Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Annahme des Arbeitsplans 2010 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen zur Förderung der Aktionen dieses Programms sowie für die Gemeinschaftszahlung für das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10183)

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ervatoriums und den Zielen der Europäischen Kommission im Bereich der öffentlichen Gesundheit beizutragen. Diese Maßnahmen kann keine andere Einrichtung durchführen; sie stützen sich auf vorangegangene Arbeiten und bauen auf diesen auf. [Vereinbarung mit dem Europäischen Observatorium für Gesundheitspolitik und Gesundheitssysteme über eine direkte Finanzhilfe] — Einrichtung von Mechanismen zur Zusammenstellung von Daten nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse, Informationen, Evidenz und Fachberatung zu bestimmten Gesundheitsthemen zwecks Unterstützung des Europäischen Gesundheitsinformations- und -wissenssystems. Ziel ist es, den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, Politikern, Stakeholdern und Experten gesicherte Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. [Ausschreibung] 3.4.2.2.   Verbreitung und Anwendung von Gesundheitsinformationen (Anhang — Nummer 3.2.2) — Technische Weiterentwicklung des EU-Gesundheitsportals und anderer IKT-Tools. Ziel ist es, die Verwaltung des Portals durch automatische Links und Pflege der Inhalte zu verbessern und IT-Tools zu entwickeln, die die Erhebung und Verbreitung von Gesundheitsinformationen unterstützen. [Ausschreibung] — Bekanntmachung der Ergebnisse des ersten Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), einschließlich einer eigenen Konferenz und entsprechender Veröffentlichungen. Ziel ist es, der breiten Öffentlichkeit und den Stakeholdern die Ergebnisse des Programms zur Kenntnis zu bringen und künftigen Antragsteller die besten Projekte als Modelle vorzustellen. [Ausschreibung] — Unterstützung von Maßnahmen zur Bekanntmachung des zweiten Gesundheitsprogramms (2008-2013) und seiner Ergebnisse zur Förderung der Beteiligung und zur Verbreitung der Programmergebnisse; Halbzeitbewertung des Programms. [Ausschreibung] — Organisation von Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Kampagnen und Veranstaltungen wie des EU-Preises für Gesundheitsjournalismus. Ziel ist es, bei Bürgern und Stakeholdern Informationen über die Programmergebnisse und die Umsetzung der gesundheitspolitischen Strategie zu verbreiten. [Ausschreibung] — Netz europäischer Experten für Recht, Wirtschaft und Gesundheit, das auf einzelstaatlicher wie gemeinschaftlicher Ebene Hindernisse und Engpässe bei der Erhebung, Auswertung und Verwendung von Gesundheitsinformationen in den einschlägigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstandes beseitigen soll. Diese Maßnahme zielt darauf ab, eine erste kohärente und umfassende rechtliche, wirtschaftliche und gesundheitliche Folgenabschätzung für künftige Strategien im Bereich Gesundheitsinformation vorzulegen. [Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen] 3.4.3.   Analyse und Berichterstattung (Anhang — Nummer 3.2.3) — Weitere Gesundheitsberichte in Bereichen, in denen Bedarf besteht, insbesondere im Auftrag der neuen Kommission. Ziel ist es, eine rasche, bedarfsgerechte Erhebung von Informationen zu bestimmten Themen und deren Analyse zu ermöglichen, insbesondere zur Unterstützung neuer Strategien der neuen Kommission und zur Unterstützung der gesundheitspolitischen Strategie. [Ausschreibung] (1)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3. (2)  Richtwert, vorbehaltlich Genehmigung der Haushaltsbehörde. (3)  Richtwert: Diese Zahl ist der Höchstbetrag; der effektive Betrag hängt davon ab, welchen finanziellen Beitrag die EFTA/EWR-Länder und die Kandidatenländer tatsächlich leisten. (4)  http://ec.europa.eu/eahc/ (5)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (6)  Der Begriff „Privatwirtschaft“ betrifft „gewinnorientierte“ Firmen/Unternehmen/Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsverbände oder andere Rechtspersonen, ungeachtet ihrer Rechtsform (eingetragen/nicht eingetragen), ihres Eigentümers (ganz oder teilweise in privatem oder staatlichen Eigentum) und ihrer Größe (groß/klein), wenn sie nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. (7)   ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21. (8)  Siehe Fußnote 11. (9)  http://ec.europa.eu/health/ph_overview/strategy/health_strategy_de.htm (10)  http://ec.europa.eu/health/ph_projects/project_en.htm (11)  Die im Rahmen des Gesundheitsprogramms eingereichten Vorschläge sollten sich nicht mit Vorschlägen überschneiden, die in den Zuständigkeitsbereich des ECDC fallen. Das strategische Mehrjahresprogramm des ECDC 2007-2013 ist abrufbar unter http://www.ecdc.europa.eu/en/About_us/Key_documents/Documents/ECDC_MAS_.pdf (12)  http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/docs/keydo_bio_05_en.pdf (13)  Siehe das wissenschaftliche Gutachten des ECDC zur saisonalen Grippe-Impfung bei Kindern: http://ecdc.europa.eu/documents/pdf/Flu_vacc_18_Jan.pdf., das wissenschaftliche Gutachten zu HPV: http://ecdc.europa.eu/pdf/HPV_report.pdf und das wissenschaftliche Gutachten zu Risikogruppen bei der saisonalen Grippe: http://ecdc.europa.eu/en/files/pdf/Publications/priority_risk_groups_forinfluenza_vaccination.pdf (14)  TB-Aktionsplan des ECDC: http://ecdc.europa.eu/pdf/080317_TB_Action_plan.pdf: Erklärung von Berlin zu TB: http://www.euro.who.int/document/e90833.pdf (15)  Siehe S. 107-115 im Bericht des ECDC über den Stand übertragbarer Krankheiten in der EU und in EWR/EFTA-Ländern: http://ecdc.europa.eu/en/Publications/AER_report.aspx (16)  Siehe die WHO-Entschließung zur saisonalen Grippe-Impfung: http://www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA56/ea56r19.pdf (17)  http://ec.europa.eu/health-eu/doc/vaccination_workshop.pdf; http://ec.europa.eu/phea/technical_meetings/technical_meetings_en.html (18)  Im November 2001 fand die erste Ministerkonferenz zur globalen Gesundheitssicherheitsinitiative (GHSI) in Ottawa statt; erörtert wurde die globale Gesundheitssicherheit. Die Europäische Kommission ist Mitglied der GHSI. http://www.ghsi.ca/english/background.asp (19)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). (20)  Kapitel 5 der technischen Leitlinien zur allgemeinen Bereitschaftsplanung für gesundheitliche Krisenfälle, ab S. 31: http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/keydo_bio_01_en.pdf (21)  http://ec.europa.eu/environment/climat/adaptation/index_en.htm http://ec.europa.eu/health/ph_threats/climate/docs/com_2009_147_en.pdf (22)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen“: http://ec.europa.eu/health/ph_threats/climate/climate_de.htm http://ec.europa.eu/health/ph_threats/climate/docs/com_2009-147_en.pdf (23)  http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/docs/keydo_bio_05_en.pdf (24)   „Technical guidance on generic preparedness planning for public health emergencies“ unter http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/keydo_bio_01_en.pdf (25)  http://s-sanco-europa/health/ph_threats/com/preparedness/prephome/cbrn_en.htm. (26)  Mitteilung der Kommission: Globale Gesundheitssicherheit, für Herbst 2009 geplant. (27)  Empfehlung 2002/77/EG des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin: http://eur-lex.europa.eu/pri/de/oj/dat/2002/l_034/l_03420020205de00130016.pdf Bericht der Kommission an den Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Empfehlung 2002/77/EG des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (22. Dezember 2005): http://ec.europa.eu/health/ph_threats/com/mic_res/com684_en.pdf (28)  http://ec.europa.eu/health/ph_threats/human_substance/oc_organs/docs/organs_action_de.pdf (29)  Veröffentlichung für Oktober 2009 geplant. (30)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Arbeitsqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (KOM(2007) 62). (31)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri = COM:2007:0279:FIN:DE:PDF (32)  Weißbuch Sport: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri = COM:2007:0391:FIN:DE:PDF (33)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2005) 654 endg. vom 15. Dezember 2005). (34)  Grünbuch „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 484 endgültig vom 14.10.2005). (35)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/mental/mental_health_en.htm (36)  Fachkonferenz „Psychische Gesundheit in den Bereichen Jugend und Bildung“, 29.-30. September, Stockholm, Schweden, veranstaltet von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission und dem schwedischen Gesundheitsministerium. (37)  Fachkonferenz „Prävention von Depression und Selbsttötung“, 10.-11. Dezember 2009, Budapest, Ungarn, veranstaltet von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission und dem ungarischen Gesundheitsministerium. (38)  KOM(2006) 625 vom 24. Oktober 2006. (39)  The affordability of alcoholic beverages in the European Union, RAND Europe, 2009. http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/alcohol/news_rand_en.htm (40)  http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/04/st15/st15074.en04.pdf (41)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/drug/documents/action2012_en.pdf (42)  http://ec.europa.eu/justice_home/funding/drugs/funding_drugs_en.htm (43)   ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31. (44)  Siehe Fußnote 10. (45)  http://ec.europa.eu/health/ph_information/dissemination/diseases/cancer_en.htm#1 (46)  http://ec.europa.eu/health/ph_information/dissemination/documents/com2009_380_en.pdf (47)  http://ec.europa.eu/health/ph_threats/non_com/rare_10_en.htm (48)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (KOM(2004) 416 endg. vom 9.6.2004). (49)  Die Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden (siehe oben), insbesondere zur Verringerung des Alkohols am Steuer, werden ebenfalls zur Verhütung von Verletzungen beitragen. (50)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri = OJ:C:2007:164:0001:0002:DE:PDF (51)  http://ec.europa.eu/health/ph_information/e_health/e_health_en.htm ANHANG II Kriterien für finanzielle Beteiligungen an Projekten im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft (2008-2013) (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Dieses Dokument gilt lediglich für die Kofinanzierung einzelner Maßnahmen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms mittels Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Den Rahmen für die Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms geben die Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor. 2. Für die Finanzhilfen gelten folgende Grundsätze: — Kofinanzierungsregel: Voraussetzung ist eine externe Kofinanzierung, die nicht aus Gemeinschaftsmitteln, sondern aus eigenen Mitteln der Empfänger oder aus Mitteln Dritter stammt. Sachleistungen Dritter können, sofern als notwendig oder sinnvoll erachtet, als Kofinanzierung angesehen werden (Artikel 113 der Haushaltsordnung und Artikel 172 der Durchführungsbestimmungen). — Gewinnverbot: Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 165 der Durchführungsbestimmungen). — Keine rückwirkende Gewährung: Die förderfähigen Kosten müssen nach Unterzeichnung der Vereinbarung angefallen sein. In Ausnahmefällen können Ausgaben berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Antragstellung, aber nicht früher, angefallen sind (Artikel 112 der Haushaltsordnung). — Nicht-Kumulierung: Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger pro Geschäftsjahr nur eine einzige Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden (Artikel 111 der Haushaltsordnung) (1). 3. Für die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen (Projekte) finden drei Kategorien von Kriterien Anwendung: — Ausschluss- und Zulassungskriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Antragsteller — Artikel 114 der Haushaltsordnung, — Auswahlkriterien zur Beurteilung der finanziellen und fachlichen Fähigkeit der Antragsteller, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen — Artikel 115 der Durchführungsbestimmungen, — Vergabekriterien zur Beurteilung der Qualität des Projekts unter Berücksichtigung seiner Kosten. Diese drei Kategorien werden im Bewertungsverfahren der Reihe nach geprüft. Vorschläge, die den Kriterien einer dieser Kategorien nicht genügen, gelangen nicht in die nächste Bewertungsrunde und werden abgelehnt. 4. Für das zweite Gesundheitsprogramm erhalten Projekte Vorrang, die — neue Ansätze verkörpern und einmalige Aktionen darstellen; — einen Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit erbringen, d. h. Projekte, die erhebliche Skaleneffekte auf europäischer Ebene erzielen, eine angemessene Zahl in Frage kommender Länder einbeziehen und anderen Orts anwendbar sind; — die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit fördern und dazu beitragen; — Wert auf effizientes Management, einen klaren Bewertungsprozess und eine verständliche Beschreibung der erwarteten Ergebnisse legen; — eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse an geeignete Zielgruppen auf europäischer Ebene vorsehen. 2.   AUSSCHLUSS- UND ZULASSUNGSKRITERIEN 1. Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Antragsteller, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation, im gerichtlichen oder vorgerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des Anweisungsbefugten oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; f) die gegenwärtig einer der in Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung angeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterworfen sind; g) die rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, zu denen die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, wenn die Rückforderung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erfolgt ist. Nachweis: Die Antragsteller müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. 2. Von der Teilnahme am zweiten Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen werden Vorschläge, die unvollständig sind, nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen oder den darin niedergelegten Formvorschriften nicht entsprechen. Dies gilt nicht für offensichtliche Fehler im Sinne des Artikels 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung. Jeder Antrag muss die Unterlagen enthalten, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, einschließlich folgender Unterlagen: — Verwaltungsdaten über den Hauptvertragspartner und die anderen Partner, — fachliche Beschreibung des Vorhabens, — Gesamtfinanzierungsplan für das Projekt und beantragte Kofinanzierung durch die Gemeinschaft Nachweis: Angaben im Antrag 3. Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, werden von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. 3.   AUSWAHLKRITERIEN Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen. 1. Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanzen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit entfällt für Körperschaften öffentlichen Rechts oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen. 2. Fachliche Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Nachweis: Der Antragsteller muss den letzten Jahrestätigkeitsbericht der Organisation mit operativen, finanziellen und technischen Einzelheiten sowie die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen. 3. Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewertet werden. 4.   VERGABEKRITERIEN Es gelangen nur solche Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung der nachstehenden Vergabekriterien, welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen. 1. Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext (40 Punkte, Schwellenwert: 20 Punkte) a) Beitrag des Projekts zu den Zielen und Schwerpunkten des zweiten Gesundheitsprogramms, wie im Arbeitsplan für 2010 festgelegt (8 Punkte); b) Strategische Bedeutung für die gesundheitspolitische Strategie der EU (2) und hinsichtlich der erwarteten Beiträge zu den bereits vorliegenden Erkenntnissen und bekannten Auswirkungen auf die Gesundheit (8 Punkte) c) Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit (8 Punkte): — Auswirkungen auf Zielgruppen, langfristige Folgen und mögliche Multiplikatoreffekte, wie Wiederholbarkeit, Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit; — Beitrag zu Komplementarität, Synergie-Effekten und Vereinbarkeit in Bezug auf die relevante EU-Politik und andere Programme d) Geeignete geografische Erfassung (8 Punkte) Der Antragsteller muss hinsichtlich der Projektziele eine geeignete geografische Reichweite des Projekts sicherstellen und die Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und die Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen erläutern. Vorschläge, die nur ein einziges förderfähiges Land oder eine Region in einem bestimmten Land betreffen, werden abgelehnt. e) Eignung des Projekts im sozialen, kulturellen und politischen Kontext (8 Punkte) Der Antragsteller muss das Projekt auf die Gegebenheiten der beteiligten Länder oder einzelnen Regionen abstimmen und sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen mit der Kultur und den Einstellungen der Zielgruppen vereinbar sind. 2. Fachliche Qualität des Projekts (30 Punkte, Schwellenwert: 15 Punkte) a) Evidenzbasis (6 Punkte) Der Antragsteller muss eine Problemanalyse beifügen und die einzelnen Faktoren und Auswirkungen sowie die Effektivität und Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich darlegen. b) Präzise Darlegung des Projektinhalts (6 Punkte) Der Antragsteller muss Ziele und Zweck, Zielgruppen, einschließlich der relevanten geografischen Faktoren, Methoden sowie die zu erwartenden Auswirkungen und Ergebnisse deutlich beschreiben. c) Innovativer Charakter, fachliche Ergänzung und Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Maßnahmen auf EU-Ebene (6 Punkte) Der Antragsteller muss deutlich darlegen, welche Fortschritte das Projekt im Vergleich zum Stand der Erkenntnisse im jeweiligen Bereich erzielen soll, und dafür sorgen, dass weder unangemessene Doppelarbeiten noch Überschneidungen, in Teilen oder im Ganzen, mit auf europäischer und internationaler Ebene bereits durchgeführten Projekten und Tätigkeiten erfolgen. d) Bewertungsstrategie (6 Punkte) Der Antragsteller muss Art und Angemessenheit der vorgeschlagenen Methoden und der ausgewählten Indikatoren klar erläutern. e) Verbreitungsstrategie (6 Punkte) Der Antragsteller muss deutlich veranschaulichen, dass die geplante Strategie und die vorgeschlagene Methodik angemessen sind, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Verbreitung zu gewährleisten. 3. Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung (30 Punkte, Schwellenwert: 15 Punkte) a) Projektplanung und -organisation (5 Punkte) Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die Risikoanalyse beschreiben. b) Organisatorische Fähigkeit (5 Punkte) Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen. c) Qualität der Partnerschaft (5 Punkte) Der Antragsteller muss die geplanten Partnerschaften unter Nennung folgender Einzelheiten beschreiben: Umfang, Rollen und Zuständigkeiten, Beziehungen der verschiedenen Partner zueinander, Synergie-Effekte und Komplementarität der verschiedenen Projektpartner und der Netzstruktur. d) Kommunikationsstrategie (5 Punkte) Der Antragsteller muss die Kommunikationsstrategie im Hinblick auf Planung, Zielgruppen, Angemessenheit der verwendeten Kommunikationskanäle und Außenwirkung der Kofinanzierung durch die EU darlegen. e) Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten, einschließlich Finanzmanagement (10 Punkte, Schwellenwert: 5 Punkte) Der Antr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.