Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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atz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: "- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden. Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage." b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: "Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt: - 50 000 Tonnen in Finnland, - 10 000 Tonnen in Schweden." XI. Tabak 392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 70) In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl "350 000" durch die Zahl "350 600" ersetzt. XII. Rest 368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16), zuletzt geändert durch: - 393 R 430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom 2.9.1993, S. 9). Artikel 5 wird wie folgt ergänzt: "Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt." C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK 1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1), zuletzt geändert durch: - 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30.3.1985, S. 1). An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1 genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind, die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur Folge haben." 2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26). a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- das gesamte österreichische und finnische Hoheitsgebiet." b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: "(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens, Portugals, Österreichs und Finnlands gilt diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit sie in diesen Ländern hergestellt werden:" 3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6.4.1990, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26). Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden legen diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt vor." 4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26). a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: "(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG angesehen." b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum 1995 bis 1999." c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt." 5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden teilen der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt mit." 6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 96) In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Österreich, Finnland und Schweden nehmen die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt vor." D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS I. Pflanzengesundheit 1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch: - 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19). a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert: - Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" angefügt. - Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". - Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut eingefügt: "S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und Gotlands län)". - Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt. - Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt. b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert: Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI" eingefügt. c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert: In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI" eingefügt. d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert: - In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2, 26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt. - Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI" eingefügt. 2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21.10.1992, S. 12) a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: "Im Falle der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden werden die genannten Gebiete bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt." b) Der Anhang wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: "Finnland, Schweden". ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: "Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands län)." iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: "Österreich, Finnland". v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten Spalte folgendes hinzugefügt: "Finnland, Schweden". vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt: "Finnland, Schweden". II. Ökologischer Landbau 391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1991 und geändert durch: - 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17.1.1992, S. 14) - 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.6.1992, S. 15) - 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 15) - 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 10) - 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.1994, S. 1). a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". b) Anhang V wird wie folgt geändert: i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt lauten: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT I. Veterinärrecht Erster Teil - Grundlagen KAPITEL 1 Horizontale Rechtsakte 1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1), geändert durch: - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) - 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13) - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27) - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). a) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 18 a (1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden. (2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden." b) In Artikel 31 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt: "und insbesondere Österreich und Finnland". c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt: "13. Das Gebiet der Republik Österreich 14. Das Gebiet der Republik Finnland 15. Das Gebiet des Königreichs Schweden." 2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), geändert durch: - 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17) - 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27). a) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 17 a Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden." b) In Artikel 29 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt: "und insbesondere Österreich und Finnland". KAPITEL 2 Tiergesundheit A. HANDEL UND VERMARKTUNG 1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch: - 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32). a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut angefügt: "- in Österreich: Bundesland - in Finnland: Lääni/län - in Schweden: län". b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender Satz hinzugefügt: "Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine aus Finnland jedoch mit einem von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Die zuständige finnische Behörde übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Charakteristika des amtlich zugelassenen Kennzeichens." c) Dem Artikel 4 a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich." d) Dem Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt: "Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen werden." e) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 8 a Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen." f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden. (5) Die Kommission prüft das von Österreich vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen. (6) Die Kommission prüft das von Finnland vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo), der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose (fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona) und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden. (5) Die Kommission prüft die von Finnland mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." h) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10 a (1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen am Bestimmungsort die Regeln der von diesen Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme. Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm angewandt wird. (2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose des Schafs und der infektioösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden." b) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 8 a Auf Antrag Finnlands nimmt die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7 und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten vor, damit die entsprechenden Beschlüsse erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden können." c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i wird folgender Satz angefügt: "Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 15." 3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), geändert durch: - 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) - 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) - 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22.2.1992, S. 26) - 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 28). In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), geändert durch: - 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 35) - 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 25) - 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 35). a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) muß bezüglich Salmonellen das für

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