPO). Nach den oben wiedergegebenen Zahlen des EIB beträgt dieser Prozentsatz rund 40 % (für die Jahre 1982-1986); 1987 beläuft er sich auf 35,45 %). b) Die Auswertung der bei den Ermittlungen eingeholten Auskünfte ergibt, daß - laut Aussage bestimmter grosser Bauherren nahezu alle von ihnen ausgeschriebenen Aufträge von der SPO-Organisation "behandelt" werden; - alle grossen und mittelgrossen niederländischen Bauunternehmen als Mitglieder der SPO-Mitgliedsvereinigungen geführt werden. Die dem UPR-System im Rahmen der SPO nicht beigetretenen niederländischen Bauunternehmer sind (von wenigen Ausnahmen abgesehen) entweder zu klein, um sich für im Wege der Ausschreibung vergebene Bauaufträge zu interessieren, oder so spezialisiert, daß ihre Produktion weitgehend standardisiert ist. c) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte bestätigt die SPO, daß der "Löwenanteil" der in den Niederlanden ausgeschriebenen Bauaufträge über ihre Organisation geht. (22) Die Nachfrageseite besteht aus einer Vielzahl öffentlicher und privater Auftraggeber, die aus gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig das System der Ausschreibung wählen, um durch Wettbewerb zwischen den auf dem Markt vorhandenen Anbietern den niedrigstmöglichen Preis für die verlangten Leistungen zu erzielen, für die sie in der Baubeschreibung und im Lastenheft selbst die Vorschriften und Bedingungen festlegen. Die Angebotsseite besteht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur aus der SPO-Organisation angeschlossenen Bauunternehmern. (23) Aus Gründen im Zusammenhang mit den besonderen Merkmalen der in Absatz 6 definierten Bauwirtschaft, die Tätigkeiten von unterschiedlichster Art und unterschiedlichstem Wert umfasst und der Unternehmen unterschiedlichster Grösse angehören, ist hinsichtlich des betreffenden räumlichen Marktes zwischen verhältnismässig einfachen und gängigen Bauarbeiten von relativ geringem Wert (beispielsweise Einzelhäuser) und schwierigen, komplizierten oder hochspezialisierten Arbeiten von verhältnismässig hohem Wert zu unterscheiden. Der räumliche Markt, auf dem sich Angebot und Nachfrage treffen, ist bei der erstgenannten Kategorie stärker begrenzt als bei der letztgenannten. D. DAS FUNKTIONIEREN DES UPR-SYSTEMS a) Pflicht zur Mitteilung der Absicht, ein Preisangebot abzugeben (Artikel 3 UPR) (24) Mitgliedsunternehmen einer SPO-Mitgliedsvereinigung haben dem zuständigen Büro der SPO anzuzeigen, wenn sie auf Aufforderung eines Bauherrn hin Preisangebote einzureichen, einer Konsultations-und Verhandlungsaufforderung betreffend einen Bauauftrag nachzukommen oder ein Projekt für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr zu realisieren beabsichtigen. Diese Anzeigepflicht gilt gleichermassen für öffentliche und private Ausschreibungen und Aufforderungen zur Bewerbung wie für freihändig und im Wege der Auftragsuntervergabe vergebene Aufträge. Die Anzeige muß alle vom Büro für zweckdienlich erachteten und/oder für die Durchführung der UPR notwendigen Angaben und Informationen enthalten. Die gleiche Anzeigepflicht gilt für einen Bauunternehmer, der nicht Mitglied der SPO-Organisation (und folglich nicht durch die UPR gebunden), aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer AVBB-Mitgliedsvereinigung aber durch den Ehrenkodex gebunden ist. Laut gemeinsamer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte seitens der Parteien, an die diese Entscheidung gerichtet ist, beträgt die Zahl der unter diese Kategorie fallenden Unternehmen rund 2 000. Das Büro teilt auf Wunsch die Anzahl der anderen Unternehmen mit, die ebenfalls ihre Absicht zur Abgabe eines Preisangebots für denselben Bauauftrag angezeigt haben und die zur Teilnahme an der Sitzung im Rahmen der SPO-Organisation aufgefordert werden sollen. Dank diesem Pflichtanzeigesystem kann die SPO, d. h. das zuständige Büro, zum einen rechtzeitig das Konzertierungsverfahren in Gang setzen und zum anderen die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Rechte und Pflichten kontrollieren. Das Büro hat eine Sitzung mit dem betreffenden Unternehmen zu organisieren, sobald mindestens zwei Anzeigen betreffend ein und denselben Bauauftrag eingegangen sind. Einer SPO-Mitgliedsvereinigung angeschlossene Unternehmen, die eine Anzeige im obigen Sinne vorgenommen haben, sind zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet. Ausgeschlossen sind einer Mitgliedsvereinigung der SPO nicht angeschlossene Unternehmen, gegen die ein Disziplinarverfahren wegen "inkonsequenten Verhaltens" läuft. Ein Unternehmen, das seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Sitzung nicht nachgekommen ist, darf kein Preisangebot einreichen (Artikel 4 UPR). Ein Unternehmen, das an der Sitzung teilgenommen hat, ist zur Abgabe eines Preisangebots verpflichtet, es sei denn, es macht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch (Artikel 15 UPRR, Artikel 17 UPRO). b) Sitzung der Unternehmer (Artikel 5 ff. UPR) (25) In der vom Büro einberufenen Sitzung führt ein Bediensteter dieses Büros den Vorsitz. Der Vorsitzende prüft nach, ob alle anwesenden Unternehmen den Vordruck ausgefuellt haben, der ihre Bereitschaft, sich den Regeln der Organisation zu unterwerfen, bestätigt. Ein Unternehmen, das diesen Vordruck nicht ausgefuellt hat, wird von der Sitzung ausgeschlossen (Artikel 5 UPR). Der Vorsitzende hält in einem Sitzungsprotokoll die im Verlauf der Sitzung gefassten Beschlüsse und getroffenen Vereinbarungen fest. In der Regel beschließen die an der Sitzung teilnehmenden Unternehmen mit einfacher Mehrheit. (26) b) 1) Einigung über die grundsätzliche Frage der Benennung eines Berechtigten (Artikel 6.1 UPR) Der Vorsitzende stellt die grundsätzliche Frage der Benennung eines Berechtigten, d. h. des Unternehmens, das nach Abgabe der Preisangebote als einziges berechtigt ist, über den Auftrag zu verhandeln. Der Beschluß ergeht mit einfacher Mehrheit, davon im Falle der UPRR mindestens zehn Unternehmen bei einer Beteiligung von mehr als zehn Unternehmen, und einstimmig in allen anderen Fällen. In der Praxis ist es so, daß für nahezu alle Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.