Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist; ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen: lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen 2. Alter, Invalidität, Tod (Renten): a) Staatliche Renten: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder b) Berufsrenten: Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt 3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten: der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständigen Versicherungsträger 4. Leistungen im Todesfalle: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger 5. Arbeitslosigkeit: a) Grundsystem: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder b) Einkommensabhängiges System die zuständige Arbeitslosenversicherung 6. Familienleistungen: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki. N. SCHWEDEN 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit a) Generell: die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben: Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute) c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben: Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland) d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben: - die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder - Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland) 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. c) Anhang 3 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH 1. Krankenversicherung: a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung: die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung: der zuständige Träger 2. Rentenversicherung: a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung: der zuständige Träger b) In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien 3. Unfallversicherung: a) Sachleistungen - die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse; - oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann. b) Geldleistungen i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien 4. Arbeitslosenversicherung: das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt 5. Familienleistungen: a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes: das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt b) Karenzurlaubsgeld: das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND 1. Krankheit und Mutterschaft: a) Geldleistungen Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder b) Sachleistungen: i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen: die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen 2. Alter, Invalidität, Tod (Renten): a) Staatliche Renten: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder b) Berufsrenten: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki 3. Leistungen im Todesfall: Allgemeine Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki 4. Arbeitslosigkeit: a) Grundsystem: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki b) Einkommensabhängiges System: i) im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki ii) in den übrigen Fällen: der zuständige Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist 5. Familienleistungen: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki. N. SCHWEDEN 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. d) Anhang 4 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH 1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien 2. Arbeitslosenversicherung: a) für die Beziehungen zu Deutschland: Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg b) in allen übrigen Fällen: Landesarbeitsamt Wien, Wien 3. Familienleistungen: a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien b) Karenzurlaubsgeld: Landesarbeitsamt Wien, Wien". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND 1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki 2. Berufsrenten: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki 3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten: Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki. N. SCHWEDEN 1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat) 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. e) Anhang 5 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "10. BELGIEN-ÖSTERREICH Keine". ii) Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "11" geändert und folgendes eingefügt: "12. BELGIEN-FINNLAND Gegenstandslos 13. BELGIEN-SCHWEDEN Gegenstandslos". iii) Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "14" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND" "16. DÄNEMARK-SPANIEN" "17. DÄNEMARK-FRANKREICH" "18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND" "19. DÄNEMARK-IRLAND" "20. DÄNEMARK-ITALIEN" "21. DÄNEMARK-LUXEMBURG" "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE". iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH Keine". v) Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "24" geändert und folgendes eingefügt: "25. DÄNEMARK-FINNLAND Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) 26. DÄNEMARK-SCHWEDEN Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)". vi) Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "27" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "28. DEUTSCHLAND-SPANIEN" "29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH" "30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND" "31. DEUTSCHLAND-IRLAND" "32. DEUTSCHLAND-ITALIEN" "33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG" "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE". vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung". viii) Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "36" geändert und folgendes eingefügt: "37. DEUTSCHLAND-FINNLAND Keine 38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN Keine". ix) Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "39" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "40. SPANIEN-FRANKREICH" "41. SPANIEN-GRIECHENLAND" "42. SPANIEN-IRLAND" "43. SPANIEN-ITALIEN" "44. SPANIEN-LUXEMBURG" "45. SPANIEN-NIEDERLANDE". x) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "46. SPANIEN-ÖSTERREICH Keine". xi) Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "47" geändert und folgendes eingefügt: "48. SPANIEN-FINNLAND Keine 49. SPANIEN-SCHWEDEN Keine". xii) Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "50" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "51. FRANKREICH-GRIECHENLAND" "52. FRANKREICH-IRLAND" "53. FRANKREICH-ITALIEN" "54. FRANKREICH-LUXEMBURG" "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE". xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "56. FRANKREICH-ÖSTERREICH Keine". xiv) Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "57" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "58. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" "59. GRIECHENLAND-IRLAND" "60. GRIECHENLAND-ITALIEN" "61. GRIECHENLAND-LUXEMBURG" "62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE". xv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "63. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH Keine". xvi) Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "64" geändert und folgendes eingefügt: "65. GRIECHENLAND-FINNLAND Keine 66. GRIECHENLAND-SCHWEDEN Keine". xvii) Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "67" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "68. IRLAND-ITALIEN" "69. IRLAND-LUXEMBURG" "70. IRLAND-NIEDERLANDE". xviii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "70. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "71. IRLAND-ÖSTERREICH Keine". xix) Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "72" geändert und folgendes eingefügt: "73. IRLAND-FINNLAND Gegenstandslos 74. IRLAND-SCHWEDEN Gegenstandslos". xx) Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "75" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "76. ITALIEN-LUXEMBURG" "77. ITALIEN-NIEDERLANDE". xxi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "77. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "78. ITALIEN-ÖSTERREICH Keine". xxii) Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "79" geändert und folgendes eingefügt: "80. ITALIEN-FINNLAND Gegenstandslos 81. ITALIEN-SCHWEDEN Keine". xxiii) Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "82" und der Überschrift "LUXEMBURG- NIEDERLANDE" von "61" in "83" geändert und folgendes eingefügt: "84. LUXEMBURG-ÖSTERREICH Keine". xxiv) Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "85" geändert und folgendes eingefügt: "86. LUXEMBURG-FINNLAND Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung 87. LUXEMBURG-SCHWEDEN Keine". xxv) Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "88" geändert und folgendes eingefügt: "89. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit". xxvi) Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "90" geändert und folgendes eingefügt: "91. NIEDERLANDE-FINNLAND Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung 92. NIEDERLANDE-SCHWEDEN Keine". xxvii) Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "93" geändert und folgendes eingefügt: "94. ÖSTERREICH-PORTUGAL Keine 95. ÖSTERREICH-FINNLAND Keine 96. ÖSTERREICH-SCHWEDEN Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit 97. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können. b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt. 98. PORTUGAL-FINNLAND Gegenstandslos 99. PORTUGAL-SCHWEDEN Keine". xxviii) Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "100" geändert und folgendes eingefügt: "101. FINNLAND-SCHWEDEN Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) 102. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 103. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine". f) Anhang 6 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt eingefügt: "K. ÖSTERREICH Unmittelbare Zahlung". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Unmittelbare Zahlung N. SCHWEDEN Unmittelbare Zahlung". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. g) Anhang 7 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Österreichische Nationalbank, Wien". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki) N. SCHWEDEN Keine". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. h) Anhang 8 erhält folgende Fassung: "ANHANG 8 GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN (Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durch- führungsverordnung) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für: A. Arbeitnehmer und Selbständige a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen: - Belgien und Deutschland - Belgien und Spanien - Belgien und Frankreich - Belgien und Griechenland - Belgien und Irland - Belgien und Luxemburg - Belgien und Österreich - Belgien und Portugal - Belgien und Finnland - Belgien und Schweden - Belgien und Vereinigtes Königreich - Deutschland und Spanien - Deutschland und Frankreich - Deutschland und Griechenland - Deutschland und Irland - Deutschland und Luxemburg - Deutschland und Österreich - Deutschland und Finnland - Deutschland und Schweden - Deutschland und Vereinigtes Königreich - Spanien und Österreich - Spanien und Finnland - Spanien und Schweden - Frankreich und Luxemburg - Frankreich und Österreich - Frankreich und Finnland - Frankreich und Schweden - Irland und Österreich - Irland und Schweden - Luxemburg und Österreich - Luxemburg und Finnland - Luxemburg und Schweden - Niederlande und Österreich - Niederlande und Finnland - Niederlande und Schweden - Österreich und Portugal - Österreich und Finnland - Österreich und Schweden - Österreich und Vereinigtes Königreich - Portugal und Frankreich - Portugal und Irland - Portugal und Luxemburg - Portugal und Finnland - Portugal und Schweden - Portugal und Vereinigtes Königreich - Finnland und Schweden - Finnland und Vereinigtes Königreich - Schweden und Vereinigtes Königreich b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen - Dänemark und Deutschland - Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal B. Selbständige Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen - Belgien und den Niederlanden C. Arbeitnehmer Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen - Belgien und den Niederlanden" i) Anhang 9 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen berechnet." ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet. N. SCHWEDEN Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet." iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. j) Anhang 10 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH 1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung: Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien 3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung: a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist: der zuständige Krankenversicherungsträger b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist: der zuständige Unfallversicherungsträger c) In allen übrigen Fällen: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien 4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse 5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt 6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld: das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt 7. Für die Anwendung von: a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung: Landesarbeitsamt Wien, Wien 8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung: - der zuständige Träger, oder - sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes 9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND 1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki. 2. Für die Anwendung von Artikel 10 b der Durchführungsordnung: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki. 3. Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung: Kansan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.