Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki. 4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki 5. Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki 6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung: Der Versicherungsträger des Wohn- oder Aufenthaltsortes, bezeichnet von: Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki 7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung: Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit 8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung 9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung: a) Berufsrenten: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki, im Fall von Berufsrenten b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten: Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki c) In allen übrigen Fällen: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki. N. SCHWEDEN 1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung: die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist 2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist: die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird 3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist: Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute) 4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3 der Verordnung: die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort 5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung: die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird 6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung: a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige 7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2: a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. k) Anhang 11 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Keine". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Keine N. SCHWEDEN Keine". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. 3. Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer a) Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7.9.1983, S. 3) Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung: "2.2. 'Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom 12.11.1983, S. 2) Nummer 2.4 des Beschlusses erhält folgende Fassung: "2.4. 'Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " c) Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4.11.1988, S. 7) Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung: "2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen: a) 20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger, b) 3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger, c) 1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger, d) 50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger, e) 50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger, f) 2 900 FRF für den französischen Wohnortträger, g) 300 IEP für den irischen Wohnortträger, h) 590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger, i) 20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger, j) 1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger, k) 7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger, l) 60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger, m) 3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger, n) 3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger, o) 350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs." d) Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9.3.1988, S. 7) Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Keine". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Keine N. SCHWEDEN Keine". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. e) Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25.8.1993, S. 5) Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH 1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt: das zuständige Finanzamt 2. In allen anderen Fällen: der zuständige Rentenversicherungsträger". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND 1. Kansaneläkelaitos/Folpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki und 2. Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung) N. SCHWEDEN Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden: Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER 368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13) Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung: "(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen". C. CHANCENGLEICHHEIT 382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1982, S. 35), geändert durch: - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat." b) Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte der Mitglieder." c) In Artikel 11 wird der Satzteil "mindestens jedoch zwölf" ersetzt durch: "mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder". D. ARBEITSRECHT 380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28.10.1980, S. 23), geändert durch: - 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11.3.1987, S. 11). Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I ("Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art") eingefügt: "F. ÖSTERREICH 1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist 2. Gesellschafter die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht." "G. SCHWEDEN Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist." E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT 1. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3.12.1980, S. 8), geändert durch: - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23) - 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988, S. 74). In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt. 2. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2.3.1982, S. 10), geändert durch: - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23) - 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1988, S. 28) - 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 51). In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "54" durch "zweiundsechzig" ersetzt. 3. 388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1988, S. 34) In Artikel 3 wird der Satzteil "aus 24 Mitgliedern" ersetzt durch: "aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat". 4. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), geändert durch: - 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1988, S. 29). In Artikel 3 wird der Satzteil "aus 24 Mitgliedern" durch "aus 30 Mitgliedern" ersetzt; die zweimalige Erwähnung "12 hochqualifizierte Sachverständige" wird durch "15 hochqualifizierte Sachverständige" ersetzt. 5. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57), geändert durch: - Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22.3.1965, S. 698/65) - 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "achtundvierzig" durch "sechzig" ersetzt. b) In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "sechs" durch "acht" ersetzt. c) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte "in den neun Amtssprachen" durch "in allen Amtssprachen" ersetzt. d) In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "zweiunddreißig" durch "vierzig" ersetzt. e) In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "fünfundzwanzig" durch "einunddreißig" ersetzt. 6. 374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15), geändert durch: - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "72" durch "90" ersetzt. F. BEHINDERTE 393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30) a) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe "24" durch "27" ersetzt. b) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe "zwölf" durch "fünfzehn" ersetzt. G. ANDERES 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch: - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). a) In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "39" durch "48" ersetzt und unter den Buchstaben a), b) und c) wird die Zahlenangabe "zwölf" jeweils durch "fünfzehn" ersetzt. b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "zwölf" durch "fünfzehn" ersetzt. V. LANDWIRTSCHAFT A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen 365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch: - 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23). Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft. Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe - 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu erreichen; - 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen. Am 1. März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe - 2 000 für Österreich; - 1 100 für Finnland; - 600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen." In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt." II. Statistik 1. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2), zuletzt geändert durch: - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11). Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu übermitteln sind." 2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10), zuletzt geändert durch: - 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11). In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden führen die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch." 3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124), zuletzt geändert durch: - 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 4). Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 1 c Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung 1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 untersucht." In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den Worten "die Republik Griechenland" die Worte "sowie die Republik Österreich" eingefügt. In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten "und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90" die Worte "sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98" eingefügt. Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996." 4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1982, S. 22), zuletzt geändert durch: - 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S. 36). a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird - bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland und Schweden durchgeführt; - bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich durchgeführt." b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland), Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig vollzeitlich beschäftigte Arbeiter." 5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3.4.1990, S. 1), geändert durch: - 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 8). Anhang III erhält folgende Fassung: "ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 6. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1) a) Anhang VI erhält folgende Fassung: "ANHANG VI >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " b) Anhang VIII erhält folgende Fassung: "ANHANG VIII FLÄCHEN VON GERINGER BEDEUTUNG SOWIE FLÄCHEN, DIE AUF DER BASIS VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WERDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " III. Qualitätspolitik 1. 392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1) An Artikel 2 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts." 2. 392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 9) An Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Österreich, Finnland und Schweden veröffentlichen diese Angaben innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt." An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts." B. GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN I. Milch und Milcherzeugnisse 1. 368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 1), zuletzt geändert durch: - 391 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 187 vom 13.7.1991, S. 1). In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- als 'Teebutter' eingestuft sein, wenn es sich um österreichische Butter handelt, - als 'meijerivoi/mejerismör' eingestuft sein, wenn es sich um finnische Butter handelt, - als 'svenskt smör' eingestuft sein, wenn es sich um schwedische Butter handelt." 2. 387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. Nr. L 78 vom 20.3.1987, S. 10), geändert durch: - 391 R 1634: Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 150 vom 15.6.1991, S. 26). In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe "106 000 Tonnen" ersetzt durch "109 000 Tonnen". 3. 387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3.7.1987, S. 36), geändert durch: - 388 R 0222: Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1). Die folgenden Bezeichnungen werden im Anhang hinzuge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.