Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Finnland und Schweden bestimmte Gefluegel den nach den Artikeln 9 a, 9 b und 10 b festgelegten Bedingungen entsprechen." b) Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 9 a (1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgefluegelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgefluegelbestände und die Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen. (2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen. Artikel 9 b (1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles Programm über die Legehennenbestände (Nutzgefluegel, das im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen. (2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Des weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der invasiven Serotypen für Gefluegel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen." c) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10 b (1) Die Sendungen von Schlachtgefluegel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen. (2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden. (3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgefluegel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt." d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Hinsichtlich Finnlands und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erlassen." e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich das von Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden." f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden." g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), geändert durch: - 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 34). a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden." b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden." c) Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 28 a Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet. Artikel 28 b Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland und Schweden im Hinblick auf die in Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28 a in Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichem Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt." 6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt: "Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten." b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt: "Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer berücksichtigt." c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden." d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende Buchstaben hinzugefügt: "e) Hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Befund an allen Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden. g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen." e) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10 a Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten." f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen." g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: "Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können." h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt: "Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren zusätzlichen Garantien aufgeführt sind." 7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24), zuletzt geändert durch: - 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung hinzugefügt: "- ETY". B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 du 26.11.1985, S. 11), geändert durch: - 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 13) - 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54). a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt: "Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala". b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch: - 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34). In Anhang II wird nach "Portugal: Laboratorio Nacional de Investigação Veterinaria - Lisboa" folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 1) Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5.9.1992, S. 1) In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 23) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". KAPITEL 3 Öffentliche Gesundheit 1. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64), geändert durch: - 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 69) - 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1). a) Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- bei für Finnland und Schweden bestimmten Fleisch eine der Angaben nach Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich enthalten muß." b) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "1. Januar 1993" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1995 ist -". c) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "31. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1993 ist -". d) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen: a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden; b) i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer vergleichbaren Behandlung bestimmt sind; ii) jedoch gelten während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i genannte Fleisch die Regeln, die in den von Finnland und Schweden angewandten operationellen Programmen vogesehenen sind. Insoweit wird dieses Fleisch denselben Maßnahmen unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland und Schweden anwendbar sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums wird diese Bestimmung überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert; c) der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde. (4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." e) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben eingefügt: "AT - FI - SE". f) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt: "oder ETY". g) In Anhang IV Teil IV wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- für Finnland oder Schweden bestimmt ist (4): i) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a wurde durchgeführt (4), ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt (4), iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar ist (4)." 2. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 105) a) In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt: "- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -". b) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum "1. Juli 1992" folgender Wortlaut eingefügt: "- oder im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -". 3. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch: - 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1). a) In Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- bei Fleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben beizufügen." b) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen: a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden; b) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde. (4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind." c) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt: "AT - FI - SE". d) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach "EEF" folgende Abkürzung eingefügt: "oder ETY". e) In Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt: "e) wenn das Fleisch für Finnland und Schweden bestimmt ist (²): i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt wurde (4) ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist (4)." f) In Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt: "(4) Nichtzutreffendes streichen." 4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1) In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt: "(1) a) Für Finnland gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.