Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 31995D0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d von "44" in "57" geändert und folgendes eingefügt: "58. FRANKREICH-FINNLAND Gegenstandslos 59. FRANKREICH-SCHWEDEN Keine". xv) Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "45" in "60" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "61. GRIECHENLAND-IRLAND" "62. GRIECHENLAND-ITALIEN" "63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG" "64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE". xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xvii) Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "66" geändert und folgendes eingefügt: "67. GRIECHENLAND-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit 68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984". xviii) Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "69" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "70. IRLAND-ITALIEN" "71. IRLAND-LUXEMBURG" "72. IRLAND-NIEDERLANDE". xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "72. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "73. IRLAND-ÖSTERREICH Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xx) Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "74" geändert und folgendes eingefügt: "75. IRLAND-FINNLAND Gegenstandslos 76. IRLAND-SCHWEDEN Gegenstandslos". xxi) Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "77" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert: "78. ITALIEN-LUXEMBURG" "79. ITALIEN-NIEDERLANDE". xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "79. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "80. ITALIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxiii) Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "81" geändert und folgendes eingefügt: "82. ITALIEN-FINNLAND Gegenstandslos 83. ITALIEN-SCHWEDEN Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit". xxiv) Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "84" geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert: "85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE". xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978 b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxvi) Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "87" geändert und folgendes eingefügt: "88. LUXEMBURG-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit 89. LUXEMBURG-SCHWEDEN Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxvii) Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "90" geändert und folgendes eingefügt: "91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxviii) Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "92" geändert und folgendes eingefügt: "93. NIEDERLANDE-FINNLAND Gegenstandslos 94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen". xxix) Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "95" geändert und folgendes eingefügt: "96. ÖSTERREICH-PORTUGAL Keine 97. ÖSTERREICH-FINNLAND a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen 98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen 99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können 100. PORTUGAL-FINNLAND Gegenstandslos 101. PORTUGAL-SCHWEDEN Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit". xxx) Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "102" geändert und folgendes eingefügt: "103. FINNLAND-SCHWEDEN Keine 104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit". j) Anhang IV Teil A "Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Keine". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert. iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93) N. SCHWEDEN Keine". iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. k) Anhang IV Teil B "Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Keine". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Keine N. SCHWEDEN Keine". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. l) Anhang IV Teil C "Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann" wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Keine". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Keine N. SCHWEDEN Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. m) Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung: "D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung 1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist: a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität; b) der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist; c) die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten; d) die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte; e) die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird; f) die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung; g) die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93); h) die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze. 2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird: a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird; b) die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird; c) die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ('inabilità'); d) die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten; e) die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird; f) die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird. 3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit. Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit." n) Anhang VI wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH 1. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter. 2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht. 3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles. 4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben." ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND 1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt. 2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten. 3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht. N. SCHWEDEN 1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden. 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten. 3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfuellt. 4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt." iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. o) Anhang VII erhält folgende Fassung: "ANHANG VII (Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt 1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung 2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark 3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat 4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien 5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg 6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg 7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat 8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat 9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat 10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat 11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland 12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden." 2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch: - 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6) und nachfolgend geändert durch: - 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1) - 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 188) - 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28.2.1986, S. 44) - 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5) - 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1) - 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1) - 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1) - 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2) - 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7) - 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28) - 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1). a) Anhang 1 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH 1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien 2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki N. SCHWEDEN Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm". iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert. b) Anhang 2 wird wie folgt geändert: i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt: "K. ÖSTERREICH Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften: 1. Krankenversicherung a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt: - die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder - die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder - sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien. b) Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden. 2. Rentenversicherung Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. 3. Arbeitslosenversicherung a) Für die Arbeitslosmeldung: das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt b) Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301, E 302 und E 303: das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt 4. Familienleistungen a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds: das Finanzamt b) Karenzurlaubsgeld: das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt". ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt: "M. FINNLAND 1. Krankheit und Mutterschaft: a) Geldleistungen: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist; b) Sachleistungen i) Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Besch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.