Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fügt: "- viili/fil - smetana - fil". 4. 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kanarischen Inseln (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13), geändert durch: - 393 R 1974: Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 180 vom 23.7.1993, S. 26). An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: "Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden, um gegebenenfalls bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in Schweden hinzuzufügen, für die in der Inselgruppe Bedarf besteht und die traditionell dorthin ausgeführt werden." 5. 392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31.12.1992, S. 1), zuletzt geändert durch: - 394 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 80 vom 24.3.1994, S. 16). a) Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: - die Tabelle in Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " - die folgenden Unterabsätze werden hinzugefügt: "Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird. Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird. Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen." In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt: "Für Österreich und Finnland wird das Datum des 31. März 1993 jedoch durch den 31. März 1995 ersetzt; für Schweden wird dieses Datum durch den 31. März 1996 ersetzt." In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt: "Für Österreich, Finnland und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten Milch wird für Österreich auf 4,03 v. H., für Finnland auf 4,34 v. H. und für Schweden auf 4,33 v. H. festgelegt." II. Rindfleisch 1. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 27.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch: - 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7). In Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt: "(3 a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland bzw. Schweden zu bildenden regionalen Hoechstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt: - 423 400 für Österreich, - 250 000 für Finnland, - 250 000 für Schweden. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27." In Artikel 4 d wird folgender Absatz eingefügt: "(1 a) In Abweichung von den Absätzen 2, 3 und 4 werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden individuelle Hoechstgrenzen ausgehend von einer jedem der neuen Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtanzahl von Prämienansprüchen zugeteilt. Diese Gesamtzahl der Prämienansprüche wird wie folgt festgesetzt: - 325 000 für Österreich, - 55 000 für Finnland, - 155 000 für Schweden. In diesen Zahlen sind sowohl die ursprünglich zuzuteilenden Prämienansprüche als auch eine von diesen Mitgliedstaaten gebildete Reserve enthalten. Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27." 2. 390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (ABl. Nr. L 119 vom 11.5.1990, S. 32) Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "In Finnland sind die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 ab 1. Januar 1996 durchzuführen." III. Hopfen 1. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), zuletzt geändert durch: - 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom 30.10.1992, S. 1). Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Für Österreich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, vom Zeitpunkt des Beitritts an gerechnet." 2. 377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1977, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 1987: Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 des Rates vom 19. Juli 1993 (ABl. Nr. L 182 vom 24.7.1993, S. 1). Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: "Österreich teilt diese Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit." 3. 382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (ABl. Nr. L 215 vom 23.7.1982, S. 3), zuletzt geändert durch: - 392 R 3337: Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom 16. November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom 20.11.1992, S. 2). In der Liste im Anhang wird folgendes Gebiet hinzugefügt: "Österreich". IV. Saatgut 371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 3375: Verordnung (EWG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 9). Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt: "Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission kann Finnland jedoch Beihilfen gewähren: - für bestimmte Saatgutmengen bzw. - für bestimmte Getreidesaatgutmengen, die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur in diesem Mitgliedstaat hergestellt werden. Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt übermittelt die Kommission dem Rat anhand der von dem genannten Mitgliedstaat zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der genehmigten Beihilfen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Vorschlägen. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verfahren." V. Eier und Gefluegel 375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100), zuletzt geändert durch: - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11). a) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: 'oeufs à couver', 'broedeieren', 'rugeaeg', 'Bruteier', 'áõãÜ ðñïò åêêüëáøéí', 'huevos para incubar', 'eggs for hatching', 'uova da cova', 'ovos para incubação', 'munia haudottavaksi' oder 'kläckägg'." b) Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslands und einen der folgenden Aufdrucke tragen: 'à couver', 'broedei', 'rugeaeg', 'Brutei', 'ðñïò åêêüëáøéí', 'para incubar', 'hatching', 'cova', 'para incubação', 'haudottavaksi' oder 'för kläckning'. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) die auf den Eiern stehenden Angaben; b) Gefluegelart, von der die Eier stammen; c) Name oder Firma und Anschrift des Versenders." VI. Zucker 1. 368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. Nr. L 47 vom 23.2.1968, S. 1), zuletzt geändert durch: - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). a) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest." b) Artikel 8 a wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Für Österreich, Finnland und Schweden werden die Worte - 'des Wirtschaftsjahres 1967/68' in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. 'das Wirtschaftsjahr 1967/68' in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch: 'des Wirtschaftsjahres 1994/95' bzw. 'das Wirtschaftsjahr 1994/95'; - 'vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69' in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch: 'vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96'." 2. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4), zuletzt geändert durch: - 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom 27.1.1994, S. 7). a) In Artikel 16 a wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Für das erste Jahr nach dem Beitritt ist Finnland ermächtigt, Rohzucker aus Drittländern mit vermindertem Abschöpfungsbetrag im Rahmen einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen einzuführen. Die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes werden anläßlich der zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 anstehenden Revision dieser Verordnung überprüft." b) Artikel 16 a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren." c) In Artikel 16 a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: "(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission folgendes mit:". d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das - im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine A- und eine B-Quote erhalten hat; - im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglukose erzeugt hat." e) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen gilt jedoch folgendes: a) Österreich: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Österreich festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B. b) Finnland: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B. c) Schweden: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Schweden festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B. Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B." VII. Wein und Spirituosen 1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31.7.1986, S. 1), geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23). In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt." 2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 39). In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach den Worten "für Deutschland" die Worte "und Österreich" eingefügt. 3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 59), zuletzt geändert durch: - 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 3). In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "h) für Österreich: folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft der Weine ergänzen: - 'Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer', 'Qualitätswein' - 'Kabinett' oder 'Kabinettwein' - 'Qualitätswein besonderer Reife und Leseart' oder 'Prädikatswein' - 'Spätlese' oder 'Spätlesewein' - 'Auslese' oder 'Auslesewein' - 'Beerenauslese' oder 'Beerenauslesewein' - 'Ausbruch' oder 'Ausbruchwein' - 'Trockenbeerenauslese' oder 'Trockenbeerenauslesewein' - 'Eiswein', 'Strohwein'." 4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch: - 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3). a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende Nummer eingefügt: "3. Die Bezeichnungen 'Jägertee', 'Jagertee' und 'Jagatee' sind Likören mit Ursprung in Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5 % vol. Der Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g/l." b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: "u) Väkevä glögi/Spritglögg Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination dieser Methoden. Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack der genannten Gewürze muß aber vorherrschend bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf nicht 50 v. H. übersteigen." c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- Moltebeeren - Amerikanische Taubeeren - Moosbeeren - Preiselbeeren - Sanddorn". d) Anhang II wird wie folgt geändert: Nummer "5. Brandy" wird durch folgende Angaben ergänzt: "Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein" Nummer "7. Obstbrand" wird durch folgende Angabe ergänzt: "Wachauer Marillenbrand" Nummer "12. Spirituosen mit Kümmel" wird durch folgende Angaben ergänzt: "Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit" Nummer "14. Likör" wird durch folgende Angaben ergänzt: "Finnischer Beeren/Obstlikör Großglockner Alpenbitter Mariazeller Magenlikör Mariazeller Jagasaftl Puchheimer Bitter Puchheimer Schloßgeist Steinfelder Magenbitter Wachauer Marillenlikör" Nummer "15. Gemischte Spirituosen" wird durch folgende Angaben ergänzt: "Svensk Punsch/Swedish Punsch" Folgende Nummer "16." wird angefügt: "16. Wodka: Svensk Vodka/Swedish Vodka Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland". 5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 1), geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23). In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden Gedankenstrich ("- für Portugal: Region") folgender Gedankenstrich eingefügt: "- für Österreich: Bundesland," 6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13), zuletzt geändert durch: - 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 5). In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: "- 'Landwein' für Tafelwein mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich," 7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 1), zuletzt geändert durch: - 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 6). Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1. März 1995 gestrichen. 8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch: - 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1). a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg: aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a gesüßt werden." b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben eingefügt: "f a) Viiniglögi/Vinglögg: aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung 'Viiniglögi/Vinglögg' durch die Worte 'aus Weißwein' ergänzt werden." 9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 9) Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "a) der Begriff 'Winzersekt' den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. und der Begriff 'Hauersekt' den in Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die beide folgende Voraussetzung erfuellen: - Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften. - Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten." VIII. Schaf- und Ziegenfleisch 1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.1985, S. 2), zuletzt geändert durch: - 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 51). In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "Österreich" gestrichen. 2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch: - 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 9). Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 5 e (1) In Abweichung von Artikel 5 a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt: - 205 651 für Österreich, - 80 000 für Finnland, - 180 000 für Schweden. Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten Reserven enthalten. (2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar - bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich - bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden. (3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30." IX. Kulturpflanzen 392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12), zuletzt geändert durch: - 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 7). An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen, die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen sind." X. Getreide 392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), geändert durch: - 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 22). a) In Artikel 4 Abs

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